Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Einstweilige Verfügung


Mit der einstweiligen Verfügung kann die Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs (sonst Arrest) bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung erreicht werden. Sie ist in §§ 935 bis 942Vorlage:§/Wartung/buzer ZPO geregelt. Man unterscheidet zwischen der Sicherungsverfügung, die den Anspruch auf einen bestimmten Streitgegenstand sichern soll (§ 935 ZPO) und der Regelungsverfügung (§ 940 ZPO). Nach § 936 ZPO sind auf beide Arten weitgehend die Regeln zum Arrest anwendbar.

Voraussetzungen Bearbeiten

Verfügungsanspruch Bearbeiten

Der Antragsteller muss einen nicht auf Geldzahlung gerichteten Anspruch gegen den Schuldner haben.

Verfügungsgrund Bearbeiten

Ein Verfügungsgrund besteht, wenn ohne die Verfügung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre (Sicherungsverfügung) oder die Verfügung zur Erhaltung des Rechtsfriedens notwendig erscheint (Regelungsverfügung). Der Klausursachverhalt wird dazu Hinweise geben, z.B. durch entsprechende Drohungen des Antragsgegners, vollendete Tatsachen zu schaffen.

Verfügungsgesuch Bearbeiten

Das Gesuch bemisst sich nach § 936 iVm § 920 ZPO. Es muss den zu sichernden Anspruch und den Verfügungsgrund nennen. Es kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 920 Abs. 3 ZPO). Damit herrscht nach § 78 Abs. 3 ZPO kein Anwaltszwang.

Erlassverfahren Bearbeiten

Zuständigkeit Bearbeiten

Zuständig ist nach grundsätzlich §§ 937, 943 und 802Vorlage:§/Wartung/buzer ZPO ausschließlich das Gericht der Hauptsache, es sei denn es liegt ein Fall des § 942 ZPO vor. "Dringend" im Sinne des Abs. 1 ist dabei nur eine Sache, bei der die Anrufung des Hauptsachegerichts an Stelle des Amtsgerichts der belegenen Sache zu so erheblichen Verzögerungen führen würde, dass aus diesem Grund der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes gefährdet wäre.[1]

Antrag Bearbeiten

Nach § 938 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen über die sachgerechte Maßnahme, den Verfügungszweck zu erreichen. Grundsätzlich ist ein Antrag daher ausreichend bestimmt, wenn nur das Rechtsschutzziel (geeignete Maßnahme zur Sicherung des Anspruchs) genannt wird. In der Praxis - also auch in der Anwaltsklausur - sollte aber dennoch ein konkreter Antrag gestellt werden, um das Gericht im eigenen Sinn zu leiten. Weicht es von diesem Antrag ab und erlässt eine andere sichernde Maßnahme folgt daraus keine Abweisung im Übrigen und damit auch keine Kostenlast für den Antragsteller.[2]

Glaubhaftmachung Bearbeiten

Sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen. Dazu muss das entscheidende Gericht die zugrunde liegenden Tatsachen für überwiegend wahrscheinlich halten. Wie beim Arrest kann Antragssteller neben den im Hauptsacheverfahren statthaften Beweismitteln (SAPUZA[3]) auch Versicherungen an Eides statt vorbringen (§ 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Alle Beweismittel müssen nach § 294 Abs. 3 ZPO präsent sein.

Zustellung Bearbeiten

Eine einstweilige Verfügung wird nicht von Amts wegen an die gegnerische Partei zugestellt, sondern muss vom Antragsteller selbst über den Gerichtsvollzieher innerhalb eines Monats nach Erlass zugestellt werden, um vollstreckbar zu sein (Zustellung im Parteibetrieb, § 922 Abs. 2, § 929 Abs. 2 ZPO). Wird die Verfügung vor der Zustellung vollzogen, muss sie nach § 929 Abs. 3 ZPO innerhalb von sieben Tagen nach der Vollziehung und vor Ablauf der Monatsfrist des § 922 Abs. 2 ZPO zugestellt werden.

Aufhebungsverfahren Bearbeiten

Der Antragsgegner kann Widerspruch einlegen, woraufhin das Gericht über die einstweilige Maßnahme mündlich verhandelt und durch Urteil entscheidet.

Nach § 945 ZPO haftet der Antragsteller bei einem ungerechtfertigten Verfügungsgesuch verschuldensunabhängig auf Schadensersatz für den Vollziehungsschaden.

Vollstreckung Bearbeiten

In Abweichung von § 750, § 751 ZPO, die eine Vollstreckung erst zulassen, wenn das Urteil oder die Vollstreckungsklausel zugestellt worden ist, kann die einstweilige Verfügung sofort vollzogen werden. Duldungs- und Unterlassungsansprüche können auch durch Ordnungsgeld und Ordnungshaft durchgesetzt werden, § 890 ZPO.

Besonderheiten Bearbeiten

  • Nach § 940a ZPO darf aus sozialen Gründen Wohnraum per einstweiliger Verfügung nur bei Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht oder bei einer Gefahr für Leib und Leben geräumt werden. Die Abgrenzung zur Gewerbemiete erfolgt nach dem Vertragszweck, nicht der tatsächlichen Nutzung.[4]
  • Ein Sonderfall der einstweiligen Verfügung ist die sog. Leistungsverfügung. Sie dient nicht nur zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers, sondern führt bereits zu dessen Befriedigung. Da damit das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache unterlaufen wird, darf eine Leistungsverfügung nur in Ausnahmefällen ergehen. Während eine solche Ausnahme früher nur bei Unterhaltsansprüchen und anderen lebensnotwendigen Leistungen gesehen wurde, hat die Rechtsprechung den Anwendungsbereich inzwischen erweitert. Voraussetzung ist danach, dass der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung angewiesen ist, weil ihm andernfalls so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ein Zuwarten nicht möglich und Verweisung auf späteren Schadensersatz nicht zumutbar ist.

Fußnoten Bearbeiten

  1. Musielak-Huber 10. Aufl. 2013 § 942 Rn. 2.
  2. Musielak-Huber 10. Aufl. 2013 § 938 Rn. 5.
  3. Sachverständigengutachten, Augenschein, Parteieinvernahme, Urkunde, Zeugen, Amtliche Auskunft
  4. Musielak-Huber 10. Aufl. 2013 § 940a Rn. 2a