Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Die Berufung


Mit dem Rechtsmittel der Berufung (§§ 511 ff. ZPO) kann gegen Endurteile der Amtsgerichte und der in erster Instanz tätig gewordenen Landgerichte vorgegangen werden.

Grundlagen

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Die Berufung stellt kein völlig vom Vorprozess getrenntes Verfahren dar. Es gilt vielmehr der Grundsatz der Einheit der mündlichen Verhandlung. In der Berufungsverhandlung wird entsprechend die Verhandlung der ersten Instanz fortgesetzt. Alle Angriffs- und Verteidigungsmittel aus der ersten Instanz bleiben erhalten. Das Berufungsgericht ist zudem nach § 529 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz gebunden, es sei denn es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellung begründen. In der rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht hingegen völlig unabhängig von der ersten Instanz.

Das Berufungsgericht ist nach § 528 ZPO nach oben wie nach unten an die Anträge gebunden, darf also weder über die Berufungsanträge hinausgehen, noch das erstinstanzliche Urteil ohne entsprechenden Antrag durch die Gegenpartei verschlechtern.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nach § 533 ZPO in der Berufungsinstanz nur noch eingeschränkt zulässig.

Grundsätzlich entscheidet das Berufungsgericht den Rechtsstreit selbst, § 538 Abs. 1 ZPO. Zurückverweisung ist nur noch in Ausnahmefällen und regelmäßig nur auf Antrag einer Partei möglich, § 538 Abs. 2 ZPO, in erster Linie, wenn eine umfassende Beweisaufnahme erforderlich ist.

Hat die Berufung nach Ansicht des Berufungsgerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, kann es sie nach Hinweis an die Parteien gem. § 522 Abs. 2 ZPO per Beschluss, also ohne vorherige mündliche Verhandlung, zurückweisen.

Zulässigkeit der Berufung

  • Statthaftigkeit
  • Form
  • Frist
  • Begründung
  • Beschwer
  • Berufungssumme/Zulassung

Zulässigkeit

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Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung muss der Berufungskläger beweisen.

Statthaftigkeit | § 511 ZPO

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Die Berufung ist statthaft, wenn das angegriffene Urteil berufungsfähig und die Parteien berufungsberechtigt sind.

Berufungsfähig sind erstinstanzliche Endurteile, Teilurteile, echte zweite Versäumnisurteile und Vorbehaltsurteile sowie Zwischenurteile nach § 280 ZPO und § 304 ZPO, die in Bezug auf die Rechtsmittel wie Endurteile zu behandeln sind.

Aktiv berufungsberechtigt sind neben den Hauptparteien der ersten Instanz diejenigen, die als deren Gesamt- oder Sondernachfolger durch Parteiwechsel oder Parteibeitritt in den Prozess eingetreten sind, sowie Streithelfer. Berufungsbeklagter kann hingegen nur die Hauptpartei erster Instanz bzw. deren Rechtsnachfolger sein, nicht hingegen Streithelfer. Der BGH hält auch die Klageerweiterung auf eine in der ersten Instanz nicht beteiligte Partei zulässig, soweit diese zustimmt oder eine Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich wäre (strittig, da insofern eigentlich das Berufungsgericht nicht zuständig wäre).

Anders als im Strafprozess (§ 314 StPO) kann die Berufung nur beim Berufungsgericht eingereicht werden. Berufungsgericht für Urteile des Amtsgerichts in Zivilsachen ist das Landgericht, soweit nicht das Oberlandesgericht zuständig ist (§ 72 GVG). Berufungsgericht für die erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichts in Familiensachen sowie für die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts ist das Oberlandesgericht (§ 119 GVG).

Es herrscht Anwaltszwang (§ 78 ZPO).

Frist | § 517, § 520 Abs. 2 ZPO

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Die Berufungs(not)frist von einem Monat ist Ereignisfrist im Sinne der § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB. Wird das vollständige Urteil also am 15.3. nach § 317 ZPO zugestellt endet die Berufungsfrist mit Ablauf des 15.4. um 24:00 Uhr, soweit es sich um einen Werktag handelt (§ 222 Abs. 2 ZPO). Für die Frist zur Begründung gilt, abgesehen von der Länge der Frist, dasselbe. Im Beispiel würde die Begründungsfrist somit am 15.5. um 24:00 Uhr ablaufen. Die Begründungsfrist ist keine Notfrist. Wird sie unverschuldet nicht eingehalten, kann gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO gewährt werden.

Begründung | § 520 Abs. 3 S. 2

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Die Anforderungen an die Begründung der Berufung dienen der Prozessbeschleunigung, die Begründung schränkt jedoch nicht den Streitstoff ein, § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Begründetheit

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  • Zulässigkeit der Klage
  • Zurückverweisungsgründe
  • Begründetheit der Klage