Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Die Erledigung der Hauptsache


Erledigung bedeutet, dass eine bei Rechtshängigwerden zulässige und begründete Klage aufgrund eines später eintretenden Ereignisses unzulässig und/oder unbegründet wird. Der Kläger muss in diesem Fall die Klage für erledigt erklären, um zu verhindern, dass sie - für ihn kostenpflichtig - abgewiesen wird. Nach der Erledigterklärung wird nicht mehr über den eigentlichen Streitgegenstand entschieden, sondern nur noch über die Verteilung der Kosten.

Bei der prozessualen Behandlung ist zwischen der übereinstimmenden Erledigungserklärung durch beide Parteien und der einseitigen Erledigterklärung durch den Kläger zu unterscheiden.

Übereinstimmende Erledigungserklärung

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Erklären beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist das Gericht an diese Erkärungen gebunden. Die Rechtshängigkeit der Hauptsache entfällt, auch wenn die Voraussetzungen der Erledigung gar nicht vorliegen. Die Kostenfolge ist in § 91a ZPO geregelt. Die bisherigen Kosten des Rechtsstreits werden per Beschluss zwischen den Parteien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes verteilt.

Die Erklärung ist Prozesshandlung.[1] Sie ist gegebenenfalls auszulegen: Die Parteien müssen zu erkennen geben, dass sie keine Entscheidung zur Hauptsache per Endurteil mehr wünschen. Weil sie nach § 91a ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden kann, besteht Anwaltszwang auch vor dem LG nur, wenn die Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung abgegeben wird, § 78 Abs. 3 ZPO. Die zustimmende Erledigungserklärung des Beklagten wird zudem nach § 91a Abs. 1 S. 2 fingiert, wenn der Beklagte nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen der Erklärung des Klägers widerspricht soweit er auf diese Folge hingewiesen worden ist.

Liegen übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, muss ein Kostenbeschluss erstellt werden, der die gesamten Kosten des Rechtsstreits verteilt. In den Gründen ist zum einen das Vorliegen der Erledigungserklärungen festzustellen und gegebenenfalls zu begründen, zum anderen muss auch die Kostenquote begründet werden. Dabei ist eine Prognose zu treffen: Wer hätte den Rechtsstreit nach dem derzeitigen Stand (bisheriges Vorbringen und Beweisaufnahmen) voraussichtlich gewonnen? Die Prüfung ist summarisch, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Klageerfolg genügt. Bei ungewissem Ausgang des Rechtsstreits liegt Kostenaufhebung nahe. Das allgemeine Kostenrecht in den §§ 91, 92-97, 100 und 101Vorlage:§/Wartung/buzer ZPO kann auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung einfließen. Hat hingegen eine Partei ihre Kostentragungspflicht anerkannt oder wurde ein entsprechender Kostenvergleich geschlossen, ist das Gericht analog § 307 ZPO hieran gebunden. Zur Vollstreckbarkeit ist nichts zu tenorieren, die §§ 708 ff. ZPO sind nur auf Urteile anwendbar.

Der Gebührenstreitwert reduziert sich auf die bisher angefallenen Kosten, nach oben beschränkt auf den ursprünglichen Hauptsachestreitwert, sobald beide Erledigungserklärungen vorliegen.[2]

Einseitige Erledigungserklärung

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Schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht an, entfällt die Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes nicht. Grundsätzlich müsste damit, wenn z.B. der Beklagte während des Prozesses die Klageforderung bezahlt, die Klage für den Kläger kostenpflichtig nach § 91 ZPO abgewiesen werden. Dieses evident unbillige Ergebnis verhindert die gesetzlich nicht geregelte prozessuale Möglichkeit, den Rechtsstreit einseitig für erledigt zu erklären.

Nach herrschender Meinung wird die Erledigungserklärung des Klägers dann konkludent (also auch ohne entsprechende ausdrückliche Änderung der Anträge) umgedeutet in einen Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat. Diese Klageänderung soll nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig sein, das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO liegt in der sonst drohenden Kostentragung. Die Kostenentscheidung folgt regulär den §§ 91, 92 ZPO und wird zusammen mit der Hauptsacheentscheidung per Endurteil (inkl. Ausspruch zur Vollstreckbarkeit) gefällt.

Ziel des umgedeuteten Antrags (und damit Prüfschema des Richters) ist die Feststellung, dass

  1. die Klage zur Zeit des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und
  2. nachträglich, durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit, unzulässig und/oder unbegründet geworden ist.

Tenor des stattgebenden Urteils ist dann "Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat." Die Prüfung erfolgt dabei umfassend, nicht nur summarisch wie bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung.

Der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung ist stark umstritten. Vertreten werden die Beibehaltung des bisherigen Streitwerts oder ein Abschlag von 20-50% des Werts des ursprünglichen Antrags (wie bei positiven Feststellungsklagen üblich). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der reine Wert der bis zur Entscheidung angefallenen Kosten anzusetzen, da das wirtschaftliche Interesse des Klägers sich regelmäßig auf diesen beschränkt.[3]

Teilerledigungserklärung

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Die Klage kann auch nur teilweise für erledigt erklärt werden. Auch hier ist zwischen übereinstimmender und einseitiger Erledigungserklärung zu unterscheiden.

Übereinstimmende Teilerledigungsklärung

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Wird die Klage übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt, ergeht ein Endurteil mit einer einheitlichen Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung für den nicht erledigten Teil der Klage folgt dabei §§ 91, 92 ZPO, die über den erledigten Teil § 91a ZPO. Da bzgl. des erledigten Teils die Rechtshängigkeit entfällt, ist er bei der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Restforderung nicht zu erwähnen, sondern erst bei der Begründung der Kostenentscheidung. Hier ist, wie beim Beschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO neben Vorliegen und Wirksamkeit der übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Kostenquote für den erledigten Teil zu begründen. Die Entscheidung über den erledigten Teil ist nach § 91a Abs. 2 ZPO separat per sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Wegen der entfallenen Rechtshängigkeit ist der erledigte Forderungsteil auch im Tenor zur Hauptsache nicht zu nennen (keine Klageabweisung im Übrigen!), im Tenor zur Kostenentscheidung wird gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht zwischen den einzelnen Kosten unterschieden, sondern eine Gesamtquote gebildet. Bei der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit muss genau gerechnet werden: Gerichtskosten und Verfahrensgebühr der Rechtsanwälte sind regelmäßig schon aus dem ursprünglichen Streitwert angefallen. Nach übereinstimmender Teilerledigungsklärung ist der Streitwert hingegen nach herrschender Meinung nur noch der Wert des nicht für erledigt erklärten Klageteils (nach anderer Ansicht zuzüglich der bereits entstandenen Kosten, die auf den erledigten Teil entfallen wären). Bei weiteren Gebührentatbeständen (z.B. Terminsgebühr) ist daher dieser reduzierte Streitwert Bemessungsgrundlage.

Einseitige Teilerledigungsklärung

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Widerspricht der Beklagte der Teilerledigungserklärung des Klägers splittet sich der ursprüngliche Klageantrag in den weiterbestehenden, nicht erledigten Teil der ursprünglichen Klage und den Antrag auf Feststellung der Erledigung des erledigt erklärten Teils. Der stattgebende Tenor zur Hauptsache einer Leistungsklage lautet dann z.B.

"I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR (...) zu zahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung..."

Für alle bis zur Erledigungsklärung durch den Kläger angefallenen Gebühren ist Berechnungsgrundlage der Wert der Klageforderung. Der Streitwert danach ist wieder umstritten. Vertreten werden der volle Wert der Hauptsache, der verbleibende Wert der Hauptsache, der verbleibende Wert der Hauptsache zzgl. 50-80% des weggefallenen Teils und der verbleibende Wert der Hauptsache zzgl. des Kosteninteresses des erledigten Teils.

Da bei der einseitigen Teilerledigungserklärung die gesamte Klageforderung rechtshängig bleibt, muss im Tatbestand der gesamte Streitstand berichtet werden. In der Prozessgeschichte zur Erledigungserklärung muss sinngemäß und der Höhe nach der ursprüngliche Klageantrag wiedergegegeben werden ("Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,..."). Anschließend wird die Erledigungserklärung berichtet ("Auf Zahlung der Beklagten hat der Kläger die Klage in Höhe von EUR (...) für erledigt erklärt."). Es folgen eingerückt der zuletzt noch gestellte Antrag zur nicht erledigten Klageforderung ("Der Kläger beantragt nunmehr/zuletzt,...").

Der Feststellungsantrag bzgl. des für erledigt erklärten Teils wird nur wiedergegeben, wenn er tatsächlich gestellt wurde, was wegen der allgemein üblichen Umdeutung der Erledigungserklärung selten vorkommt.

Fußnoten

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  1. zu den allgemeinen Voraussetzungen: Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, Einl. III Rn. 10ff
  2. BeckOK ZPO-Jaspersen/Wache, Stand 1.1.2014 § 91a Rn. 37
  3. BeckOK ZPO-Jaspersen/Wache, Stand 1.1.2014 § 91a Rn. 87