Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Der Tenor


Der Tenor (in § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als "Urteilsformel" bezeichnet) benennt die Rechtsfolgen eines Urteils. Er stellt den Ausspruch der eigentlichen hoheitlichen Entscheidung dar und ist damit der wichtigste Teil des Urteils in der Praxis. Ein korrekter, konsequenter Tenor ist damit auch für die Klausur elementar.

Position im Urteil Bearbeiten

Der Tenor folgt auf das Rubrum und steht vor dem Tatbestand.

Aufbau Bearbeiten

Er gliedert sich typischerweise in drei bis vier römische Ziffern wie folgt:

I. Hauptsache
II. Kosten
III. Vorläufige Vollstreckbarkeit
(IV. Vorbehalt/Zulassung der Berufung/Zulassung der Revision)

Während die Entscheidung zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit von Amts wegen ergehen, wird in der Hauptsache über den eigentlichen Antrag des Klägers entschieden.