Autorin: Natalie Tsomaia

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Behandelte Themen: Einreise über den Luftweg, Einreiseverweigerung, Flughafenverfahren, Dublin-III-VO, Eurodac-Datenbank, Mitwirkungspflichten

Zugrundeliegender Sachverhalt: Beschleunigtes Asylverfahren am Flughafen BER

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen

A. Einleitung eines Asylverfahrens

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I. Flughafenverfahren nach § 18a AsylG

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Weiterführendes Wissen

Vorbemerkung zum Flughafenverfahren:

Die Besonderheit der Regelung des § 18a AsylG besteht darin, dass sie ein Asylverfahren ermöglicht, welches vor der Entscheidung über die Einreise stattfindet. Bei den auf dem Luftweg einreisenden Asylsuchenden wird ein extrem beschleunigtes Asylverfahren durchgeführt. Charakteristisch für diese Norm ist die kürzeste Rechtsmittelfrist im gesamten Asylrecht. Gegen die Entscheidung der Einreiseverweigerung ist gemäß § 18a IV 1 AsylG der Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz innerhalb von drei Tagen zu stellen. Nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommt zu dieser Frist noch eine viertägige Begründungsfrist hinzu.[1] Somit wird eine Frist von einer Woche für die Stellung und die Begründung des Antrages eingeräumt.

1. Anwendungsbereich – Einreise auf dem Luftweg

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M ist über den Luftweg eingereist, dabei hat er die zugelassene Grenzübergangsstelle im Sinne des § 13 II 1 AufenthG noch nicht passiert und die Kontrollstelle räumlich nicht verlassen. Somit gilt seine Einreise als nicht vollendet. Demnach könnte das Flughafenverfahren gemäß § 18a AsylG Anwendung finden. Allerdings bleibt § 18 II AsylG gemäß § 18a I 6 AsylG unberührt. Dies hat zur Folge, dass die dort normierten Gründe für eine Einreiseverweigerung dem Flughafenverfahren vorgelagert werden.[2] Fraglich ist daher, ob einer Anwendung des §18a AsylG bereits Einreiseverweigerungsgründe des § 18 II Nr. 1-3 AsylG entgegenstehen könnten. Zusätzlich könnten die allgemeinen Zurückweisungsregelungen des § 15 AufenthG und des Art. 14 I Schengener Grenzkodex[3] in Betracht kommen. Darüberhinaus könnten Vorschriften der Dublin-III-VO vorrangig anwendbar sein.

2. Vorrangige Einreiseverweigerung

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a) Allgemeine Zurückweisungsregelungen
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Maßgeblich für eine Einreiseverweigerung nach Art. 14 I Schengener Grenzkodex sind die Einreisevoraussetzungen des Art. 6 I Schengener Grenzkodex. Hierbei handelt es sich allerdings um Einreisevoraussetzungen für Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen. M beabsichtigt jedoch, einen Asylantrag zu stellen und zielt demnach auf einen dauerhaften, zumindest einen längeren Aufenthalt ab. Ferner bleiben die Regelungen des Asylrechts ausdrücklich unberührt. Maßgeblich sind daher die Einreiseverweigerungsgründe des § 18 II AsylG und nicht die allgemeinen Zurückweisungsregelungen.

Insofern ist M von der Einhaltung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen zu befreien.

Weiterführendes Wissen

Exkurs zur Einreiseverweigerung:

Bei der Einreiseverweigerung nach Art. 14 Schengener Grenzkodex, § 18 II AsylG und § 15 AufenthG handelt es sich um die Bestimmungen, die eine Zurückweisung regeln.[4] Eine Zurückweisung zum Zwecke der Einreiseverweigerung erfolgt unmittelbar an der Grenze. Zur Sicherstellung der Zurückweisung kann zudem gemäß § 15 V 1 AufenthG, § 106 II AufenthG i.V.m. § 62 IV AufenthG die Zurückweisungshaft in Betracht gezogen werden. Die Zurückweisung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen und von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen werden.[5] Die für das Flughafenverfahren zuständige Bundespolizei ist keine zuständige Behörde, da es der Bundespolizei an der Kompetenz für eine Schlüssigkeitsprüfung fehlt. Diese ist dem BAMF vorbehalten.[6]

Ist der drittstaatsangehörigen Person eine unerlaubte Einreise gemäß § 14 I AufenthG gelungen, liegt ein Rückführungsfall wegen einer bestehenden Ausreisepflicht vor. Bei sogenannten Zurückschiebungen handelt es sich um Sachverhalte, bei denen eine sofortige Rücküberstellung nicht möglich ist. Es wird von einem unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen.

b) Einreiseverweigerungsgründe, § 18 II AsylG
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Vorliegend kommt lediglich eine Einreiseverweigerug gemäß § 18 II Nr. 1 AsylG in Betracht. Dafür müsste Georgien ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG sein. Als solche gelten gemäß § 26 II AsylG alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in der Anlage I zum AsylG aufgelisteten Staaten. Hierunter fällt Georgien nicht. Es liegen demnach keine Gründe für eine Einreiseverweigerung vor. Zusätzlich ist zu beachten, dass im asylrechtlichen Kontext der Grundsatz gilt, dass eine asylsuchende Person in der Regel nicht an der Grenze zurückgewiesen werden darf[7], damit das Recht auf möglichen Schutz nicht gefährdet oder gar vereitelt wird.

Der Anwendungsbereich des § 18a AsylG ist mithin eröffnet.

3. Zurückweisung nach Dublin-III-VO

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Des Weiteren könnte die Dublin-III-VO[8] Vorrang genießen. Diese regelt, welcher EU-Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zur Prüfung eines Antrags auf Schutz zuständig ist.[9] Da eine sorgfältige Einzelfallprüfung jedoch im Rahmen einer Grenzkontrolle nicht möglich ist, ist die Zurückweisung mit Verweis auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaat aufgrund der Dublin-III-VO an der Grenze unzulässig.

Möglicherweise könnten jedoch Treffer in der sogenannten Eurodac-Datei hieran etwas ändern und eine sorgfältige Einzelprüfung ersetzen. In diesem Kontext ist die Eurodac-VO[10] zu berücksichtigen.

Weiterführendes Wissen

Exkurs zur Eurodac-Datei:

In Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind insbesondere die EMRK[11], die Protokolle zur EMRK, die GR-Charta[12] und die DSGVO[13] neben der Eurodac-VO zu beachten. Ziel der Eurodac-VO ist die bessere und effektive Durchsetzung des Dublin-Verfahrens mittels Identifizierung einer asylbegehrenden Person anhand ihres Fingerabdrucks. Die Identitätssicherung durch Abnahme von Fingerabdrücken ist in den Art. 9 ff. Eurodac-VO geregelt.

Allerdings lassen sich anhand einer Eurodac-Datei lediglich personenbezogene Informationen ermitteln, jedoch keine Anhaltspunkte, um die Rechtslage zu klären.

Einsicht in die Eurodac-Datei kann die Prüfung durch die Entscheider*innen oder gar Richter*innen nicht ersetzen, da es anhand der Daten aus der Eurodac-Datei lediglich die Personen, aber nicht die Rechtslage erkennen lässt. Des Weiteren kann von einer Registrierung in der Eurodac-Datenbank durch ein EU-MS an sich noch nicht auf die Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens geschlossen werden. Die Zuständigkeitsprüfung ist dabei zu komplex und teilweise kann sich, trotz einer auf den ersten Blick eindeutigen Rechtslage, eine andere Zuständigkeit ergeben, zum Beispiel aufgrund des Kindeswohls oder wegen familärer Bindungen.[14] Demnach dürfen Personen nicht pauschal abgewiesen werden. Vielmehr müssen ihre individuellen Umstände zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden. Folglich wäre eine Zurückweisung mit der Begründung eines Eurodac-Treffers unzulässig.

Demnach führt auch der Eurodac-Treffer nicht zu einer vorrangigen Anwendung.

4. Eröffnung des Flughafenverfahrens gemäß § 18a I AsylG

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§ 18a AsylG greift bei Drittstaatsangehörigen aus den sicheren Herkunftsstaaten gemäß § 29a AsylG, sowie bei solchen Antragstellenden, die sich an der Grenze nicht mit einem gültigen Pass ausweisen können.

a) Einreise aus einem sicheren Herkunftsstaat
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Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 29a AsylG sind gemäß § 29a II AsylG alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in der Anlage II zum AsylG aufgelisteten Staaten.[15] M stammt aus Georgien, also nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat. M ist demnach nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat eingereist.

b) Nichtbesitz gültiger Reisedokumente
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§ 18a I AsylG ist ferner auf die Personen anzuwenden, die versuchen ohne gültigen Pass oder Passersatz in das Bundesgebiet einzureisen.

Allerdings ist zu beachten, dass M mit einem gültigen Pass eingereist ist.

II. Ergebnis

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Im Ergebnis ist die Bundesrepublik Deutschland, infolge des von M ausgesprochenen Asylgesuchs gegenüber den Grenzbeamten am Flughafen BER gemäß Art. 3 I 1 i.V.m. Art. 20 I Dublin-III-VO, für den Antrag zuständig und die Einreiseverweigerung ist im Sinne des § 18a III 1 AsylG nicht zu erlassen. Infolgedessen ist das Flughafenverfahren auf M, ungeachtet des Gebots der Beschleunigung gemäß § 18a AsylG nicht anzuwenden.

Somit ist das Asylgesuch von M gemäß § 18 AsylG zu gestatten.

Weiterführendes Wissen

Weiterer Verfahrensgang:

Leitet die Grenzbehörde M gemäß § 18 I AsylG an die Aufnahmeeinrichtung weiter, erfolgt das Einleiten des vorgesehenen regulären Verfahrens.

In diesem Fall hat M dafür Sorge zu tragen, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die einzelnen Mitwirkungspflichten sind in § 15 II und III AsylG geregelt. M ist als Antragsteller verpflichtet,

  • nach § 15 II Nr. 1 AsylG gegenüber der mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörde die erforderlichen Angaben zu machen,
  • nach Nr. 2 das Erteilen der Aufenthaltserlaubnis dem BAMF unverzüglich zu berichten,
  • nach Nr. 3 in bestimmten Behörden oder Einrichtungen persönlich vorzusprechen,
  • nach Nr. 4 einen Pass oder Passersatz vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen,
  • nach Nr. 5 alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen und zuletzt
  • nach Nr. 6 im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes, bei der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken, alle Datenträger, die für die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein könnten, vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen.

§ 15 III AsylG bietet die Definition von Urkunden und erforderlichen Unterlagen.

Neben den Mitwirkungspflichten zum Zweck der Sachverhaltsaufklärung und der Feststellung der Identität, die auf rechtliche und tatsächlich mögliche und zumutbare Maßnahmen begrenzt sind, werden weitere Mitwirkungspflichten festgelegt, darunter § 20 I 1 AsylG sowie § 22 I 1 AsylG. Diese Normen enthalten die Anordnung der Meldung und die persönliche Antragstellung der Betroffenen bei der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung. § 21 I AsylG greift die relevanten Dokumente aus § 15 II Nr. 4 AsylG noch mal auf. § 23 I AsylG sowie die Anhörung gemäß § 25 I AsylG regeln das persönliche Erscheinen. § 47 III AsylG enthält die Regelung während der verpflichtenden Zeit gemäß § 47 I AsylG in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen sowie die Pflicht für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu bleiben.

Weiterführende Literatur

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Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Bluesky oder X oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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  1. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, Az.: 2 BvR 1516/93, Rn. 138.
  2. Vogt/Nester, in: Huber/Mantel, AsylG, 3. Aufl. 2021, § 18a Rn. 3.
  3. Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen vom 9.3.2016, ABl. EU Nr. L 77, S. 1.
  4. Vgl. Welte, ZAR 2018, 431 (432).
  5. Kluth in: Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. Aufl., 2020, § 3, Rn. 63 ff.
  6. BVerfG, Beschl. v. 25.2.1981, Az.: 1 BvR 413/80 Vogt/Nestler in: Huber/Mantel, AsylG, 3. Aufl. 2021, § 18 Rn. 2 m.w.N.
  7. BVerwG, Urt. v. 19.5.1981, Az.: 1 C 168.79, BVerwGE 62, 206; Urt. v. 18.1.1994, Az.: 9 C 48/92, BVerwGE 95, 42.
  8. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 v. 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180/31.
  9. Zur Zuständigkeit für ein Asylverfahren nach der Dublin-III-VO siehe Loock, Fall 7, B.II. Vorbereitung ist die halbe Miete
  10. Verordnung (EU) Nr. 603/2013 v. 26.6.2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 etc. ABl. L 180/1.
  11. Relevant ist für den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere Art. 8 EMRK.
  12. Nach Art. 8 I der GR-Charta werden die personenbezogenen Daten dem besonderen Schutz unterworfen.
  13. Art. 6 III 2 DGGVO.
  14. Siehe zur Zuständigkeitsprüfung auch Loock, Fall 7, B. III. 2. Vorbereitung ist die halbe Miete
  15. Siehe zum Konzept der sicheren Herkunftsstaaten ausführlich Nachtigall, Fall 4, A.I. Konzept der sicheren Herkunftsstaaten