Syrer oder Jordanier? Lösung
Autorin: Ivanka Goldmaier
Notwendiges Vorwissen: In Deutschland geboren
Behandelte Themen: Offensichtlich unbegründet nach § 30 III AsylG
Zugrundeliegender Sachverhalt: Syrer oder Jordanier?
Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene
A. Fallfrage 1
BearbeitenDa das BAMF vorliegend die Abschiebung nach Jordanien bereits angedroht hat und eine Klage gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat (§ 75 I AsylG), ist Eilrechtsschutz geboten, da andernfalls die Rückführung des A nach Jordanien während des Klageverfahrens droht. Richtige Antragsart ist gemäß § 36 III 1 AsylG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 V 1 Alt. 1 VwGO.
A ist unbedingt darauf hinzuweisen, dass die Klage- und Antragsfrist nur eine Woche beträgt (§ 36 III 1 AsylG und § 74 I 2. Hs. 2 AsylG), da der Asylantrag des A als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
B. Fallfrage 2
BearbeitenI. Einführung
BearbeitenIm Gegensatz zur Ablehnung von Asylanträgen als einfach offensichtlich unbegründet nach § 30 I AsylG.[1] normiert § 30 III AsylG konkrete Tatbestände, bei deren Vorliegen die Ablehnung des Asylantrages als qualifiziert offensichtlich unbegründet erfolgt. Nach § 30 III AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
1. in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
Der Tatbestand des § 30 III Nr. 1 AsylG knüpft an die Mitwirkungsobliegenheiten der asylsuchenden Person im Asylverfahren an. Hierzu gehört es, die Gründe, auf die diese sich in ihrem Asylverfahren beruft, vollständig und wahrheitsgetreu darzulegen, soweit es sich um ihr persönliches Schicksal handelt.[2] Ist der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert, in sich widersprüchlich oder steht im offenkundigen Widerspruch zu Tatsachen, genügt die asylsuchende Person der in ihrem eigenem Interesse stehenden Obliegenheit nicht. Regelmäßig sind in diesen Fällen auch die Voraussetzungen des § 30 I AsylG erfüllt, sodass insoweit kaum ein eigenständiger Anwendungsbereich für Nr. 1 des § 30 III verbleibt [3] Der Umstand, dass das Vorbringen der asylsuchenden Person in "wesentlichen Punkten" unsubstantiiert oder widersprüchlich sein muss bedeutet, dass der Kern des Vorbringens betroffen sein muss. Stützt die asylsuchende Person ihr Vorbringen auf mehrere Umstände, muss sich der Vorwurf der Unsubstantiiertheit oder Widersprüchlichkeit auf jeden einzelnen Umstand beziehen, um den Asylantrag insgesamt als offensichtlich unbegründet nach § 30 III Nr. 2 AsylG ablehnen zu können.[4].
2. der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3. er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
Nr.3 regelt den Fall, dass während des laufenden Asylverfahrens unter Angabe anderer Personalien die asylsuchende Person einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig macht. In diesem Falle ist der erste Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, sofern er unbegründet ist, während der weitere Asylantrag unzulässig ist und nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt.[5]
4. er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
An einer ausreichenden Gelegenheit, einen Asylantrag zu stellen, fehlt es dabei nicht nur dann, wenn objektiv eine solche Gelegenheit nicht gegeben war, sondern vielmehr auch dann, wenn die asylsuchende Person wegen eines anderweitig gesicherten Status keine subjektive Veranlassung gehabt hat, zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, um Schutz vor der von ihr befürchteten Verfolgung zu erhalten. Denn neben der objektiven Gelegenheit ist auch ein hinreichender Anlass für eine frühere Asylantragstellung vorauszusetzen, um eine Obliegenheitsverletzung der asylsuchenden Person begründen zu können, die ihrerseits ein Offensichtlichkeitsurteil rechtfertigt.[6] Darüber hinaus muss dem*der Migrant*in die Aufenthaltsbeendigung drohen. Hierfür ist ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erforderlich.
5. er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 III 2, § 15 II Nr. 3 bis 5 oder § 25 I AsylG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
Die enumerativ aufgezählten Mitwirkungspflichten sind vom Gesetzgeber als so essenziell eingestuft worden, dass ihre Verletzung die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet rechtfertigt. Eine gröbliche Verletzung setzt dabei voraus, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht von einigem Gewicht ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die asylsuchende Person sich weigert, die Anhörung vor dem BAMF in einer Sprache durchzuführen, deren Beherrschung sie zuvor angegeben hat.[7] Umstände, die die asylsuchende Person entlasten sind von dieser darzulegen und ggf. zu beweisen.
6. er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7. er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.[8]
Mit der Regelung des § 30 III AsylG soll ein Missbrauchstatbestand sanktioniert werden.[9] Aus dem Gebot der restriktiven Auslegung von Ausnahmevorschriften und mit Blick auf die Systematik und den Sinn und Zweck des § 30 III AsylG sowie die scharfe aufenthaltsrechtliche Folge nach § 10 III 2 AufenthG, wonach einer Person, deren Asylantrag nach § 30 III Nr. 1 bis 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, vor ihrer Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, ergibt sich, dass nicht eine einfache, sondern nur eine grobe Verletzung von Mitwirkungspflichten der asylsuchenden Person die qualifizierte Antragsablehnung rechtfertigt.[10]
II. Voraussetzungen des § 30 III Nr. 2 AsylG
BearbeitenNach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn eine asylsuchende Person im Asylverfahren über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert.
Dieser Vorschrift liegt nach dem Willen des Gesetzgebers die Erwägung zugrunde, dass ein individuelles Verfolgungsschicksal nur festgestellt werden kann, wenn die Identität und die Staatsangehörigkeit der verfolgten Person bekannt sind, und dass eine politisch verfolgte Person in Deutschland um Asyl nachsucht, weil sie auf den Schutz deutscher Behörden vertraut.[11] Es ist der geflüchteten Person daher zuzumuten, spätestens gegenüber dem für die Entscheidung zuständigen BAMF ihre Identität darzulegen oder ihre Angaben dazu zu machen.[12]
Die Täuschung setzt jedenfalls ein vorsätzliches Handeln voraus und kann darin liegen, dass ein Irrtum durch unwahre Behauptungen hervorgerufen oder ein beim BAMF bereits bestehender Irrtum aufrechterhalten wird.[13] Verletzt die asylsuchende Person die Obliegenheit, ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit anzugeben, in dem sie bewusst versucht, beim BAMF einen Irrtum über diese persönlichen Merkmale hervorzurufen oder aufrechtzuerhalten, so trifft sie die qualifizierte Ablehnung ihres unbegründeten Asylantrags. Klärt die asylsuchende Person den von ihr zu verantwortenden Irrtum über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit auf oder trägt sie die zunächst verweigerten Angaben nach, dann steht dies einer Anwendung des § 30 III Nr. 2 AsylG entgegen.[14] Die Korrektur muss aber bis zum Ende der (inhaltlichen) Anhörung beim BAMF erfolgen.[15]
III. Anwendung auf den Fall
BearbeitenAusgehend von diesen Maßstäben hat A über seine Staatsangehörigkeit getäuscht. Die Tatsache, dass die Sprach- und Textanalyse das Arabisch des A als von libanesischen und jordanischen Abweichungen geprägt bewertet hat, A mit einem jordanischen Reisepass ein Schengen-Visum beantragt und erhalten hat, er bei der Beantragung eine Gewerbeanmeldung für ein Restaurant in Amman von 2015 - und damit zu einem Zeitpunkt, in dem er nach seinen Angaben nicht einmal in Jordanien gewesen sein will - vorgelegt hat und A - trotz der Behauptung aus Damaskus zu stammen - den Damaszener Dialekt nicht spricht, spricht erheblich dafür, dass A ausschließlich die jordanische Staatsangehörigkeit besitzt. Darüber hinaus gab er selbst an, dass sein Vater Jordanier war, was - da die Staatsangehörigkeit nach jordanischem Recht vom Vater abgeleitet wird - ebenfalls erheblich für die jordanische Staatsangehörigkeit des A spricht. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass er sowohl die syrische als auch die jordanische Staatsangehörigkeit besitzt, liegt eine Täuschung über seine Staatsangehörigkeit vor, da er das BAMF hierüber nicht aufgeklärt hat.
Er hat gegenüber dem BAMF in seiner Anhörung in der Absicht, vergleichsweise leicht an die Zuerkennung eines Schutzstatus zu gelangen, bewusst über seine jordanische Staatsangehörigkeit getäuscht und wahrheitswidrig angegeben, ausschließlich Syrer zu sein. Diese Angaben hat er auch weiterhin aufrechterhalten, obwohl das BAMF ihn wegen Zweifeln an seiner Staatsangehörigkeit zur Durchführung einer Sprachanalyse lud. Obwohl A hinsichtlich der nunmehr vorliegenden Visaauskunft zu einer Stellungnahme aufgefordert worden ist, hielt er daran fest, die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen und erklärte - wohl erneut wahrheitswidrig - lediglich Inhaber der syrischen Staatsangehörigkeit zu sein.
IV. Ergebnis
BearbeitenDas BAMF hat den Asylantrag des A zu recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
BearbeitenDie Ablehnung von Asylanträgen als qualifiziert offensichtlich unbegründet richtet sich nach § 30 III AsylG. Die dort aufgelisteten Tatbestände sind wegen der weitreichenden Folgen - insbesondere dem Umstand, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung hat und die Klagefrist auf eine Woche verkürzt wird sowie der scharfen Rechtsfolge des § 10 III 2 AufenthG - restriktiv auszulegen. In der Beratung ist in solchen Fällen Eile geboten!
Fußnoten
Bearbeiten- ↑ Siehe dazu: Goldmaier, 23) In Deutschland geboren.
- ↑ BT-Drs. 12/4450, S. 22.
- ↑ BT-Drs. 12/4450, S. 22.
- ↑ Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, AsylG, 32. Ed. 1.1.2022, § 30 Rn. 36.
- ↑ BT-Drs. 12/4450, S. 22.
- ↑ VG Freiburg, Beschl. v. 6.2.2019, Az.: A 14 K 221/19.
- ↑ VG München, Beschl. v. 10.1.2018, Az.: M 21 S 17.33327.
- ↑ Siehe dazu: Goldmaier, 23) In Deutschland geboren.
- ↑ BVerwG, Urt. v. 21.11.2006, Az.: 1 C 10.06.
- ↑ VG Düsseldorf, Beschl. v. 7.1.2016, Az.: 10 L 3781/15.A; VG Berlin, Urt. v. 28.11.2018, Az.: 6 K 745.16 A.
- ↑ BT-Drs. 12/4450, S. 22.
- ↑ BT-Drs. 12/4450, S. 22.
- ↑ VG Göttingen, Beschl. vom 3.5.2018, Az.: 3 B 208/18; VG Cottbus, Beschl. v. 22.3.2018, Az.: 6 L 107/17.A.
- ↑ VG Göttingen, Beschl. vom 3.5.2018, Az.: 3 B 208/18.
- ↑ VG Göttingen, Beschl. v. 3.5.2018, Az.: 3 B 208/18.