Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Zuständigkeit
Zuständigkeitsarten
BearbeitenÖrtliche Zuständigkeit
BearbeitenDie örtliche Zuständigkeit folgt aus den §§ 12 ff. ZPO. Welches Gericht für Streitigkeiten in welchem Gerichtsbezirk zuständig ist, regelt das Landesrecht.
Die wichtigsten Gerichtsstände:
- § 13 ZPO: Wohnsitz der beklagten natürlichen Person
- § 17 ZPO: Sitz der beklagten juristischen Person
- § 21 ZPO: Ort der Niederlassung
- § 24 ZPO: Ort der Belegenheit der Immobilie
- § 29 ZPO: Erfüllungsort
- § 29a ZPO: Belegenheitsort bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht (beachte auch § 23 Nr. 2 a) GVG für die sachl. Zuständigkeit bei Wohnraummiete)
- § 32 ZPO: Ort der unerlaubten Handlung
- § 33 ZPO: Gericht der Klage für Widerklagen
Sachliche Zuständigkeit
BearbeitenDie sachliche Zuständigkeit bemisst sich nach den §§ 1 ff. ZPO, welche die Berechnung des Zuständigkeitsstreitwerts regeln iVm § 23, § 71 GVG. Nach § 23 Nr. 1 GVG sind bürgerliche Streitigkeiten mit einem Wert von bis zu 5.000 Euro und bestimmte in § 23 Nr. 2 GVG aufgezählte Sachverhalte unabhängig vom Streitwert dem Amtsgericht zugewiesen. Nach § 71 Nr. 1 GVG ist das Landgericht für bürgerliche Streitigkeiten über mehr als 5.000€ zuständig, außerdem für die in § 71 Nr. 2 GVG genannten Sachverhalte unabhängig vom Streitwert.
Zahlreiche Fallgruppen für die Berechnung des Streitwerts finden sich in Thomas/Putzo ZPO, 34. Aufl. 2013, § 3 Rn 4 ff.
Internationale Zuständigkeit
BearbeitenDie im (schriftlichen) Examen nicht relevante internationale Zuständigkeit bemisst sich in ihrem Anwendungsbereich nach der EuGVVO, außerhalb dessen nach der örtlichen Zuständigkeit: Ist nach den §§ 12 ff. ZPO ein Gerichtsstand in Deutschland gegeben, sind deutsche Gerichte auch international zuständig. Die Prüfung erfolgt von Amts wegen.[1] Siehe eingehend zur internationalen Zuständigkeit das Examensrepetitorium IPR.
Gewillkürte Zuständigkeit
BearbeitenNeben den an objektive Kriterien anknüpfenden gesetzlichen Zuständigkeiten kann sich die Zuständigkeit auch nach dem Willen der Parteien entweder aus einer Gerichtsstandsvereinbarung gem. § 38 ZPO oder rügeloser Einlassung gem. § 39 ZPO ergeben.
Zuständigkeit kraft Verweisung
BearbeitenHält sich ein Gericht für unzuständig, kann es auf Antrag des Klägers nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO an das seiner Ansicht nach zuständige Gericht verweisen. Die Verweisung bindet das für zuständig erklärte Gericht, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Die Bindungswirkung entfällt aber insbesondere, wenn die Verweisung objektiv willkürlich ist.[2]
Prüfungszeitpunkt
BearbeitenMaßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zuständigkeit ist die Rechtshängigkeit. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bleibt das Prozessgericht danach zuständig, auch wenn sich die dafür maßgeblichen Umstände anschließend ändern (sog. perpetuatio fori). Das gilt für die örtliche, sachliche und internationale Zuständigkeit.[3] So ist z.B. eine Verlegung des Wohnsitzes nach Rechtshängigkeit für die örtliche Zuständigkeit nach § 13 ZPO unbeachtlich.
Die perpetuatio fori greift jedoch nicht, wenn der Streitgegenstand geändert wird und die Änderung nicht unter § 264 ZPO fällt.[4]