Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Streitverkündung


Mit der Streitverkündung wird ein Dritter von einem anhängigen Prozess förmlich benachrichtigt.

Sinn und Zweck

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Die Streitverkündung dient dem Ziel, widersprechende Beurteilungen desselben Sachverhalts durch verschiedene Richter zu vermeiden und keine überflüssigen Prozesse zu führen. Die Streitverkündung hat prozessuale und materiellrechtliche Wirkungen.

Prozessuale Auswirkungen

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Durch die Streitverkündung kann eine Prozesspartei sicherstellen, dass ein Dritter das Ergebnis des Rechtsstreits später gegen sich gelten lassen muss.

Nachdem ihm der Streit verkündet wurde, hat der Dritte die Möglichkeit, entweder nichts weiter zu tun, oder dem Prozess als Nebenintervenient beizutreten. Unternimmt der Dritte nichts, tritt dennoch in einem Folgeprozess die Interventionswirkung nach § 68 ZPO ein, § 74 Abs. 1 ZPO.

Zeitpunkt der Interventionswirkung

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Tritt der Dritte bei, trifft ihn die Interventionswirkung ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts, tritt er nicht bei ab dem Zeitpunkt des möglichen Beitritts, also einige Tage nach Zustellung der Streitverkündung. Tritt der Dritte dem Gegner des Streitverkünders bei, trifft ihn die Inverventionswirkung gegenüber beiden Hauptparteien, für den Verkünder als wäre er nicht beigetreten, für den Gegner nach den Regeln der Nebenintervention.

Materiellrechtliche Auswirkungen

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Die Streitverkündung hemmt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB die Verjährung. Bei demnächstiger Zustellung an den Dritten tritt die Hemmungswirkung schon mit Eingang der Streitverkündungsschrift bei Gericht ein, § 167 ZPO. Voraussetzung ist, dass die Streitverkündung zulässig ist.

Zulässigkeit der Streitverkündung

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Prüfungszeitpunkt

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Tritt der Dritte dem Prozess nicht als Nebenintervenient bei, hat die Streitverkündung keine Auswirkungen auf den aktuellen Rechtsstreit, § 74 Abs. 2 ZPO. Ob die Streitverkündung zulässig war, wird dann erst in einem Folgeprozess gegen den Dritten geprüft.

Voraussetzungen

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Form: § 73 ZPO - durch Schriftsatz (oder vor dem AG zu Protokoll der Geschäftsstelle, § 496 ZPO) unter Angabe des Grundes für die Streitverkündung und des gegenwärtigen Stands des Rechtsstreits

Zulässigkeit: § 72 ZPO - es muss ein Streitverkündungsgrund vorliegen. Infrage kommt die Sicherung von Ansprüchen gegen Dritte oder die Abwehr von drohenden Ansprüchen Dritter. Beide Alternativen sind weit auszulegen. Die Prognose bezüglich des Ausgangs des Vorprozesses muss dabei eine "berechtigte Annahme" sein, ob sie schlussendlich zutrifft, ist unerheblich.

Beispiele für zulässige Streitverkündungsgründe

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  • Ansprüche gegen einen Dritten auf Gewährleistung
  • Rückgriffsansprüche (z.B. Bürge gegen Hauptschuldner)
  • Ansprüche gegen Dritte die alternativ zum Beklagten als Schuldner infrage kommen

Parteiwechsel nach §§ 75-77 ZPO

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Die §§ 75-77 ZPO ermöglichen einen Parteiwechsel nach Streitverkündung in Fällen, in denen die verklagte Hauptpartei kein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. § 75 ZPO regelt den Fall, dass der Schuldner einer Leistung nicht das Bestehen des Anspruchs bestreitet, sondern nur nicht sicher ist, an wen er zu leisten hat. § 76 ZPO gibt dem auf Herausgabe verklagten unmittelbaren Besitzer die Möglichkeit, den mittelbaren Besitzer von dem er den Besitz ableitet, in den Prozess einzubinden. § 77 ZPO regelt eine ähnliche Konstellation bei Ansprüchen aus § 1004 BGB, hat aber praktisch keine Bedeutung.

Darstellung im Urteil des Vorprozesses

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Tritt der Dritte nach Streitverkündung dem Prozess nicht als Nebenintervenient bei, wird die Streitverkündung im Urteil des Vorprozesses an keiner Stelle erwähnt. Für den Vorprozess ist die Streitverkündung dann komplett bedeutungslos.

Tritt der Dritte dem Vorprozess bei wird er im Urteil wie jeder andere Nebenintervenient behandelt.

Darstellung im Urteil des Folgeprozesses

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Im Folgeprozess ist zu prüfen, ob das Gericht nach § 68 i.V.m. § 74 Abs. 3 ZPO an die Ergebnisse des Vorprozesses gebunden ist. Die Voraussetzungen sind:

  • Formgültige Erklärung der Streitverkündung, § 73 ZPO
  • Zulässigkeit der Streitverkündung, § 72 ZPO, es sei denn der Streitverkündete ist beigetreten, dann Bindung direkt aus § 68 ZPO[1]
  • Noch vorhandene Möglichkeit der Einflussnahme auf den Vorprozess für den Streitverkündeten
  • Beendigung des Vorprozesses durch eine rechtskräftige Sachentscheidung

Die Bindung kann nach h.M. immer nur mit Wirkung zugunsten der streitverkündenden Partei eintreten.[2]

Literatur

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  • Knöringer: Die Streitverkündung, §§ 72-74 ZPO, JuS 2007, 335
  • Krüger/Rahlmeyer: Die Streitverkündung im Zivilprozess, JA 2014, 202

Fußnoten

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  1. Umstritten: Nach Ansicht von Musielak-Weth, 11. Aufl. 2014, § 74 Rn. 2 wird die Zulässigkeit im Folgeprozess auch nach Beitritt des Streitverkündeten noch geprüft, wenn dieser die Unzulässigkeit der Streitverkündung im Vorprozess gerügt hat.
  2. Musielak-Weth, 10. Aufl. 2013, § 74 Rn. 4