Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Prozessführungsbefugnis
Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen.[1] Sie ist allgemeine Prozessvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.[2] Grundsätzlich ist damit prozessführungsbefugt, wer eigene Rechte im eigenen Namen geltend macht. Klausurrelevant sind die Ausnahmen von diesem Prinzip.
Prozesstandschaft
BearbeitenGesetzliche Prozessstandschaft
BearbeitenIn diesen Fällen wird eine bestimmte Person gesetzlich ermächtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Anwendungsfälle im Examen:
- Prozessführung einer Partei kraft Amtes (z.B. Insolvenzverwalter, § 80 InsO)
- Veräußerung der streitbefangenen Sache, § 265 ZPO
Gewillkürte Prozessstandschaft
BearbeitenGewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom materiellen Rechtsinhaber auf die Partei des Prozesses übertragen wird.[3] Sie ist zulässig wenn
- das Recht/der Anspruch/das Recht zur Ausübung des Rechts übertragbar ist
- der materielle Rechtsinhaber die Prozesspartei wirksam analog § 185 Abs. 1 BGB ermächtigt hat
- der Kläger ein eigenes rechtliches Interesse daran hat, den Anspruch geltend zu machen[4]
- und der Beklagte durch die Prozessstandschaft nicht benachteiligt wird[5]
Der Antrag des Prozessstandschafter muss auf Leistung an den materiellen Rechtsinhaber lauten, es sei denn dieser hat neben der Ermächtigung zur Prozessführung auch eine Einziehungsermächtigung erteilt.[6]
Durch die Erteilung der Ermächtigung tritt Rechtskraft auch gegenüber dem Ermächtigenden ein.[7]
Fußnoten
Bearbeiten- ↑ Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 20
- ↑ Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 20; BGH NJW 2010, 3033
- ↑ Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 31
- ↑ BGH NJW-RR 2011, 1690
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 33 - 36
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 36
- ↑ Musielak-Weth 10. Aufl. 2013 § 51 Rn. 36