Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Parteifähigkeit


In Examensklausuren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Parteifähigkeit nach § 50 ZPO gegeben ist, da sonst das komplette Urteil nur hilfsweise zu schreiben wäre. (Begrenzt) interessant sind nur die folgenden Konstellationen:

Gesellschaften bürgerlichen Rechts Bearbeiten

Die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechts- und parteifähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet ohne juristische Person zu sein. In diesem Rahmen ist sie auch im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig.[1] Es ist daher zwischen einem Prozess der Gesellschaft und einem Prozess der Gesellschafter zu unterscheiden.

Bei einer Klage gerichtet auf eine Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen kann die Gesellschaft selbst entweder unter ihrer Firma oder unter Bezeichnung aller Gesellschafter mit einem Zusatz wie "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" verklagt werden.[2] Alternativ kann auch ein Titel gegen alle Gesellschafter erlangt werden, wie sich aus § 736 ZPO ergibt. Demgegenüber kann in das Gesellschaftsvermögen der OHG gem. § 124 Abs. 2 HGB nur mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Titel vollstreckt werden.

Zugriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter erhält der Kläger nur durch einen Titel gegen die Gesellschafter selbst.

In der Anwaltsklausur ist in Betracht zu ziehen, statt der Gesellschaft selbst nur die Gesellschafter zu verklagen, um nicht das Risiko einzugehen, dass das Gericht von einer reinen Innen-GbR ausgeht und die Klage mangels Parteifähigkeit als unzulässig abweist. Eine Klage gegen die Gesellschaft selbst hat jedoch den Vorteil, dass der Kläger einen vollstreckungsfähigen Titel erlangen kann, auch wenn ihm nicht alle Gesellschafter bekannt sind.

Aktiv kann die Gesellschaft ebenfalls unter ihrem Namen klagen, alternativ unter Benennung aller Gesellschafter mit dem Zusatz "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts".

Fußnoten Bearbeiten

  1. Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 50 Rn. 4
  2. Musielak-Weth 10. Aufl. 2013 § 50 Rn. 22b