Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Die Entscheidungsgründe


Die Entscheidungsgründe sind gem. § 313 Abs. 3 ZPO "eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht". Sie sollen den Parteien den Entscheidungsprozess, der zum letztlichen Tenor des Urteils geführt hat, nachvollziehbar machen. Dementsprechend sind sie strikt im Urteilsstil verfasst: Das Ergebnis der Prüfung steht bereits fest, es muss nun Punkt für Punkt begründet werden. Ziel ist dabei nicht eine vollständige Abhandlung aller denkbaren rechtlichen Aspekte wie noch im Gutachten für das erste Examen. Alle Ausführungen zu Fragen, die für das Urteil letztlich nicht beantwortet werden mussten, sind falsch. Dringt der Kläger mit einer Anspruchsgrundlage durch, müssen alle anderen Anspruchsgrundlagen nicht diskutiert werden

Einleitung

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Zu Beginn der Entscheidungsgründe wird in einem Einleitungssatz das Ergebnis des gesamten Rechtsstreits kurz zusammengefasst. Je nach Geschmack kann sich dieser Satz auf das Nötigste beschränken ("Die zulässige Klage ist begründet/unbegründet" bzw. "Die Klage ist unzulässig") oder die wichtigsten Anspruchsgrundlagen erwähnen ("Die zulässige Klage ist begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB zusteht").

Prozessuale Fragen

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Vorangestellt sind die prozessrechtlichen Ausführungen. Gegebenenfalls ist hier auf die Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid bzw. auf die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Fristversäumung einzugehen.

Anschließend wird hier die Zulässigkeit der Klage bzw. des Rechtsbehelfs behandelt. Gibt es keine Zweifel oder Bedenken an der Zulässigkeit, kann dieser Teil zusammengefasst werden als "Die Klage ist zulässig", bzw. "Die zulässige Klage ist begründet/unbegründet". Wird die Klage als unzulässig abgewiesen, enden die Entscheidungsgründe mit dieser Feststellung. Auf die Begründetheit ist nur - je nach Bearbeitervermerk - hilfsgutachtlich bzw. in Hilfsentscheidungsgründen einzugehen.

Begründetheit

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Die Begründetheitsprüfung wird wiederum mit einem Satz der ihr Ergebnis unter Nennung der Anspruchsgrundlagen zusammenfasst. Anschließend wird die eigentliche Begründetheitsprüfung dargestellt. Der Aufbau entspricht dabei im Wesentlichen der aus dem Gutachten bekannten Reihenfolge Anspruch entstanden, Anspruch erloschen, Anspruch durchsetzbar. Ist der Anspruch begründet, genügt die Darstellung einer tragenden Anspruchsgrundlage. Ist er unbegründet, muss die Prüfung aller denkbaren Anspruchsgrundlagen dargestellt werden.

Nebenforderungen und -entscheidungen

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Hier sind die Entscheidungen zu Zinsen, Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit zu begründen. In der Regel genügt hier das Zitat der für die Entscheidung einschlägen Normen ("Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO").

Im Gegensatz zum Gutachtenstil in Klausuren im 1. Staatsexamen muss im Assessorexamen regelmäßig im Urteilsstil geschrieben werden. Dabei wird das vorangestellte Ergebnis begründet, statt die Argumentation von unten aufzubauen. Idealerweise (wenn die Zeit reicht, bzw. zumindest bei zentralen Punkten) gibt man erst die einschlägige Norm vor, definiert die darin enthaltenen Tatbestandsmerkmale, hält das Zwischenergebnis fest und subsumiert schließlich.

Maßstab für die Entscheidungsgründe ist dabei immer § 313 Abs. 3 ZPO. Danach gehören ins Urteil (fast) keine Erwägungen, auf denen das Urteil nicht beruht. Ausnahmen von diesem Grundsatz können aber notwendig sein, z.B. um auf ein Argument der Parteien einzugehen, dem man sich nicht anschließen möchte. Üblich ist in diesem Fall eine "zwar..., aber..."-Formulierung, die jedoch sparsam gebraucht werden sollte, da das Urteil strikt gesehen nicht auf dem verworfenen Argument beruht (es beruht aber natürlich auf der Tatsache, dass das Argument verworfen wurde).

Um den Vorwurf gar nicht aufkommen zu lassen, man sei in den Gutachtenstil verfallen, sollte man die Verwendung von Konjunktiven so weit wie möglich vermeiden.

Beispiel für Urteilsstil

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  1. Dem Kläger stehen die eingeklagten 3.500€ zu aus dem Kaufvertrag i.V.m. § 433 Abs. 2 BGB. (Gesamtergebnis)
  2. Danach ist bei einem wirksamen Kaufvertrag der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen. (Definition)
  3. Die Voraussetzungen liegen vor. (Zwischenergebnis)
  4. Der Kaufvertrag wurde wirksam geschlossen... Der Zahlungsanspruch ist fällig... Einwendungen oder Einreden wurden nicht vorgebracht... (Subsumtion)

Literatur

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Danger - Urteil und Urteilsstil in der zivilrechtlichen Assessorklausur: Eine praktische Hilfestellung, JA 2005, 523