Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen
Dieses Buch steht im Regal Rechtswissenschaft.
Ziel des Projekts
BearbeitenDas Buch soll, früher oder später, das gesamte für das zweite juristische Staatsexamen relevante Wissen und Handwerk im Zivilprozessrecht knapp und verständlich darstellen. Besonderer Wert wird dabei auf die Anwendbarkeit in der Klausur und die Darstellung der Zielsetzung der jeweiligen Normen und Konventionen gelegt. Der Zielgruppe entsprechend setzt das Buch ein gewisses Grundverständnis dafür voraus, was ein Zivilprozess ist. Gleichzeitig wird aber Rücksicht darauf genommen, dass Zivilprozessrecht in der Vorbereitung auf das erste Examen regelmäßig nur oberflächlich angeschnitten wird. Entsprechend wird auch Pflichtstoff des ersten Examens noch einmal wiederholt.
Kapitelübersicht
BearbeitenTechnik
Bearbeiten- Relationstechnik
- Prüfung der Schlüssigkeit der Klage
- Beweiswürdigung
- Übersicht: Beweislastregeln
- Streitwertberechnung
Das Urteil
Bearbeiten- Grundprinzipien und Aufbau
- Das Rubrum
- Der Tenor
- Der Tatbestand
- Die Entscheidungsgründe
- Die Rechtsbehelfsbelehrung
- Exkurs: Beschlüsse
- Nebenforderungen
Die Anwaltsklausur
BearbeitenZivilprozessrecht - Allgemein
BearbeitenZivilprozessrecht - Erkenntnisverfahren
Bearbeiten- Klageerhebung
- Zuständigkeit
- Die Widerklage
- Das Versäumnisverfahren
- Die Erledigung der Hauptsache
- Die Prozessaufrechnung
- Die objektive Klagenhäufung
- Die subjektive Klagenhäufung
- Die Klageänderung
- Die Veräußerung der streitbefangenen Sache
- Der Urkundenprozess
- Das Mahnverfahren
- Streitverkündung
- Nebenintervention
- Feststellungsklage
- Die Berufung
Zivilprozessrecht - Zwangsvollstreckung
Bearbeiten- Grundsätze der Zwangsvollstreckung
- Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- Klausurtypen im Zwangsvollstreckungsrecht
- Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO
- Prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO
- Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO
- Drittschuldnerklage/Einziehungsklage
- Rechtsbehelfe im Klauselverfahren
- Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO
- Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO