Aus der Duldung in die Ausbildung? SV
Autor: Vincent Holzhauer
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen
Sachverhalt
BearbeitenA lebte bis zu ihrem 25. Lebensjahr in Äthiopien und reiste im Juli 2015 in das Bundesgebiet ein. Ihr Asylantrag wurde im Oktober 2016 vollumfänglich durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt, eine hiergegen gerichtete Klage wurde im Juni 2018 abgewiesen.
A ist seitdem aufgrund von Passlosigkeit fortwährend nach § 60a AufenthG geduldet. Die Identität der A gilt bisher nicht als geklärt. Auf wiederholte Aufforderung der Ausländerbehörde hat die A mehrfach erfolglos versucht, bei der äthiopischen Botschaft einen Pass zu erhalten. Darüber hinaus hat die A aber trotz Aufforderung der Behörde, Dokumente aus ihrem Heimatland zu beschaffen, keine weiteren Schritte eingeleitet, auf anderen Wegen sonstige identitätsklärende Dokumente zu erhalten, insbesondere hat sie noch in ihrem Heimatland lebende Verwandte nicht kontaktiert.
Obwohl nach Aussage der Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufgrund der fehlenden Identitätsklärung nicht veranlasst werden können, ließ die Ausländerbehörde im Juni 2019 eine amtsärztliche Untersuchung zur Reisefähigkeit der A durchführen, die grundsätzlich bejaht wurde. Seitdem wurden keine weiteren Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung getroffen.
Nun hat sich der Ratsuchenden eine neue Möglichkeit eröffnet: Ihr wurde eine Ausbildungsstelle als Feinoptikerin angeboten, die Ausbildungsdauer beträgt 3,5 Jahre, der Ausbildungsvertrag liegt bereits vor und wurde in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der zuständigen Handwerkskammer eingetragen.
A besucht im Frühjahr 2020 die Beratung der RLC und möchte nun wissen, ob die Erteilung einer Ausbildungsduldung für sie infrage kommt.
Fallfrage
BearbeitenHat die A einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausbildungsduldung?
Fußnoten
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