Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Die Kostenentscheidung


Ein Zivilprozess führt zu erheblichen Kosten für das Gericht, Anwälte, Gutachter, Zeugen und die Parteien selbst. Diese Kosten werden im Urteil verschuldensunabhängig nach dem Grad des Unterliegens unter den Parteien aufgeteilt, § 92 ZPO.

Aufgabe des Richters (und damit des Prüflings im zweiten Examen) ist es dabei nur, eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Der Richter muss sich also nicht mit der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten beschäftigten (dies macht ein Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren), sondern die Kosten nur dem Grunde nach den einzelnen Parteien zuweisen. Im deutschen Recht, anders als z.B. in den USA[1], werden alle Kosten dabei regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt. Gesetzlich geregelt ist die Kostengrundentscheidung in den §§ 91 ff. ZPO.

Diese regeln den prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Vorgerichtliche Kosten sind nur ersatzfähig, wenn eine entsprechende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage eingreift. Sie werden nur auf Antrag und im Tenor zur Hauptsache zugesprochen.

Einheitlichkeit der Kostenentscheidung

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Grundsatz

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Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich nur im Ganzen zu betrachten. Das hat mehrere Konsequenzen:

Zum einen enthalten Teilurteile (§ 301), Grundurteile (§ 304) und Zwischenurteile zwischen den Parteien (§ 303) noch keine Kostenentscheidung. Entfällt die Kostenentscheidung vorerst muss darauf am Ende der Entscheidungsgründe hingewiesen werden. Im Tenor kann die Kostenentscheidung entweder komplett weggelassen oder der Hinweis "II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten." eingefügt werden.

Zum anderen wird regelmäßig nur über die Kosten in ihrer Gesamtheit entschieden, ohne einzelne Kostenposten herauszugreifen. Eine Trennung erfolgt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Grund für dieses Vorgehen ist, dass die Gebühren für Gericht und Anwälte pauschale Gebührentatbestände vorsehen und die Höhe der Gebühren degressiv ansteigt. Zum Beispiel verdoppelt eine Widerklage in selber Höhe wie die ursprüngliche Klageforderung nicht den Gebührenanfall. Es fallen nicht zwei Gebühren, sondern eine einheitliche, niedrigere Gebühr an. Eine klare Trennung von Kosten der Klage und der Widerklage ist damit nicht möglich.[2]

Ausnahmen

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Besondere Kosten können nur ausgeklammert und einer Partei gesondert auferlegt werden, wenn das Gesetz dies anordnet, z.B. bei Säumnis, § 95 ZPO.

Sofortiges Anerkenntnis

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Nach § 93 ZPO trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und er keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat. Dadurch sollen unnötige Prozesse vermieden werden und dem Beklagten die unbillige Kostentragung für den Streit erspart bleiben, wenn er ihn nicht zu verantworten hat.

Kein Anlass zur Klage

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Hier kommt es auf das vorprozessuale Verhalten des Beklagten an. Um der Kostenfolge des § 93 ZPO zu entgehen, muss der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen dürfen, dass er anders als durch eine Klage nicht zu seinem Recht kommen wird. Der Beklagte gibt noch keinen Anlass zur Klage, wenn er nicht in Verzug ist, den Anspruch nicht bestritten und die Leistung nicht verweigert hat. Macht der Kläger seinen Anspruch vorprozessual nicht schlüssig geltend, besteht ebenfalls noch kein Anlass zur Klage, der Beklagte muss dann aber deutlich machen, welche Angaben ihm fehlen um das Bestehen des Anspruchs zu prüfen. Verweigert er die Leistung pauschal, kann er sich nicht auf § 93 ZPO berufen.[3]

Zu den Begriffen "Anerkenntnis" und "sofort"

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Der Beklagte muss den Klageanspruch ohne Vorbehalte und Bedingungen anerkennen. Ein sofortiges Teilanerkenntnis ist aber möglich. Angesichts des § 93 ist ein Antrag, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, nicht als einschränkender Vorbehalt zu sehen.

Das Anerkenntnis gilt grundsätzlich als "sofort" abgegeben, wenn es spätestens im ersten Verhandlungstermin zur Hauptsache erfolgt und vorher keine Klageabweisung beantragt worden ist. Gibt es ein schriftliches Vorverfahren erfolgt ein Anerkenntnis nur dann noch sofort, wenn es innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben wird, allerdings auch wenn zuvor die Verteidigungsbereitschaft angezeigt wurde. Wurde der Klageanspruch in der Klageerwiderung hingegen bestritten, ein Klageabweisungsantrag angekündigt, oder wurden im PKH-Verfahren schon Einwände gegen den Anspruch selbst vorgebracht, ist kein sofortiges Anerkenntnis iSd § 93 mehr möglich.[4]

Kostenentscheidung bei mehr als zwei Parteien

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Bei Streitgenossenschaft regelt § 100 ZPO die Kostenverteilung. Die Norm enthält aber nur eine Regelung für den Fall des vollständigen und gemeinschaftlichen Unterliegens von Streitgenossen. In allen anderen Fällen sind hingegen die §§ 91 und 92 ZPO zusätzlich anzuwenden. Das führt zur Anwendung der sog. Baumbach'schen Formel.

Formulierung

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Vollständiges Unterliegen

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Unterliegt eine Partei vollständig, ergibt sich die Formulierung schon aus § 91 Abs. 1 S. 1 HS. 1 ZPO: "II. Der Beklagte/Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen." Ungenau (aber in der Praxis üblich) wäre "II. Der Beklagte/Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits", da dies implizieren würde, dass die Partei die Kosten auch tatsächlich bezahlt, worüber das Urteil keine Aussage treffen kann.

Teilweises Unterliegen

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Hat der Rechtsstreit hingegen keinen hunderprozentigen Sieger, werden die Kosten nach dem Maß ihres jeweiligen Unterliegens auf die Parteien verteilt, § 92 ZPO. Infrage kommen als Kostenfolgen die Aufhebung der Kosten (§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt 1 ZPO), die Teilung der Kosten nach Quoten (§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt 2 ZPO) oder die Entscheidung, einer Partei trotzdem die gesamten Kosten aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 ZPO).

Gegenseitige Aufhebung
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Obsiegen und unterliegen die Parteien jeweils ungefähr (+/- 10%) zur Hälfte, kann der Richter ihre Kosten gegeneinander aufheben, § 92 Abs. 1 Alt. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung lautet dann "II. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben". In diesem Fall trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten (unabhängig von deren Höhe) selbst, die Gerichtskosten werden zu gleichen Teilen geteilt. Ein Kostenerstattungsanspruch kann sich damit nur für die vom Kläger als Vorschuss bezahlten Gerichtskosten ergeben. Hingegen gibt es nichts, was der Beklagte vollstrecken könnte. Im Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist daher nur auf den Kläger einzugehen.

Kostenverteilung nach Quoten
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Hier wird für jede Partei der Anteil ihres Unterliegens am gesamten Gebührenstreitwert berechnet. Dazu muss zunächst der Gebührenstreitwert bestimmt und anschließend ins Verhältnis zur jeweiligen Verurteilung bzw. Abweisung gesetzt werden. Hat also der Kläger z.B. Zahlung von 10.000€ gefordert, beträgt der Gebührenstreitwert gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § § 3 ZPO ebenfalls 10.000€. Werden dem Kläger nur 2.000€ zugesprochen, ist er zu 80% unterlegen. Die Kostenentscheidung lautet dann (regelmäßig als Bruch geschrieben): "II. Der Kläger hat 4/5, der Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen." Im Gegensatz zur Kostenaufhebung haben hier beide Parteien einen Kostenerstattungsanspruch, auch die vorläufige Vollstreckbarkeit muss daher für beide geregelt werden.

Volle Kostentragung einer Partei
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Das Gericht kann nach seinem Ermessen einer der Parteien die gesamten Kosten auferlegen, obwohl sie nicht vollständig unterlegen ist. Infrage kommt das zum einen, wenn das Unterliegen einer Partei nur geringfügig war und die darauf bezogene Erhöhung des Gebührenstreitwerts keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Faustformel für die Geringfügigkeit sind 10%.

Zum anderen können die Kosten einer Partei ganz auferlegt werden, wenn die Höhe der Forderung bei Klageerhebung noch nicht feststellbar war, sondern vom Ermessen des Gerichts, der Ermittlung durch Sachverständige oder gegenseitige Berechnung abhängig war (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Literatur

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  • Breidenstein, Grundzüge der Kostenentscheidung im Assessorexamen, JA 2011, 771
  • Gemmer, Die Baumbach'sche Kostenformel im Zivilurteil, JuS 2012, 702
  • Leube: Das sofortige Anerkenntnis, JA 2015, 768


Fußnoten

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  1. Dort gilt die sog. "American Rule", auch erfolgreiche Parteien tragen grundsätzlich ihre Anwaltskosten selbst
  2. Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, 13. Aufl. 2010, S. 24
  3. MüKoZPO-Schulz, 4. Aufl. 2013, § 93 Rn. 8
  4. MusielakZPO-Lackmann, 10. Aufl. 2013, § 93 Rn. 4, 5