Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Beweiswürdigung


Eine der wichtigsten Aufgaben des Zivilrichters ist die Beweiswürdigung. Wann immer eine behauptete Tatsache für den Ausgang des Rechtsstreits relevant ist und erheblich bestritten wurde, ist bei entsprechendem Beweisantritt der beweisbelasteten Partei Beweis zu erheben und das Ergebnis zu würdigen. Auch in der Klausur können Beweiswürdigungen eine große Rolle spielen.

Grundlage Bearbeiten

Rechtliche Grundlage für die zivilgerichtliche Beweiswürdigung ist § 286 ZPO. Die Norm regelt, dass das Gericht im Gegensatz zur Beweisaufnahme, wo es grundsätzlich an den Strengbeweis (SAPUZA - Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden, Zeugen und amtliche Auskunft) gebunden ist, in der Würdigung der erhobenen Beweise frei ist. Seine Würdigung muss aber vollständig und rechtlich möglich sein und darf nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen.[1]

Angestrebtes Ergebnis Bearbeiten

Voraussetzung für eine überzeugende Darstellung der Beweiswürdigung ist, sich deren Ziele und Grundsätze vor Augen zu führen.

Ziel jeder Beweiswürdigung muss sein, darzustellen, warum das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Verlangt wird dabei grundsätzlich der sog. Vollbeweis. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (der grundsätzliche Beweisstandard im common law: "on the balance of probabilities") genügt nicht. Nach der Formulierung des BGH muss der Richter einen im "praktischen Leben brauchbaren Grad von Gewissheit" erreichen, "der Zweifeln Schweigen gebietet."[2] Was ein im praktischen Leben brauchbarer Grad der Gewissheit ist, kann durch bestimmte Beweiserleichterungen modifiziert werden.

Kodifiziert ist eine Beweiserleichterung für den Beweis der Höhe eines Schadens in § 287 Abs. 1 ZPO. Die Erleichterung gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Eintritt eines (reinen) Vermögensschadens als Teil der haftungsausfüllenden Kausalität.

Beweisauswertung Bearbeiten

Ermittlung des Beweisergebnisses Bearbeiten

Grundlage der Beweisauswertung ist die Ermittlung des Inhalts der erhobenen Beweise. Hier ist juristische und sprachliche Präzision gefragt. Gegebenenfalls muss der Inhalt des Beweismittels ausgelegt werden.

Bestimmung der Ergiebigkeit der Beweiserhebung Bearbeiten

Um für die Entscheidung des Gerichts relevant zu sein, muss das Beweismittel ergiebig sein, also die zu beweisende Tatsache entweder bestätigen oder widerlegen. Ist die Beweisaufnahme unergiebig oder negativ, beschränkt sich die Behandlung im Urteil auf die Feststellung, dass die beweisbelastete Partei beweisfällig geblieben ist. Auf Fragen wie die Glaubwürdigkeit eines Zeugen kommt es damit nicht mehr an.

Prüfung der Überzeugungskraft des erhobenen Beweises Bearbeiten

Nur wenn das Beweismittel positiv ergiebig war, muss es darauf überprüft werden, ob es ausreicht, die notwendige Überzeugung des Gerichts herzustellen.

Besonderheiten einzelner Beweismittel Bearbeiten

Zeugen Bearbeiten

Grundlagen Bearbeiten

Bei Beweisantritt durch Zeugen ist in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu prüfen.

Grundkriterien sind die Wahrnehmungsmöglichkeit, Wahrnehmungsfähigkeit und Wahrnehmungsbereitschaft des Zeugen.

Der Grad der Wahrnehmungsmöglichkeit bestimmt sich nach den physischen Umständen des Geschehens. Je nachdem welche Sinneseindrücke der Zeuge darlegt, kann es hier auf den Abstand des Zeugens zum Geschehen, die Sicht, Hintergrundlautstärke etc. ankommen.

Wahrnehmungsfähigkeit bezeichnet die generellen subjektiven Eigenschaften des Zeugen, soweit sie für dessen Fähigkeit relevant sind, das zu beweisende Geschehen zu erfassen. Beruf, Alter, aktuelle oder ständige körperliche Verfassung, emotionale Belastungen usw.

Im Rahmen der Wahrnehmungsbereitschaft ist darauf einzugehen, ob der Zeuge als solcher zum zu beweisenden Geschehen hinzugezogen wurde, oder ob das zu bezeugende Geschehen für ihn unerwartet oder nebensächlich war.

Kriterien Bearbeiten

Für die Glaubhaftigkeit einer Aussage kann u.a. sprechen

  • Plausible Übereinstimmung mit unstreitigen Fakten oder dem Ergebnis anderer Beweismittel
  • Offenlegung von Unsicherheiten und Erinnerungslücken
  • Detailreiche Darstellung
  • Plausibilisierung auffällig guter Erinnerung an weit zurückliegende oder aus damaliger Perspektive banale Ereignisse

Sachverständigengutachten Bearbeiten

Fälle im zweiten Staatsexamen sind immer entscheidungsreif. Damit dass der Fall ist, muss ein gegebenes Gutachten richtig, überzeugend und erschöpfend sein, da ansonsten ein weiteres Gutachten einzuholen wäre. Ein ergiebiges Gutachten, ob positiv oder negativ, muss nach dieser Vorgabe gewürdigt werden.

In der Richterrolle muss man daher darlegen, was der Inhalt des Gutachtens ist, ob es ergiebig und überzeugungskräftig ist. Die Überzeugungskraft bemisst sich nach

  • der Qualifikation des Gutachters,
  • der zutreffenden Tatsachengrundlage,
  • der Schlüssigkeit des Gutachtens und
  • der Auseinandersetzung des Gutachters mit einschlägiger fachlicher Literatur und wissenschaftlichen Methoden.

Ist das Gutachten unergiebig, ist davon auszugehen und darzulegen, dass die Beweistatsache durch keinen Sachverständigen bewiesen werden kann. Gibt es keine weiteren Beweismittel ist damit nach Beweislast zu entscheiden.

Urkunden Bearbeiten

Urkunden können formelle und materielle Beweiskraft haben. Formell erbringen unversehrte, echte Urkunden den Beweis dafür, dass die unterzeichnenden Parteien die in der Urkunde wiedergegebenen Erklärungen abgegeben haben, §§ 415-419Vorlage:§/Wartung/buzer ZPO. Ob die Erklärungen mit der Wirklichkeit übereinstimmen (ob z.B. die quittierte Summe tatsächlich bezahlt wurde) ist eine Frage der materiellen Beweislast, bei der eine freie richterliche Beweiswürdigung nach § 286Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 1 S. 1 ZPO vorzunehmen ist. Für positiv ergiebige, unversehrte, echte Vertragsurkunden gilt dabei die Vermutung, dass der beurkundete Vorgang tatsächlich wie beurkundet stattgefunden hat ("Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Vertragsurkunden").

Fußnoten Bearbeiten

  1. BGH NJW 2010, 3230 Rn. 14
  2. BGH NJW 2008, 2845 Rn. 7