Autor: Vincent Holzhauer

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Notwendiges Vorwissen: Keines

Behandelte Themen: § 60d AufenthG, Beschäftigungsduldung

Zugrundeliegender Sachverhalt: Gesicherte Festanstellung

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen, 60 Minuten.

A fragt, ob ihm eine Beschäftigungsduldung nach § 60d I i.V.m. § 60a II 3 AufenthG erteilt werden kann. Für eine Erteilung müssten A und die Familienangehörigen die Anforderungen des § 60d I Nr. 1-11 AufenthG erfüllen.

Weiterführendes Wissen

§ 60d AufenthG sollte nach Art. 3 S. 2 des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung zum 31.12.2023 außer Kraft treten.[1] Mit Art. 4 des Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023 wurde die Beschäftigungsduldung entfristet.[2] Die Vorschrift wurde durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.2.2024 neu gefasst,[3] die Änderungen traten am 27.02.2024 in Kraft.

A. Lösungsvorschlag

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I. Anspruchsvoraussetzungen

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1. Persönlicher Anwendungsbereich

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A und seine Familienangehörigen müssten dem Anwendungsbereich des § 60d I AufenthG unterfallen. Eine Erteilung der Beschäftigungsduldung erstreckt sich neben der antragstellenden Person auf deren Ehepartner*in oder Lebenspartner*in sowie nach § 60d II AufenthG auch die in famililiärer Lebensgemeinschaft lebende minderjährige Kinder. Gemäß § 60d I Hs. 1 AufenthG muss die antragstellende Person ausreisepflichtig sein, was bei dem lediglich geduldetem A der Fall ist. Somit kommen A, seine Ehepartnerin und die beiden minderjährigen Kinder für die Duldungserteilung infrage.

Weiterführendes Wissen

Trotz des offenen Wortlautes ist eine eheähnliche Beziehung von zwei Personen nicht von der Regelung umfasst, sondern nur die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.[4]

2. Sachlicher Anwendungsbereich, § 60d I AufenthG

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Für die Erteilung der Beschäftigungsduldung müssten die Anforderungen des § 60d I Nr. 1-11 AufenthG erfüllt sein.

a) Identitätsklärung, Nr. 1
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Zuerst muss geklärt werden, ob A und seine Familie die Anforderungen an die Identitätsklärung nach § 60d I Nr. 1 AufenthG erfüllen. Dabei wird eine zeitliche Staffelung je nach Einreisedatum in das Bundesgebiet vorgenommen. A unterfällt aufgrund seiner Einreise vor dem 31.12.2016 und am 1.1.2022 vorliegenden Beschäftigungsverhältnis dem § 60d I Nr. 1 lit. a AufenthG, seine Identität ist hier unproblematisch geklärt. Gleiches gilt für seine Ehepartnerin.

Fraglich ist aber, ob eine Identitätsklärung ebenso für seine Kinder zu verlangen ist, auf die sich die Erteilung der Duldung ausweislich § 60d II AufenthG ebenso erstrecken würde. Der Wortlaut des § 60d I Nr. 1 AufenthG umfasst nicht die Kinder, Voraussetzungen bezüglich dieser sind ausschließlich in § 60d I Nr. 10 AufenthG zu finden. Da § 60d I AufenthG eine Klärung der Identität der Kinder also nicht voraussetzt, ist diese nicht erforderlich. Somit sind die Voraussetzungen des § 60d I Nr. 1 AufenthG erfüllt.

Weiterführendes Wissen

Somit ist die Klärung der Identität der Kinder in der Regel erst erforderlich, wenn eine Aufenthaltserlaubnis beantragt wird, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Hinzuweisen ist auch auf § 60d Abs. 4 AufenthG, der der Behörde auf Tatbestandsebene ein absehensermessen vom Erfordernis der Identitätsklärung zuspricht.[5]

b) Vorduldungszeit, Nr. 2
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Im Unterschied zur Ausbildungsduldung, die nach § 60c II Nr. 2 AufenthG nur drei Monate Vorduldungszeit fordert, müssen antragstellende Personen für eine Beschäftigungsduldung zwölf Monate im Besitz einer beliebigen Duldung[6] gewesen sein. Indem A seit 2019 ununterbrochen im Besitz einer Duldung nach § 60a II 3 AufenthG war, erfüllt er diese Anforderung.

c) Beschäftigungsbezogene Erteilungsvoraussetzungen, Nr. 3
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A müsste nach § 60d I Nr. 3 AufenthG seit 12 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des iSv § 2 Abs. 2 AufenhG i.V.m. § 7 SGB IV mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 30 Stunden pro Woche ausgeübt haben.[7] Drei Monate nach Beendigung des Asylverfahrens konnte er seine Arbeit aufnehmen, also im April 2021. Im Oktober 2022 war die nötige Beschäftigungsdauer von 18 Monaten erreicht. Zudem übersteigt diese mit 40 Wochenstunden die benötigte Arbeitszeit. Auf die Art der Beschäftigung kommt es anders als bei § 60c AufenthG nicht an, zwingend ist aber ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis (vgl. § 60d I Nr. 3 Hs. 1 AufenthG). Ein solches liegt hier vor.

d) Sicherung des Lebensunterhalts, Nr. 4, 5
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A hat in den letzten zwölf Monaten seinen Lebensunterhalt durch die Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 vollständig selbst gesichert,[8] also keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen. Die anderweitigen Unterstützungen für Familienangehörige sind ausweislich des Wortlautes nicht relevant, es ist nur auf den „Stammberechtigten“ abzustellen.[9] Es ist davon auszugehen, dass die Einkünfte As Lebensunterhalt auch weiterhin sichern.

e) Sonstige Voraussetzungen, Nr. 6 - 11
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A müsste über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse verfügen. Hierbei ist das Niveau A2 des europäischen Referenzrahmens zu fordern (vgl. § 2 X AufenthG). Auch ohne Zertifikat gilt das Niveau als erreicht, wenn der*die Antragsstellende das Gespräch zur Duldungserteilung selbst durchführen kann.[10] Dies ist bei A der Fall.

Es ist nicht ersichtlich, dass die § 60d I Nr. 7 bis 11 AufenthG nicht erfüllt werden. Insbesondere sind keine Verurteilungen von A oder seiner Ehepartnerin wegen der Begehung einer vorsätzlichen Straftat offenkundig. Zuletzt besuchen die Kinder die Schule, wie von § 60d I Nr. 10 AufenthG vorausgesetzt. Ein Hinweis auf erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten, die einer Erteilung entgegenstehen können,[11] ist nicht ersichtlich.

3. Zwischenergebnis

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Die Voraussetzungen des § 60d I AufenthG sind erfüllt.

II. Rechtsfolge

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Nach § 60d I AufenthG „ist in der Regel eine Duldung nach § 60a II 3“ zu erteilen. Anders als bei der Erteilung einer Duldung nach § 60a II 3 AufenthG steht der Ausländerbehörde hier also kein freies Ermessen zu, stattdessen besteht ein Regelerteilungsanspruch.[12] Das bedeutet, dass die Behörde nur in atypischen Konstellationen eine Erteilung versagen darf; eine solche atypische Konstellation ist hier nicht ersichtlich.

Dem A und seiner Ehepartnerin steht also ein Anspruch auf Erteilung der Duldung für 30 Monate zu. Nach § 60d II AufenthG erhalten die Kinder des A eine von der Beschäftigungsduldung des A abgeleitete und somit von dieser abhängige eigene Beschäftigungsduldung, die Erteilung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Weiterführendes Wissen

Ist die antragstellende Person 30 Monate im Besitz der Beschäftigungsduldung, soll ihr nach § 25b VI AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Damit verkürzt sich die reguläre Erteilungsfrist des § 25b I 2 Nr. 1 AufenthG. Die Beschäftigungsduldung eröffnet der geduldeten Person und ihrer Familie damit eine langfristige Bleibeperspektive.

Weiterführende Literatur

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  • Rosenstein/Koehler, Beschäftigungsduldung – eine Bewertung der Neuregelung aus der Sicht der Praxis, ZAR 2019, 222
  • Funke-Kaiser, § 60d AufenthG als abschließende Regelung für die Ermöglichung einer Beschäftigung von geduldeten Ausländern und Ausländerinnen?, ZAR 2020, 90
  • Röder/Wittmann, Spurwechsel leicht gemacht? Überlegungen zur neuen Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung, Beilage zum Asylmagazin 2019, 23

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • § 60d AufenthG eröffnet letztlich über § 25b VI AufenthG eine starke Bleibeperspektive.
  • Die hohen Voraussetzungen der Beschäftigungsduldung finden sich überwiegend mustergültig im Normtext des § 60d enumeriert und müssen lediglich sauber geprüft werden.
  • § 60d AufenthG umfasst auch die Erteilung einer vom Bestand der Duldung der antragstellenden Person abgeleiteten Duldung für Ehepartner*innen und Kinder.

Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Bluesky oder X oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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  1. Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 08.07.2019, BGBl. 2019 I S. 1021.
  2. [1].
  3. [2].
  4. Mantel/Eichler in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 60d Rn. 6.
  5. BeckOK MigR/Röder, 19. Ed. 1.7.2024, AufenthG § 60d Rn. 73.
  6. Ausgenommen ist nach § 60b V AufenthG jedoch die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität. Auch die Zeit eines gestatteten Aufenthalts ist nicht anrechenbar.
  7. Diese Anforderungen wurden 2024 durch das Rückführungsverbesserungsgesetz massiv herabgesetzt. Bis dahin war eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche seit mindestens 18 Monaten erforderlich.
  8. Zur Definition der Lebensunterhaltssicherung vgl. § 2 III AufenthG.
  9. BT-Drs. 19/8286, S. 17.
  10. BMI, Anwendungshinweise zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, 20.12.2019, 60d.1.6.
  11. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 25b Rn. 30.
  12. VGH BW, Beschl. v. 14.1.2020, Az.: 11 S 2956/19, Rn. 20, asyl.net: M28051.