Autor: Lars Wasnick

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Behandelte Themen: Niederlassungserlaubnis, Identitätsklärung, Mitwirkungspflichten

Zugrundeliegender Sachverhalt: Gekommen um zu bleiben

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen/Fortgeschrittene

A. Ausgangsfall

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Bob möchte seinen Aufenthalt in Deutschland verfestigen und dementsprechend eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, vgl. § 9 I 1 AufenthG. Ihm wurde der Flüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylG zuerkannt. Er ist daher im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 26 II 1 Alt. 1 AufenthG. Für Personen, die im Besitz eines humanitären Aufenthaltstitels sind, enthält § 26 AufenthG Sonderregelungen für die Aufenthaltsverfestigung und verdrängen insoweit die allgemeinen Regelungen des § 9 AufenthG, sofern nicht auf diese verwiesen wird. Innerhalb der Gruppe der humanitären Aufenthaltstitel wird die Gruppe der Asylberechtigten und GFK-Schutzanerkannten durch § 26 III AufenthG gegenüber den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen und auch gegenüber der Gruppe der sonstigen humanitären Aufenthaltstitel privilegiert.[1] Zudem sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, wie bei jedem Aufenthaltstitel, bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu prüfen.

Vorliegend kommt für Bob sowohl eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 III 1-2 AufenthG als auch nach § 26 III 3-4 AufenthG in Betracht. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Absatz 3 stehen nicht im Ermessen der Behörde, sodass sie zu erteilen ist, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind ("ist zu erteilen, wenn...").

I. Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren, § 26 III 3-4 AufenthG

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Bob müsste die qualifizierten Erteilungsvoraussetzungen des § 26 III 3-4 AufenthG erfüllen.

1. Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren, § 26 III 3 Nr. 1 AufenthG

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Bob müsste seit drei Jahren im Besitz seiner Aufenthaltserlaubnis sein. Hierbei ist zu beachten, dass entgegen des § 55 III AsylG gemäß § 26 III 3 Nr. 1 AufenthG bereits die Aufenthaltszeit des vorangegangenen Asylverfahrens auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit angerechnet wird.

Seinen Asylantrag stellte Bob bereits am 4.2.2019. Er kam zu Ihnen in die Sprechstunde im März 2022 und möchte die Niederlassungserlaubnis gerne im April 2022 beantragen. Im Besitz seiner Aufenthaltserlaubnis ist er zwar erst nach seiner erfolgreichen verpflichtungsklage am 23.11.2021, allerdings ist er mit Anrechnung der Zeit seit seiner Asylantragsstellung ab dem 04.02.2019 drei Jahre im Besitz seiner Aufenthaltserlaubnis. Es sind keine entgegenstehenden Gründe bekannt, dass er nicht dauerhaft im Besitz der Aufenthaltserlaubnis war, womit die erste Voraussetzung erfüllt ist.

2. Keine Mitteilung des BAMF über Widerruf oder Rücknahme, § 26 III 3 Nr. 2 AufenthG

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Darüber hinaus darf der zuständigen ABH keine positive Mitteilung des BAMF im Sinne des § 73 II 2a AsylG vorliegen, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft im konkreten Fall gegeben sind. Ein Schweigen des BAMF reicht nicht aus.[2] Nach dem Bearbeitungsvermerk ist davon auszugehen, dass eine solche positive Mitteilung seitens des BAMF bisher ausgeblieben ist.

3. Besondere Integrationsleistungen, § 26 III 3 Nr. 3, Nr. 4 AufenthG

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Eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 III 3-4 AufenthG soll einen besonderen Integrationsanreiz schaffen und für Fälle der "herausragenden Integration" erteilt werden.[3]

a) Weit Überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts, § 26 III 3 Nr. 4 AufenthG
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Bob müsste seinen Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert haben. Wann genau eine weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung vorliegt, lässt sich nicht direkt aus dem Gesetz entnehmen. Angenommen wird eine solche, wenn mehr als drei Viertel des Einkommens durch eine eigene Erwerbstätigkeit bestritten werden.[4]

Bobs Schilderungen zur Folge finanziert er sich seinen gesamten Lebensunterhalt mit seiner Erwerbstätigkeit.

b) Beherrschung der deutschen Sprache, § 26 III 3 Nr. 3 AufenthG
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Bob müsste außerdem gemäß § 26 III 3 Nr. 3 AufenthG die deutsche Sprache beherrschen. Die betroffene Person beherrscht die deutsche Sprache nach § 2 XII AufenthG, wenn ihre Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 entsprechen.

Bob belegte zwar erfolgreich einen Integrationskurs und schloss diesen jedoch "nur" mit einem Sprachniveau B2 ab. Er erfüllt daher nicht die besonderen Integrationsleistungen im Sinne des § 26 III 3 AufenthG.

4. Ergebnis

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Da Bob die Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren noch nicht erfüllt, hat er keinen Anspruch auf Erteilung.

II. Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren, 26 III 1-2 AufenthG

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Jedoch könnte er, bis auf den erforderlichen Besitzzeitraum einer Aufenthaltserlaubnis von fünf Jahren die Erteilungsvoraussetzungen nach § 26 III 1-2 AufenthG erfüllen.

Hinweise zur Fallprüfung

Im Folgenden werden die Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Anschauung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der Erteilung nach § 26 III 1-2 AufenthG und § 26 III 3-4 AufenthG geprüft. Dies entspricht einem klassischem Hilfsgutachten. Da der zugrunde liegende Sachverhalt einer Beratungssituation nachgebildet ist, sollte die ratsuchende Person in einer solchen tatsächlichen Situation auch über Alternativen aufgeklärt werden.

2. Keine Mitteilung des BAMF über Widerruf oder Rücknahme, § 26 III 3 Nr. 2 AufenthG

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Eine positive Mitteilung des BAMF über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Widerrufs oder Rückrufs liegt nicht vor.

3. Integrationsleistungen, § 26 III 1 Nr. 3, Nr. 4 AufenthG

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Auch die Niederlassungserteilung nach fünf Jahren knüpft an Integrationsleistungen an.

a) Überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts, § 26 III 1 Nr. 3 AufenthG
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Eine überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts ist erfüllt, wenn das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit das aus dem Sozialleistungsbezug überwiegt.[5]

Da Bob seinen gesamten Lebensunterhalt mit seiner Erwerbstätigkeit finanziert, ist eine überwiegende Sicherung seines Lebensunterhalts unproblematisch zu bejahen.

b) Hinreichende Sprachkenntnis, § 26 III 1 Nr. 4 AufenthG
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Eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 III 1 Nr. 4 AufenthG verlangt lediglich hinreichende Sprachkenntnis. Diese entspricht gemäß § 2 X AufenthG dem Niveau A2, welches Bob ebenfalls unproblematisch erfüllt.

4. Weitere Erteilungsvoraussetzungen, § 26 III 1 Nr. 5, § 9 II 1 Nr. 4-6, Nr. 8, Nr. 9 AufenthG

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Zudem müssten die in § 26 III 1 Nr. 5 AufenthG ausdrücklich verwiesenen Erteilungsvoraussetzungen des § 9 II 1 AufenthG erfüllt sein. Fraglich ist vorliegend lediglich § 9 II 1 Nr. 8 AufenthG, wonach Bob über die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen müssten. Einen ausdrücklichen Test darüber hat er nicht abgeschlossen. Allerdings finden im Unterschied zur Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren gemäß § 26 III 2 AufenthG auch die Sätze zwei bis 6 des § 9 II AufenthG anwenden. Gemäß § 9 II 2 gilt die Voraussetzung der Nr. 8 als nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.

B ist im Besitz des "Zertifikat Integrationskurs", womit § 9 II 1 Nr. 8 AufenthG als nachgewiesen gilt.

5. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, § 5 AufenthG

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Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Bobs Lebensunterhalt ist gesichert, es bestehen keine Anhaltspunkte für ein Ausweisungsinteresse und keine Zweifel an seiner Identität. Fraglich ist allerdings, wie der Umstand zu bewerten ist, dass er damals ohne erforderliches Visum in die Bundesrepublik eingereist ist. Gemäß § 5 II AufenthG setzt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch voraus, dass die betroffene Person mit einem Visum einreist. Allerdings gilt gemäß § 5 III 4 AufenthG, dass in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 III AufenthG von der Anwendung des § 5 II AufenthG abzusehen ist. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 III 1 AufenthG setzt einen humanitären Aufenthaltstitel nach § § 25 II 1 Alt. 1 AufenthG voraus. Diesen besitz Bob, sodass von der Anwendung des § 5 II AufenthG abzusehen ist. Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung der Behörde, die nicht im Ermessen steht.[6]

Mithin erfüllt Bob alle Voraussetzungen, außer den Besitz seiner Aufenthaltserlaubnis über fünf Jahre.

Weiterführendes Wissen

Problem Einreise ohne Visum:

Bei dem Erfordernis der Visumseinreise nach § 5 II 1 AufenthG handelt es sich um ein klassisches Praxisproblem. Menschen, die sich auf die Flucht begeben, reisen in der Regel ohne Visum ein. Ein Grund hierfür liegt in der Natur der Flucht. Diese erfolgt meist nicht mit langzeitiger Planung. Auch kann die Beantragung eines Visums im Heimatstaat den Verdacht einer Flucht begründen, wodurch eine Visumsverfahren an sich schon bereits eine Gefahr für die betroffenen Personen darstellen kann. Auf diesen Umstand reagiert auch § 5 AufenthG mit seinen jeweiligen Ausnahmeregelungen. Für die Erteilung der humanitären Aufenthaltstitel nach § 25 I - III AufenthG ist gemäß § 5 III 1 AufenthG generell von der Anwendung der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 I - II AufenthG abzusehen. Aufgrund des besonderen Umstands der Flucht und der damit einhergehenden Konsequenz, dass geflüchtete Personen in aller Regel ohne Visum einreisen, ist daher, zumindest im Falle der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis auch von der Anwendung des § 5 II AufenthG weiterhin abzusehen.

III. Ergebnis

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Noch hat Bob daher keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. Da er jedoch alle weiteren Kriterien bereits erfüllt, ist eine Niederlassungserlaubnis mit Erreichen der fünf Jahre im Besitz seiner Aufenthaltserlaubnis sehr realistisch. Eine Wartezeit von zwei Jahren kann jedoch deutlich reduziert werden. Ratsam wäre es daher, sich auch auf einen C1-Sprachabschluss zu konzentrieren, da alle anderen Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren vorliegen.

B. Abwandlung

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I. Frage 1

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Durch den erfolgreichen Abschluss und das Erreichen des C1 Sprachniveaus erfüllt Bob alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 III AufenthG. Auch die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 I AufenthG sind mit Ausnahme des § 5 Ia AufenthG erfüllt.

1. Fehlende Identitätsklärung, § 5 Ia AufenthG

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Bob reiste ohne gültige Reisedokumente in die Bundesrepublik ein und besitzt weiterhin keinen gültigen Pass seines Heimatstaates. Bei den sogenannten allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 I AufenthG handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen, die nach gesetzgeberischer Intention in der Regel bei allen Erteilungen eines Aufenthaltstitels vorliegen müssen und deshalb vor die Klammer der jeweiligen besonderen Erteilungsnormen gezogen wurden.[7] Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbehaltung der Regelerteilungsvoraussetzungen bei jeder Aufenthaltslegalisierung (Erteilung und Verlängerung) besteht.[8] Insbesondere besteht im Falle einer Niederlassungserlaubnis als unbefristeter Aufenthaltstitel ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Identifizierung der Personen, denen ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll.[9]

Die Identität einer Person wird mithilfe rechtlicher und tatsächlicher Daten wie dem Geburtsort, Geburtsdatum, Vorname, Familienname bestimmt und gilt als geklärt, sobald eine Gewissheit gegeben ist, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den angegebenen Daten und der ausgebenden Person bestehen, mithin wenn die personenbezogenen Angaben mit der natürlichen Person übereinstimmen.[10] Ein solcher Nachweis erfolgt normalerweise durch die Vorlage eines gültigen Passes, den Bob allerdings nicht besitzt.

a) Identitätsklärung mittels Passersatz
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Allerdings ist er im Besitz eines "Reiseausweises für Flüchtlinge", dem. sogenannten Blauen Pass, gemäß § 1 III AufenthV.

Ist die betroffene Person nicht im Besitz eines Passes, kann die Identität durch andere geeignete Mittel nachgewiesen werden.[11] Ein durch deutsche Behörden ausgestellter "Reiseausweis für Flüchtlinge" gilt gemäß § 4 I 1 Nr. 3 AufenthV als Passersatzpapier womit die Passpflicht des § 3 I AufenthG erfüllt wird. Allerdings spricht die Einführung des § 5 Ia AufenthG und dessen eindeutiger Wortlaut für eine selbstständige Bedeutung der Identitätsklärung als Regelerteilungsvoraussetzung neben der Passpflicht.[12] Jedoch hat auch ein Reiseausweis nach Art. 28 GFK (= "Reiseausweis für Flüchtlinge") grundsätzlich eine Beweiskraft hinsichtlich der enthaltenen personenbezogenen Daten und ermöglicht daher den (widerlegbaren) Nachweis, dass die angegebenen Daten und die darauf abgebildete Person übereinstimmen.[13] Problematisch könnte jedoch sein, dass Bobs Reiseausweis den Zusatz enthält, dass die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen. Die Identifikationsfunktion des Reiseausweises wird durch einen solchen Vermerk aufgehoben, da keine Gewähr für die Richtigkeit der Identitätsangaben besteht.[14] Bob ist es daher nicht möglich, seine Identität mittels seines Reiseausweises zu belegen.

b) Absehen von der Anwendung, § 5 III 2 AufenthG
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In Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt fünf, worunter auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 III, IV AufenthG fällt, die nicht humanitäre Aufenthaltstitel nach § 24 und § 25 I-III AufenthG sind, kann die zuständige Ausländerbehörde gemäß § 5 III 2 AufenthG von der Anwendung der Absätze eins und zwei abgesehen werden. Die Behörde könnte sich demnach bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis gegen eine Anwendung des § 5 Ia AufenthG entscheiden. Das Ermessen gemäß § 5 III 2 AufenthG muss sich an dem Grundsatz ausrichten, dass die besonderen Verhältnisse geflüchtete Personen die Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen grundsätzlich erschweren.[15] Die Möglichkeit von einzelnen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen, dient dazu, im Einzelfall den besonderen Umständen der betroffenen Personen gerecht zu werden, deren Aufenthalt auf humanitären Gründen beruht.[16] Das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist dafür nicht erforderlich.[17] Insgesamt sind bei der Anwendung des § 5 III 2 AufenthG alle für und gegen eine Aufenthaltsverfestigung sprechende Umstände umfassen zu würden und gegeneinander abzuwägen.[18] Dabei kann sich der Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung im Fall einer "Ermessensreduzierung auf Null" auf einen zwingenden Anspruch verdichten.[19]

Bei der Entscheidung hat die zuständige Behörde eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung der Identitätsaufklärung und dem Interesse Bobs an dem Verzicht der Regelerteilungsvoraussetzungen vorzunehmen. Je geringer die Zweifel an der Identität sind, desto schneller ist die Zumutbarkeitsgrenze in Bezug auf die Mitwirkungspflichten der betroffenen Person erreicht.[20] Zu untersuchen ist daher, ob im Wege einer Gesamtabwägung von einer Ermessensreduzierung ausgegangen werden kann, sodass sich die grundsätzlich im Ermessen liegende Entscheidung auf eine Niederlassungserlaubniserteilung in eine gebundene Entscheidung verdichtet.

Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Vermerk, die angegebenen Personalien beruhen (nur) auf eigenen Angaben, auf einem "Reiseausweis für Flüchtlinge" gemäß § 6 VI 2 AufenthV nur dann erfolgt, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben bestehen.

aa) Regelungswirkung des Länderschreibens
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Fragwürdig ist, ob bereits das Länderschreiben des Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) vom 12.08.2021 eine gewisse Regelungswirkung auslöst, sodass die Behörde im Einzelfall schon gar nicht anders entscheiden konnte. Aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung kann sich aus der ständigen Verwaltungspraxis ergeben, dass Abweichungen im Einzelfall einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG begründen können. Das Ermessen kann darauf reduziert sein, den Einzelfall so zu entscheiden, wie alle gleich gelagerten Fälle.[21] Allerdings entfalten die Anwendungshinweise des BMI keine Regelungswirkung. Grundsätzlich liegt der Gesetzesvollzug nach Art. 83 GG bei den Ländern und eine abweichende Regelung für das Aufenthaltsrecht ist nicht im Grundgesetz normiert. Dabei bilden die für das Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständigen Landesministerien die oberste Ausländerbehörde. Die unteren Ausländerbehörden nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.[22] Ein solches Länderschreiben des BMI entfaltet insofern auch keine Regelungswirkung im Sinne eine Verwaltungsaktes gemäß § 35 VwVfG. Es liegt lediglich eine faktische Wirkung vor.[23] Es kann zu länderspezifischen Umsetzungen eines Länderschreibens geben, die als Verwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschriften verwaltungsinterne Regelungen für die nachgelagerten Behörden bestimmen.[24]

Im hier vorliegenden Fall wurde im Wege der Recherche lediglich das Länderschreiben des BMI gefunden, welches dahingehend keine Rechtskraft entfaltet, als dadurch eine mögliche Reduzierung der Ermessensentscheidung vorliegt.[25]

Auch liegen keine Ermessensfehler vor, da die ABH in ihren Aussagen die Ablehnungsbegründung der Niederlassungserlaubnis nicht explizit auf das Länderschreiben stützte und so keine Zweifel an einer generellen Ermessensanwendung ersichtlich sind.

Hinweise zur Fallprüfung

Hierbei handelt es sich um ein aktuelles Praxisproblem. Nach der Flüchtlingswelle in den Jahren 2015/2016 stellt sich heute bei vielen geflüchteten Schutzberechtigten die Frage nach einer Aufenthaltsverfestigung oder Einbürgerung. Kernproblem ist meist die ungeklärte Identität der Antragsteller*innen. Dieses Problem stellt sich bei allen Erteilungen eines Aufenthaltstitels. Solche Fälle müssen von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden, weshalb eine genaue Prüfung wichtig ist. Der hier nachgebildete Fall zeigt dabei nur einen Bruchteil der "typischen" Sachverhaltskonstellationen auf.

bb) Grenzen der Mitwirkungspflicht
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Auch wenn das Länderschreiben des BMI an sich keine Regelungswirkung entfaltet, enthält es eine nachvollziehbare Prüfungsreihenfolge der Identitätsklärung, die sich im Wesentlichen (bis auf die Folgerung der Regelversagung) mit der Stufenprüfung des Bundesverwaltungsgerichts[26] deckt. Bob hat keine originalen Passdokumente aus seinem Heimatstaat. Auch hat er keine sonstigen amtlichen Dokumente aus dem Herkunftsstaat wie zum Beispiel einen Führerschein mit biometrischen Merkmalen, noch andere geeignete amtliche Dokumente wie eine Geburtsurkunde, um seine Identität nachzuweisen. Fraglich ist daher, ob ihm als anerkannte geflüchtete Person eine solche Passbeschaffung bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zumutbar ist. Dies erscheint problematisch.

Hinsichtlich der Identitätsfeststellung korrespondiert eine entsprechende Mitwirkungspflicht der antragstellenden Person (§ 48 III AufenthG) mit einer entsprechenden Aufklärungspflicht der zuständigen Ausländerbehörde (§ 49 III AufenthG). Die Mitwirkungspflicht zur Klärung der Identität findet ihre Grenzen in der objektiven Möglichkeit und der subjektiven Zumutbarkeit der betroffenen Person.[27]

Bob wurde der GFK-Flüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylG zugesprochen. Er befindet sich aufgrund begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann und/oder aufgrund seiner Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Bob könnte sich durch die Entgegennahme des Nationalpasses erneut dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unter Schutz stellen, was gemäß § 72 I Nr. 1 AsylG zur Folge hätte, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verliert. Grundsätzlich gibt die betroffene Person durch die Annahme und Erneuerung des Nationalpasses zu erkennen, dass sie keine Verfolgung durch ihren Heimatstaat mehr befürchtet.[28] Daher kommt der Entgegennahme eine Indizwirkung für die Unterschutzstellung zu, auch wenn sie für sich genommen noch nicht ausreicht, um den Verlust der Flüchtlingseigenschaft endgültig zu begründen.[29] Die Indizwirkung kann entfallen, wenn der äußere Geschehensablauf, mit dem die Entgegennahme bezweckt wird, ihr im Einzelfall entgegensteht.[30] So kann nach dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die bloße Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Auslandsvertretung des Heimatstaates zur Überwindung bürokratischer Hindernisse für Amtshandlungen deutscher Behörden nicht ausreichend sein, um den Rechtsverlust herbeizuführen.[31] Hierauf beruft sich auch die zuständige Ausländerbehörde.

Allerdings ist zu beachten, dass der vom BVerwG entschiedene Fall als Ausgangsage eine Ausweisung umfasste und es für die Abschiebung maßgeblich auf die Klärung der Identität ankommt. Personen mit zugesprochenem GFK-Schutz steht ohne Weiteres ein "Reiseausweis für Flüchtlinge" gemäß Art. 25 I Qualifikationsrichtlinie[32], § 1 III Nr. 2 AufenthV zu. Deshalb kann geschlussfolgert werden, dass die zusätzliche Entgegennahme des Nationalpasses die Schutzunterstellung weiterhin indiziert.[33] Vor diesem Hintergrund muss die betroffene Person befürchten, dass ihr Schutzstatus widerrufen wird, wenn sie den Pass ihres Heimatstaates annimmt.[34]

Unabhängig von der Frage, ob die Entgegennahme des Nationalpasses tatsächlich zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft führt, besteht für Bob aus dem Umkehrschluss keine Sicherheit, dass er sie nicht verlieren könnte. Er würde mithin das Risiko des Verlustes seiner Flüchtlingseigenschaft zum Zwecke des Nachweises seiner Identität tragen und dem BAMF gegenüber die Darlegungslast tragen, dass der Tatbestand des § 72 I Nr. 1 AsylG nicht erfüllt ist.[35] Dies erscheint unzumutbar.

Für eine Unzumutbarkeit spricht auch die Schutzfunktion der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft, die gerade Schutz vor dem Verfolgerstaat bietet. Insgesamt ist bei anerkannten GFK-Schutzberechtigten daher im Regelfall von einer generellen Unzumutbarkeit der Passbeantragung auszugehen.[36]

c) Zwischenergebnis
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Im Ergebnis ist es Bob nicht zumutbar, dass er bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates vorspricht und einen Nationalpass beantragt. In diesem Fall verdichtet sich das Ermessen der Behörde, ob Sie von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Ia AufenthG absieht, gegen Null. Zusätzlich hat Bob nie über seine Identität getäuscht oder ist sonst in diesem Zusammenhang auffällig geworden. Es bestehen daher, trotz des Vermerks nur geringe Zweifel an seiner Identität.

2. Ergebnis

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Bob hat demnach einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 III AufenthG.

Praxishinweis:

Das hier vertretene Ergebnis entspricht der wohl herrschenden Ansicht. In der Beratungspraxis kommt es jedoch regelmäßig vor, dass auch von anerkannten GFK-Schutzberechtigten seitens der Ausländerbehörden Passbeschaffungen verlangt werden.

II. Frage 2

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Hinweise zur Fallprüfung

Bei der zweiten Fallfrage handelt es sich ebenfalls um ein äußerst praxisrelevantes Problem. Im nachfolgenden sollen lediglich die Unterschiede für die Fallprüfung aufgezeigt werden. Das Hauptproblem besteht darin, dass die Ausführungen zur Unzumutbarkeit für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft nicht unmittelbar auf den subsidiären Schutz übertragbar sind. Diese Problematik stellt sich nicht nur bei Fragen rund um die Niederlassungserlaubnis, sondern grundsätzlich bei allen Passbeschaffungspflichten.

Als subsidiär Schutzberechtigter ist Bob im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 1 Alt. 2 AufenthG. Sein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis richtet sich daher nach § 26 IV AufenthG. Im Wesentlichen unterscheiden sich die Tatbestandsvoraussetzungen im Vergleich zu denen aus § 26 III AufenthG in zwei Punkten. Zum einen verweist § 26 IV AufenthG ohne Privilegierung auf die Erteilungsvoraussetzungen der allgemeinen Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 II 1 AufenthG. Zusätzlich steht die Erteilung der Niederlassungserlaubnis auch bei Erfüllung aller Tatbestandsvoraussetzungen im Ermessen der Behörde.[37] Außerdem gibt es keine zeitliche Privilegierung, sodass eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 IV AufenthG zwingend erst nach fünf Jahren Besitz einer Aufenthaltserlaubnis möglich ist.

Insofern liegen alle Voraussetzungen für die Niedererlassung vor, bis auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 1a AufenthG aufgrund seiner ungeklärten Identität. Fraglich ist daher, ob die Ausführungen zu Frage 1 bezüglich der Zumutbarkeit auch auf subsidiär Schutzberechtigte übertragbar sind.

Als Flüchtling anerkannte Personen steht gemäß Art. 25 I Qualifikationsrichtlinie ein "Reiseausweis für Flüchtlinge" zu. Ein entsprechender unmittelbarer Anspruch steht subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Gemäß § 25 II Qualifikationsrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten einen Reisedokumente nur dann aus, wenn diese keinen nationalen Pass erhalten können. Die Voraussetzungen für einen solchen "Reiseausweis für Ausländer" finden sich in den §§ 5 ff. AufenthV; die Erteilung steht grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Allerdings legt der 39. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie fest, dass subsidiär Schutzberechtigte dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt bekommen sollen wie anerkannten GFK-Schutzberechtigten, es sei denn, dass es gibt sachlich gerechtfertigte Ausnahmeregelungen. Fraglich ist daher, ob es sich bei den unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen in Bezug auf Reisedokumente um eine solche legitime Ausnahmeregelung handelt.

Maßgeblich für die Beurteilung sind die jeweiligen Schutzrichtungen der Schutzstatus. Gemäß Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie soll der subsidiäre Schutz einen ernsthaften Schaden abwenden und bietet so einen Schutz vor schweren Menschenrechtsverletzungen. Anders als der Schutzstatus der Flüchtlingseigenschaft beruht der subsidiäre Schutz jedoch nicht aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern ist eine Ergänzung dessen, um geflüchtete Personen von einzelnen gefahren zu schützen, die nicht an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG anknüpfen, aber eine vergleichbare Intensität mit den Verfolgungshandlungen des § 3a AsylG aufweisen.[38] Dementsprechend sind die Schutzrichtungen zwischen der Flüchtlingseigenschaft und dem subsidiären Schutz grundsätzlich unterschiedlich.[39] Dementsprechend handelt es sich bei der Ausgestaltung der jeweiligen Reisedokumente um eine im 39. Erwägungsgrund bezeichnete Ausnahmeregelung. Eine generelle Unzumutbarkeit aufgrund des anerkannten subsidiären Schutzes allein lässt sich daher nicht begründen.

Fraglich ist, ob die Wertungen des § 72 I Nr. 1 AsylG auch auf subsidiär Schutzberechtigte übertragbar sind. Gegen eine direkte Anwendung spricht jedoch bereits der Wortlaut der Norm, die lediglich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft spricht. Gegen eine analoge Anwendung spricht die Existenz des § 73b AsylG, der die Erlöschensgründe des subsidiären Schutzes regelt. Es fehlt mithin an einer planwidrigen Regelungslücke.[40] Für eine analoge Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 72 AsylG besteht daher aufgrund der eindeutigen Regelungen kein Raum.[41]

Aufgrund der Unterschiede zwischen Art. 25 I Qualifikationsrichtlinie und § 72 I Nr. 1 AsylG einerseits und Art .25 II Qualifikationsrichtlinie und § 73b AsylG andererseits kann ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht von einer generellen Unzumutbarkeit von subsidiär Schutzberechtigen ausgegangen werden, sich um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen.[42]

Besondere Gründe für eine Unzumutbarkeit hat Bob nicht vorgetragen. Der Fall wäre daher dahingehend anders zu entscheiden, dass ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis aufgrund der ungeklärten Identität des Bob nicht erteilt werden könnte, da es ihm zumutbar erscheint, sich zunächst um einen Nationalpass seines Heimatstaates zu bemühen.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Die Erteilungsvoraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis variieren stark je nach zuerkanntem Schutzstatus. Zusätzlich sind die Mitwirkungspflichten bei der Erteilung zu berücksichtigen, deren Zumutbarkeit sich je nach Schutzstatus stark unterscheiden kann.


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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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  1. Im Wege des Integrationsgesetzes wurden die Erteilungsvoraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 III, IV AufenthG allgemein verschärft. Jedoch sind die Voraussetzungen gegenüber den allgemeinen Voraussetzungen in § 9 AufenthG weiterhin erkennbar gesenkt. Siehe zu den Neuerungen durch das Integrationsgesetzes Lehrian/Mantel, Asylmagazin 2016, 290.
  2. Göbel-Zimmermann/Hupke, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 26 Rn. 8.
  3. BT-Drs. 18/8615, S. 47.
  4. Göbel-Zimmermann/Hupke, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 26 Rn. 10.
  5. Göbel-Zimmermann/Hupke, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 26 Rn. 9.
  6. Vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 156.
  7. Samel, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 8.
  8. BVerwG, Urt. v. 14.5.2013, Az.: 1 C 17.12, Rn. 20.
  9. BVerwG, Urt. v. 14.5.2013, Az.: 1 C 17.12, Rn. 24.
  10. OVG BB, Urt. v. 19.3.2012, Az.: OVG 3 B 15.11, Rn. 20; Beiderbeck, in: BeckOK MigR, AufenthG, 10. Ed. 15.01.2022, § 5 Rn. 4; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 43.
  11. Samel, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 45.
  12. Vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 41.
  13. Grundlegend: BVerwG, Urt. v. 17.3.2004, Az.: 1 C 1/03 m.w.N; zuletzt: VG Sigmaringen, Urt. v. 16.2.2022, Az.: 5 K 4651/20, Rn. 24; Diehl, in: BeckOK MigR, GFK, 10. Ed. v. 15.1.2022, Art. 28 Rn. 14.
  14. Für das Einbürgerungsverfahren: BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, Az.: 5 C 27/10, Rn. 21; OVG SH, Urt. v. 20.4.2021, Az.: 4 LB 7/20, Rn. 41; OVG NRW, Beschl. v. 11.3.2021, Az.: 19 E 561/20 Rn. 14; für eine Niederlassungserlaubnis: VG Sigmaringen, Urt. v. 16.2.2022, Az.: 5 K 4651/20, Rn. 24.
  15. VG Sigmaringen, Urt. v. 16.2.2022, Az.: 5 K 4651/20, Rn. 28; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 162.
  16. Für das Absehen der Erfüllung der Passpflicht: BVerwG, Urt. v. 30.3.2010, Az.: 1 C 6/09, Rn. 30.
  17. BVerwG, Urt. v. 30.3.2010, Az.: 1 C 6/09, Rn. 30.
  18. BVerwG, Urt. v. 14.5.2013, Az.: 1 C 17.12, Rn. 31.
  19. BVerwG, Urt. v. 20.10.2004, Az.: 1 I 15/03; VGH BW, Beschl. v. 21.7.2020, Az.: 12 S 1545/20, Rn. 27.
  20. VG Sigmaringen, Urt. v. 16.2.2022, Az.: 5 K 4651/20, Rn. 28.
  21. Lemke, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur - Das Lehrbuch, § 3, Rn. 68.
  22. Vgl. zum Beispiel für NRW: § 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen
  23. Siehe hierzu: Digitale Verwaltung, Rundschreiben des Bundes mit rein faktischer Wirkung.
  24. So beispielsweise schon vor dem Länderrundschreiben (als Antwort auf ein älteres) das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mit Erlass vom 08.04.2021.
  25. Im Übrigen erscheint es sehr fragwürdig, ob eine solche negative Regelversagung des BMI nicht gegen das gesetzgeberische intendierte freie Ermessen der Behörde widerspricht. Dazu auch kritisch: Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Mitteilung vom 09.09.2021.
  26. Zuletzt: BVerwG, Urt. v. 23.9.2020, Az.: 1 C 36.19, Rn. 20 ff.
  27. BVerwG, Urt. v. 23.9.2020, Az.: 1 C 36.19 Rn. 11, 15; VG Sigmaringen, Urt. v. 16.2.2022, Az.: 5 K 4651/20, Rn. 31.
  28. Camerer, in: BeckOK MigR, AsylG, 11. Ed. 15.4.2022, § 72 Rn. 2.
  29. BVerwG, Urt. 27.7.2017, Az.: 1 C 28.16, Rn. 35; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AsylG, 13. Aufl. 2020, § 72 Rn. 17; Camerer, in: BeckOK MigR, AsylG, 11. Ed. 15.4.2022, § 72 Rn. 2.
  30. BVerwG, Urt. 27.7.2017, Az.: 1 C 28.16, Rn. 35; BVerwG, Urt. 2.12.1991, Az.: 9 C 126/90.
  31. BVerwG, Urt. 27.7.2017, Az.: 1 C 28.16, Rn. 35.
  32. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. EU Nr. L 337/9.
  33. OVG Nds, Beschl. v. 18.3.2021, Az.: 8 LB 97/20, Rn. 33; VG Sigmaringen, Urt. v. 16.2.2022, Az.: 5 K 4651/20, Rn. 32.
  34. Vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 16.2.2022, Az.: 5 K 4651/20, Rn. 32.
  35. Vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 16.2.2022, Az.: 5 K 4651/20, Rn. 32.
  36. Vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 16.2.2022, Az.: 5 K 4651/20, Rn. 32; aus dem Umkehrschluss zum subsidiären Schutz vgl. VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.6.2021, Az.: 11 A 270/20, Rn. 21 ff.; VG Wiesbaden, Urt. v. 8.6.2020, Az.: 4 K 2002/19.WI, Rn. 19; vgl. auch: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AsylG, 13. Aufl. 2020, § 15 Rn. 11; Heinhold, Asylmagazin 2018, 7 (9); andere Ansicht für ein noch laufendes Asylverfahren: OVG Nds, Beschl. v. 1.9.2020, Az.: 13 ME 312/20, Rn. 5.
  37. Relevant wird das Ermessen meist für Konstellationen, in denen lediglich ein nationales Abschiebeverbot zuerkannt wurde. Ist es nach Abschluss des Asylverfahrens zu Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes gekommen, können diese Zeiträume im Wege des Ermessens berücksichtigt werden. Näher dazu: Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AufentG, 13. Aufl. 2020, § 26 Rn. 59.
  38. Vgl. Wittmann, in: BeckOK MigR, AsylG, 11. Ed. 15.4.2022, § 4 Rn. 3 ff.
  39. OVG Nds, Urt. v. 18.3.2021, Az.: 8 LB 97/20, Rn. 32; VGH Bayern, Urt. v. 25.11.2021, Az.: 19 B 21.1789, Rn. 70; Diehl, in: BeckOK MirgR, GFK, 11. Ed. 15.4.2022, Art. 28 Rn. 46.1.
  40. OVG Nds, Urt. v. 18.3.2021, Az.: 8 LB 97/20, Rn. 33.
  41. OVG Nds, Urt. v. 18.3.2021, Az.: 8 LB 97/20, Rn. 33; VGH Bayern, Beschl. v. 17.10.2018, Az.: 19 ZB 15.428, Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 17.5.2016, Az.: 18 A 951/15, Rn. 10.
  42. OVG Nds, Urt. v. 18.3.2021, Az.: 8 LB 97/20, Rn. 34 f.; im Ergebnis so auch: VGH Bayern, Beschl. v. 17.10.2018, Az.: 19 ZB 15.428, Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 17.5.2016, Az.: 18 A 951/15, Rn. 10; VG Aachen, Urt. v. 10.6.2020, Az.: 4 K 2580/18, Rn. 32 ff.