Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Zuständigkeit


Zuständigkeitsarten

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Örtliche Zuständigkeit

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Die örtliche Zuständigkeit folgt aus den §§ 12 ff. ZPO. Welches Gericht für Streitigkeiten in welchem Gerichtsbezirk zuständig ist, regelt das Landesrecht.

Die wichtigsten Gerichtsstände:

  • § 13 ZPO: Wohnsitz der beklagten natürlichen Person
  • § 17 ZPO: Sitz der beklagten juristischen Person
  • § 21 ZPO: Ort der Niederlassung
  • § 24 ZPO: Ort der Belegenheit der Immobilie
  • § 29 ZPO: Erfüllungsort
  • § 29a ZPO: Belegenheitsort bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht (beachte auch § 23 Nr. 2 a) GVG für die sachl. Zuständigkeit bei Wohnraummiete)
  • § 32 ZPO: Ort der unerlaubten Handlung
  • § 33 ZPO: Gericht der Klage für Widerklagen

Sachliche Zuständigkeit

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Die sachliche Zuständigkeit bemisst sich nach den §§ 1 ff. ZPO, welche die Berechnung des Zuständigkeitsstreitwerts regeln iVm § 23, § 71 GVG. Nach § 23 Nr. 1 GVG sind bürgerliche Streitigkeiten mit einem Wert von bis zu 5.000 Euro und bestimmte in § 23 Nr. 2 GVG aufgezählte Sachverhalte unabhängig vom Streitwert dem Amtsgericht zugewiesen. Nach § 71 Nr. 1 GVG ist das Landgericht für bürgerliche Streitigkeiten über mehr als 5.000€ zuständig, außerdem für die in § 71 Nr. 2 GVG genannten Sachverhalte unabhängig vom Streitwert.

Zahlreiche Fallgruppen für die Berechnung des Streitwerts finden sich in Thomas/Putzo ZPO, 34. Aufl. 2013, § 3 Rn 4 ff.

Internationale Zuständigkeit

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Die im (schriftlichen) Examen nicht relevante internationale Zuständigkeit bemisst sich in ihrem Anwendungsbereich nach der EuGVVO, außerhalb dessen nach der örtlichen Zuständigkeit: Ist nach den §§ 12 ff. ZPO ein Gerichtsstand in Deutschland gegeben, sind deutsche Gerichte auch international zuständig. Die Prüfung erfolgt von Amts wegen.[1] Siehe eingehend zur internationalen Zuständigkeit das Examensrepetitorium IPR.

Gewillkürte Zuständigkeit

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Neben den an objektive Kriterien anknüpfenden gesetzlichen Zuständigkeiten kann sich die Zuständigkeit auch nach dem Willen der Parteien entweder aus einer Gerichtsstandsvereinbarung gem. § 38 ZPO oder rügeloser Einlassung gem. § 39 ZPO ergeben.

Zuständigkeit kraft Verweisung

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Hält sich ein Gericht für unzuständig, kann es auf Antrag des Klägers nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO an das seiner Ansicht nach zuständige Gericht verweisen. Die Verweisung bindet das für zuständig erklärte Gericht, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Die Bindungswirkung entfällt aber insbesondere, wenn die Verweisung objektiv willkürlich ist.[2]

Prüfungszeitpunkt

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zuständigkeit ist die Rechtshängigkeit. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bleibt das Prozessgericht danach zuständig, auch wenn sich die dafür maßgeblichen Umstände anschließend ändern (sog. perpetuatio fori). Das gilt für die örtliche, sachliche und internationale Zuständigkeit.[3] So ist z.B. eine Verlegung des Wohnsitzes nach Rechtshängigkeit für die örtliche Zuständigkeit nach § 13 ZPO unbeachtlich.

Die perpetuatio fori greift jedoch nicht, wenn der Streitgegenstand geändert wird und die Änderung nicht unter § 264 ZPO fällt.[4]

Fußnoten

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  1. Thomas/Putzo ZPO, 34. Aufl. 2013, Vor § 1 Rn 7
  2. Thomas/Putzo ZPO, 34. Aufl. 2013, § 281 Rn. 14, 12
  3. BeckOK ZPO-Bacher, § 261 Rn. 19
  4. BeckOK ZPO-Bacher, § 261 Rn. 21