Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Klageerhebung


Die ordnungsgemäße Klagerhebung ist von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung.[1]

Zustellungsmängel

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Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift an den Beklagten erhoben, § 253 Abs. 1 ZPO, und erst damit rechtshängig, § 261 Abs. 1 ZPO. Die Zustellung ist in den §§ 166 ff. ZPO geregelt. Nach § 172 ZPO ist an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn er existiert und dem Gericht bekannt gemacht worden ist.[2]

Wichtige Heilungsnorm für Mängel ist § 189 ZPO, nach dem Zustellungsmängel durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks an den Adressaten geheilt sind.

Unbezifferter Klageantrag

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Die Klage muss hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis legt den Streitgegenstand fest, der das Ausmaß der materiellen Rechtskraft und den Entscheidungsspielraum des Gerichts nach § 308 ZPO definiert. Es erlaubt außerdem dem Beklagten eine präzise Verteidigung und ermöglicht eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil heraus, ohne dass im Vollstreckungsverfahren noch Sachfragen beantwortet werden müssen.[3]

Entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann Klage mit einem noch unbezifferten Antrag erhoben werden, wenn dem Kläger das mit der Bezifferung verbundene Kostenrisiko nicht zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn die Höhe vom Gericht erst rechtsgestaltend bestimmt werden muss (z.B. nach § 315 Abs. 3 BGB), erst durch Beweisaufnahme festgestellt, oder durch richterliche Schätzung nach § 287 ZPO bzw. nach billigem Ermessen gem. § 253 Abs. 2 BGB bestimmt wird.[4]

Fußnoten

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  1. Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, Vorbem § 253 Rn. 10, 15
  2. Musielak-Wittschier 11. Aufl. 2014 § 172 Rn. 2
  3. Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 253 Rn. 29
  4. Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 253 Rn. 12