Autorin: Ivanka Goldmaier

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Notwendiges Vorwissen: Neue Elemente, neue Erkenntnisse; Von einem EU-Mitgliedsstaat in den nächsten

Behandelte Themen: Drittstaatenbescheid, Verfolgungssicherheit in einem "sicheren Drittstaat"

Zugrundeliegender Sachverhalt: Familie Khatib will in Deutschland bleiben

Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene

Hinweise zur Fallprüfung

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kann einen Asylantrag als unzulässig ablehnen, wenn einer der in § 29 I AsylG aufgelisteten Tatbestände erfüllt ist. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn

1. ein anderer Staat
a) nach Maßgabe der Dublin-III-VO[1][2] oder
b) auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2. ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Nr. 2 gewährt hat,
3. ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
Weiterführendes Wissen

Der Anwendungsbereich des § 29 I Nr. 3 i.V.m. § 26a AsylG ist in der Praxis sehr stark eingeschränkt, da diese Vorschrift unionsrechtskonform so auszulegen ist, dass Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht als sichere Drittstaaten im Sinne des § 26a AsylG zu qualifizieren sind. "Sichere Drittstaaten" im Sinne des § 29 I Nr. 3 i.V.m. § 26a AsylG sind demnach nur die in Anlage I bezeichneten Staaten, zu denen derzeit nur Norwegen und die Schweiz zählen.[3]

4. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.[4]

A. Ausgangsfall

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I. Fallfrage 1

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Das BAMF hat den Asylantrag der Frau Khatib und des Herrn Khatib gemäß § 29 I Nr. 2 AsylG (entspricht Art. 33 II lit. a Asylverfahrens-RL[5]) als unzulässig abgelehnt, da diesen bereits in Bulgarien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, internationaler Schutz in Gestalt des Flüchtlingsschutzes zuerkannt worden ist.

Weiterführendes Wissen

Das BAMF trifft bei der Frage, ob eine Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erfolgt ist und daher der Asylantrag bereits nach § 29 I Nr. 2 AsylG unzulässig ist - ebenso wie die Gerichte - eine besondere Aufklärungspflicht. Liegen Anhaltspunkte für eine bereits erfolgte Schutzgewährung vor, hat das BAMF beziehungsweise das Gericht, etwa durch entsprechende Anfragen an den schutzgewährenden Mitgliedsstaat oder durch Einschaltung des*der Liaisonbeamten*in der Bundespolizei, zu ermitteln, ob dies tatsächlich der Fall ist. Insbesondere steht dem BAMF kein Wahlrecht zu, ob es den Asylantrag in der Sache entscheidet oder als unzulässig ablehnt, wenn tatsächlich Anhaltspunkte für das Vorliegen des Unzulässigkeitsgrundes nach § 29 I Nr. 2 AsylG bestehen.[6]

II. Fallfrage 2

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Dem Wortlaut nach setzt § 29 I Nr. 2 AsylG lediglich voraus, dass der asylantragstellenden Person bereits in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Diese Voraussetzung liegt hier unzweifelhaft vor, da die bulgarischen Behörden dies gegenüber dem BAMF selbst mitgeteilt haben und sich dies auch mit den eigenen Angaben der Eheleute Khatib deckt.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 33 II lit. a Asylverfahrens-RL dahingehend auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht mit der Begründung als unzulässig ablehnen darf, dass der schutzsuchenden Person bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die die asylsuchende Person in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannt Schutzberechtigte*r erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zu erfahren (sog. systemische Mängel).[7] Der Europäische Gerichtshof hat darin allgemein festgestellt, dass das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, grundsätzlich verpflichtet ist, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, wenn aufgrund von Angaben der asylsuchenden Person Anhaltspunkte hierfür bestehen.[8]

Folglich ist zunächst zu prüfen, ob solche "systematischen, allgemeinen oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen" in Bulgarien vorliegen, die einer Ablehnung der Asylanträge der Frau Khatib und des Herrn Khatib als unzulässig nach § 29 I 1 Nr. 2 Asyl entgegenstehen. Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass bei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union grundsätzlich die Vermutung gilt, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht. Dieses gegenseitige Vertrauen kann daher nur unter besonders hohen Voraussetzungen erschüttert werden, etwa dann, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine „vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.[9]

Weiterführendes Wissen

Das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Dies impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden. Es darf daher grundsätzlich darauf vertraut werden, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte - insbesondere Art. 1, Art. 4 GR-Charta -, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten.[10]

Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens - namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten.[11]

Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der GFK und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 II lit. a Asylverfahrens-RL, indem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt.[12]

Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, denen in diesem Mitgliedsstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, bei Rückkehr in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. [13] Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen.[14]

Solche Schwachstellen führen jedoch nur dann zu einer Verletzung des Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine „vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person „wegen ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen“ in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. [15]

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist im Einzelfall zunächst zu prüfen, ob in dem betreffenden Mitgliedsstaat der Europäischen Union diese Voraussetzungen generell erfüllt sind und daher grundsätzlich davon auszugehen ist, dass anerkannt schutzberechtigte Personen dort Gefahr laufen einer die Schwelle des Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK erreichende materielle Notlage ausgesetzt zu sein. Ist dies nicht der Fall, muss im Einzelfall die individuelle Situation der schutzsuchenden Personen genau betrachtet werden. Dies entspricht im Wesentlichen der Prüfung, wie sie auch hinsichtlich des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote nach §§ 60 V, VII 1 AufenthG erfolgt.[16] Dabei ist insbesondere relevant, wie alt die Person ist, welche Ausbildung sie hat, ob sie Kinder, insbesondere solche unter drei Jahren hat, ob sie gesundheitlich in der Lage ist zu arbeiten oder ob sie gesundheitlich so eingeschränkt ist, dass eine Arbeitsaufnahme nur eingeschränkt oder gar nicht möglich ist. Dies hängt natürlich auch vor allem von der sozialen und wirtschaftlichen Situation in dem betroffenen Mitgliedsstaat ab. Zum Beispiel von der Arbeitslosenquote, der Frage, ob Bedürftigen staatliche Leistungen gewährt werden und ob dies auch für anerkannt schutzberechtigte Personen gilt, ob humanitäre Hilfe zur Verfügung steht - etwa in Form von Unterkünften und Nahrungsmittelversorgung und - sofern die asylsuchende Person gesundheitliche Einschränkungen hat - wie die Gesundheitsversorgung in dem Mitgliedsstaat ist. In der Praxis bedarf es hierzu einer umfassenden Auswertung aktueller Länderberichte - etwa der Asylum Information Database (AIDA) - und auch sonstiger Medien, wie anerkannter Tages- und Wochenzeitungen oder Berichten von Hilfsorganisationen, die in der Praxis auf sogenannten Erkenntnismittellisten zusammengefasst werden. Dies würde den Rahmen dieser Falllösung jedoch sprengen und erfolgt daher nur verkürzt.

Im Falle der Eheleute Khatib ist daher die Lage in Bulgarien zu beurteilen.

In Bulgarien haben anerkannt schutzberechtigte Personen unter den gleichen Voraussetzungen wie Staatsangehörige Zugang zum Arbeitsmarkt, die Arbeitslosenquote lag 2021 bei 5,3 Prozent[17]. Anerkannt schutzberechtigte Personen können zudem die Leistungen der Arbeitsagentur zur Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen und werden zudem durch die ortsansässigen Hilfsorganisationen wie beispielsweise das Bulgarische Rote Kreuz, Caritas und IOM Bulgarien bei der Arbeitsvermittlung unterstützt.[18] Ein Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrungen wird durch zahlreiche Hilfsorganisationen, die anerkannt schutzberechtigte Personen in Bulgarien mit Lebensmitteln und Sachleistungen versorgen, sichergestellt. Die Suche nach einer Wohnung gestaltet sich für anerkannt schutzberechtigte Personen aufgrund bürokratischer Hürden zu Beginn oft schwierig, aber auch hier bieten Hilfsorganisationen Unterstützung, mit der diese überwunden werden können. Notfalls können Geflüchtete auch in Obdachlosenunterkünften und teilweise auch in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende unterkommen.[19]

Die Situation anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien erreicht die Schwelle des Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK damit jedenfalls nicht generell.[20]

Weiterführendes Wissen

Diese Ansicht wird zunehmend von verschiedenen Verwaltungsgerichten nicht nur für vulnerable Personengruppen, wie zum Beispiel Familien mit kleinen Kindern oder nicht arbeitsfähigen anerkannt schutzberechtigten Personen, in Frage gestellt. Zum Teil wird unter Verweis auf eine drohende Obdachlosigkeit und Verelendung auch aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie eine Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 GR-Charta widersprechende Behandlung bei einer Rückkehr anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien grundsätzlich bejaht. [21]

Ob diese hohen Voraussetzungen im Falle der Eheleute Khatib gleichwohl erfüllt sind, ist daher anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei spielt - da die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialleistungen in Bulgarien kaum erfüllbar sind[22] - insbesondere die Frage eine Rolle, ob die Asylsuchenden in der Lage sind zu arbeiten. Auch relevant ist, ob die Geflüchteten für den Unterhalt weiterer Personen, insbesondere kleiner Kinder, aufkommen müssen.[23]

Da es sich im vorliegenden Fall um Erwachsene ohne Kinder im arbeitsfähigen Alter und in einem guten gesundheitlichen Zustand handelt und die zudem über eine Ausbildung - im Falle der Frau Khatib sogar über einen Hochschulabschluss - verfügen, spricht vieles dafür, dass es ihnen nach dem Vorstehenden zuzumuten ist, ihren Lebensunterhalt in Bulgarien durch Arbeit zu sichern. Die Sprachbarriere hindert sie zwar - zumindest zu Beginn - an der Aufnahme einer höher qualifizierten Tätigkeit, jedoch ist ihnen die Annahme von Arbeiten, die nur eine geringe Qualifikation erfordern und insbesondere keine Sprachkenntnisse voraussetzen, zumutbar

(Andere Ansicht mit entsprechender Argumentation vertretbar; zu beachten ist jedoch, dass bei arbeitsfähigen Personen, ohne Kinder mit guter Ausbildung selbst bei einer schlechten Wirtschaftslage in dem betreffenden Mitgliedsstaat die oben beschriebene sehr hohe Schwelle des Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK nur selten erreicht ist. Allerdings kann die Frage Berücksichtigung finden, ob die berufliche Qualifikation der anerkannt Schutzberechtigten Person in Bulgarien überhaupt von Nutzen ist, was jedenfalls bei dem Abschluss der Frau Khatib in Grundschullehramt zu hinterfragen ist.)

Ergebnis:

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Das BAMF hat den Asylantrag der Frau und des Herrn Khatib nach der hier favorisierten Ansicht zu Recht nach § 29 I Nr. 2 AsylG abgelehnt.

III. Fallfrage 3

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Die Klage gegen die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig und insbesondere gegen die Abschiebungsandrohung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 75 I 1 AsylG). Es ist daher ein Antrag auf Eilrechtsschutz nach § 80 V VwGO anzuraten. Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen, § 36 III 1 1. Hs. AsylG.[24]

Die Klagefrist beträgt bei einer Ablehnung des Asylantrages nach § 29 I Nr. 2 AsylG wegen § 36 III 1 AsylG gemäß § 74 I 2. Hs. AsylG grundsätzlich eine Woche.

Weiterführendes Wissen

Dabei ist in Konstellationen wie der vorliegenden jedoch umstritten, ob - da die Vollziehung der Abschiebungsandrohung bis zum Ablauf der Klagefrist ausgesetzt wurde - die Klagefrist gemäß § 74 I 1. Hs. AsylG dennoch zwei Wochen beträgt[25]

Vorliegend weist die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung jedoch auf eine zweiwöchige Klagefrist hin. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist demnach nach der hier favorisierten Ansicht unrichtig, sodass gemäß § 58 II VwGO die Jahresfrist ab Zustellung des Bescheids gilt.

Weiterführendes Wissen

Nach anderer Ansicht gilt in diesem Fall die Frist von zwei Wochen wie dies aus der Rechtsbehelfsbelehrung hervorgeht.[26]

IV. Fallfrage 4

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Richtigerweise ist die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig im Bescheid des BAMF mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Das Gericht muss - hält es die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig für rechtswidrig - die Sache nicht spruchreif machen.[27] Das bedeutet, das Gericht muss, sofern es zu dem Ergebnis kommt, dass die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig rechtswidrig ist, das Asylverfahren nicht selbst durchführen und daher auch nicht inhaltlich prüfen, ob der asylsuchenden Person ein Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes zusteht. Ein Verpflichtungsantrag (auf Durchführung eines Asylverfahrens oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus) ist demnach unstatthaft.[28] Im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Staates, in dem der asylsuchenden Person bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde - hier Bulgarien - ist demgegenüber eine Verpflichtungsklage statthaft. Sofern Frau und Herr Khatib auch gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes vorgehen wollen, wäre insoweit wiederum eine Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO) zu erheben.

Weiterführendes Wissen

Nachdem die Regelung des § 11 AufenthG durch das „Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“[29], neugefasst wurde, ist nunmehr die Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO und nicht mehr die Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt. 2 VwGO die statthafte Klageart, da die Aufhebung der vom BAMF im Bescheid getroffenen Befristungsentscheidung die Beschwer der Antragstellenden nunmehr zu beenden vermag. Nach § 11 I AufenthG n.F. ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Mit der gerichtlichen Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots fehlt es dann an einem Ausspruch zum Einreise- und Aufenthaltsverbot, sodass dies ausweislich des Wortlauts des § 11 I AufenthG n.F. dann (neu) zu erlassen ist. Anders sah dies die Regelung des § 11 I AufenthG a.F. vor, die nach zutreffender Auffassung schon von Gesetzes wegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot begründete, so dass eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach der alten Rechtslage zur Folge hatte, dass aus dem zunächst befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot ein von Gesetzes wegen vorgesehenes unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde, so dass nach der alten Rechtslage die Beschwer folgerichtig nur mit einem Verpflichtungsausspruch des Gerichts auf Neubescheidung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes beseitigt werden konnte.

Der Klageantrag lautet daher richtigerweise:

Den Bescheid der Beklagten vom 10.10.2019 aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 10.10.2019 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich Bulgariens ein Abschiebungsverbot nach §§ 60 V, VII 1 AufenthG vorliegt; weiter hilfsweise, das im Bescheid vom 10.10.2019 festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.

B. Abwandlung

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I. Fallfrage 1

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Das BAMF hat die Asylanträge der Frau Khatib und des Herrn Khatib nach § 29 I Nr. 4 AsylG als unzulässig abgelehnt, da diese aus einem "sonstigen Drittstaat" im Sinne des § 27 AsylG eingereist sind.

II. Fallfrage 2

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Nach § 29 I Nr. 4 AsylG ist der Asylantrag einer asylsuchenden Person als unzulässig abzulehnen, wenn ein Staat, der kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, bereit ist, die asylsuchende Person wieder aufzunehmen und als "sonstiger Drittstaat" im Sinne des § 27 AsylG betrachtet wird. Ein "sonstiger Drittstaat" im Sinne des § 27 AsylG ist ein Staat, in dem die asylsuchende Person vor Verfolgung sicher war. Hat sie sich dort länger als drei Monate vor der Einreise in das Bundesgebiet aufgehalten, wird vermutet, dass sie dort vor Verfolgung sicher gewesen ist (§ 27 III AsylG). Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn die geflüchtete Person darlegt, dass sie in diesem Drittstaat vor der Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihr politische Verfolgung droht, nicht hinreichend sicher ist. Die Regelung trägt dem in Art. 33 II lit. b i.V.m. Art. 35 Asylverfahrens-RL kodifizierten verfahrensrechtlichen Konzept des ersten Asylstaates Rechnung.[30] Drittstaat im Sinne des § 29 I Nr. 4 i. V. m. § 27 AsylG ist demnach ein Staat außerhalb der Europäischen Union, in dem die geflüchtete Person ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt hatte und wo sie sich aufhielt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie eingeleitet haben. Eines rechtmäßigen Aufenthaltsstatus bedarf es insoweit nicht.[31] Dieser Drittstaat muss in materieller Hinsicht bereit sein, die geflüchtete Person wiederaufzunehmen und dieser eine den § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Asylverfahrens-RL entsprechende Sicherheit zu gewähren. Dafür genügt nicht allein die in § 27 AsylG erwähnte Sicherheit vor politischer Verfolgung; diese Regelung ist vielmehr in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Asylverfahrens-RL an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofes zu ergänzen. Nach dieser Vorschrift ist neben der Wiederaufnahmebereitschaft des betreffenden Staates erforderlich, dass die antragsteilende Person dort als Flüchtling anerkannt wurde und sie diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder dass ihr in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird. Danach muss die betroffene Person nicht nur die Garantie haben, dass sie in dem Drittstaat wieder aufgenommen wird. Der asylsuchenden Person dürfen dort auch weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch Gefahren drohen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen beziehungsweise die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Sie muss sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten können, wie es die im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern.[32] Ob darüber hinaus die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 33 II lit. a Asylverfahrens-RL[33] auch auf die Konstellation des § 29 I Nr. 4 AsylG übertragbar ist, ist bislang nicht entschieden.[34]

Diese Voraussetzungen dürften vorliegend erfüllt sein. Kanada ist kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und ist ausweislich der E-Mail an das BAMF bereit, Frau und Herrn Khatib wiederaufzunehmen. Herr und Frau Khatib haben sich dort zudem länger als drei Monate aufgehalten, sodass die Verfolgungssicherheit vermutet wird. Anhaltspunkte dafür, dass den Eheleuten Khatib in Kanada politische Verfolgung durch den kanadischen Staat selbst oder syrische Geheimdienste oder gar die Abschiebung nach Syrien gedroht hätte oder zukünftig drohen würde, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil gaben Herr und Frau Khatib in ihrer Anhörung selbst an, dort sicher gelebt und auch keine Bedenken gegen eine Rückführung nach Kanada zu haben. Lediglich die große Entfernung zu ihrer in Frankreich lebenden Tochter stehe dem entgegen. Auch konnten die Antragsteller*innen dort ihren Lebensunterhalt sichern.

Weiterführendes Wissen

Die praktische Relevanz des § 29 I Nr. 4 AsylG ist eher gering, da der Anwendungsbereich des § 27 AsylG auf Nicht-EU-Staaten und solche Staaten, die nicht unter § 26a AsylG fallen, beschränkt ist. Zudem fehlt es in der Praxis sehr oft an der erforderlichen Rückübernahmebereitschaft oder der Verfolgungssicherheit.

III. Fallfrage 3

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Eine Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 I Nr. 4 AsylG und insbesondere gegen die Abschiebungsandrohung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 75 I 1 AsylG). Es ist daher die Beantragung von Eilrechtsschutz nach § 80 V VwGO anzuraten, der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen, § 36 III 1 Hs. 1 AsylG.[35] Die Klagefrist beträgt auch hier gemäß § 29 I Nr. 2 AsylG wegen § 36 III 1 AsylG gemäß § 74 I Hs. 2 AsylG eine Woche.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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Nach der Asylverfahrens-RL muss ein Mitgliedstaat einen Asylsuchenden nur aufnehmen, wenn er nicht schon in einem anderen Staat Schutz finden kann, dort sicher ist und unter menschenwürdigen Bedingungen leben kann. Der Asylsuchende hat bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf internationalen Schutz, er hat aber keinen Anspruch in einem bestimmten Land Aufnahme zu finden oder sich den Aufnahmestaat auszusuchen.

Unzulässigkeitsentscheidungen des BAMF nach § 29 I Nr. 2, Nr. 4 AsylG sind mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Daneben ist eine Verpflichtungsklage auf die Feststellung von Abschiebungsverboten statthaft. Sowohl der Antrag nach § 80 V VwGO als auch die Klage sind gemäß § 36 III 1 AsylG beziehungsweise § 74 I 1 i.V.m. § 36 III 1 AsylG binnen einer Woche zu erheben, es ist demnach in diesen Konstellationen in jedem Fall Eile geboten!

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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  1. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. EU Nr. L 180/31.
  2. Siehe ausführlich zur Unzulässigkeit nach der Dublin-III-VO Greilich/Loock, 10) Dublin-Bescheid – was nun? in diesem Fallbuch.
  3. BVerwG, Urt. v. 1.6.2017, Az.: 1 C 9/17.
  4. Siehe ausführlich zur Thematik des Folgeantrags Schloss, Folgeantrag 26) Neue Elemente, neue Erkenntnisse in diesem Fallbuch; ausführlich zur Thematik des Zweitantrags Schloss, Zweitantrag 27) Von einem EU-Mitgliedsstaat in den nächsten in diesem Fallbuch.
  5. Richtlinie 2013/32/RL des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. EU Nr. 180/60.
  6. BVerfG, Beschl. v. 13.9.2020, Az.: 2 BvR 2082/18.
  7. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17, C‑438/17; EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, Az.: C-540/17.
  8. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17, C‑438/17; EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, Az.: C-540/17.
  9. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17, C‑438/17; EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, Az.: C-540/17.
  10. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C-163/17.
  11. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C-163/17.
  12. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: - C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17, C‑438/17.
  13. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C-163/17.
  14. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17, C‑438/17; EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, Az.: C-540/17.
  15. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17, C‑438/17; EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, C-540/17; vgl. zu alledem: VG Trier, Urt. v. 18.11.2019 Az.: 6 K 988/19.TR, Rn.: 34 ff.
  16. Siehe zu den nationalen Abschiebeverboten Schloss, 20) Allgemeine Lebensbedingungen in diesem Fallbuch.
  17. Statistica, Arbeitslosenquote in Bulgarien von 2011 bis 2021.
  18. Schutzberechtigte Personen müssen sich auf die Leistungen humanitärer Organisationen verweisen lassen, vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, Az.: 1 C 3/21.
  19. Vgl. zur Lage von Asylsuchenden und anerkannt schutzberechtigten Personen in Bulgarien: AIDA Country Report Report Bulgaria, 2021 Update.
  20. OVG RP, Urt. v. 20.10.2020, Az.: 7 A 10889/18; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2021, Az.: 1 Bf 132/17.A; VGH Hessen, Urt. v. 26.10.2021, Az.: 8 A 1852/20.A; OVG NRW, Beschl. v. 15.2.2022, Az.: 11 A 1625/21.A.
  21. Vgl. exemplarisch: VG Freiburg, Urt. v. 22.9.2021, Az.: A 14 K 1088/19 m.w.N.
  22. OVG Sachsen, Beschl. v. 18.5.2020, Az.: 5 A 389/18.A, Rn. 26.
  23. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urt. v. 29.12.2020, Az.: 11 A 1602/17.A.
  24. Allgemein zum Eilrechtsschutz siehe Kapitel 8 - 10 in Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur - Das Lehrbuch.
  25. Vgl. hierzu: VG Trier, Urt. v. 18.11.2019, Az.: 6 K 988/19.TR, Rn. 29.
  26. Zum Meinungsstand: VG Trier, Urt. v. 18.11.2019, Az.: 6 K 988/19.TR, Rn. 29.
  27. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, Az.: 1 C 4.16, Rn. 16.
  28. Vgl. ausführlich: VG Trier, Urt. v. 18.11.2019, Az.: 6 K 988/19.TR, Rn. 26.
  29. BGBl. 2019 I, 1294.
  30. BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, Az.: 1 C 28/18, Rn. 12.
  31. BVerwG, Urt. v. 26.02.2009, Az.: 10 C 50/07, Rn. 31.
  32. BVerwG, Urt. v. vom 25.4.2019, Az.: 1 C 28/18, Rn. 15 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 25.7.2018, Az.: C-585/16.
  33. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17, C‑438/17; EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, Az.: C-540/17.
  34. Vgl. hierzu: VG Regensburg, Urt. v. 6.10.2021, Az.: RN 11 K 21.30693, Rn. 20.
  35. Allgemein zum Eilrechtsschutz siehe Kapitel 8 - 10 in Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur - Das Lehrbuch.