Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Die objektive Klagenhäufung


Macht der Kläger in einem Verfahren mehrere Streitgegenstände gegen den Beklagten geltend, liegt objektive Klagenhäufung vor, § 260 ZPO.

Mehrheit von Streitgegenständen im selben Verfahren Bearbeiten

Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff setzt sich der Streitgegenstand aus dem Antrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt zusammen. Werden in einem Prozess zwei oder mehr Ansprüche geltend gemacht, die entweder nicht auf demselben Sachverhalt beruhen oder nicht denselben Klageantrag darstellen, handelt es sich um objektive Klagenhäufung. Macht der Kläger hingegen denselben Anspruch aus demselben Lebenssachverhalt aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen geltend, liegt nur ein Streitgegenstand vor.

Kumulative, eventuelle und alternative Klagenhäufung Bearbeiten

Je nach Formulierung der Anträge kann die Klagenhäufung kumulativ, eventuell oder alternativ sein.

Kumulativ ist die Klagenhäufung, wenn der Kläger mehrere Streitgegenstände unbedingt voneinander gegen denselben Beklagten geltend macht.

Eventuell ist die Klagenhäufung, wenn ein Antrag bedingt durch den Erfolg oder Misserfolg eines anderen bedingt wird ("...hilfsweise, für den Fall...").

Alternative Klagenhäufung liegt vor, wenn zwei verschiedene Anträge, verknüpft mit "entweder... oder..." gestellt werden (zulässig nur bei Wahlschuld, §§ 262 ff. BGB, in allen anderen Fällen ist der Antrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 unbestimmt) oder ein Anspruch aus zwei Lebenssachverhalten geltend gemacht wird (z.B. Leistungsklage aus Vertrag oder c.i.c.).[1]

Zulässigkeit Bearbeiten

Gem. § 260 ZPO ist die kumulative Klagenhäufung nur zulässig, wenn die Parteien identisch sind (sonst subjektive Klagenhäufung), das Prozessgericht für alle Ansprüche zuständig ist (was aber ohnehin Sachurteilsvoraussetzung ist) und die gleiche Verfahrensart für alle Ansprüche vorgesehen ist (so können z.B. Familiensachen für die nach § 26 FamFG der Amtsermittlungsgrundsatz gilt nicht mit Nichtfamiliensachen zusammen eingeklagt werden).

Darstellung im Urteil Bearbeiten

Bei kumulativer Klagenhäufung sind die Voraussetzungen des § 260 ZPO keine Sachurteilsvoraussetzungen, da der Richter in diesem Fall das Verfahren nach § 145 ZPO trennen kann. Sie werden daher in einem eigenen Prüfungspunkt zwischen Zulässigkeit und Begründetheit abgehandelt.

Bei eventueller Klagenhäufung ist die Trennung hingegen regelmäßig ausgeschlossen, da der abgetrennte Antrag in diesem Fall von einer außerprozessualen Bedingung abhinge.[2] Ebenso unzulässig ist die Abtrennung bei alternativer Klagenhäufung, da die Abtrennung dem Antrag des Klägers die Alternativität nehmen. Die Voraussetzungen des § 260 ZPO müssen daher zwingend erfüllt sein, damit die Klage zulässig ist.

Fußnoten Bearbeiten

  1. Musielak-Foerste 10. Aufl. 2013 § 260 Rn. 7 mwN, er selbst vertritt hingegen die Unzulässigkeit alternativer Klagegründe
  2. Musielak-Foerste 10. Aufl. 2013 § 260 Rn. 10