Autorin: Camilla Schloss

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Behandelte Themen: Folgeantrag

Zugrundeliegender Sachverhalt: Neue Elemente, neue Erkenntnisse

Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene

A. Fallfrage 1

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A kann sich mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Bescheid wehren. Richtige Klageart gegen die Nichteinleitung eines weiteren Verfahrens ist die Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO. Eine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wäre unstatthaft. Es gibt kein „Durchentscheiden“ des Gerichts in der Sache selbst. Ist zu Unrecht eine Unzulässigkeitsentscheidung ergangen, ist auf die Anfechtungsklage hin das Verfahren beim BAMF als neues Asylverfahren fortzusetzen.[1] Die Klagefrist beträgt zwei Wochen, da wegen der Anerkennung subsidiären Schutzes der neue Bescheid keine Abschiebungsandrohung enthielt (§ 74 I Hs. 1 AsylG). Eilrechtsschutz ist nicht geboten, da A subsidiärer Schutz gewährt worden ist und ihm damit keine Abschiebung droht.

B. Fallfrage 2

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I. Voraussetzungen der §§ 29 I Nr. 5, 71 AsylG

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Nach § 71 I 1 Hs. 1 AsylG ist dann, wenn eine antragstellende Person nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 I bis III VwVfG vorliegen. Ist ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, ist der Asylantrag gemäß § 29 I Nr. 5 AsylG unzulässig.

Ein erfolgreicher Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens setzt gemäß § 71 I 1 AsylG i.V.m. § 51 I VwVfG voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 I Nr. 1 VwVfG),[2] neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 I Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 I Nr. 3 VwVfG). Zudem ist der Antrag gemäß § 51 II VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen ist, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Asylverfahren geltend zu machen.

II. Anwendung auf den Fall

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Der erste Asylantrag von A ist, soweit es um die Gewährung von Flüchtlingsschutz geht, mit Bescheid von Februar 2017 unanfechtbar abgelehnt worden. Damit handelt es sich bei dem Antrag von Dezember 2020 um einen Folgeantrag. Die Voraussetzungen des § 51 I bis III VwVfG sind zu prüfen.

1. Fallfrage 2a: Vortrag, dass aufgrund eines Urteils des EuGH ihm nunmehr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei

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Es fehlt ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne von § 51 I VwVfG.

Es liegt keine veränderte Sachlage vor.

Eine Änderung der Sachlage ist anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder die das persönliche Schicksal des Antragstellers bestimmenden Umstände verändert haben. Dabei sind sowohl Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.[3]

Das ist hier nicht der Fall. Eine geänderte Sachlage hinsichtlich der relevanten tatsächlichen Umstände im Herkunftsland, hier also hinsichtlich des Umgangs der Regierung des Landes S mit Rückkehrern, die sich durch ihre Ausreise dem Militärdienst entzogen haben, wird weder von A behauptet noch ergibt sich dies im Übrigen aus dem Sachverhalt.

Ein Urteil des EuGH stellt ebenfalls keine entscheidungserhebliche Tatsache dar. Dessen Ausführungen zur Auslegung des Unionsrechts sind zwar geeignet, die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes zu beeinflussen, sie verändern aber nicht die tatsächlichen Umstände.

A kann sich auch nicht auf eine veränderte Rechtslage berufen. Insbesondere dürfte das EuGH-Urteil eine solche nicht darstellen.

Eine Änderung der Rechtslage erfordert, dass sich das einschlägige materielle Recht, dem eine allgemeinverbindliche Außenwirkung zukommt, nachträglich zugunsten des A geändert hat.[4] Es müssten sich also die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt maßgeblichen Rechtsnormen, mithin dessen entscheidungserhebliche rechtliche Grundlagen, nachträglich geändert haben.

Dies dürfte hier nicht der Fall sein. Im Streit steht allein eine Änderung der Rechtsprechung.

Eine Änderung der Rechtsprechung stellt grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage dar. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung ist ausschließlich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Rechtsprechende Tätigkeit ist aufgrund des rechtsstaatlichen Verfassungsgefüges grundsätzlich nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv und allgemeingültig zu verändern. Dies gilt auch für Änderungen einer höchstrichterlichen Entscheidungspraxis und für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, aufgrund derer die entgegenstehende nationale Rechtsprechung einer Überprüfung bedarf.

Nur in Ausnahmefällen mag eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dennoch einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 I Nr. 1 VwVfG gleich zu erachten sein. Dies wird angenommen, wenn eine mit Bindungswirkung des § 31 BVerfGG ausgestattete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergeht. Dieser Fall ist hier jedoch nicht gegeben.

Von diesem Grundsatz dürfte auch nicht in asylrechtlichen Streitigkeiten abzuweichen sein. Etwas anderes dürfte auch nicht aus dem Unionsrecht folgen.[5]

2. Fallfrage 2b: Vortrag, dass A 2018 zum Christentum konvertiert sei

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A macht einen Wiederaufgreifensgrund in Gestalt der geänderten Sachlage (§ 51 I Nr. 1 VwVfG) - konkret: seine Konversion zum Christentum - geltend. Ausreichend ist, wenn die antragstellende Person eine Änderung der Sachlage im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zu Grunde liegenden Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt.[6] Ein unglaubhafter oder unsubstantiierter Sachvortrag stellt demgegenüber keinen Wiederaufgreifensgrund i.S.d. § 51 I Nr. 1 VwVfG dar. Ferner müssen die neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die antragstellende Person als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist; die neuen Elemente oder Erkenntnisse müssen geeignet sein, diese Wahrscheinlichkeit zu erhöhen.[7]

Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere für eine Verfolgungshandlung aufweist, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab.[8] Laut Bearbeitungshinweis droht Christ*innen in S objektiv eine Verfolgung durch staatliche Akteure. Die Annahme einer Verfolgungsgefährdung setzt grundsätzlich ferner voraus, dass die vorgetragene Hinwendung des Asylsuchenden zu der angenommenen Religion auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine ernsthafte, dauerhafte und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum Christentum vorliegt und der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt.[9] Zu Prüfung ist die Schlüssigkeit des Vortrags des A hinsichtlich dieser subjektiven Gesichtspunkte.

Ferner darf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausgeschlossen sein. Nach § 28 II AsylG kann allerdings einem Antragsteller, welcher nach Rücknahme oder - wie hier - unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Antrags selbst geschaffen hat, in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Eine Ausnahme vom Regelfall des § 28 II AsylG liegt aber insbesondere vor, wenn eine antragstellende Person nach Abschluss des Asylerstverfahrens aufgrund einer ernsthaften inneren und identitätsprägenden Überzeugung ihre Konfession wechselt. In einem Fall des Glaubenswechsels aufgrund einer tiefen, inneren Glaubensüberzeugung ist ein bloßes asyltaktisches und somit missbräuchliches Verhalten des Antragstellers ausgeschlossen.

Ihm war es nicht möglich, diesen Wiederaufgreifensgrund schon im Erstverfahren geltend zu machen, da dieses bereits - einschließlich der Möglichkeit eines Rechtsmittels - vor seiner Konversion abgeschlossen worden war.

Die eingereichte Taufurkunde stellt kein neues Beweismittel im Sinne von § 51 I Nr. 2 VwVfG dar. Ein neues Beweismittel muss sich auf Umstände beziehen, die im ursprünglichen Verfahren bereits vorgetragen wurden. Dienen die vorgelegten Beweismittel hingegen dem Beleg von Tatsachen, die im Erstverfahren noch nicht thematisiert wurden, so handelt es sich der Sache nach um die Korrektur des Sachvortrages selbst, sodass § 51 I Nr. 1 VwVfG Anwendung findet. So verhält es sich vorliegend, da die Konversion zum Christentum im Asylerstverfahren noch nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht worden ist.[10]

3. Fallfrage 2c: Vortrag, dass A ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung abgeleitet von seiner Ehefrau zustünde

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Eine Änderung der Sachlage besteht hier insofern, als 2018 das BAMF die Ehefrau des A die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte. Diese Anerkennung lässt für A auch eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen. Es kommt ein Anspruch auf internationalen Familienschutz nach § 26 I 1 AsylG i.V.m. § 26 V AsylG ernsthaft in Betracht.

Ferner erfüllt der Kläger auch die Voraussetzungen nach § 71 I 1 AsylG i.V.m § 51 II VwVfG. Danach ist der Folgeantrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen ist, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Asylverfahren geltend zu machen. A konnte im früheren Verfahren die zeitlich nach Verfahrensabschluss erfolgte Schutzanerkennung seiner Ehefrau nicht geltend machen.

Unerheblich ist, dass der Kläger seinen Folgeantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Schutzanerkennung seiner Ehefrau gestellt hat (vgl. § 71 I 1 AsylG i.V.m. § 51 III VwVfG). Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts dürfte § 71 I 1 AsylG i.V.m. § 51 III VwVfG nicht anzuwenden sein.[11]

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten muss.[12]

Die nationale Fristgebundenheit bei Folgeanträgen steht dem Unionsrecht entgegen.[13] Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Unionsgesetzgeber in den – den Folgeantrag regelnden – Art. 40 ff. Asylverfahrens-RL[14] die Möglichkeit von Befristungen nicht einräumt.

Hinweise zur Fallprüfung

An dieser Stelle müssten sodann die Voraussetzungen von Familienasyl geprüft werden.[15]

B. Fallfrage 3

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Sowohl in den Fällen, dass aus der vorliegenden Abschiebungsandrohung (weiter) vollstreckt werden soll (§ 71 V AsylG), als auch in der Situation, dass das BAMF eine neue Abschiebungsandrohung erlässt (§ 71 IV AsylG), kommt der Klage keine aufschiebende Wirkung zu (§ 75 I AsylG). Daher muss A um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachsuchen, wenn der weitere Vollzug der Ausreisepflicht ausgesetzt werden soll.

Hat das BAMF seine Entscheidung über den Folgeantrag mit einer erneuten Abschiebungsandrohung verbunden und ficht der Betroffene diese im Hauptverfahren an, ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V 1 Alt. 1 VwGO unter Berücksichtigung der Wochenfrist nach Absatz 4 i.V.m § 36 II 1 zu stellen. Dann beträgt auch die Klagefrist eine Woche (§ 74 I Hs. 1 AsylG).

Hat das BAMF von dem Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung hingegen abgesehen, ist Grundlage für den Vollzug der Abschiebung eine frühere, bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des BAMF, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt (§ 71 V 2 AsylG). Mangels Regelung ist die Mitteilung des BAMF an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Effektiver vorläufiger Rechtsschutz ist daher über § 123 VwGO zu erlangen. Der Antrag ist darauf gerichtet, das BAMF zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 V AsylG hin zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen. Hat das BAMF von dem Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung abgesehen, ist die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben (§ 74 I Hs. 1 AsylG).

Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Bluesky oder X oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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  1. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, Az.: 1 C 4.16.
  2. Der – den Folgeantrag europarechtlich regelnde – Art. 40 Richtlinie 2013/32/EU spricht davon, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht werden müssen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist; vgl. zur Auslegung auch EuGH, Urt. v. 10.6.2021, Az.: C-921/19.
  3. Vgl. EuGH, Urt. v. 9.9.2021, Az.: C-18/20, Tz. 44.
  4. BVerwG, Urt. v. 27.1.1994, Az.: 2 C 12/92, Rn. 22.
  5. Vgl. weitere Ausführungen hierzu: VG Berlin, Urt. v. 10.6.2021, Az.: 23 K 63/21 A.
  6. BVerfG, Beschl. v. 4.12.2019; Az.: 2 BvR 1600/19, Rn. 20.
  7. Vgl. EuGH, Urt. v. 10.6.2021, Az.: C-921/19, Tz. 37, 53 und v. 9.9.2021, Az.: C-18/20, Tz. 34.
  8. Siehe hierzu auch Fall 14 in diesem Fallbuch.
  9. BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, Az.: 1 B 40.15, Rn. 9 ff.
  10. Vgl. mit weiteren Ausführungen: VG Würzburg, Urt. v. 26.11.2020, Az.: W 1 K 20.31152 und VG Freiburg, Urt. v. 22.2.2021, Az.: A 6 K 2551/18.
  11. VG Schleswig, Urt. v. 23.9.2021, Az.: 13 A 196/21.
  12. EuGH, Urt. v. 7.2.1991, Az.: C-184/89, Tz. 19 und v. 9.3.1978, Az.: C-106/77, Tz. 17 f.
  13. EuGH, Urt. v. 9.9.2021, Az.: C-18/20, Rn. 55 ff.
  14. Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. EU Nr. 180/60.
  15. Siehe im Detail zu den Voraussetzungen des Familienasyls die Fälle 34) - 40) in diesem Fallbuch.