Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Übersicht: Beweislastregeln


Grundsatz

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Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz.

Grundsätzlich trägt daher jede Partei die Beweislast für Tatsachen, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören.[1] Erster Ansatzpunkt, um die Verteilung der Beweislast nachzuvollziehen ist damit das materielle Recht. Regelmäßig muss dabei die Partei, die einen Anspruch geltend macht, dessen Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und bei Bestreiten beweisen, während der Gegner Einwendungen und Einreden behaupten und gegebenenfalls beweisen muss.

Die Beweisführungslast wechselt, wenn die beweisbelastete Partei ein Beweismittel vorgebracht hat, das das Gericht überzeugt hat. In diesem Fall muss der Gegner seinerseits die Überzeugung mit eigenem Beweisantritt erschüttern.

Ausnahmen

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Abweichend von diesen Grundsätzen kann in bestimmten Konstellationen eine Beweislastumkehr, ein Anscheinsbeweis oder eine tatsächliche Vermutung vorliegen. Hintergrund ist oft, dass ein Beweis für den eigentlich Beweisbelasteten sonst regelmäßig nicht zu führen wäre, während die Gegenseite relativ einfach das Gegenteil beweisen bzw. den Anschein oder die Vermutung erschüttern könnte.

Beweislastumkehr

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Bei der Beweislastumkehr trifft die Partei, die sich auf für sie günstige Tatsachen beruft, nur noch die Darlegungslast. Dass die behaupteten Tatsachen nicht zutreffen, muss die Gegenseite beweisen. Die Umkehr ergibt sich häufig aus einer gesetzlichen Vermutung. So wechselt nach § 363 BGB die Beweislast für die aliud-Lieferung mit der Annahme der Leistung als Erfüllung auf den Gläubiger. Prominentes Beispiel im Kaufrecht ist § 477 Abs.1 S.1 BGB, der die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels schon bei Gefahrübergang für den Zeitraum eines Jahres ab Kauf dem Verkäufer auferlegt. Nach umstrittener Auffassung normiert § 280 Abs. 1 S. 2 BGB als zentrale Schadensersatznorm im Schuldverhältnis eine Beweislastumkehr für das Vertretenmüssen (Verschulden) des Pflichtverletzers; nach anderer Ansicht handelt es sich dabei um eine Einwendungsnorm, die durch den Schuldner darzulegen und zu beweisen ist.

Richterrechtlich gibt es Fälle von Beweislastumkehr z.B. bei der Produzentenhaftung (der Produzent muss beweisen, dass er die Fehlerhaftigkeit des Produkts nicht verschuldet hat) und bis vor kurzem auch im Arzthaftungsrecht (ist ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen, muss der Arzt beweisen, dass keine Kausalität zur Gesundheitsschädigung des Patienten vorliegt). Heute ist die Beweislast im Arzthaftungsrecht in § 630h BGB geregelt. Dabei sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze übernommen worden.

Anscheinsbeweis

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Der Anscheinsbeweis ist gesetzlich nicht geregelt, aber seine grundsätzliche Bedeutung ist allgemein anerkannt. Der Anscheinsbeweis erlaubt Schlüsse von bewiesenen auf unbewiesene Tatsachen. Voraussetzung ist nach der herrschenden Beweiswürdigungstheorie, dass sich aus festgestellten Tatsachen ein nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt. In diesem Fall kann von einer bewiesenen Ursache auf einen typischen Erfolg und von einem Erfolg auf eine typische Ursache geschlossen werden.

Die Beweislast wird dabei nicht umgekehrt, sondern der Beweis nur erleichtert: Der Anscheinsbeweis lässt sich bereits erschüttern, indem der Gegner konkrete Tatsachen behauptet, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass ein vom typischen abweichender Geschehensablauf vorliegt.

Beispiele

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  • Kollidiert ein Kfz mit einem Baum gilt ein Anscheinsbeweis für die Fahrlässigkeit des Fahrers
  • Wurde eine Urheberrechtsverletzung über einen bestimmten Internetanschluss begangen gilt ein Anscheinsbeweis für die Täterschaft des Anschlussinhabers

Tatsächliche Vermutung

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Eine tatsächliche Vermutung liegt vor, wenn über festgestellte Indizien in Verbindung mit einem Erfahrungssatz die volle Überzeugung über eine nicht bewiesene Tatsache gewonnen werden kann. Sie ist nicht trennscharf vom Anscheinsbeweis nach der Beweiswürdigungstheorie abzugrenzen.

Sekundäre Behauptungslast

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Die sekundäre Behauptungslast greift, wenn der Gläubiger außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufs steht, während der Schuldner diese Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.[2]

Beispiele:

  • Ansprüche nach § 812 BGB: Dem Gläubiger ist nicht zuzumuten, alle denkbaren Rechtsgründe zum Behaltendürfen auszuräumen, der Schuldner muss stattdessen darlegen, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
  • Bei Regressansprüchen gegen Bankberater oder Rechtsanwälte wegen unterlassener Aufklärung muss der Beklagte konkret darlegen, welche Belehrung und Ratschläge er bei welcher Gelegenheit erteilt hat, die pauschale Behauptung umfassend aufgeklärt zu haben genügt nicht
  • Bei Werklohnklagen des Unternehmers kann der Besteller nicht pauschal behaupten, das Werk sei mangelhaft, sondern muss den Mangel so konkret darlegen, dass eine Überprüfung möglich ist

Fußnoten

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  1. Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, Vor § 284 Rn. 23
  2. Bischoff: Tatsachenvortrag im Zivilprozessrecht JA 2010, 532