Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Der Tatbestand


Sinn und Zweck Bearbeiten

Der Tatbestand ist zwingender Teil jedes erstinstanzlichen Urteils (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, Ausnahmen nur nach § 313a und § 313b wenn keine Rechtsmittel zulässig sind bzw. ein Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil vorliegt). Er soll den Sach- und Streitstand aus Sicht der Parteien bei Schluss der mündlichen Verhandlung geordnet und gestrafft aber ohne Bewertung durch das Gericht darstellen. Adressat sind zum einen die Parteien, zum anderen das Rechtsmittelgericht.

Der Tatbestand hat gemäß § 314 ZPO Beurkundungs- und Beweisfunktion für das mündliche Parteivorbringen. Die Darstellung im Tatbestand geht dem Vorbringen in den Schriftsätzen vor. Ist ein Vorbringen hingegen nicht im Tatbestand erwähnt, gilt es als nicht vorgebracht. Das hat Auswirkungen im Rechtsmittelverfahren. Der Tatbestand bestimmt, ob ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO ist. Bei der Revision bilden Tatbestand und Protokoll der mündlichen Verhandlung neben der Revisionsbegründung die einzige Grundlage für die Beurteilung des Revisionsgerichts, § 559 Abs. 1 ZPO. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Tatbestands hat damit herausragende Bedeutung, was bei der nach § 313 Abs. 2 ZPO geforderten Straffung berücksichtigt werden muss. Abgekürzt werden kann der Tatbestand aber durch Verweisungen auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen. Die Kernangaben (z.B. eine bestimmte Vertragsklausel um die sich der Rechtsstreit dreht), sind jedoch im Tatbestand selbst wiederzugeben.

Rechtsansichten sind, da sie nicht dem Beibringungsgrundsatz unterliegen, im Tatbestand grundsätzlich entbehrlich. Da das Ziel, den Fall durch den Tatbestand im Ganzen verständlich zu machen, aber teilweise ohne Wiedergabe der rechtlichen Problemstellung nicht zu erreichen ist, können einzelne, für den Rechtsstreit elementare Rechtsansichten genannt werden.

Aufbau Bearbeiten

Aufbau des Tatbestands

  • (Einleitungssatz)
  • Unstreitiger Tatsachenvortrag
  • Streitiger Vortrag des Klägers
  • (Antragsbezogene Prozessgeschichte)
  • Antrag des Klägers
  • Antrag des Beklagten
  • Streitiger Vortrag des Beklagten
  • (Übrige Prozessgeschichte)
  • (Verweisungsklausel)

Nur bei Fällen, die sonst nicht verständlich sind, empfiehlt sich zunächst ein Einleitungssatz, der dem Leser das Grundproblem des Rechtsstreits vorstellt ("Die Parteien streiten über werkvertragliche Vergütungsansprüche") ohne rechtliche Wertungen vorwegzunehmen ("Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Kaufvertrag" impliziert bereits das Vorliegen eines Vertrags).

Dem folgt der unstreitige Tatsachenvortrag im Imperfekt. Dazu gehören Tatsachen, die von beiden Parteien übereinstimmend vorgebracht wurden, von der Gegenseite ausdrücklich zugestandene Tatsachenbehauptungen einer Partei (§ 288 ZPO), durch Nichtbestreiten konkludent zugestandene Behauptungen (§ 138 Abs. 2 ZPO) und Behauptungen zu denen sich der Gegner überhaupt nicht geäußert hat (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Daran schließt der streitige Klägervortrag an, regelmäßig eingeleitet mit "Der Kläger behauptet...". Der streitige Vortrag steht in indirekter Rede ("...der Vertrag sei am 27.3.2012 mündlich geschlossen worden..."). Hier sind die ausdrücklich oder konkludent bestrittenen Tatsachenbehauptungen des Klägers aufzuführen und gegebenenfalls Rechtsansichten des Klägers, letztere jedoch nur wenn ohne sie der Streitstand nicht verständlich ist. Am Schluss des streitigen Klägervortrags (auch "Klägerstation" genannt) werden noch eventuelle Nebenforderungen des Klägers genannt ("Im Übrigen begehrt der Kläger Verzugszinsen...").

Als nächstes folgt regelmäßig die Prozessgeschichte, soweit sie zum Verständnis des Rechtsstreits notwendig ist (wichtigste Ausnahme von diesem Aufbau sind Beweisaufnahmen, die ganz am Ende des Tatbestands aufgeführt werden). Sie steht im Perfekt. Relevant sind insbesondere Klageänderungen (soweit sie Kostenfolgen hatten), Verweisung, Erledigung, Parteiwechsel- und Beitritt und vorangegangene Versäumnisurteile, Vollstreckungsbescheide oder einstweilige Verfügungen.

Anschließend müssen im Präsens wörtlich die zuletzt gestellten vollständigen Anträge der Parteien, beginnend mit den Anträgen des Klägers, wiedergegeben werden. Die Anträge sind dabei nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO hervorzuheben, was in der Praxis durch deutliche Einrückung geschieht. In der Praxis häufig gestellte Anträge der Parteien zur Kostenverteilung und Vollstreckbarkeit sind nicht zu nennen, da über sie ohnehin von Amts entschieden wird, vgl. § 308 Abs. 2 und §§ 708 ff. ZPO. Aufgenommen müssen hingegen die Anträge zum Vollstreckungsschutz nach § 710, § 711 S. 3 und § 712, da hier das Gericht nicht von sich aus tätig werden darf.

Spiegelbildlich zum streitigen Klägervortrag muss nach den Anträgen der streitige Vortrag des Beklagten dargestellt werden. Auch hier gilt, dass die Eingangsformel ("Der Beklagte behauptet, ...") im Präsens steht, der Rest des Vortrags in indirekter Rede. Inhaltlich ist auf eine logische Reihenfolge zu achten. Zuerst wird das substantiierte Bestreiten der klagebegründenden Behauptungen dargelegt, anschließend werden Einwendungen und Einreden in der Reihenfolge rechtshindernd, rechtsvernichtend, rechtshemmend aufgezählt.

Gibt es in der Replik weiteres streitiges Klägervorbringen, dass nicht nur in der Ergänzung des früheren Vortrags besteht und damit schon oben abgehandelt werden konnte, weil es nur aus dem streitigen Vortrag des Beklagten heraus verständlich ist, muss anschließend das entsprechende Vorbringen des Klägers dargestellt werden. Dazu zählt insbesondere Vortrag des Klägers, der die Einwendungen und Einreden des Beklagten infrage stellt. Hier sind zudem Antrag und Vorbringen gegen eine etwaige Widerklage anzuführen.

Zum Abschluss muss möglicherweise erneut im Perfekt noch weitere Prozessgeschichte erläutert werden. Hier sind insbesondere Beweisaufnahmen mit Erwähnung von Beweismittel und Beweisthema zu nennen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann aufs Protokoll verwiesen werden.

Eine Schlussklausel, die ergänzend pauschal auf den gesamten Parteivortrag verweist (sog. "Angstklausel") ist grundsätzlich entbehrlich und sollte zumindest in der Klausur vermieden werden

Abgrenzung von streitigem und unstreitigem Prozessstoff Bearbeiten

Wichtige Aufgabe bei der Erstellung des Tatbestands ist die Abgrenzung von streitigem und unstreitigem Vortrag. Unstreitig ist jede vorgebrachte Tatsache, die nicht bestritten wurde, § 138 Abs. 3 ZPO oder explizit zugestanden ist, § 288 Abs. 1 ZPO. Zu beachten ist aber, dass gegnerisches Vorbringen grundsätzlich auch konkludent bestritten werden kann. Mangels Möglichkeit, in der Klausur Fragen nach § 139 ZPO zu stellen, muss hier das Vorbringen der Parteien im Ganzen ausgelegt werden.

Ergibt eine Beweisaufnahme, dass das Vorbringen einer Partei ohne Zweifel falsch ist, bleibt es trotzdem streitig, wenn die Partei ihren Vortrag nicht ausdrücklich oder konkludent fallen lässt. Ob Erklärungen mit Nichtwissen unzulässig sind oder ein Bestreiten unsubstantiiert ist, hat auf den Tatbestand keine Auswirkungen: Der Tatsachenvortrag ist auf jeden Fall als streitig zu betrachten. Eine Bewertung des Bestreitens erfolgt erst in den Entscheidungsgründen.