Karta Pobytu SV
Autor*innen: Natalie Tsomaia
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen
Sachverhalt
BearbeitenWährend der stichprobenartigen Kontrolle nahe der Grenze zum EU-Mitgliedstaat (MS) Polen (PL) wurden im Bundesland Brandenburg (Brdbg.) durch Polizeibeamte zwei Drittstaatsangehörige aufgegriffen. Die Personen konnten sich nicht ausweisen und wurden zunächst in Gewahrsam genommen und zwecks Befragung, in Anwesenheit des Dolmetschers, auf die Dienststelle zur Identitätsfeststellung verbracht. Während der später erfolgten Befragung gaben beide Personen an, dass sie Staatsangehörige des Drittlandes Georgien (GEO) seien, aber sich nicht ausweisen könnten. Zu den Reisedokumenten führten sie aus, dass sie ihnen vom Arbeitsvermittler zwecks Beantragung einer Aufenthaltskarte - „Karta Pobytu“ in PL abgenommen und sie während des dortigen Aufenthalts nicht mehr zurückgegeben worden seien. Die Drittstaatsangehörige gaben an, dass sie aus PL geflohen seien, um in Deutschland einen Asylanspruch geltend zu machen. Nach erkennungsdienstlicher Behandlung leitete die Polizei die Betroffenen an die nahe gelegene Außenstelle des BAMF weiter, wo die Betroffenen einen Asylantrag gestellt haben. Dort trugen beide Personen vor, dass der Arbeitsvermittler in PL selbst ein Drittstaatsangehöriger aus der Ukraine gewesen sei, der den Betroffenen in ihrem Heimatland ein Arbeitsplatzangebot unterbreitete. Sie führten aus, dass Interessierte an dem Arbeitsplatzangebot von ihm an ein Reisebüro weitergeleitet wurden, welches die Erstellung von nötigen Dokumenten und die anzutretende Reise abgewickelt hätte. Die Betroffenen gaben an, dass sie nach Ankunft in PL feststellen mussten, dass die auszuführende Tätigkeit nicht dem Arbeitsplatzangebot entsprach und auch die Bedingungen, sowohl in Bezug auf die Anzahl der Wochentage als auch die Arbeitsstunden und die Vergütung sowie die Unterbringung, den zuvor kommunizierten Angaben nicht entsprachen. Sie hätten aber die Arbeit zwecks Begleichung der geleisteten Reisekosten und in der Hoffnung auf zukünftig bessere Arbeitsplatzangebote dennoch aufgenommen. Die Antragsteller machten geltend, dass sie eine Arbeit am Bau ohne abgesichertes Gerüst ausführen mussten, wo andere Kollegen schon entweder schwer verletzt oder sogar tödlich verunglückt seien. Aufgrund der drohenden Lebensgefahr und wirtschaftlicher Not, nach Ausbruch der Pandemie sei ihnen die Vergütung vorenthalten worden, beschlossen die Betroffenen nach Deutschland zu fliehen, um Asyl nachzusuchen. Die Alternative der Rückkehr ins Herkunftsland GEO sei wegen der dort durchgeführten Parlamentswahlen unmöglich geworden. Bei den Parlamentswahlen habe die regierende Partei ihre Macht für eine weitere Legislaturperiode erhalten, weswegen im Falle der Rückkehr, als Anhänger der oppositionellen Partei, die asylrelevante Verfolgung drohe. Abschließend machten sie noch geltend, dass sie sich, aufgrund der erfahrenen Rechtsverletzungen in PL, nicht getraut hätten, sich an die dortigen Ämter zwecks Beistand und Schutz zu wenden.
Fallfrage
BearbeitenWie ist die Einreise in die BRD zu bewerten?
Fußnoten
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