Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Grundprinzipien und Aufbau


Grundprinzipien

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Urteilsstil

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Im Gegensatz zum Gutachtenstil in Klausuren im 1. Staatsexamen muss im Assessorexamen regelmäßig im Urteilsstil geschrieben werden. Dabei wird das vorangestellte Ergebnis begründet, statt die Argumentation von unten aufzubauen. Idealerweise (wenn die Zeit reicht, bzw. zumindest bei zentralen Punkten) gibt man erst die einschlägige Norm vor, definiert die darin enthaltenen Tatbestandsmerkmale, hält das Zwischenergebnis fest und subsumiert schließlich.

Maßstab für die Entscheidungsgründe ist dabei immer § 313Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 3 ZPO. Danach gehören ins Urteil (fast) keine Erwägungen, auf denen das Urteil nicht beruht. Ausnahmen von diesem Grundsatz können aber notwendig sein, z.B. um auf ein Argument der Parteien einzugehen, dem man sich nicht anschließen möchte. Üblich ist in diesem Fall eine "zwar..., aber..."-Formulierung, die jedoch sparsam gebraucht werden sollte, da das Urteil strikt gesehen nicht auf dem verworfenen Argument beruht (es beruht aber natürlich auf der Tatsache, dass das Argument verworfen wurde).

Um den Vorwurf gar nicht aufkommen zu lassen, man sei in den Gutachtenstil verfallen, sollte man die Verwendung von Konjunktiven so weit wie möglich vermeiden.

Beispiel für Urteilsstil
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Dem Kläger stehen Prozesszinsen ab dem 1.6.2012 zu. Prozesszinsen bemessen sich nach §§ 291, 288Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 261Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 1 BGB analog. Danach kann der Kläger ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit Zinsen geltend machen. Rechtshängig ist der Anspruch ab Klageerhebung. Die Klageerhebung erfolgt durch Zustellung der Klage, § 253Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 1 ZPO. Zugestellt wurde die Klage am 1.6.2012.

Sachverhalt

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Der Sachverhalt steht im zweiten Examen oft nicht fest, sondern ist teilweise streitig. Der Sachverhalt muss daher zunächst erarbeitet werden und in der rechtlichen Würdigung werden dann neben der Begründetheitsprüfung auch erstmals Fragen der Beweislast und Beweiswürdigung relevant.

Der Aufbau eines Zivilurteils ergibt sich aus dem Gesetz. Im Überblick:

  • evtl. Einleitungssatz
  • Unstreitiger Sachverhalt
  • streitiger Klägervortrag
  • antragsbezogene Prozessgeschichte
  • Anträge
  • streitiger Beklagtenvortrag
  • allgemeine Prozessgeschichte
  • Einleitungssatz
  • Auslegung des Antrags
  • Zulässigkeit der Klage
  • Begründetheit der Klage
  • Begründung der Zinsentscheidung
  • sonstige Nebenforderungen
  • prozessuale Nebenentscheidungen
  • Unterschriften der bei der Entscheidung mitwirkenden Richter, § 315 ZPO