Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 1 Die Eröffnung der gutachterlichen Prüfung/ Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

§ 1 Die Eröffnung der gutachterlichen Prüfung

B. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs als Einstiegsfrage in die verwaltungsrechtliche Klausur

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Nikolas Eisentraut

162 Prozesse vor den Verwaltungsgerichten sind nur dann zulässig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.[1] Die Frage nach der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs stellt sich daher regelmäßig als Einstiegfrage in die Zulässigkeitsprüfung.

163 Examenswissen: Sollte der Rechtsweg nicht eröffnet sein, wird die Klage jedoch nicht als unzulässig verworfen, sondern an das zuständige Gericht verwiesen (§ 173 VwGO i.V.m. § 17a II GVG).[2] Diskutiert wird daher, ob die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs überhaupt als Frage der Zulässigkeit der Klage (bzw. des Antrags in einstweiligen Rechtsschutzverfahren) geprüft werden darf (gleiches gilt für die Frage des zuständigen Gerichts, s. dazu Rn. 3). Teilweise wird vorgeschlagen, die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs als eigenständigen Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit der Klage zu prüfen. Dies führt jedoch zu einem „Auseinanderfallen“ der Einteilung in Prozessvoraussetzungen und materiell-rechtliche Erwägungen. Nach a.A. sollte der Begriff der „Zulässigkeit“ durch den allgemeineren Begriff der „Sachentscheidungsvoraussetzungen“ ausgetauscht werden.[3] Denn die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist jedenfalls eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Nach überwiegender Auffassung wird die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs indes weiterhin unter dem Prüfungspunkt „A. Zulässigkeit“ verhandelt. Dafür wird der Begriff der Zulässigkeit einfach anders verstanden: Zulässigkeit meine nicht generell die Zulässigkeit der Klage, sondern die Zulässigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.[4] Wichtig: In Prüfungsarbeiten ist diese Frage nicht zu problematisieren. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs sollte daher entweder wie hier unter „A. Zulässigkeit“ oder „A. Sachentscheidungsvoraussetzungen“ behandelt werden.

164 Zunächst ist zu prüfen, ob eine spezielle Norm (sog. aufdrängende Spezialzuweisung) die Streitigkeit dem Verwaltungsrechtsweg zuweist. Falls eine solche aufdrängende Sonderzuweisung fehlt, ist nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO zu beurteilen, ob die Streitigkeit dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen ist.[5]

165 Formulierungsvorschlag: „Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine aufdrängende Spezialzuweisung die Streitigkeit dem Verwaltungsrechtsweg zuweist. Fehlt es an einer solchen Zuweisung, ist die Streitigkeit unter den Voraussetzungen der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen.“

I. Aufdrängende Spezialzuweisung Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

166 Eine aufdrängende Spezialzuweisung ist eine spezialgesetzliche Zuweisung einer Streitigkeit zum Verwaltungsrechtsweg. Es geht also um Normen, die eine Streitigkeit ausdrücklich dem Verwaltungsrechtsweg zuweisen. In der Klausur sind aufdrängende Spezialzuweisungen stets vorrangig vor der Generalklausel zu prüfen.[6] Folgende Spezialzuweisungen sollten bekannt sein, auch wenn sie in verwaltungsrechtlichen Klausuren so gut wie nie eine Rolle spielen:

  • § 126 I BBG für Bundesbeamte und § 54 I BeamtStG für Landesbeamte
  • § 82 SoldatenG
  • § 54 BAföG
  • § 6 I UIG
  • Nach umstrittener Ansicht wird aus § 40 II VwGO eine aufdrängende Spezialzuweisung für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen abgeleitet.[7] Ob dieser Umkehrschluss zulässig ist, ist indes zweifelhaft.[8] Nach hier vertretener Auffassung muss daher mit § 40 I 1 VwGO weitergeprüft werden (zur sich nach beiden Ansichten stellenden Frage der Qualifikation eines Vertrags als öffentlich-rechtlich s. Rn. 185).

II. § 40 I 1 VwGO: Die Generalklausel Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

167 Findet sich keine aufdrängende Spezialzuweisung, ist für die Beurteilung, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auf die Generalklausel des § 40 I 1 VwGO abzustellen.[9] § 40 I 1 VwGO hat drei, unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm zu entnehmende Tatbestandsmerkmale: Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen

1. öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

2. nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben,

3. soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

167.1 Examenswissen: Im einstweiligen Rechtsschutz wird § 40 I 1 VwGO von einem Teil der Literatur nur analog herangezogen, weil es der Sache nach um die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in der Hauptsache gehe.[10] Diese Frage wäre in einer Klausur jedoch keinesfalls zu diskutieren; entweder man hängt ein "analog" an die Norm oder eben nicht.

168 Hausarbeitswissen: Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist in allen die Tatbestandsmerkmale erfüllenden Streitigkeiten gegeben.[11] Dies war nicht immer so: Im 18./19. Jahrhundert sahen verschiedene Länder nur ein Enumerativprinzip vor, teilweise wurde der Rechtsschutz über eine Generalklausel nur für die Anfechtung von Verwaltungsakten geöffnet.[12] Lange Zeit wurden Realhandlungen deshalb weitreichend als Verwaltungsakte qualifiziert, um Rechtsschutz zu eröffnen. Beispielsweise wurde der Knüppelschlag des Polizisten früher als Verwaltungsakt qualifiziert.[13] Dafür besteht heute indes kein Bedarf mehr, da auch für schlichtes Verwaltungshandeln Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet sind (s. noch näher Rn. 251).

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

169 Die Generalklausel erfordert zunächst, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Wann eine Streitigkeit als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist, ist bis heute nicht abschließend geklärt. Es handelt sich um ein „Grundlagenproblem der Rechtswissenschaft[14]. Für die Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht müssen drei Abgrenzungstheorien bekannt sein, wobei der sog. Sonderrechtstheorie (auch: modifizierte Subjektstheorie) heute die zentrale Bedeutung zukommt.[15] Auf die ebenfalls relevante Subordinationstheorie und die Interessentheorie ist in Prüfungsarbeiten nur hilfsweise und ergänzend einzugehen.[16]

170 Hausarbeitswissen: Eine Sonderproblematik stellt die Frage dar, ob es sich überhaupt um eine rechtliche Streitigkeit handelt. In Hausarbeiten kann diese Frage dann zu thematisieren sein, wenn es um Organstreitigkeiten, beispielsweise eine Streitigkeit innerhalb einer Kommune (sog. Kommunalverfassungsstreit, s. dazu näher § 5 Rn. 240 f.) oder um Maßnahmen in besonderen Gewaltverhältnissen, beispielsweise zwischen Schüler und Lehrer, Beamten oder Soldaten geht. Während in diesen Bereichen heute übereinstimmend davon ausgegangen wird, dass eine justiziable Streitigkeit vorliegt, wird dies bei sog. Gnadenakten teilweise anders gesehen.[17]

a) Sonderrechtstheorie / Modifizierte Subjektstheorie Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

171 Nach der modifizierten Subjektstheorie handelt es sich dann um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht zugehören; Dies ist der Fall, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich Träger öffentlicher Gewalt berechtigen und/oder verpflichten.[18] In diesem Fall liegt sog. „Sonderrecht der Verwaltung“ vor (daher auch Sonderrechtstheorie). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Sonderrechtstheorie ist es daher, dass eine streitentscheidende Norm existiert. Dies ist im Bereich der Eingriffsverwaltung regelmäßig der Fall.[19] Im Bereich der Leistungsverwaltung stößt die Sonderrechtstheorie hingegen auf besondere Herausforderungen.[20]

172 In Prüfungsarbeiten spielen bestimmte streitentscheidende Normen immer wieder eine Rolle.[21] Unterschieden werden kann zwischen Normen, die ein belastendes Verhalten der Verwaltung erlauben (sog. Ermächtigungsgrundlagen) und Normen, die dem Einzelnen einen Anspruch auf ein Verhalten der Verwaltung einräumen (sog. Anspruchsgrundlagen).

aa) Ermächtigungsgrundlagen Bearbeiten

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173 Insbesondere bei Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit hoheitlicher Eingriffe findet die Sonderrechtstheorie Anwendung. Die die Verwaltung zu Eingriffen ermächtigenden Normen (sog. Ermächtigungsgrundlagen, s. dazu näher § 2 Rn. 554 ff.) sind regelmäßig dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Sie berechtigen und/oder verpflichten gerade die Behörden zu einseitig hoheitlichen Eingriffen in die Rechtssphäre der Bürger.

174 In Prüfungsarbeiten ist es teilweise ein Schwerpunkt der Prüfung, welche Ermächtigungsgrundlage einschlägig ist. Die genaue Untersuchung hat erst in der Begründetheit der Klage zu erfolgen, sodass es bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ausreichend ist, die in Betracht kommenden Normen zu benennen. Mitunter kann es auch ausreichen, allgemein auf die Normen des jeweils streitentscheidend zur Anwendung kommenden Gesetzes zu verweisen.[22]

Die Qualifikation der im Folgenden genannten streitentscheidenden Normen muss in Prüfungsarbeiten regelmäßig beherrscht werden.

(1) Allgemeines Verwaltungsrecht Bearbeiten

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175 Die Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts (s. dazu ausführlich § 2 Rn. 832 ff.) sind regelmäßig nach der modifizierten Subjektstheorie als solche öffentlich-rechtlicher Natur zu qualifizieren. So berechtigen etwa die §§ 48, 49 VwVfG die Behörden dazu, Verwaltungsakte zurückzunehmen bzw. zu widerrufen.

(2) Polizei- und Ordnungsrecht Bearbeiten

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176 Im Polizei- und Ordnungsrecht sind die Generalklausel und die Standardbefugnisse dem öffentlichen Recht zuzuordnen (s. zu den Ermächtigungsgrundlagen des Polizei- und Ordnungsrechts ausführlich § 2 Rn. 1000 ff.).[23] Denn sie berechtigen gerade Träger öffentlicher Gewalt dazu, unter bestimmten Voraussetzungen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

177 Examenswissen: Es ist darauf zu achten, dass auf die Berechtigung der Ordnungsbehörden zum Einschreiten abgestellt wird. Denn auch Private können verpflichtet sein, bestimmte Gefahrenabwehrmaßnahmen zu dulden.[24]

(3) Versammlungsrecht Bearbeiten

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178 Das Versammlungsrecht ist mit der modifizierten Subjektstheorie ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen.[25] Dies gilt zuvorderst für die Ermächtigungsgrundlagen, die der Verwaltung etwa die Untersagung oder Auflösung einer Versammlung erlauben (näher noch zu den Ermächtigungsgrundlagen des Versammlungsrechts § 2 Rn. 1141 ff.). Denn diese Normen berechtigen gerade Träger öffentlicher Gewalt.

(4) Bauordnungsrecht Bearbeiten

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179 Auch für die Ermächtigungsgrundlagen des Bauordnungsrechts kann mit der modifizierten Subjektstheorie die Streitigkeit als eine solche des öffentlichen Rechts qualifiziert werden.[26] Denn die Ermächtigungsgrundlagen für Abrissverfügungen oder Nutzungsuntersagungen ermächtigen gerade die Träger öffentlicher Gewalt, im Falle rechtswidriger Bauzustände einzuschreiten. Die Normen des Bauordnungsrechts sind daher regelmäßig dem öffentlichen Recht zuzuordnen (näher noch zu den Ermächtigungsgrundlagen des Bauordnungsrechts § 2 Rn. 1222 ff.).

(5) Kommunalrecht Bearbeiten

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180 Auch die Ermächtigungsgrundlagen des Kommunalrechts werden dem öffentlichen Recht zugewiesen (näher noch zu den Ermächtigungsgrundlagen des Kommunalrechts § 2 Rn. 1253 ff.).[27]

(6) Verwaltungsvollstreckungsrecht Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

181 Schließlich sind Streitigkeiten über auf Normen des Verwaltungsvollstreckungsrechts gestützte Maßnahmen nach der modifizierten Subjektstheorie als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Denn auch die Normen des Verwaltungsvollstreckungsrechts berechtigen und verpflichten gerade Träger öffentlicher Gewalt zur Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen (näher noch zu den Ermächtigungsgrundlagen des Verwaltungsvollstreckungsrechts § 2 Rn. 1292).

bb) Anspruchsgrundlagen Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

182 Aber auch Streitigkeiten, in denen der Kläger (bzw. der Antragsteller in einstweiligen Rechtsschutzverfahren) einen Anspruch durchsetzen will, können nach der Sonderrechtstheorie dem öffentlichen Recht zuzuweisen sein. Dafür müssten die streitgegenständlichen Anspruchsgrundlagen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein, also gerade Träger öffentlicher Gewalt berechtigten und/oder verpflichten. Im Bereich der gewährenden Verwaltung (Leistungsverwaltung) bedarf es jedoch eines höheren Begründungsaufwands bei der Qualifikation als öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

(1) Allgemeines Verwaltungsrecht (Ansprüche auf Unterlassung, Folgenbeseitigung, Erstattung und aus Verträgen) Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

183 Das Allgemeine Verwaltungsrecht kennt eine Mehrzahl von Anspruchsgrundlagen, die nach der modifizierten Subjektstheorie dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind.

184 Typische Anspruchsgrundlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts stellen zunächst der sog. öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch (ausführlich noch § 5 Rn. 134 ff.), der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch (ausführlich noch § 5 Rn. 169 ff., zum Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch § 2 Rn. 1387) und der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch dar (ausführlich noch § 5 Rn. 189 ff.). Der Begründungsaufwand für die Qualifikation von Ansprüchen auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und Erstattung als solche nach öffentlichem Recht ist jedoch deshalb höher, weil es für diese Art der Ansprüche auch entsprechende Normen des Zivilrechts gibt (§§ 1004, 812 BGB). In Prüfungsarbeiten ist daher regelmäßig zu problematisieren, ob sich der geltend gemachte Anspruch nach öffentlichem Recht oder nach Zivilrecht richtet. Für die Abgrenzung zu zivilrechtlichem Tätigwerden ist insbesondere auf den Zweck und den Sachzusammenhang des Staatshandelns abzustellen.[28]

Hinweis: Beim besonderen Erstattungsanspruch nach § 49a I VwVfG (dazu § 2 Rn. 989 ff.) handelt es sich um eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Rückforderungsbescheids (Verwaltungsakt), sodass hier die Grundsätze zu den Ermächtigungsgrundlagen zum Tragen kommen (s. Rn. 173 ff.).

185 Auch bei der klageweisen Geltendmachung von Ansprüchen aus Verträgen ist schon bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs zu thematisieren, ob die geltend gemachten Ansprüche dem öffentlichen oder dem Privatrecht zuzuordnen sind. Denn Verträge, die die Verwaltung schließt, können sowohl öffentlich-rechtlicher Natur (zum öffentlich-rechtlichen Vertrag noch ausführlich § 5 Rn. 65 ff.) als auch privatrechtlicher Natur sein. Der Verwaltung steht – soweit nicht gesetzlich eine ausdrückliche Regelung erfolgt ist – ein Wahlrecht zwischen den Formen des öffentlichen und des Privatrechts zu.[29] Streitentscheidend können mithin sowohl die §§ 54 ff. VwVfG (dann öffentlich-rechtliche Streitigkeit) als auch die Vorschriften des BGB (dann privatrechtliche Streitigkeit) sein.

186 Examenswissen: Bevor auf die Qualifikation des Vertrags als öffentlich- oder privatrechtlich einzugehen ist, kann es zunächst erforderlich sein, zu untersuchen, ob überhaupt ein Vertragsschluss vorliegt. In Abgrenzung zu sog. zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakten ist dafür zu überprüfen, ob übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen oder ob es sich um eine einseitige behördliche Maßnahme handelt (zur Abgrenzung von Verträgen zu zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakten näher § 5 Rn. 83).[30] In Abgrenzung zu informellen Absprachen ist zu untersuchen, ob Rechtsbindungswille vorliegt.[31]

187 Für die Abgrenzung öffentlich-rechtlicher von privatrechtlichen Verträgen (s. dazu auch noch § 5 Rn. 82) ist auf den Gegenstand des Vertrags abzustellen,[32] soweit nicht eine Norm den Vertrag ausdrücklich dem öffentlichen oder dem Privatrecht zuweist.[33] Wird anstelle eines Verwaltungsakts ein Vertrag i.S.d. § 54 S. 2 VwVfG geschlossen, ist dessen Gegenstand öffentlich-rechtlich, sodass auch der Vertrag als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist.[34]

188 Dem Privatrecht zugeordnet werden hingegen Verträge im Bereich sog. fiskalischer Hilfsgeschäfte. Hierzu zählen alle Rechtsgeschäfte, die die Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben abschließt, ohne damit die Aufgabe selbst unmittelbar zu erfüllen.[35] Auch sonstiges Handeln im Wirtschaftsverkehr soll dem Privatrecht zuzuordnen sein.[36]

Beispiel: Eine Behörde kauft Kugelschreiber, um den Amtswaltern das Schreiben zu ermöglichen. Hierbei handelt es sich dem Vertragsgegenstand nach um einen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB. Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wären vor den ordentlichen Gerichten zu klären.

189 Bei gemischten Verträgen, bei denen der Vertrag sowohl Gegenstände des Privat- als auch öffentlichen Rechts berührt, gilt nach der h.M. der Grundsatz der einheitlichen Betrachtungsweise: Der Vertrag darf also nicht inhaltlich aufgespalten werden, sondern es ist nach dem Schwerpunkt des Vertrags zu beurteilen, ob er dem öffentlichen oder dem Privatrecht zuzuordnen ist.[37]

190 Eine besondere Rechtswegproblematik ergibt sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus culpa in contrahendo in Bezug auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Während die Rechtsprechung aufgrund des Sachzusammenhangs zum Amtshaftungsanspruch den Zivilrechtsweg für eröffnet ansieht, sieht ein Großteil der Literatur den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet an, weil ein Sachzusammenhang zum Recht der öffentlich-rechtlichen Verträge bestehe.[38]

191 Hausarbeitswissen: Entsprechende Probleme können sich bei Ansprüchen aus Verwahrung (dazu § 11 Rn. 47 ff.) und Geschäftsführung ohne Auftrag (dazu § 11 Rn. 50 ff.) ergeben.

(2) Recht der Gefahrenabwehr Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

192 Die in den Rn. 173 ff. genannten Ermächtigungsgrundlagen können auch als Anspruchsgrundlagen des Bürgers in Betracht kommen, wenn dieser hierauf Ansprüche auf ordnungsbehördliches Einschreiten stützt (s. beispielsweise Fall 5 in: Eisentraut, Fälle zum Verwaltungsrecht, 2020); dafür muss die Norm dem Anspruchsteller zugleich ein sog. subjektives öffentliches Recht vermitteln, s. dazu § 2 Rn. 828. Die Normen sind sowohl in ihrer Funktion als Ermächtigungsgrundlage als auch in ihrer Funktion als Anspruchsgrundlage nach der modifizierten Subjektstheorie als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.[39]

(3) Ansprüche auf Erlaubnisse und Genehmigungen Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

193 Stellen Rechtsvorschriften bestimmte Tätigkeiten unter Erlaubnisvorbehalt, prüft die Behörde vor Erteilung der Erlaubnis zunächst, ob ein beantragtes Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, bevor es dem Antragsteller die Erlaubnis dazu erteilt (sog. Eröffnungskontrolle).[40]

194 Ist die Behörde verpflichtet, die Erlaubnis zu erteilen, soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, spricht man von einem sog. präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.[41] Dem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt entspricht daher zugleich ein Anspruch auf Erlaubniserteilung. Da die Anspruchsgrundlagen gerade Träger öffentlicher Gewalt zur Erteilung der Erlaubnis berechtigen und verpflichten, sind auch sie nach der modifizierten Subjektstheorie dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

Beispiel: Wenn es streitentscheidend um die Frage eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung geht, kann die Streitigkeit nach der modifizierten Subjektstheorie als öffentlich-rechtlich qualifiziert werden. Denn die Anspruchsgrundlage auf Erteilung einer Baugenehmigung ermächtigt gerade Träger öffentlicher Gewalt zur Erteilung einer solchen Baugenehmigung. Es wäre hingegen falsch anzunehmen, dass die Norm Private dazu berechtigt, einen Antrag auf Baugenehmigung zu stellen und die Streitigkeit deshalb dem Privatrecht zuzuordnen.

195 Examenswissen: Darüber hinaus gibt es sog. repressive Verbote mit Befreiungsvorbehalt. Bei diesen ist ein Verhalten generell verboten, kann aber ausnahmsweise doch durch die Behörde erlaubt werden. Die Entscheidung darüber steht jedoch in ihrem Ermessen. Dem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt entspricht daher nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Behörde.[42] Auch diese Streitigkeit wäre dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil es um die Ermessensentscheidung der Behörde geht.

(4) Kommunalrecht (insbesondere auf Zugang zu kommunalen Einrichtungen und wirtschaftliche Betätigung) Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

196 Im Kommunalrecht spielen insbesondere Zulassungsansprüche zu kommunalen Einrichtungen eine Rolle. Hier muss genau untersucht werden, welche Rechtsgrundlagen für den Zulassungsanspruch streitentscheidend sind. Findet die Entscheidung über das „ob“ der Benutzung einer Einrichtung ihre Grundlage in der Gemeindeordnung (beispielsweise in § 10 II BWGemO), so handelt es sich hierbei um Sonderrecht der Verwaltung und die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur.[43]

197 Findet sich eine solche Vorschrift nicht, ist nach h.M. auf die sog. Zwei-Stufen-Theorie zurückzugreifen.[44] Danach ist die Frage, „ob“ ein Anspruch auf Zugang zur kommunalen Einrichtung besteht, immer öffentlich-rechtlicher Natur.[45] Egal ist, wie die Verwaltung die Einrichtung organisiert hat.

198 Examenswissen: Die Verwaltung hat die Möglichkeit, zur Organisation ihrer Einrichtungen auf verschiedene Organisationsmodi zurückzugreifen. Sie kann die kommunale Einrichtung entweder öffentlich-rechtlich (beispielsweise als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) oder privatrechtlich organisieren (beispielsweise als GmbH). Die Frage, „ob“ ein Anspruch auf Benutzung der Einrichtung besteht, wird jedoch nach der Zwei-Stufen-Theorie stets als öffentlich-rechtlich qualifiziert. Bei einer privatrechtlich-organisierten Einrichtung steht dem Bürger ein sog. Verschaffungsanspruch gegenüber der Gemeinde zu.[46]

199 Davon zu unterscheiden sind Streitigkeiten über das „wie“ der Benutzung der Einrichtung. Im Falle öffentlich-rechtlicher Organisation der Einrichtung steht der Verwaltung ein Wahlrecht zu, ob sie die Benutzungsverhältnisse privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet.[47] Wird die Benutzungsordnung als Satzung erlassen und werden Gebühren (anstatt privatrechtlicher Entgelte) erhoben, spricht dies für eine öffentlich-rechtliche Qualifikation des Benutzungsanspruchs.[48] Im Falle privatrechtlicher Organisation richtet sich auch das Benutzungsverhältnis nach Privatrecht.[49] Insofern wäre dann der ordentliche Rechtsweg eröffnet.[50]

200 Eine weitere klausurrelevante Fallgruppe ist die sog. wirtschaftliche Betätigung der Kommunen (näher noch § 5 Rn. 250 ff.). Das „ob“ der wirtschaftlichen Betätigung wird hier ebenfalls nach der Zwei-Stufen-Theorie unabhängig von der Rechtsform des kommunalwirtschaftlichen Betriebs als öffentlich-rechtlich qualifiziert, sodass Ansprüche auf Unterlassung kommunaler Wirtschaftstätigkeit regelmäßig dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen sind.

201 Examenswissen: Dies war jedoch lange Zeit umstritten. Diskutiert wurde, ob der Unterlassungsanspruch nicht rein zivilrechtlicher Natur sei, da die kommunale Wirtschaftstätigkeit gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbs nach § 3 UWG oder im Wege zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche (§§ 823 II, 1004 I 2 BGB) geltend zu machen sei.[51]

cc) Bereiche ohne normative Prägung (Subventionsverhältnisse, Hausverbote und Realakte) Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

202 Im Bereich der Leistungsverwaltung gibt es darüber hinaus rechtlich nicht strukturierte Bereiche, in denen deshalb die modifizierte Subjektstheorie keine Anwendung finden kann.

203 Der prüfungsrelevanteste Anwendungsbereich sind die sog. Subventionsverhältnisse. Hier kann einerseits ergänzend auf die Subordinationstheorie und die Interessentheorie zurückgegriffen werden.[52] Regelmäßig wird jedoch die sog. Zwei-Stufen-Theorie herangezogen: Danach ist ein Streit über das „ob“ einer Begünstigung stets dem öffentlichen Recht zuzuordnen, während sich Streitigkeiten über das „wie“ der Subventionierung (also über die Abwicklung der Subvention) dem Privatrecht und damit dem ordentlichen Rechtsweg zuzuweisen sind, wenn ein privatrechtlicher Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist.[53]

204 Hausarbeitswissen: Die Zwei-Stufen-Theorie wird in der Literatur teilweise kritisiert, weil sie ein einheitliches Rechtsverhältnis „künstlich zerreiße“.[54] Teilweise wird daher ein Vorrang einstufiger Ausgestaltungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag befürwortet.[55] Zudem soll die Zwei-Stufen-Theorie bei der Gewährung sog. verlorener Zuschüsse keine Anwendung finden, da hier die Vergabe der Subvention stets einstufig mittels Bewilligungsbescheids (Verwaltungsakt) erfolge.[56] Während in Klausuren eine Entscheidung über die Rechtswegzuweisung regelmäßig auf Grundlage der im Sachverhalt angegebenen Details möglich ist, kann es in Hausarbeiten angezeigt sein, sich mit der Frage der Qualifikation der Vergabe von Subventionen näher auseinanderzusetzen. Die Frage wird vertieft in den Lehrbüchern zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht behandelt.[57]

205 Besonders umstritten ist auch die Rechtswegzuweisung bei Streitigkeiten um Hausverbote.[58] Spricht die öffentliche Hand ein solches aus, ist in Prüfungsarbeiten zu diskutieren, ob das Hausverbot öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Dies kann mit der modifizieren Subjektstheorie geschehen, wenn sich spezialgesetzliche Regelungen finden, aus denen sich ergibt, dass gerade Träger öffentlicher Gewalt zum Ausspruch eines Hausverbots ermächtigt sind (so beispielsweise in § 36 I BWGemO).[59] Fehlt es hingegen an einer solchen Vorschrift, ist umstritten, worauf abzustellen ist. Nach e.A. kommt es auf die Tätigkeit an, zu deren Schutz das Hausverbot ausgesprochen wird (Zweck des Verwaltungshandelns).[60] Nach a.A. ist auf den Zweck des Hausverbots abzustellen; es wäre also danach zu fragen, ob das Hausverbot der Erfüllung öffentlicher Zwecke dient (dann öffentlich-rechtliche Qualifikation).[61]

206 Auch im Bereich gesetzlich nicht geregelter Realakte stellt sich die Frage ihrer Qualifikation. Dafür kann auf den Sachzusammenhang abgestellt werden.

Beispiel: Die Dienstfahrt eines Beamten ist öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, weil sie zum Zwecke der Ausübung einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit erfolgt.

207 Examenswissen: Besonderer Untersuchung bedarf auch die Qualifikation der Geschäftsführung ohne Auftrag (dazu näher § 11 Rn. 52).

b) Subordinationstheorie Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

208 Hilfsweise kann die sog. Subordinationstheorie herangezogen werden. Danach ist eine Streitigkeit dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn ein Über-Unterordnungsverhältnis zwischen den streitenden Rechtssubjekten besteht; Dem Privatrecht sollen nach der Theorie hingegen Streitigkeiten auf Gleichordnungsebene zuzuordnen sein.[62] Die Subordinationstheorie mag zwar im Polizei- und Ordnungsrecht aufgrund des dort typischen Rückgriffs der Verwaltung auf einseitig-hoheitliche Handlungsformen zu sachgerechten Ergebnissen führen; sie stößt jedoch dort an Grenzen, wo auch Gleichordnungsverhältnisse dem öffentlichen Recht zugeordnet werden können (insbesondere beim öffentlich-rechtlichen Vertrag nach den §§ 54 ff. VwVfG).[63] Sie findet daher in Prüfungsarbeiten nur hilfsweise Anwendung, um ein nach der Sonderrechtstheorie gefundenes Ergebnis noch zu untermauern.

c) Interessentheorie Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

209 Nach der Interessentheorie sind Streitigkeiten dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn das öffentliche (staatliche) Interesse im Vordergrund steht; geht es hingegen um private Interessen, ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.[64] Es ist jedoch bis heute ungeklärt, wie der Interessenschwerpunkt einer Rechtsbeziehung abgrenzungsklar ermittelt werden kann.[65] Die Theorie wird in Prüfungsarbeiten daher so gut wie nie zu Rate gezogen.

2. Nicht-verfassungsrechtlicher Art Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

210 Die Streitigkeit müsste weiterhin nicht-verfassungsrechtlicher Art sein. Dies bestimmt sich mit der h.M. danach, ob ein Fall sog. doppelter Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt: Nur wenn Verfassungsorgane oder unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Rechtsträger über Rechte und Pflichten aus der Verfassung streiten, ist die Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art.[66] Ansonsten ist die Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art.

211 Nicht-verfassungsrechtlicher Art sind typischerweise Klagen von Bürgern.[67] Diese sind schon keine Verfassungsorgane, sodass es dahinstehen stehen kann, ob Verfassungsrecht Gegenstand der Streitigkeit ist.

212 Examenswissen: Auch an der Voraussetzung, dass über Rechte und Pflichten aus der Verfassung gestritten wird, soll es fehlen, selbst wenn die Verletzung von Grundrechten gerügt wird. Denn Prüfungsgegenstand und ‑maßstab seien nicht originär die Grundrechte, sondern eine verwaltungsrechtliche Maßnahme und das Verwaltungsrecht.[68] Es ist verfassungsrechtlich auch zulässig, den Bürger zunächst auf den Rechtsweg zu verweisen, bevor er Verfassungsbeschwerde erheben darf, s. Art. 94 II 2 GG.

213 Klagt hingegen eine Partei, bedarf es näherer Ausführungen zur Frage der Qualifikation als nicht-verfassungsrechtliche Streitigkeit. Denn in der Rechtsprechung des BVerfG ist anerkannt, dass Parteien dann auf das Organstreitverfahren nach Art. 93 I Nr. 1 GG zu verweisen sind, wenn sie ihre Rechte aus Art. 21 GG gegenüber Verfassungsorganen geltend machen.[69] In diesem Fall liegt also doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vor und der Verwaltungsrechtsweg wäre mangels nicht-verfassungsrechtlicher Streitigkeit nicht eröffnet.

214 Examenswissen: Die Rechtsprechung des BVerfG wird in der Literatur mitunter kritisch gesehen. Parteien seien frei gegründete Vereinigungen i.S.d. Art. 21 I 2 GG und damit der gesellschaftlichen Sphäre zugeordnet. Sie könnten daher weder als Verfassungsorgane noch als am Verfassungsleben beteiligte Rechtsträger qualifiziert werden.[70]

215 Geht es hingegen nicht um die Rechte der Partei aus Art. 21 GG, sondern beispielsweise um den Zugang der Partei zu einer öffentlichen Einrichtung, so handelt es sich um eine nicht-verfassungsrechtliche Streitigkeit.[71]

216 Hausarbeitswissen: Eine besondere Problematik stellt es dar, wenn eine Streitigkeit zwar verfassungsrechtlicher Art und deshalb der Verwaltungsrechtsweg versperrt ist, aber auch ein verfassungsrechtliches Verfahren nach Art. 93 GG, § 13 BVerfGG unzulässig ist. Die dann fehlende Eröffnung eines Rechtswegs soll nicht gegen Art. 19 IV 1 GG verstoßen, soweit es nicht um die Verletzung von Individualrechten geht.[72]

3. Keine abdrängende Sonderzuweisung Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

217 Schließlich dürfte keine sog. abdrängende Sonderzuweisung die Streitigkeit zu einem anderen Gericht abdrängen. Obwohl eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vorliegt, kann es also sein, dass dennoch ein anderer Gerichtszweig über die Klage/den Antrag entscheidet.

a) Art. 23 EGGVG Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

218 Die in Prüfungsarbeiten mit Schwerpunkt im Polizei- und Ordnungsrechts wichtigste Sonderzuweisung ist Art. 23 EGGVG.[73] Während Streitigkeiten über Gefahrenabwehrmaßnahmen den Verwaltungsgerichten nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO zugewiesen sind, werden Strafverfolgungsmaßnahmen nach Art. 23 EGGVG an die ordentlichen Gerichte abgedrängt (näher noch § 2 Rn. 1018 ff. und beispielhaft Fall 1 in: Eisentraut, Fälle zum Verwaltungsrecht, 2020).[74]

b) Abdrängende Sonderzuweisungen im Recht der staatlichen Ersatzleistungen Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

219 Auch an sich dem öffentlichen Recht zuzuordnende Ansprüche auf staatliche Ersatzleistungen (beispielsweise der Amtshaftungsanspruch) werden weitreichend an die ordentliche Gerichtsbarkeit abgedrängt. Zentrale Bedeutung kommt hier § 40 II 1 VwGO zu, der insbesondere Ansprüche aus Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf den ordentlichen Rechtsweg abdrängt (näher zum Amtshaftungsanspruch § 11 Rn. 3 ff. und ausführlich zur Rechtswegsystematik im Recht der staatlichen Ersatzleistungen § 5 Rn. 161 ff.). Darüber hinaus drängt § 40 II 1 VwGO auch Streitigkeiten für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl (Var. 1), aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung (Var. 2) sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung nichtvertraglicher öffentlich-rechtlicher Pflichten (Var. 3) auf den ordentlichen Rechtsweg ab.

c) Abdrängungen an besondere Zweige der Verwaltungsgerichtsbarkeit Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

220 Zudem bestehen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten mitunter abdrängende Zuweisungen an die besonderen Zweige der Verwaltungsgerichtsbarkeit, so insbesondere an die Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 SGG) und die Finanzgerichtsbarkeit (§ 33 FGO).[75]

III. Literaturhinweise Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

221 Krüger, Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, JuS 2013, 598; Thiel/Garcia-Scholz, Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, JA 2001, 957; Leifer, Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs als Problem des Klausuraufbaus, JuS 2004, 956


Fußnoten

  1. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 1.
  2. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 1 und näher zu den Rechtsfolgen bei Unzulässigkeit Rn. 16.
  3. So Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 10 Rn. 1; Martini, Verwaltungsprozessrecht und Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2017, S. 17.
  4. M.w.N. zu dieser Ansicht Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 1.
  5. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 1.
  6. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 9.
  7. So Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 11.
  8. Reimer, in: Posser/Wolf, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.7.2019, § 40 Rn. 167.
  9. Zur Bedeutung der Generalklausel näher Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 4.
  10. Vgl. Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 56. Edition, Stand: 01.10.2019, § 80 Rn. 139.
  11. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 4.
  12. Näher Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 40 Rn. 1.
  13. BVerwG, Urt. v. 9.2.1967, Az.: I C 49.64 = BVerwGE 26, 161 („Schwabinger Krawalle“).
  14. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 13.
  15. Die Theorie wird am häufigsten als herrschend qualifiziert, Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 17.
  16. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 107; „Kombinationstheorie“ nach Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 18.
  17. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 2 und 240; auch für die Qualifikation von Gnadenakten als justiziable Entscheidungen Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 8 und Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 90 f.
  18. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 4; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 17.
  19. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 3.
  20. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 5.
  21. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 19 spricht gar davon, dass die Theorien letztlich von Fallrecht der Praxis überlagert würden, sodass sich jedenfalls in den „typischen“ Rechtsbereichen eine tiefergehende Erörterung erübrige.
  22. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 4.
  23. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 20.
  24. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 4.
  25. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 20.
  26. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 20.
  27. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 23.
  28. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 4; Kaiser/Köster/Seegmüller, Materielles Öffentliches Recht im Assessorexamen, 4. Aufl. 2018, Rn. 51.
  29. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 870; näher Bonk/Neumann/Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 54 Rn. 53.
  30. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 724.
  31. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 725.
  32. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 735.
  33. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 123.
  34. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 123.
  35. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 28; Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 871.
  36. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 29.
  37. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 735; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 123.
  38. M.w.N. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 799.
  39. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 20.
  40. Näher Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 397 f.
  41. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 399.
  42. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 401 f.
  43. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 106.
  44. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 881.
  45. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 32 f.
  46. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 882.
  47. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 6.
  48. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 6.
  49. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 6.
  50. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 106.
  51. Vertiefend zu dieser Problematik Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 4. Aufl. 2016, § 7 Rn. 59.
  52. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 109.
  53. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 118; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 35.
  54. M.w.N. zur Kritik Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 118 und Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 886.
  55. Näher Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 884.
  56. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 883.
  57. S. etwa Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 4. Aufl. 2016, § 6 Rn. 57 ff.
  58. Zu den Rechtsgrundlagen von Hausverboten Peters/Lux, LKV 2018, 17.
  59. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 119.
  60. So Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 119.
  61. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 45.
  62. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 100; s. auch Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 16.
  63. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 101.
  64. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 102-103; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 15.
  65. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 102-103.
  66. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 49; Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 12.
  67. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 50.
  68. So Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 12.
  69. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 12.
  70. So Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 12.
  71. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 12.
  72. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 12.
  73. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 61.
  74. Näher Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 140.
  75. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 143; näher auch Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 11 Rn. 66 f.