Autor:innen: Fynn Wenglarczyk

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Statistisch gesehen sind die Urkundendelikte des 23. Abschnitts des StGB nicht besonders bedeutsam. Mit 73.560 in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Fällen[1] spielen sie bei einem Gesamtfallaufkommen im Jahr 2019 von 5.436.401[2] eine eher untergeordnete Rolle. In juristischen Prüfungsarbeiten werden sie trotzdem sehr häufig abgeprüft und gehören in allen Bundesländern zum Pflichtfachstoff für die Erste Juristische Prüfung und sind nicht etwa nur "im Überblick" zu beherrschen. Hervorzuheben ist auch, dass die Urkundenfälschung und andere Verhaltensweisen, die von den Urkundendelikte, erfasst werden, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu einem aktuellen Kriminalitätsphänomen geworden sind, wie bekanntgewordene Verdachtsfälle der Fälschung und des Gebrauchs von Impfausweisen und Test- und Genesungsbescheinigungen zeigen.[3]

Dass derartige Verhaltensweisen in naher Zukunft vermehrt Gegenstand von Prüfungsarbeiten werden, ist also nicht unwahrscheinlich. Dabei bereiten Urkundendelikte erfahrungsgemäß erhebliche Schwierigkeiten bei der Bearbeitung im juristischen Gutachten. Das liegt in vielen Fällen daran, dass schon die Subsumtion unter den Begriff der Urkunde, dem Tatobjekt des § 267 Abs. 1 StGB, nicht gelingt. Grund dafür ist wohl, dass es sich beim Urkundenbegriff um ein im Vergleich zu Tatobjekten anderer Straftatbestände komplexes begriffliches Konstrukt handelt und sich schwierige Abgrenzungsfragen stellen können (zB zu den sog. Beweis- und Kennzeichen, dazu im Detail unter → B. I. 1. c. aa.). Ein Schwerpunkt in der Klausur liegt dementsprechend häufig bereits in der Frage, ob eine Urkunde iSd § 267 Abs. 1 StGB vorliegt.

A. Rechtsgut und Deliktsnatur

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Die Urkundendelikte des 23. Abschnitts und damit auch die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) als erste Norm in diesem Regelungsbereich dienen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs und speziell dem Schutz des Vertrauens in den Beweisverkehr mit Urkunden und – im Falle der §§ 268, 269, 270 StGB – einem entsprechenden Schutz des Beweisverkehrs mit technischen Aufzeichnungen und Daten.[4] Insofern geht es nach hM um den Schutz eines Interesses der Allgemeinheit und nicht um den Schutz eines Individualrechtsguts.[5] Für § 267 StGB kann dieser allgemein formulierte Schutzzweck aber noch konkretisiert werden: Die Vorschrift bezweckt allein den Schutz der Echtheit (Authentizität) von Urkunden, nicht aber den Schutz der inhaltlichen Richtigkeit oder Wahrheit der darin festgehaltenen Aussagen.[6] Konkret bedeutet das: Die Strafvorschrift beabsichtigt über die Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Androhungsgeneralprävention) zu verhindern, dass die in einer Urkunde verkörperte (Gedanken-)Erklärung einer anderen Person zugerechnet wird, als derjenigen, die aus der Urkunde als Erklärende (Aussteller:in) hervorgeht. Schriftliche Lügen, also Erklärungen in Urkunden, die inhaltlich unrichtig sind, sind mangels Tatbestandsmäßigkeit also kein Fall des § 267 StGB. Die inhaltliche Wahrheit/Richtigkeit wird nur bei besonderen, öffentlichen Urkunden zB durch § 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt) oder § 271 StGB (Mittelbare Falschbeurkundung, siehe hierzu → § 17) geschützt.

Den Eintritt eines Taterfolgs setzt der Tatbestand nicht voraus. Nach hM handelt es sich bei der Urkundenfälschung daher um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.[7] Objektive Zurechnung und Kausalität sind daher nicht zu prüfen.

B. Tatbestand

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I. Objektiver Tatbestand

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1. Begriff der Urkunde

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Tatobjekt des § 267 StGB ist die Urkunde. Eine Urkunde ist jede fest verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist und die eine Aussteller:in erkennen lässt.[8]

Weiterführendes Wissen

Es dürfte gelegentlich für Verwirrung sorgen, wenn die Urkunde regelmäßig als zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmte und geeignete, fest verkörperte Gedankenerklärung definiert wird, die ihre Aussteller:in (Urheber:in) erkennen lässt.[9] Dass diese Formulierung nicht ganz auf geht, stellt man spätestens bei der Prüfung der Tathandlungsvariante des Herstellens einer unechten Urkunde, § 267 Abs. 1, Var. 1 StGB (hierzu gleich → C. I. 1.) fest: Denn diese Tatvariante beschreibt den Fall, dass über die Identität der Aussteller:in der Urkunde getäuscht wird. Bei einer unechten Urkunde geht eine (natürliche oder juristische) Person als Urheber:in der Gedankenerklärung hervor, die in Wirklichkeit gar nicht Urheber:in ist. Die vermeintliche oder scheinbare Aussteller:in muss nicht einmal existieren[10]. Die unechte Urkunde lässt dann aber nicht – wie zuvor aber definiert – ihre, sondern nur ihre vermeintliche Aussteller:in (Urheber:in) erkennen. Es gibt in der Literatur zwar durchaus Stimmen, die die Urkundenqualität der unechten Urkunde verneinen [11] Die hM verlangt für die Garantiefunktion der Urkunde (→ B. I. 1. b. cc.) aber allein, dass das Dokumente die erkennbare Angabe einer Aussteller:in enthält, nicht aber, dass sie tatsächlich existiert.[12] Man sollte den Urkundenbegriff mit der hM also dahingehend definieren, dass es sich um eine zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmte und geeignete, fest verkörperte Gedankenerklärung handelt, die ihre (vermeintliche), oder schlicht: eine, Aussteller:in erkennen lässt[13].

a. Gedankenerklärung
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Essentielle Voraussetzung einer Urkunde ist das Vorliegen einer Gedankenerklärung. Die bloße Existenz eines Objektes oder einer technisch bewirkten Darstellung vergangener Gegebenheiten oder Zustände durch Messinstrumente kann demgegenüber niemals eine Urkunde sein. Einer Urkunde muss sich immer irgendein Erklärungsgehalt entnehmen lassen. Vorausgesetzt ist dementsprechend auch sinnliche Wahrnehmbarkeit der Gedankenerklärung (zB visuell oder haitisch bei Blindenschrift), sodass allein auf Informationsträgern (USB-Stick, Cloud-Speicher, Tonträger) zu Daten codierte Informationen keine Urkunden darstellen.[14]

Über die Voraussetzung der Gedankenerklärung lassen sich Urkunden auch von sog. Augenscheinsobjekten und technischen Aufzeichnungen abgrenzen. Augenscheinsobjekte sind Gegenstände ohne gedanklichen Inhalt, wie zB Fingerabdrücke, Blut- oder Farbflecken, Kleidungstücke der Täter:in. Technische Aufzeichnungen sind durch technische Geräte bewirkte Darstellungen von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen (vgl. die Legaldefinition in § 268 Abs. 2 StGB). Über ihre Existenz, Beschaffenheit oder zB den dargestellten Messwert hinaus haben Augenscheinsobjekte und technische Aufzeichnungen keinen selbstständigen, menschlichen Erklärungsgehalt und stellen daher keine Urkunden dar.

Im Gegensatz zu Augenscheinsobjekten und technischen Aufzeichnungen erfüllen die sog. Beweiszeichen die Merkmale des Urkundenbegriffs (zu den weiteren Kriterien sogleich → B.1.b.). Beweiszeichen sind durch Zeichen oder Symbole abgekürzte Gedankenerklärungen, wie zB die TÜV-Plakette, das KfZ-Kennzeichen oder Preisschilder. Dass bei den Beweiszeichen die Schriftform fehlt, ist nach hM unschädlich, denn auch Zeichen und Symbolen können eine Gedankenerklärung beinhalten:[15] Einem KfZ-Kennzeichen lässt sich beispielsweise auch ohne vollständige Verschriftlichung die Erklärung entnehmen, dass das Fahrzeug für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist.[16] Beweiszeichen sind insofern als spezieller Anwendungsfall der Urkunde einzuordnen.

Weiterführendes Wissen

Der Erklärungsgehalt einer Urkunde muss zwar nicht zwingend über die bekannten Schriftzeichen einer Sprache oder im Falle von Beweiszeichen über bekannte Zeichen oder Symbole zum Ausdruck gebracht werden.[17]. Vorausgesetzt ist aber, dass er zumindest für einen bestimmten Adressatenkreis (Beteiligte oder Eingeweihte) aus der Urkunde selbst erkennbar und verstehbar sein muss. Das trifft zB auf Striche auf einem Bierfilz/Bierdeckel in einer Gastronomie zu. Wer sich häufiger in Kneipen rumtreibt, weiß: Die Striche auf dem Bierdeckel gelten als Nachweis für die Anzahl der bestellten Getränke.

Für die Frage, ob auch durch Schreibprogramme oder allgemein maschinell erstellte Erklärungen (EDV-Urkunden, zB computergenerierte Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Überweisungsträger) Gedankenerklärungen enthalten, ist zu differenzieren: Wurde der Inhalt des Dokuments ganz ohne menschliches Zutun allein durch ein Programm generiert, liegt keine Gedankenerklärung und damit auch keine Urkunde vor. Ist der Inhalt hingegen vorprogrammiert und damit auf menschliches Handeln zurückzuführen – was den Regelfall darstellen dürfte – liegt eine Gedankenerklärung vor. Dass EDV-Urkunden nicht von § 267 StGB erfasst werden, kann man auf eine teleologische Auslegung des § 267 Abs. 1 StGB stützen: Der Schutzzweck des § 267 Abs. 1 StGB ist auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden gerichtet. Das wiederum liegt darin begründet, dass Urkunden nicht wie andere Beweismittel allein den Rückschluss auf bestimmte Tatsachen ermöglichen, sondern zu erkennen geben können, dass eine bestimmte Erklärung von einer bestimmten Aussteller:in stammt. Was zum Beweis in Anspruch genommen wird, ist also die individuelle Glaubwürdigkeit der erklärenden Person in rechtlichen Angelegenheiten. Die in einer EDV-Urkunde enthaltene "Erklärung" ist aber gerade nicht individualisiert, sodass auch keine individuelle Glaubwürdigkeit in Anspruch genommen werden und der Schutzzweck nicht berührt werden kann. [18]

b. Die drei "Funktionen" der Urkunde
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Eine Urkunde muss die folgenden drei Funktionen erfüllen können:

aa. Perpetuierungsfunktion
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Eine Urkunde setzt zunächst voraus, dass die (menschliche) Gedankenerklärung perpetuiert, also verkörpert ist.[19] Sie muss eine hinreichend feste Verbindung zu einem körperlichen Gegenstand (Bestandsfestigkeit) aufweisen, wie typischerweise zu einem oder mehreren Blatt Papier. Daran fehlt es zB, wenn die Erklärung nur visuell auf einem Bildschirm wahrgenommen werden kann. Durch die Bestandsfestigkeit werden Aussteller:in und Erklärung dauerhaft miteinander verbunden. Der Hintergrund ist folgender: Wenn Urkunden im Rechtsverkehr Beweis erbringen können sollen, in dem sie garantieren, dass eine bestimmte Erklärung von einer bestimmten Aussteller:in stammt, muss dieser Erklärungsgehalt den am Rechtsverkehr Beteiligten auch zumindest für gewisse Dauer zur Verfügung stehen können. Man bezeichnet diesen Aspekt bzw. diese Funktion der Urkunde Perpetuierungsfunktion, denn das Verb "perpetuieren" stammt vom lateinischen perpetuare und bedeutet so viel wie: etwas auf Dauer festsetzen, bewirken, dass sich etwas auf Dauer festsetzt.

Beispiel: Auf Papier gedruckte oder – auch mit Bleistift – geschriebene Erklärungen sind hinreichend fest verkörpert. Das gleiche gilt für Preisschilder, die auf einem Produkt aufgeklebt sind (sog. zusammengesetzte Urkunde [→ B. I. 1. c. cc.]). Nicht verkörpert sind mit einer Schreibsoftware verfasste Dokumente, die zwar die Beweis- und Garantiefunktion erfüllen (dazu sogleich → B. I. 2. b. c.), aber noch nicht ausgedruckt oder sonst wie verkörpert sind und damit lediglich auf einem Bildschirm wahrgenommen werden können. Auch keine Urkunde liegt vor bei Gedankenerklärungen, die in den Schnee oder in Sand geritzt sind oder Erklärungen, die man mit dem Finger auf eine beschlagene Fensterscheibe schreibt.

bb. Beweisfunktion
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Eine Urkunde muss zum Beweis bestimmt und geeignet sein (Beweisfunktion).

Weiterführendes Wissen

Die Definition der Urkunde als fest verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist und die einen (→ Definition B. I.) Aussteller erkennen lässt, ist auch (→ B. I. 1.) im Hinblick auf die Beweisbestimmung und -eignung im Zusammenhang mit der Tatvariante des Herstellens, aber auch des Verfälschens (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB) einer unechten Urkunde, nicht ganz stringent. Denn etwa die unechte Urkunde, die nicht von dem oder derjenigen stammt, der oder die aus ihr als Aussteller:in hervorgeht, kann und soll – objektiv betrachtet – ja gerade nicht als Beweis für den Rechtsverkehr fungieren. In der Prüfungsarbeit darf man sich bei der Subsumtion also nicht beirren lassen: Prüft man die Tatvariante des Herstellens einer unechten Urkunde, ist zu fragen, ob sie im Falle ihrer Echtheit zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet wäre.[20]

Beweiseignung meint die Möglichkeit, im Hinblick auf eine rechtserhebliche Tatsache auf die Überzeugungsbildung eines anderen im Rechtsverkehr zumindest mitbestimmend einwirken zu können.[21] Ob das der Fall ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Die Beweiseignung ist schon dann zu bejahen, wenn die Urkunde eine rechtserhebliche Tatsache glaubhaft (vgl. etwa § 294 Abs. 1 ZPO) machen kann, sie also als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Nicht vorausgesetzt ist, dass eine Urkunde stets geeignet sein müsste, vollen Beweis für eine Tatsache zu erbringen, also eine zweifelsfreie (vgl. etwa § 261 StPO) Überzeugung herbeizuführen.

Beispiel: Zum Beweis geeignet ist eine Prüfungsarbeit oder ein Diktat, da sich die verschriftlichte Gedankenerklärung darauf hin überprüfen lässt, ob ein bestimmter, geforderter Leistungsstand erreicht wurde. Unschädlich ist es dabei die Möglichkeit, dass das Diktat für den Prüfling ein "Glückstreffer" war und hier nicht der volle Beweis über seinen oder ihren Leistungsstand erbracht werden kann.

Mit Beweisbestimmung ist die Motivation der Aussteller:in oder einer dritten Person gemeint, einen anderen Menschen durch die in der Urkunde verkörperten Erklärung zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen.[22] Die Beweisbestimmung beurteilt sich also nach subjektiven Kriterien. Erfolgt die Beweisbestimmung durch die Aussteller:in selbst, spricht man von Absichtsurkunden. Erfolgt die Beweisbestimmung hingegen durch Dritte, spricht man von Zufallsurkunden.[23] Eine Zufallsurkunde liegt zB vor, wenn eine Partei in einem Prozess einen privaten Brief, einen Merkzettel oder eine sonstige, verkörperte Erklärung entdeckt und nun als Beweismittel verwenden will und daher für den Rechtsverkehr erkennbar eine Beweisbestimmung trifft, indem sie etwa in einem Schriftsatz darauf hinweist.[24]

Weiterführendes Wissen

Sollte im Sachverhalt einmal das Problem aufgeworfen sein, ob bei einer erst nachträglichen Beweisbestimmung durch den oder die Aussteller:in oder einen Dritten die Beweisfunktion gegeben ist, kann man das Problem durch Auslegung darstellen:

Beispiel: A druckt eine am 1.1.2021 an sie versendete E-Mail aus Versehen aus. Das ausgedruckte Blatt, das für sie (zunächst) keinen Nutzen hat, legt sie auf ihren Stapel mit Schmierpapier für Notizen. A wird später verdächtigt, am 1.1.2021 eine Straftat begangen zu haben. Sie will den Ausdruck zum Beweis der Tatsache verwenden, dass sie zur Tatzeit am 1.1.2021 zu Hause an ihrem Schreibtisch saß.

Lösungsaspekt: Fraglich ist hier, ob der Ausdruck die Kriterien einer Urkunde iSd § 267 StGB erfüllt. Eine Urkunde wird definiert als jede fest verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und die eine Aussteller:in erkennen lässt. Unproblematisch kann zunächst festgestellt werden, dass der Ausdruck eine auf Papier mit Drucktertinte verkörperte Gedankenerklärung enthält und mit dem Namen bzw. der E-Mail Adresse der versendenden Person auch die Aussteller:in erkennen lässt. Ausgedruckte E-Mails sind auch grundsätzlich dazu geeignet, mitbestimmend auf die Überzeugung von im Rechtsverkehr Teilnehmenden einzuwirken und daher zum Beweis geeignet. Problematisch ist allein, ob der Ausdruck auch dazu bestimmt ist, als Beweis im Rechtsverkehr zu dienen. Das ist hier deshalb fraglich, weil A zum Zeitpunkt der Erstellung der Urkunde (Ausdruck) nicht beabsichtigte, diese später zum Beweis zu verwenden. Es könnte sich insofern um eine sog. Zufallsurkunde handeln. Es ist umstritten, ob Zufallsurkunden überhaupt unter den Urkundenbegriff des § 267 StGB zu fassen sind. Diese Frage kann durch Auslegung beantwortet werden.

Dem Wortlaut des § 267 Abs. 1 StGB lässt sich eine Einschränkung dahingehend, dass eine Beweisbestimmung zwingend von der Aussteller:in vorgenommen werden müsste, zunächst nicht entnehmen. Einer Auslegung, die zu dem Ergebnis käme, dass Zufallsurkunden unter § 267 Abs. 1 StGB zu subsumieren wären, verstieße damit nicht gegen das durch Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistete Analogieverbot, auch wenn es sich hier wegen der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Beweisbestimmung durch Dritte grundsätzlich um eine Ausweitung des Tatbestandes (Extension) handelt. In systematischer Hinsicht könnte die Wertung des durch § 16 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 8 S. 1 StGB zum Ausdruck gebrachten Koinzidenzprinzip zu berücksichtigen sein, nach dem der Vorsatz als subjektives Element zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen muss. Allerdings geht es hier nicht um den Vorsatz i.S.d. subjektiven Tatbestands, sondern lediglich um die Beweisbestimmung, die zwar nach überwiegender Auffassung nach subjektiven Kriterien bestimmt werden muss, aber dem objektiven Tatbestand, hier: der Frage nach dem Vorliegen des Tatobjekts, zuzuordnen ist.

Ein systematisches Argument, das für die Einbeziehung von Zufallsurkunden streitet, kann vielmehr in der Existenz des § 268 Abs. 2 StGB gesehen werden. Der Wortlaut dieser Norm stellt im Hinblick auf das Vorliegen einer technischen Aufzeichnungen explizit darauf ab, dass diese "zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird." Daraus könnte man zwar auch den Umkehrschluss ziehen, dass dies für § 267 Abs. 1 StGB gerade nicht gelten soll, da der Gesetzgeber dies anderenfalls hätte normieren können. Entscheidend dürfte aber insoweit die teleologische Überlegung sein, dass alle Strafvorschriften des 23. Abschnitts dem Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs dienen und die Anforderungen an das Vorliegen der für den Beweisverkehr benutzten Medien (Urkunden, technische Aufzeichnungen, öffentliche Urkunden etc.) daher einheitlich zu bestimmen sind. Es leuchtet vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks nicht ein, warum bei Urkunden iSd § 267 Abs. 1 StGB keine nachträgliche Beweisbestimmung möglich sein soll, bei technischen Aufzeichnungen aber schon. Mit der überwiegenden Auffassung ist daher davon auszugehen, dass auch Zufallsurkunden als Urkunden iSd § 267 Abs. 1 StGB zu fassen sind.

Hinweis: Eine derart umfangreiche Auslegung sollte natürlich nur dann erfolgen, wenn es sich bei diesem Problem um einen Schwerpunkt in der Prüfungsarbeit handelt, was im Einzelfall beurteilt werden muss. Allerdings sollte man sich zumindest den § 268 Abs. 2 StGB als starken systematischen Anhaltspunkt für eine Subsumtion von Zufallsurkunden unter § 267 StGB merken.

Aus der subjektiv zu beurteilenden Beweisbestimmung folgt, dass Entwürfe (von Urkunden) in der Regel keine Urkunden darstellen. Zwar mag zB ein Schriftsatz mit der Intention aufgesetzt werden, später für den Beweis gewisser Tatsachen bestimmt zu sein, allerdings soll dies ja gerade erst ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung gelten. Mit dem gleichen Gedanken ist auch die Beweisbestimmung bei noch nicht vollständig ausgefüllten Formularen oder Vordrucken in der Regel zu verneinen (siehe hierzu ausführlicher → B. I. 1. d.).[25]

cc. Garantiefunktion
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Die verkörperte Gedankenerklärung muss eine Aussteller:in erkennen lassen (Garantiefunktion). Das ermöglicht die Zuordnung der Erklärung zu einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person. Aussteller:in einer Urkunde ist nach der von der hM vertretenen Geistigkeitstheorie dabei diejenige Person, der die Erklärung als Urheber:in zuzurechnen ist und die die Erklärung deshalb auch gegen sich gelten lassen muss.[26] Aussteller:in muss also nicht zwingend die Person sein, die die Erklärung körperlich hergestellt hat, also beispielsweise verschriftlicht hat (so aber nach der nicht mehr vertretenen Körperlichkeitstheorie). Entscheidend ist, dass man sie ihr nach der Verkehrsanschauung als Urheber:in zurechnen und sie als Garant:in der Erklärung ansehen kann.[27] Die Aussteller:in der Urkunde muss im Übrigen nicht wörtlich genannt sein, es genügt, wenn sie sich aus den Umständen ergibt.[28]

Die Urkundeneigenschaft wird nach hM nicht dadurch in Frage gestellt, dass die aus einer Urkunde hervorgehende Aussteller:in gar nicht existiert.[29] Auch wenn eine fiktive Person aus der Urkunde als (scheinbare) Aussteller:in hervorgeht, kann es sich nach der hM um eine Urkunde iSd § 267 Abs. 1 StGB handeln. Hier darf man sich nicht verwirren lassen: Es handelt sich in diesen Fällen nämlich um eine unechte Urkunde iSd § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB. Das Anfertigen einer Urkunde mit einer fiktiven Person als Aussteller:in wird von der Tathandlungsalternative des Herstellens einer unechten Urkunde geradezu typischerweise erfasst (hierzu → B. II. 1.).

Weiterführendes Wissen

Die Mindermeinung verneint die Urkundenqualität eines Dokuments, aus dem eine nur fiktive Person oder nicht die richtige Aussteller:in hervorgeht – mithin die Urkundenqualität der unechten Urkunde – mit dem Argument, dass die Garantiefunktion zumindest nur scheinbar, also nicht vollständig gegeben sei[30] Die hM hält dem entgegen, dass die Garantiefunktion nur verlange, dass das Dokument die erkennbare Angabe irgendeiner Aussteller:in enthalte. Dem wird wiederum entgegengehalten, dass in den Fällen, in denen ein Dokument nicht die Angabe der richtigen Aussteller:in enthalte, bei Kenntnis der Unechtheit der Urkunde keine rechtserhebliche Garantie mehr aus der Erkennbarkeit der scheinbaren Aussteller:in folgen könne.[31]

Man darf diesen "Streit" nun aber nicht dahin missverstehen, dass die Mindermeinung in Fällen der Anfertigung eines Dokuments mit einer "falschen" Angabe zur Aussteller:in eine Strafbarkeit nach § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB ablehnte. Zu prüfen ist iRd Tathandlungsalternative lediglich das Vorliegen einer unechten Urkunde.

Problematisch kann die Erkennbarkeit einer Aussteller:in bei anonymen Erklärungen sein. Anonyme Erklärungen sind solche, bei denen ein Deckname oder Phantasiename verwendet oder die Erklärung absichtlich unleserlich unterschrieben wird. Hier ist zwischen Fällen der offenen Anonymität und der verdeckten Anonymität zu unterscheiden: Wenn offensichtlich niemand für die Erklärung einstehen will, was zB der Fall ist, wenn jemand mit "N.N." oder ersichtlich mit einem Phantasienamen wie "Dagobert Duck" unterschreibt, liegt ein Fall der verdeckten Anonymität vor und die Erkennbarkeit muss verneint werden. Wird hingegen ein Pseudonym benutzt und ist nach den Umständen erkennbar, wer hinter diesem Pseudonym steht, liegt ein Fall der offenen Anonymität vor und die Erkennbarkeit muss bejaht werden.[32]

dd. Zusammenfassung: Definition der Urkunde und Subsumtion in der Klausur
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Liegt in der Prüfungsarbeit ein Schwerpunkt auf der Prüfung des Vorliegens einer Urkunde, sollten mögliche Probleme bereits in der Definition aufgegriffen werden. Insofern bietet es sich an, in Zweifelsfällen eine umfangreiche Definition zu gegeben, um die Subsumtion zu erleichtern. Aus den oben aufgestellten Maßstäben ergibt sich folgende Definition:

Eine Urkunde im materiell-strafrechtlichen Sinn des § 267 Abs. 1 StGB ist jede fest verkörperte, menschliche Gedankenerklärung, die durch die Möglichkeit, auf die Überzeugungsbildung mitbestimmend einzuwirken, zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache geeignet und hierzu auch subjektiv bestimmt ist und die eine Aussteller:in erkennen lässt.

c. Besondere Formen der Urkunde
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aa. Beweiszeichen und Abgrenzung zu Kennzeichen und Unterscheidungszeichen
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Eine besondere Form von Urkunden stellen die sog. Beweiszeichen dar (vgl. oben → B. I. 1. a.). Dabei handelt es sich um Gedankenerklärungen, die nicht in Schriftform ausgedrückt werden, sondern durch andere Zeichen oder Symbole abgekürzt werden.[33] Sie werden von der hM als Urkunde behandelt.[34] Dafür spricht, dass nicht allein die Schrift in der Lage ist, rechtserhebliche Erklärungen zu kommunizieren und damit die Funktionen von Urkunden im Rechtsverkehr zu erfüllen, sondern eben auch Zeichen und Symbole.[35] Voraussetzung für die Einordnung als Urkunde ist aber natürlich auch hier, dass die durch Zeichen oder Symbole abgekürzte Erklärung ihre Aussteller:in erkennen lässt (Garantiefunktion) und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion).

Ob es sich bei bestimmten Zeichen oder Symbolen um eine – zumindest für Eingeweihte verständliche – Gedankenerklärung handelt und ob diese auch als zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt angesehen werden können, ist nun aber nicht immer leicht zu beantworten. Eine Orientierung zur Einstufung möglicher Zeichen oder Symbole als Urkunde bieten bestimmte, im Rechtsverkehr anerkannte Konventionen, Bräuche oder Codes, nach denen bestimmte Zeichen oder Symbole gemeinhin als Gedankenerklärung aufgefasst werden und ihnen Erklärungsgehalt zugesprochen wird.[36] So gelten als Beweiszeichen etwa:

Beispiele: Kfz-Zeichen, TÜV-Plaketten, Signaturen von Künstlern auf Kunstwerken, Eichzeichen, Preisetikett, Prägungen.[37]

Die Einordnung des Kfz-Kennzeichens als Beweiszeichen (und damit als Urkunde) ist beispielsweise deshalb zu bejahen, weil die Abkürzung (die bekannte Kombination aus Landkreis- oder Städtekürzel, Buchstaben und Nummern) die Erklärung beinhaltet, dass das Fahrzeug für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist.[38]

Der TÜV-Plakette als Symbol lässt sich auch ohne Verschriftlichung die Erklärung entnehmen, dass das Fahrzeug nach den gesetzlichen Vorschriften von einer hierfür zuständigen Person geprüft und für einen bestimmten Zeitraum für verkehrssicher befunden wurde. Das spricht für die Einordnung als Beweiszeichen.

Abzugrenzen sind Beweiszeichen von Kennzeichen (nicht zu verwechseln mit dem KfZ-Kennzeichen!) und Unterscheidungszeichen. Bei den Kennzeichen und Unterscheidungszeichen handelt es sich zwar ebenfalls um Zeichen oder Symbole, sie verkörpern aber keine Erklärung. Kennzeichen und Unterscheidungszeichen haben lediglich eine gewisse Ordnungs- und/oder Unterscheidungsfunktion und manchmal dienen sie auch nur der Sicherung einer Sache.[39] Beispiele für Kenn- und Unterscheidungszeichen sind:

Beispiele: Garderobenmarken, Plomben, Verkehrszeichen, Warenkennzeichen

Die Abgrenzung von Beweiszeichen und Kenn- und Unterscheidungszeichen ist im Einzelfall schwierig. Die Rechtsprechung entscheidet nicht immer einheitlich und auch nicht immer nachvollziehbar. So leuchtet es nicht unmittelbar ein, warum das reguläre Kfz-Zeichen als Beweiszeichen[40], Überführungsschilder (mit roter Schrift) aber nur als Kennzeichen angesehen werden.[41] Auch hinsichtlich sog. Wertzeichen, also zB Briefmarken oder Rabattmarken, wird nicht einheitlich entschieden. Der BGH und die hM zählen Briefmarken zu den Beweiszeichen, weil sie als Inhaberpapiere iSd § 807 BGB einen Beförderungsanspruch fest verkörpern.[42] Das soll nach einer Entscheidung des BayObLG aber wiederum nicht unbedingt für Rabattmarken gelten, obwohl auch sie einen Anspruch verkörpern.[43] Ein sachlicher Unterschied zwischen Briefmarken und Rabatt- oder auch Beitragsmarken ist aber nicht wirklich erkennbar, weswegen man sich mit guten Gründen der hM anschließen kann, die alle Wertzeichen als Beweiszeichen auffasst.[44]

Wer in der Prüfungsarbeit vor die Aufgabe gestellt ist, ein bestimmtes Zeichen oder Symbol unter den Urkundenbegriff zu subsumieren und damit eine Einordnung in Beweis- oder Kenn- bzw. Unterscheidungszeichen zu treffen, sollte sich nach Darstellung der ausführlichen Definition (→ B. I. 1. b. dd.) auf den Erklärungsgehalt konzentrieren und im Einzelfall herausarbeiten, ob dem Zeichen oder Symbol ein solcher entnommen werden kann. Hierzu kann auf die Verkehrsanschauung verwiesen werden.

bb. Zusammengesetzte Urkunden
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Bei zusammengesetzten Urkunden handelt es sich um verkörperte Gedankenerklärungen, die mit einem Bezugsobjekt (Augenscheinsobjekt, Beweiszeichen, Kennzeichen etc.) fest zu einer Beweiseinheit verbunden werden.[45] Sie besteht also immer aus zwei Elementen. Diese Elemente haben für sich genommen in der Regel keine Urkundsqualität, sondern werden erst durch die Verbindung zu einer Beweiseinheit zu einer (zusammengesetzten) Urkunde.[46] Zwingend ist dies aber nicht. Es ist auch denkbar, dass eins der Elemente bereits Urkundsqualität aufweist, also zB ein Beweiszeichen (→ B. I. 1. c. aa.) darstellt. Entscheidend ist allerdings, dass gerade durch die Verbindung beider Elemente eine neue Beweiseinheit und ein Erklärungsgehalt entsteht.

Beispiele:

  • Ausweisdokumente: Auf dem Ausweisdokument befindet sich ein Lichtbild, das als Bezugsobjekt die sonst notwendige, schriftliche Beschreibung der Person ersetzt
  • Internationaler (gelber) Impfausweis in Verbindung mit dem Stempel des impfenden Arztes
  • Beglaubigungsvermerk auf einer Fotokopie
  • Fahrzeug-Identifizierungsnummern[47]
  • Kfz-Kennzeichen mit Stempelplakette der Zulassungsbehörde[48]
  • Ein weiteres typisches Beispiel stellt das Preisetikett dar, das auf einem zum Verkauf stehenden Gegenstand (zB eine verpackte Flasche Parfüm) aufgeklebt ist.[49] Dem Bezugsobjekt (Parfüm) und dem Preisetikett zusammen lässt sich als einheitliche, neue Beweiseinheit die Erklärung entnehmen, dass dieser Verkaufsgegenstand zu einem bestimmten Preis zum Verkauf angeboten wird (freilich nach den zivilrechtlichen Grundsätzen der invitatio ad offerendum). Den einzelnen Teilen ohne feste Verbindung ließe sich ein Erklärungsgehalt demgegenüber nicht entnehmen. Das Bezugsobjekt wäre in unserem Beispiel ein Augenscheinsobjekt (vgl. hierzu oben → B. I. 1. a.), enthielte also gar keine Erklärung und auch das Preisetikett ist für sich genommen, also ohne Bezug zu einem Gegenstand, nur eine Zahl. Nur durch ihre Verbindung entsteht eine Beweiseinheit, die es im Rechtsverkehr zu schützen gilt und die deshalb als zusammengesetzte Urkunde strafrechtlichen Schutz genießt.

Entscheidendes Merkmal der zusammengesetzten Urkunde ist die Bestandsfestigkeit der Verbindung von Gedankenerklärung und Bezugsobjekt. Ist diese Verbindung nicht hinreichend fest, sondern nur lose, liegt keine zusammengesetzte Urkunde vor.

Beispiel: Wer etwa im Kaufhaus ein Hemd aus einer nicht zugeklebten, sondern offenen Plastikverpackung nimmt und ein teureres Hemd hinein schiebt, um damit an der Kasse den auf der Verpackung abgedruckten geringeren Preis zu zahlen, der handelt nicht tatbestandsmäßig iSd § 267 StGB.[50] Mangels hinreichend fester Verbindung von Gedankenerklärung (Preis) und Bezugsobjekt (Hemd) fehlt es hier bereits am Vorliegen einer zusammengesetzten Urkunde und damit an einem tauglichen Tatobjekt, das hätte verfälscht werden können.

Ob das Bezugsobjekt hinreichend fest verbunden ist, ist eine Frage des Einzelfalls. In der Klausur sollte man eine gute Argumentation entwickeln: Wenn etwa ein Preisetikett nicht aufgeklebt, sondern nur mit einer Büroklammer mit dem Verkaufsgegenstand lose verbunden ist, scheint das Vorliegen einer hinreichend festen Verbindung mehr als fraglich. Argumentativ ist es ratsam, hier auf den Schutzzweck der Urkundenfälschung (→ A.) hinzuweisen und daraus einen grundsätzlich strengen Maßstab für die Bestandsfestigkeit abzuleiten (der iÜ tätergünstig ist und daher nicht in Konflikt mit Art. 103 Abs. 2 GG zu geraten droht). § 267 StGB bezweckt den Schutz des Vertrauens in den Beweisverkehr mit Urkunden durch den Schutz der Echtheit/Authentizität von Urkunden. Dieser Schutzzweck äußert sich vor allem in dem Erfordernis der festen Verkörperung gedanklicher Erklärungen, denn flüchtige Erklärungen (zB in den Sand geritzte) eignen sich überhaupt nicht für den Beweisverkehr und sind deshalb nicht schutzwürdig. Sofern bei der zusammengesetzte Urkunde ein Augenscheinsobjekt nun (zum Teil) selbst Träger der Gedankenerklärung wird, muss es nach den Erfordernissen der Perpetuierungsfunktion ebenfalls auf Dauer verkörpert sein. Die Verkörperung äußert sich bei der Zusammensetzung von mehreren Teilen gerade in der Verbindung der Teile miteinander, sodass die neu entstandene Beweiseinheit als Ganzes verkörpert erscheint. Die hinreichend feste Verbindung bei zusammengesetzten Urkunden muss also entsprechend der "normalen" Verkörperung von Gedankenerklärungen in einfachen Urkunden ebenfalls auf Dauer angelegt sein. Und mit dieser Erkenntnis lässt sich gut vertreten: Verbindungen, die sich nach kurzer Zeit bzw. bei üblicher, bestimmungsgemäßer Benutzung aufzulösen drohen, können nicht als perpetuiert gelten. Das Preisetikett, das nur mit einer Büroklammer befestigt ist, droht beim nächsten Umsortieren abzufallen, sodass das eine hinreichend feste Verbindung und damit die Annahme einer zusammengesetzten Urkunde fernliegt.

Beispiel: Einen echten Klausurklassiker stellt die Frage dar, ob auch das Verkehrsschild in Kombination mit dem betreffenden Straßen- oder Verkehrsabschnitt als Bezugsobjekt eine zusammengesetzte Urkunde darstellt. Auf den ersten Blick scheinen alle Kriterien des Urkundenbegriffs erfüllt:[51] Das Verkehrsschild ist mit dem Streckenabschnitt fest zu einer Beweiseinheit verbunden. In der Kombination lässt sich Verkehrszeichen und Straßenabschnitt auch der Erklärungsgehalt entnehmen, dass für betreffenden Straßenabschnitt eine bestimmte Verkehrsregel gilt, die – etwa im Falle von Ordnungswidrigkeiten – auch zum Beweis dieser Verkehrsregel geeignet und bestimmt (vgl. § 37 VwVfG) ist. Schließlich lässt sie – ggf. durch Hinzuziehung weiterer Umstände – die Ordnungsbehörde als Aussteller:in erkennen. Überzeugend ist es aber, die Urkundenqualität eines Verkehrsschildes als zusammengesetzte Urkunde mit dem OLG Köln[52] und unter Hinweis auf die Wortlautgrenze und damit mit einem systematischen, hier: verfassungsrechtlichen (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG), Argument abzulehnen. Eine, wie das OLG Köln sagt, "zwei Kilometer lange Urkunde" lässt sich nämlich nur schwerlich mit dem Wortlaut in Einklang bringen – das OLG Köln fordert daher nachvollziehbar eine "räumliche Überschaubarkeit" des Bezugsobjekts.[53]

cc. Gesamturkunden
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Bei einer Gesamturkunde werden mehrere Einzelurkunden in der Weise zusammengefasst, dass sie in ihrer Gesamtheit als neue Gedankenerklärung erscheinen.[54] Der Erklärungsgehalt der Gesamturkunde geht über die Summe der Einzelerklärungen hinaus. Das resultiert aus im Rechtsverkehr anerkannten Regeln, die gerade der Zusammenfassung mehrerer Einzelurkunden zu einer Gesamturkunde eine zusätzliche Bedeutung oder eine zusätzliche Information zusprechen. So ist zB das kaufmännische Handelsbuch eine Gesamturkunde, denn über die dort dokumentierten, verschiedenen Positionen und Geschäftsvorgänge hinaus wird dem Handelsbuch als Ganzes vom Geschäftsverkehr ein zusätzlicher Informationsgehalt über einen fortlaufenden Geschäftsvorgang zugesprochen.[55] Entscheidend ist aber auch bei der Gesamturkunde, dass die Einzelurkunden fest und dauerhaft zu der neuen Gedankenerklärung zusammengefasst werden und in ihrer Gesamtheit zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet sind. Weitere prüfungswichtige Beispiele für Gesamturkunden sind:

Beispiele: Personalakten, Sparbücher, Einwohnermeldeverzeichnis, Wählerlisten

d. Problematische Fälle
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Die Einordnung von Reproduktionen (Durchschriften, Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien, Tele- und Computerfaxe, E-Mails) ist schwierig und kann einen eigenen Problemschwerpunkt in der Prüfungsarbeit darstellen. Taucht ein solches Objekt, zB eine Fotokopie, im Sachverhalt auf, sollte man sich an der oben gegebenen Definition (→ B. I. 1. b. dd.) abarbeiten, wobei besonderes Augenmerk auf die Beweiseignung und Beweisbestimmung (Beweisfunktion) zu legen sein wird. Nach Rengier sollte man für die Beurteilung der Urkundenqualität von Vervielfältigungsstücken die Frage stellen, "inwieweit nach dem Willen des Ausstellers und nach der Verkehrssitte das Mehrfachexemplar dazu geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr neben oder an die Stelle der Originalurkunde zu treten und dieselbe Beweisfunktionen zu erfüllen."[56]

aa. Mehrfachfertigungen, Ausfertigungen, Durchschriften, Abschriften
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Mehrfachfertigungen, Ausfertigungen und Durchschriften sind Urkunden, Abschriften nicht:

Unter Mehrfachfertigungen versteht man eine Vielzahl gleich lautender Erklärungen, die alle in gleicher Weise verkörpert sind und sich jeweils als Erklärung derselben Aussteller:in darstellen.[57] Beispiele sind ausgedruckte Speisekarten oder ausgedruckte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Jedes Exemplar erfüllt alle Merkmale des strafrechtlichen Urkundenbegriffs: Die Speisekarte etwa enthält die fest verkörperte Erklärung über die angebotenen Speisen und Getränke sowie die entsprechenden Preise (für die von den Gästen nach den zivilrechtlichen Grundsätzen der invitatio ad offerendum ein Angebot abgegeben werden kann) und lässt etwa durch Beschriftung mit dem Logo des Restaurants auch den oder die Aussteller:in erkennen. Weil es zudem für jeden und jede erkennbar ist und zu Beweiszwecken auch für ausreichend gehalten wird, dass es keine irgendwo verwahrte Ur- oder Original-Speisekarte (Urschrift oder Original) gibt, gilt jede Vervielfältigung selbst als Original und ist deshalb auch zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt.[58]

Weiterführendes Wissen

Ein instruktives Beispiel liefert auch ein vor dem LG Paderborn im Jahr 1989 entschiedener Fall [59]: Der Angeklagte stellte mehrere hundert Aufrufe zur Rückgabe von Volkszählungsbögen her, welche in ihrer Aufmachung jeweils den Eindruck erweckten, dass sie von einer städtischen Behörde verfasst wurden. Das Gericht führte zur Urkundenqualität jedes einzelnen Blattes aus: Dass eine Urkunde vorliege, sei "bei jedem einzelnen Blatt der Fall, denn jedes dieser Schreiben ist eine verkörperte, d. h. mit dem Papier, auf das sie geschrieben ist verbundene, allgemein verständliche menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, hier im konkreten Fall Beweis für die Aufforderung durch die Stadt Paderborn zur Rücksendung der Erhebungsbögen und die als Aussteller, d. h. den hinter der Erklärung Stehenden, den Stadtdirektor der Stadt Paderborn erkennen läßt. Damit ist die Urkundseigenschaft jedes einzelnen Schreibens gegeben und es kommt nicht darauf an, wie dieses Blatt hergestellt worden ist, denn jedes für sich erweckt den Anschein eines Originals und ist auch ein Original. Es soll nach dem erkennbaren Willen des (angeblichen) Ausstellers, des Stadtdirektors der Stadt Paderborn, nicht etwa als Fotokopie ein irgendwo bei der Verwaltung liegendes Original vertreten und somit im Wege der Fotokopie dem Bürger nur ein getreues Abbild von diesen Schreiben geben. Vielmehr stellen derartige Schreiben jeweils eigenständige Originalurkunden dar."

Ähnliche Erwägungen gelten auch für sog. Ausfertigungen von Urkunden.[60] Beispiele sind die Ausfertigung eines notariellen Vertrags für die beteiligten Parteien oder eine Ausfertigung des Abitur-Zeugnisses. Ausfertigungen werden von der Aussteller:in mit dem Zweck angefertigt, mehr als eine Erklärung als Beweismittel im Rechtsverkehr zur Verfügung stehen zu haben. Sie sollen also dieselbe Funktion wie die erstgefertigte Urkunde (Urschrift) übernehmen und werden vom Rechtsverkehr deshalb auch jeweils für sich genommen als Original angesehen. Damit ist insbesondere die Beweiseignung zu bejahen.

Im Unterschied zu Mehrfachfertigungen und Ausfertigungen handelt es sich bei den Durchschriften nicht selbst um ein Original bzw. die Urschrift, sondern eben nur um eine Durchschrift – ein Abbild der Urschrift. Durchschriften können zB mittels Kohlepapier angefertigt werden. Aber auch wenn es sich nicht um das Original bzw. die Urschrift selbst handelt, haben sie exakt denselben verkörperten Erklärungsgehalt und können so auch als Erklärung derselben Aussteller:in aufgefasst werden, die die Urschrift angefertigt hat (Perpetuierungs- und Garantiefunktion). Auch die Beweiseignung und -bestimmung muss bejaht werden: Wenn die Aussteller:in nämlich eine Durchschrift anfertigt, soll wie auch bei der Ausfertigung neben der Urschrift ein weiteres Exemplar hergestellt werden, das dem Beweis der darin verkörperten Erklärung dient.[61]

Abschriften sind im Gegensatz zu Mehrfachfertigungen, Ausfertigungen und Durchschriften nicht als Urkunden anzusehen.[62] Sie enthalten zwar selbst eine verkörperte Gedankenerklärung – eben die, die abgeschrieben oder sonst wie reproduziert wurde.[63] Es mangelt aber an der nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Beweiseignung. Ist ein Dokument als "Abschrift" gekennzeichnet, bringt das nämlich den Charakter als Sekundärquelle zum Ausdruck. Bei der Abschrift wird nur der Inhalt eines Originals wiedergegeben aber nicht der Anspruch erhoben, es handele sich selbst um das Original oder ein funktionsäquivalentes Dokument. Dass es insoweit an der Beweiseignung mangelt, lässt sich argumentativ auch darauf stützen, dass sich bei der bloßen Wiedergabe eines Originals – beispielsweise durch handschriftliches Abschreiben – leicht Fehler einschleichen können. Der Beweiswert ist damit naturgemäß gemindert. Die Abschrift ist damit letztlich nicht authentisch und unterfällt deshalb auch nicht dem Schutzzweck des § 267 StGB (→ A.).[64]

Weiterführendes Wissen

Nach h.M. werden jedoch beglaubigte Abschriften als Urkunden anerkannt. Hier muss man aber vorsichtig sein, denn die beglaubigte Abschrift als solche ist eigentlich auch keine Urkunde, sondern nur Teil einer mit dem Beglaubigungsvermerk als Beweiszeichen zusammengesetzen Urkunde.[65]

bb. (Foto-)Kopien
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Bezüglich der Urkundenqualität von Kopien ist zunächst zwischen beglaubigten und unbeglaubigten Kopien zu unterscheiden. Während die Urkundenqualität der beglaubigten Kopie als zusammengesetzte Urkunde – wie auch die der beglaubigten Abschrift – weitgehend anerkannt ist[66], ist das bei unbeglaubigten, "einfachen" Kopie durchaus umstritten. Rspr. und hM verneinen sie grundsätzlich.[67] Die Fotokopie selbst sei kein Original, sondern nur die – wenn auch detailgetreue – Reproduktionen eines Originals, die als solche keine Gedankenerklärung enthalte[68] und für die im Rechtsverkehr wegen der leichten Manipulierbarkeit auch niemand einstehen wolle, sodass die Beweiseignung zu verneinen sei.[69] Argumentiert wird zudem, dass jedenfalls die Garantiefunktion nicht gegeben sei, denn wer die Kopie – nicht das Original! – hergestellt hat, ist in aller Regel nicht ersichtlich.[70]

Weiterführendes Wissen

Gedanklich trennen von der Frage nach der Urkundenqualität von Kopien muss man den Fall, dass eine Kopie als weitere Ausfertigung erstellt und auch genutzt werden soll. Die Kopie ist in diesem Fall als weitere Ausfertigung zu behandeln, die unstreitig die Merkmale des Urkundenbegriffs erfüllt.[71]

Eine Mindermeinung argumentiert für die grundsätzliche Erstreckung des Urkundenbegriffs auch auf Kopien.[72] Angeführt wird zum einen, dass die Gefahr der Manipulation einer Kopie Originale gleichermaßen betreffe. Entscheidend sei jedoch, dass Kopien aufgrund der technischen Möglichkeiten zur Reproduktion regelmäßig nicht mehr vom Original zu unterscheiden sind und im Rechtsverkehr regelmäßig als Ersatz für das Original verwendet würden. Der Rechtsverkehr messe Kopien daher einen ausreichenden Beweiswert zu.[73]

Der "Streit" verliert jedenfalls insoweit an Relevanz, als dass die hM Kopien dann als Urkunde behandelt, wenn sie den Anschein des Originals erwecken sollen. Wird eine Kopie vorsätzlich mit dem Ziel angefertigt, dass diese als von der Aussteller:in herrührendes Original wahrgenommen wird, sei die Urkundeneigenschaft zu bejahen.[74] Maßgeblich ist insoweit der Wille desjenigen, der die Kopie angefertigt hat.[75]

cc. Telefaxe

Die Einordnung von Telefaxen ist umstritten. Obwohl die praktische Bedeutung von Telefaxen heute gering ist, tauchen sie in Prüfungsarbeiten häufig als Tatobjekte auf.

Nach überwiegender Auffassung erfüllen Telefaxe die Merkmale des Urkundenbegriffs.[76] Im Gegensatz zur Fotokopie (→ B. I. d. cc.) enthält das Telefax nach dem Ausdrucken beim Empfänger eine verkörperte Gedankenerklärung der versendenden Aussteller:in, die aufgrund der Absendeerkennung auf dem Fax (in der Regel Faxnummer der Versender:in) auch erkennbar ist. Perpetuierungs- und Garantiefunktion sind damit gegeben. Das gilt aber natürlich nur, soweit eine Absendeerkennung auch tatsächlich auf dem Fax vorhanden ist, was aber insbesondere bei anonymen Faxen oder Spam-Faxen nicht der Fall ist.

Hinsichtlich der Beweisfunktion ist nach hM zu differenzieren: Will die versendende Aussteller:in das Telefax neben der bei ihr verbleibenden Originalurkunde als weiteres Original und damit als gleichwertige Urkunde gelten lassen, ist die Beweisfunktion gegeben.[77] In Fällen des Vertragsschlusses per Fax ist dies in aller Regel zu bejahen. Das bei der Empfängerin ausgedruckte Vertragsangebot soll dem Rechtsverkehr ersichtlich als Original zur Verfügung stehen. Erst recht gilt das, wenn überhaupt keine verkörperte Originalurkunde bei der versendenden Aussteller:in verbleibt oder eine verkörperte Originalurkunde gar nicht existiert, beispielsweise dann, wenn ein Dokument direkt vom Computer aus per Fax versendet wird.[78]

Soll nach dem Willen der versendenden Aussteller:in dagegen nur eine andere Urkunde übermittelt und wiedergegeben werden, ist die Urkundenqualität zu verneinen.[79] Wird also lediglich zwecks Kenntnisnahme der Empfänger:in zB ein Zeugnis per Fax versendet, ist die Beweisbestimmung zu verneinen und die Beweisfunktion nicht gegeben. In diesem Fall ist für jeden ersichtlich, dass das Original bei der Versender:in verbleibt und bei der Empfänger:in kein weiteres Original produziert werden soll.

Die vorstehenden Erwägungen lassen sich sinngemäß auf das Versenden von elektronischen Dokumenten (Computerfax/E-Mail) anwenden, die nach dem Willen der versendenden Aussteller:in beim Empfänger ausgedruckt werden sollen.[80]

2. Tathandlungen

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Die Urkundenfälschung kann durch das Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB), durch das verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB) oder durch das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB) begangen werden.

a. Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB)
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Herstellen einer unechten Urkunde bedeutet das erstmalige Anfertigen einer Urkunde.[81] Im Gegensatz zur Verfälschungsalternative des § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB darf die Urkunde vorher also noch nicht existieren.

aa. Die "unechte" Urkunde
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Eine Urkunde ist unecht, wenn ihr Erklärungsgehalt nicht von derjenigen Person stammt, die aus der Urkunde als Aussteller:in hervorgeht. Echt ist sie hingegen, wenn die Erklärung tatsächlich von der Person stammt, die auch als Aussteller:in aus der Urkunde hervorgeht. Entscheidend ist also das Abweichen von scheinbarer Aussteller:in und tatsächlicher Aussteller:in.[82]

Kennzeichnend für das Herstellen einer unechten Urkunde ist also eine Identitätstäuschung und damit idR ein Handeln zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person der wirklichen Aussteller:in.[83] Eine solche Identitätstäuschung ist sowohl dann möglich, wenn die scheinbare Aussteller:in gar nicht existiert als auch dann, wenn die scheinbare Aussteller:in zwar existiert, eine Erklärung mit diesem Inhalt aber nicht abgegeben hat.[84]

Schriftliche Lügen, also Aussagen in Urkunden, die nicht der Wahrheit entsprechen, sind kein Herstellen unechter Urkunden. § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB stellt allein die Identitätstäuschung unter Strafe, schützt "aber nicht in das, was der Aussteller erklärt"[85], sondern eben nur die Authentizität der Urkunde (vgl. zum Schutzzweck → A.).

Beispiel: Wenn die Corona-skeptische Ärztin A in dem gelben Impfpass die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung dokumentiert, obwohl eine Impfung in Wahrheit gar nicht erfolgt ist, handelt es sich "nur" um eine schriftliche Lüge, denn sie täuscht nicht über ihre Identität, sodass kein Fall des § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB vorliegt. Für A kommt aber eine Strafbarkeit nach § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) oder – wenn es nur um die Dokumentation einer Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 geht – § 74 Abs. 2 IfSG in Betracht.[86]

In Prüfungsarbeiten wird häufig die Frage zu beantworten sein, wer (scheinbare) Aussteller:in der Erklärung ist. Das ist entgegen der früher vertretenen Körperlichkeitstheorie mit der hM nach der sog. Geistigkeitstheorie zu ermitteln (→ B. I. 1. b. cc.). Aussteller:in ist danach, wem die Erklärung im Rechtsverkehr nach wertenden (normativen) Gesichtspunkten zuzurechnen ist. Das muss also nicht, wie nach der Körperlichkeitstheorie, immer diejenige Person sein, die die Erklärung eigenhändig verkörpert, also zB aufgeschrieben hat. Die Bestimmung der Aussteller:in erfolgt nicht nach rein objektiven Kriterien, sondern nach normativen. Als Merkposten sollte man sich mitnehmen: "Nicht auf den Schreiber, sondern auf den Erklärer kommt es an."[87] Relevant wird die Geistigkeitstheorie vor allem in den Fällen der Verwendung eines fremden Namens und der Stellvertretung (hierzu sogleich → B. II. 1. b. und c.) .

Beispiel: A ist bei der F-GmbH angestellt und erstellt Rechnungen auf dem Briefpapier der F-GmbH und signiert diese eigenhändig mit ihrem Namen; F ist Generalbevollmächtigter des B und seine "rechte Hand" und erledigt für diesen alle Geschäfte. Das wissen auch C und D, die Geschäftspartner von B. Wenn F nun im Namen des B und unter Verwendung des für ihn fremden Namens des B Bestellungen bei C und D aufgibt, dann ist die Erklärung (Bestellung) nach den konkreten Umständen dem B zuzurechnen, der damit als Aussteller der Erklärung gilt. In beiden Fällen ist Aussteller:in also nicht diejenige Person, die die Erklärung verkörpert oder unmittelbar abgibt.

bb. Namenstäuschung und Identitätstäuschung
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Fraglich ist, ob scheinbare Aussteller:in und tatsächliche Aussteller:in in Fällen der Namenstäuschung voneinander abweichen. Hier kommt es – ähnlich den stellvertretungsrechtlichen Grundsätzen des Handelns unter fremdem Namen – nach hM darauf an, ob der Gegenüber wert auf den richtigen Namen legt oder es in der konkreten Situation überhaupt nicht darauf ankommt, welcher Name verwendet wird. Soweit die Namenstäuschung nicht zugleich auch eine Täuschung über die Identität darstellt, ist sie als bloße Namenstäuschung straflos.[88]

Beispiel: Wenn Filmschauspieler A für die Hotelbuchung also einen anderen Namen verwendet und unter diesem fremden Namen auch durch Ausfüllen eines Formulars eincheckt, stellt er keine unechte Urkunde her.

Andererseits kann es das Herstellen einer unechten Urkunde darstellen, wenn der oder die Täter:in eine Erklärung unter Verwendung des eigenen Namens abgibt. Wenn die Erklärung trotz Verwendung des eigenen Namens mit der Geistigkeitstheorie nämlich im konkreten Fall einer anderen Person zuzurechnen ist und der oder die Täterin dies auch beabsichtigte, liegt eine Identitätstäuschung vor.

Beispiel: A und B haben denselben Namen. B bestellt regelmäßig Getränke bei einem Lieferanten (G-GmbH) und nutzt hierfür ein schriftliches Bestellformular. Die Rechnungen werden B einige Wochen später zugestellt. A, der selbst noch nie bei der G-GmbH bestellt hat, erfährt vom Bestellvorgehen des B. Um auf Kosten des B Getränke zu bestellen, füllt er das schriftliche Bestellformular der G-GmbH aus und unterschreibt mit seinem eigenen Namen. Die G-GmbH geht davon aus, dass der B wieder einmal eine Bestellung aufgegeben hat und schickt die Getränke an die angegebene Adresse, was der A beabsichtigt hatte.

cc. Stellvertretungsfälle
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Stellt eine Person eine Urkunde unter dem Namen oder der Kennzeichnung einer anderen Person aus (Stellvertretung), handelt es sich um eine echte Urkunde, wenn sich der Namensträger nach den Regeln der Stellvertretung die fremde Erklärung als eigene zurechnen lassen muss.[89] Wir erinnern uns: Nach der Geistigkeitstheorie ist Aussteller:in einer Urkunde nämlich nicht diejenige Person, die die Urkunde körperlich hervorbringt, sondern diejenige, die sich die Urkunde nach normativen Gesichtspunkten zurechnen lassen muss – und eine Zurechnung kommt eben auch nach den Regeln der Stellvertretung in Betracht.

Nach hM werden für eine im strafrechtlichen Sinne wirksame Stellvertretung drei Voraussetzungen für erforderlich gehalten[90]:

  • Der Namensträger muss tatsächlich den Willen haben, sich vertreten zu lassen,
  • der Handelnde muss tatsächlich den Willen haben, den Namensträger zu vertreten und schließlich
  • muss die Vertretung für die konkrete Erklärung rechtlich überhaupt möglich sein.[91]

Aus der letztgenannten Voraussetzung resultiert zB, dass eine Stellvertretung bei höchstpersönlichen Leistungen nicht möglich ist. Hierzu folgender Fall:

Sachverhalt: Nachdem die A sowohl ihren Freiversuch als auch den regulären Versuch zur Ersten Juristischen Prüfung ordentlich vergeigt hat, geht es für sie im nächsten Versuch um alles. Da sich A wieder nicht gut vorbereitet fühlt, wendet sie sich an ihre Freundin B, die im Freiversuch kürzlich bereits das Prädikat erreichen konnte. Sie überredet die B, sich noch einmal für den nächsten Termin anzumelden und die Klausuren für sie zu schreiben. A würde die Klausuren dann unter der vom JPA der B zugewiesenen Nummer schreiben und abgeben. Die B ist einverstanden und fertigt die Klausurlösungen im nächsten Versuch unter der JPA-Kennnummer der A ab und reicht diese jeweils am Ende der Aufsichtsarbeiten bei der zuständigen Aufsichtsperson ab.

Strafbarkeit der B gem. § 267 StGB?

Lösungsaspekte:

B könnte sich wegen Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Alt. 1 u. Alt. 3 StGB strafbar gemacht haben, indem sie die von ihr angefertigte Klausurlösung mit der JPA-Kennnummer der A unterschrieb und einreichte.

Die Klausur müsste eine Urkunde iSd § 267 StGB darstellen.

Eine Urkunde ist jede fest verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und die eine Aussteller:in erkennen lässt.

Die Klausur enthält die durch Verschriftlichung verkörperte Gedankenerklärung des oder der Prüfungskandidat:in, den dargestellten Wissensstand zum Zeitpunkt der Bearbeitung zu besitzen. Das in einem bestimmten Zeitraum anzufertigende juristische Gutachten zu einem Sachverhalt ist im Rechtsverkehr als geeignet und gerade auch als bestimmt dazu anzusehen, den Beweis über das Vorhandensein des erforderlichen Wissensstandes zu erbringen. Schließlich lässt die JPA-Kennnummer auch eine Aussteller:in erkennen, die für den Inhalt der Klausurleistung einstehen möchte. Es handelt sich daher um eine Urkunde iSd § 267 StGB.

Indem B die Klausur mit der JPA-Kennnummer der A unterschrieb, könnte sie eine unechte Urkunde iSd § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB hergestellt haben.

Unecht ist eine Urkunde, wenn die scheinbare Aussteller:in und die tatsächliche Aussteller:in voneinander abweichen. Kennzeichnend für das Herstellen einer unechten Urkunde ist also das Anstreben einer Identitätstäuschung. Fraglich ist allerdings, wer tatsächliche Aussteller:in dieser Urkunde ist. Als scheinbare Aussteller:in geht jedenfalls A aus der Urkunde hervor. Wer Aussteller:in einer Urkunde ist, ist nicht nach objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln, sondern auch nach normativen. Aussteller:in einer Urkunde ist nicht immer diejenige Person, die die Urkunde körperlich hervorbringt, sondern die, die sich den Erklärungsgehalt der Urkunde geistig zurechnen lassen muss. Hier könnte sich A die Urkunde zurechnen lassen müssen, sofern B sie wirksam vertreten hat. Stellt jemand eine Urkunde unter dem Namen oder der Kennzeichnung eines anderen aus, so ist sie echt, wenn sich die Namensträger:in die fremde Erklärung nach den Regeln der Stellvertretung als eigene zurechnen lassen muss. Eine derartige Zurechnung scheidet hier allerdings aus. Das Anfertigen einer Klausur und die damit abgefragte Leistung ist eine höchstpersönliche, bei der eine Stellvertretung ausgeschlossen ist. Die von B angefertigte Erklärung ist also nicht der A zuzurechnen. Damit weichen scheinbare Aussteller:in (A) und tatsächliche Aussteller:in (B) voneinander ab. Es handelt sich um eine unechte Urkunde, die B auch körperlich hervorgebracht hat.

Mit der Übergabe an die Aufsichtsperson hat B die Urkunde dem zu täuschenden JPA auch zugänglich gemacht. Das JPA hat ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Kenntnisnahme; auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. B hat die unechte Urkunde damit auch iSd § 267 Abs. 1 StGB gebraucht.

Gegen die Geltung der ersten beiden subjektiven Voraussetzungen spricht sich eine Mindermeinung allerdings mit dem Argument aus, dass im Rechtsverkehr nur der jeweils erklärte Wille maßgeblich ist und verweist hierzu auf § 116 S. 1 BGB.[92] Stellvertretung sei im Einklang mit den zivilrechtlichen Grundsätzen (§§ 164 ff. BGB) vielmehr dann möglich, wenn die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung objektiv gegeben seien.

dd. Keine Urkundenfälschung bei "Diebstahl" geistigen Eigentums
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Wer sich befugt oder unbefugt fremde Erklärungen zu eigen machen, stellt keine unechte Urkunde her. Der "Diebstahl" geistigen Eigentums ist keine Urkundenfälschung. Das mag auf den ersten Blick kontraintuitiv erscheinen. Jedoch gilt: Wer sich die Erklärung einer anderen Person zu eigen macht, täuscht nicht über die Identität der aus der Urkunde als Aussteller:in hervorgehenden Person, sondern allenfalls über die geistige Urheberschaft.

Beispiel (nach BayObLG NJW 1981, 772): A gelingt es nach Ende der Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeit im Staatsexamen, die Arbeit des B, von dem er weiß, dass er immer sehr gute Noten geschrieben hat, aus dem Stapel abgegebener Klausuren zu entwenden. Wegen der allgemeinen Hektik bei der Klausurabgabe gelingt es ihm unbemerkt, die Prüfungskennziffer des B auszuradieren und durch seine eigene zu ersetzen. Anschließend schiebt er "seine" Klausur wieder in den Stapel. Strafbarkeit des A gem. § 267 StGB?

Lösungsaspekt:

A könnte durch das Ausradieren der Prüfungskennziffer des B und ersetzen durch seine eigene eine unechte Urkunde hergestellt haben. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von derjenigen Person stammt, die aus ihr als Aussteller:in hervorgeht. A hat sich durch das Ausradieren der Prüfungskennziffer des B das juristische Gutachten zueigen gemacht. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er sich an dieser Erklärung festhalten lassen möchte und für diese Erklärung zu Bewertungszwecken einstehen möchte. Damit ist ihm die Erklärung als Aussteller zuzurechnen, mag sie ursprünglich auch vom B stammen. A stellt damit nur eine – im Hinblick auf die geistige Urheberschaft – inhaltlich unwahre her, nicht aber eine unechte. Es liegt also keine unechte, sondern eine echte Urkunde vor.

A ist aber nach §§ 133, 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.

b. Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 I Var. 2 StGB)
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Die Tathandlungsalternative des Verfälschens einer echten Urkunde setzt – im Gegensatz zur Herstellensalternative – voraus, dass bereits eine (echte) Urkunde existiert. Verfälscht wird diese, wenn der Erklärungsgehalt der Urkunde nachträglich verändert wird und dadurch der Anschein erweckt wird, dass die Aussteller:in eine Erklärung ursprünglich in dieser Form abgegeben hat.[93]

Für ein Verfälschen iSd § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB genügt nicht jede Veränderung des Inhalts. Notwendig ist die Veränderung des ursprünglichen Beweisinhalts.[94] Daran fehlt es zum Beispiel, wenn lediglich Rechtschreibfehler korrigiert werden oder sonst geringfügige Änderungen vorgenommen werden, ohne dass der Erklärungsgehalt als solches verändert wird. An einer Veränderung des Beweisinhalts fehlt es aber auch, wenn dieser gleich ganz beseitigt wird, also wenn zB die mit Bleistift niedergeschriebene Erklärung ausradiert wird. In solchen Fällen kommt aber Urkundenunterdrückung gem. § 274 StGB (→ § 18) in Betracht.

Mit dem Verfälschen einer echten Urkunde wird regelmäßig zugleich eine unechte Urkunde hergestellt.[95] Denn mit der Veränderung des Erklärungsgehalts wird eine Urkunde mit dem – insoweit veränderten Inhalt – erstmalig angefertigt, bei der scheinbare Aussteller:in und tatsächliche Aussteller:in auseinanderfallen. Auch hier kommt es also zu einer Täuschung über die Echtheit der Urkunde. Das ist auf Konkurrenzebene zu berücksichtigen (→ H.). § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB ist aber spezieller, sodass § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB zurücktritt.

aa. Problemfall: Verfälschen durch den Aussteller
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Fraglich ist, ob die Aussteller:in selbst eine Urkundenfälschung begehen kann, indem sie ihre Erklärung nachträglich verfälscht (Verfälschung durch Aussteller:in).

Beispiel: Lehrer K reicht bei der abschließenden Zeugniskonferenz seine Notenliste ein, die für den Schüler B die Note 5 in Mathe ausweist. Eine Woche nach der Zeugniskonferenz entwendet K die Notenliste aus dem Büro der Schuldirektorin und macht aus der 5 für den B eine 3, nachdem der Vater des B ihr für das "Bestehen" seines Sohnes 1000 Euro angeboten hatte. Strafbarkeit der K gem. § 267 StGB?

Grundsätzlich können Aussteller:in selbst keine ihrer Urkunden verfälschen, da der unrichtige Eindruck, der oder die Aussteller:in stehe für diesen Inhalt ein, gar nicht entstehen kann. Einer Ansicht nach wäre die Strafbarkeit des K im Beispiel deshalb auch grundsätzlich zu verneinen, da § 267 StGB das Vertrauen in die inhaltliche Richtigkeit von Erklärungen von Aussteller:in nicht schütze.[96] Erforderlich sei vielmehr eine Täuschung über die Identität der Aussteller:in. Die hM differenziert hingegen: Haben Aussteller:in die freie und ausschließliche Dispositionsbefugnis über die Urkunde bereits verloren, dann ist eine Verfälschung durch Aussteller:in möglich. Im Beispiel müsste man wohl davon ausgehen, dass K die Dispositionsbefugnis nach Einreichung der Notenliste auf der Zeugniskonferenz bereits verloren hat. Denn die Zeugniskonferenz ist in der Regel derjenige Zeitpunkt, an dem die Noten endgültig festgelegt werden. Die h.M. würde eine Strafbarkeit des K wegen der nachträglichen Veränderung der Notenliste also bejahen, obwohl K selbst tatsächlich Aussteller:in ist. Für die h.M. lässt sich ins Feld führen, dass § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB sonst überhaupt gar keinen eigenständigen Anwendungsbereich hätte und insofern überflüssig wäre, da das Verfälschen immer auch das Herstellen einer unechten Urkunde ist.[97] Dem könnte man entgegnen, dass die hM den Schutz der Authentizität von Urkunden mit Zusatzannahmen nicht auf die Garantiefunktion stützt, sondern auf die Beweisfunktion. Für die hM spricht aber zudem, dass der Zweck von § 267 StGB, den Beweisverkehr mit Urkunden zu schützen, gleichermaßen auch in Fällen der nachträglichen Verfälschung durch die Aussteller:in betroffen ist und anderenfalls Schutzlücken entstünden.

bb. Problemfall: Verfälschen von zusammengesetzten Urkunden
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Eine zusammengesetzte Urkunde kann verfälscht werden, wenn das Augenscheinsobjekt (Bezugsobjekt) oder das Beweiszeichen (Gedankenerklärung) ausgetauscht oder derart verändert werden, dass der zusammengesetzten Urkunde insgesamt eine andere Beweisrichtung gegeben wird.[98] Vorausgesetzt ist jedoch, dass eine hinreichend feste Verbindung von Augenscheinsobjekt und Beweiszeichen weiter bestehen bleibt.[99]

Beispiel: A braucht ein neues Parfüm, hat aber nur 30 € dabei und möchte auch nicht mehr Geld ausgeben. Leider kostet das Parfüm seiner Wahl laut Preisschild auf der Verpackung 49,99 €. Er entfernt daraufhin das Preisschild, indem er den kleinen weißen Aufkleber abreißt und ersetzt es durch ein gleich aussehendes Preisschild, das er von einer Sonderangebotspackung entfernt hat und das einen Preis von 19,99 € ausweist.[100]

Im Beispiel handelt es sich um eine aus Preisetikett (Beweiszeichen) und dem Bezugsobjekt zusammengesetzte, echte Urkunde, der die Erklärung: "Das Parfüm kostet 49,99 €" entnommen werden kann. Durch Austausch der Preisschilder stellt A sowohl eine neue unechte Urkunde her (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB) und verfälscht die bestehende echte zusammengesetzte Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB), indem er den ursprünglichen Beweisinhalt (Preis 49,99 € für dieses Parfüm) verändert, sodass es scheint, als hätte die Geschäftsinhaber:in ursprünglich die Erklärung abgegeben, dass dieses Parfüm für 19,99 € verkauft werden kann. A hat sich deshalb nach § 267 Abs. 1 Var. 1 und § 267 I Var. 2 strafbar gemacht. § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB tritt aber im Wege der Spezialität zurück, ebenso wie die §§ 274, 303 StGB.

c. Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde (§ 267 I Var. 3 StGB)
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Eine unechte oder verfälschte Urkunde wird gebraucht, wenn sie derjenigen Person, die durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich gemacht wird, dass diese Person die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen.[101] Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an – die Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht aus. Typisches Beispiel für ein Gebrauchen ist das Fahren eines Kraftfahrzeug mit einem falschen Kennzeichen.[102] In diesem Fall soll die Polizei oder andere Ordnungsbehörden getäuscht werden. Ein Gebrauchen ist dabei aber nicht erst dann zu bejahen, wenn das Kennzeichen tatsächlich wahrgenommen wird, sondern bereits mit Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Das gleiche gilt für die Übergabe eines Fahrzeugs mit gefälschten Fahrzeug-Identifikationsnummern.[103] Nach der Rspr. soll das bloße Beisichführen eines gefälschten Führerscheins aber noch kein Gebrauchen sein.[104] Das leuchtet auch ein, weil die Möglichkeit der Kenntnisnahme erst durch einen weiteren Willensentschluss und damit einen weiteren Akt entstehen kann, während beim Fahren mit falschem Kennzeichen eine Wahrnehmung jederzeit möglich ist.

Ist eine potentielle Kenntnisnahme nicht möglich, liegt auch dann kein Gebrauchen vor, wer sich zur Täuschung auf eine unechte oder verfälschte Urkunde beruft oder bezieht. Der BGH, auf den diese Rechtsprechung zurückzuführen ist, hatte hier einen Fall zu entscheiden, in dem sich jemand auf eine in einem notariellen Besitz befindliche Urkunde berief, ohne dass dem zu Täuschenden insoweit eine sinnliche Wahrnehmung hätte ermöglicht werden können.[105]

Eine unechte oder verfälschte Urkunde kann auch dadurch gebraucht werden, dass eine Fotokopie vorgelegt wird, mag die Fotokopie selbst auch als Reproduktion erkennbar sein und damit selbst keine Urkunde darstellen. Denn um die Fotokopie geht es hier nicht. Die Fotokopie dient hier nur als Mittel, um die Kenntnis von der unechten oder verfälschten Urkunde zu verschaffen.[106]

II. Subjektiver Tatbestand

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Der subjektive Tatbestand setzt neben vorsätzlichem Handeln voraus, dass der oder die Täter:in "zur Täuschung im Rechtsverkehr" handelt.

1. Vorsatz

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Für den Vorsatz gelten die allgemeinen Regeln. Der Vorsatz muss sich auf die zum objektiven Tatbestand gehörenden Tatumstände erstrecken. Dolus eventualis genügt.

2. Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr

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Als besonderes subjektives Merkmal setzt § 267 Abs. 1 StGB ein Handeln zur "Täuschung im Rechtsverkehr" voraus. Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer eine andere Person über die Echtheit oder die Unverfälschtheit der Urkunden zu täuschen sucht und ihn dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen will.[107] Einer Täuschungsabsicht im engeren Sinne eines "Daraufankommens" bedarf es nach hM aber nicht.[108] Vielmehr genügt für alle Begehungsformen des § 267 Abs. 1 StGB der Wille zur Täuschung in Form des dolus directus 1. Grades und in dem Bewusstsein eines sicheren Eintritts des vorgestellten Täuschungserfolges.

D. Versuchte Urkundenfälschung; Vollendung; Beendigung

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Der Versuch ist nach § 267 Abs. 2 StGB strafbar (vgl. § 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Unmittelbares Ansetzen zur Tat iSd § 22 StGB liegt beim Herstellen oder Verfälschen bereits mit dem Beginn der ersten Ausführungshandlung vor[109], also etwa mit dem Ansetzen des Stiftes zum Herstellen einer unechten Urkunde auf einem Blatt Papier. Beim Gebrauchen ist unmittelbares Ansetzen mit dem Beginn der Vorlagehandlung bzw. der Handlung, mit der die Urkunde dem Adressaten gegenüber zur Kenntnis gelangen soll, zu bejahen.[110]

E. Rechtswidrigkeit und Schuld

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Es gelten die allgemeinen Regeln. Die Rechtswidrigkeit ist durch die Erfüllung des Tatbestands indiziert, was – mit Blick auf die Gesetzessystematik – § 11 Nr. 5 StGB zum Ausdruck bringt.

F. Strafzumessung (Besonders schwere Fälle des § 267 Abs. 3 StGB)

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In § 267 Abs. 3 StGB sind mit Regelbeispielen fünf besonders schwere Fälle normiert. Ob die Merkmale eines Regelbeispiels und damit ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist im Anschluss an die Schuld im Rahmen eines eigenen Gliederungspunktes "Strafzumessung" oder "Strafrahmen" zu prüfen. Denn bei den durch Regelbeispiele benannten besonders schweren Fällen (vgl. dazu im Gegensatz die unbenannten "besonders schweren Fälle" etwa des § 212 Abs. 2 StGB gegenüber § 212 Abs. 1 StGB), handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmale, sondern um sog. tatbestandlich vertypte Strafzumessungsmerkmale[111], die eine Aussage über den anzuwendenden Strafrahmen treffen.

Weiterführendes Wissen

Obwohl es sich nicht um Tatbestandsmerkmale handelt, geht der BGH davon aus, dass der Versuch eines Regelbeispiels bzw. der Versuch der Urkundenfälschung in einem besonders schweren Fall strafbar ist.[112] Zur Erinnerung: Für eine Versuchsstrafbarkeit ist gem. § 22 StGB vorausgesetzt, dass der Täter zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Von Regelbeispielen ist dort nicht die Rede. Der BGH meint gleichwohl, der Versuch sei strafbar, da es sich um "tatbestandsähnliche Merkmale" handelt.

I. Gewerbsmäßigkeit oder Mitglied einer Bande (§ 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB)

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Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die wiederholte Begehung von Urkundenfälschungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will (vgl. → § 37 zu § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB).[113] Es ist nicht erforderlich, dass Urkundenfälschungen bereits wiederholt begangen wurden. Entscheidend ist die Motivation der Täter:innen. Die Voraussetzungen können daher bereits bei Begehung der ersten Tat vorliegen. Darüber hinaus ist nicht erforderlich, dass der oder die Täter:in sich die Einnahmen unmittelbar aus der Urkundenfälschung selbst verschaffen will. Es reicht aus, wenn Einnahmen nur mittelbar über die Urkundenfälschung, also beispielsweise erst durch Dritte, erlangt werden.[114]

Mitglied einer Bande ist jede Person, die sich einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen angeschlossen hat, der sich mit dem Willen gegründet hat, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.[115] Nicht erforderlich ist ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse", wie es nach alter Rechtsprechung aber der Fall war.[116] Es ist für das Vorliegen einer Bande und damit für die Mitgliedschaft auch nicht erforderlich, dass sich ein irgendwie geartetes Mindestmaß konkreter Organisation oder festgelegter Strukturen herausgebildet hat. Entscheidend ist allein, dass eine Bandenabrede vorliegt, also die ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, sich an Straftaten zu beteiligen.[117]

II. Herbeiführen eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes (§ 267 Abs. 3 Nr. 2 StGB)

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Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes ist im Einklang mit der gleichlautenden Vorschrift des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Alt. 1 StGB (→ § 40) ab einem Betrag von 50.000 € anzunehmen.[118]

III. Erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs (§ 267 Abs. 3 Nr. 3 StGB)

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Die Sicherheit des Rechtsverkehrs ist dann erheblich gefährdet, wenn mit der Urkundenfälschung ein unübersehbarer Personenkreis nicht näher individualisierter Erklärungsempfänger zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst zu werden droht.[119] Erforderlich ist aber, dass diese Gefahr durch eine Vielzahl an gefälschten Urkunden herbeigeführt wird. Wird der Rechtsverkehr durch eine einzige Urkundenfälschung gefährdet, genügt dies zur Annahme des Regelbeispiels nicht.[120] Eine solche Vielzahl kann aber bereits bei 20 Urkunden anzunehmen sein.[121]

IV. Missbrauch von Befugnissen oder der Stellung als Amtsträger (§ 267 Abs. 3 Nr. 4 StGB)

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Wer Amtsträger oder Europäischer Amtsträger ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a StGB.

Befugnisse werden missbraucht, wenn der Amtsträger eine Amtshandlung vornimmt, die zwar formell rechtmäßig ist, durch die er aber materiell eine seiner Dienstpflichten verletzt.

Die Stellung als Amtsträger wird missbraucht, wenn die mit dieser Stellung verbundenen tatsächlichen Möglichkeiten zur Urkundenfälschung ausgenutzt werden.[122]

G. Qualifikationstatbestand des § 267 Abs. 4 StGB

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§ 267 Abs. 4 StGB beinhaltet einen Qualifikationstatbestand.

Im objektiven Tatbestand setzt § 267 Abs. 4 StGB das kumulative Vorliegen der Merkmale der Gewerbsmäßigkeit und der Deliktsbegehung als Bandenmitglied voraus. Beachte: Das nur alternative Vorliegen eines dieser Merkmale wird als Regelbeispiel von § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB und damit als "besonders schwerer Fall" erfasst und ist im Rahmen der Strafzumessung anzusprechen (→ F. I.).

Im subjektiven Tatbestand ist Vorsatz sowohl im Hinblick auf den objektiven Grundtatbestand der Urkundenfälschung iSd § 267 Abs. 1 StGB als auch hinsichtlich der Qualifikationsmerkmale des § 267 Abs. 4 StGB sowie ein Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr vorausgesetzt.

Weiterführendes Wissen

§ 267 Abs. 4 StGB qualifiziert die als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig begangene Urkundenfälschung zum Verbrechen (vgl. § 12 Abs. 1 StGB). Der Qualifikationstatbestand wird deshalb von § 30 StGB erfasst.

H. Konkurrenzen

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Sofern nicht die Aussteller:in nach Verlust der Dispositionsbefugnis selbst eine echte Urkunde verfälscht, liegt in jedem Verfälschen einer echten Urkunde iSd § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB tateinheitlich zugleich das Herstellen einer unechten Urkunde (s. → B. I. 2. b.). Dieselbe Handlung verletzt in diesen Fällen mehrere Strafgesetze – § 267 Abs. 1 Var. 1 und Var. 2 StGB, sodass ein Fall der ungleichartigen Idealkonkurrenz vorliegt (vgl. § 52 Abs. 1 StGB). § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB tritt aber im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter der zweiten Variante des Verfälschen zurück, da diese insoweit den spezielleren Fall darstellt (Spezialität).

Im Hinblick auf die umstrittene Frage nach dem Verhältnis des Herstellens einer unechten und des Verfälschens einer echten zum Gebrauchen, sollte man wie folgt unterscheiden[123]:

  • Wenn der oder die Täter:in von vornherein einen ganz bestimmten Gebrauch ins Auge gefasst hat und auch realisiert, wird die schon mit dem Herstellungs- oder Verfälschungsakt vollendete Straftat erst durch den konkreten Gebrauch beendet. Es dann nur eine Urkundenfälschung vor, also eine einheitliche Tat im Rechtssinne. Da Herstellen und Verfälschen materiell nur Vorbereitungshandlungen sind, ist in solchen Fällen auf den Gebrauch abzustellen.
  • Wenn der oder die Täterin hingegen eine unechte Urkunde herstellt oder eine echte Urkunde verfälscht, die spätere Verwendung aber nur vage geplant hat, begeht durch den späteren Gebrauch eine neue selbstständige Straftat, die zum vorausgegangenen Fälschungsakt in Tatmehrheit steht.

I. Prozessuales Wissen für das 2. Staatsexamen

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Der materiell-strafrechtliche Urkundenbegriff (→ B. I. 1.) weicht vom strafprozessualen Urkundenbegriff der §§ 249 ff. StPO ab – er ist enger und weiter zugleich. Eine Urkunde im strafprozessualen Sinn ist eine durch Schriftzeichen verkörperten Gedankenerklärung. Die Aussteller:in muss bei der Urkunde im strafprozessualen Sinn also nicht erkennbar sein und auch auf die Beweisbestimmung und -eignung kommt es nicht an. Demgegenüber sind Beweiszeichen keine strafprozessualen Urkunden, weil der Zweck des Urkundenbeweises gerade auf die Verlesbarkeit in der Hauptverhandlung beschränkt ist.[124]

J. Aufbauschema zu § 267 StGB

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I. Tatbestand

  • 1. Objektiver Tatbestand
    • a) Tatobjekt: Urkunde
      • P: Zusammengesetze Urkunde
      • P: Sonderfälle
    • b) Tathandlung
      • aa) Herstellen einer unechten Urkunde
        • P: Identitätstäuschung bei Verwendung des eigenen Namens
        • P: Stellvertretung
        • P: Diebstahl geistigen Eigentums
      • bb) Verfälschen einer echten Urkunde
        • P: Verfälschen durch den Aussteller
      • cc) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde
  • 2. Subjektiver Tatbestand
    • a) Vorsatz
    • b) Zur Täuschung im Rechtsverkehr

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafzumessung – Regelbeispiele

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Einführung zum Besonderen Teil

Erster Teil: Nichtvermögensdelikte

1. Kapitel: Straftaten gegen das Leben

§ 1: Mord und Totschlag, §§ 211, 212

§ 2: Tötung auf Verlangen, § 216

§ 3: Fahrlässige Tötung, § 222

§ 4: Aussetzung, § 221


2. Kapitel: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 5: Einfache Körperverletzung, § 223

§ 6: Gefährliche und schwere Körperverletzung, §§ 224, 226

§ 7: Fahrlässige Körperverletzung, § 229

§ 8: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227

§ 9: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231

§ 10: Körperverletzung im Amt, § 340


3. Kapitel: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 11: Nötigung, § 240

§ 12: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113 ff.

§ 13: Freiheitsberaubung, § 239

§ 14: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme, §§ 239a, 239b


4. Kapitel: Urkundendelikte

§ 15: Urkundenfälschung, § 267

§ 16: Fälschung technischer Aufzeichnungen und beweiserheblicher Daten, §§ 268, 269

§ 17: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271

§ 18: Urkundenunterdrückung, § 274


5. Kapitel: Straßenverkehrsdelikte

§ 19: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b

§ 20: Gefährdung des Straßenverkehrs, §§ 315c, 315d

§ 21: Trunkenheit im Verkehr, § 316

§ 22: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142


6. Kapitel: Brandstiftungsdelikte

§ 23: Einfache Brandstiftung, § 306

§ 24: Schwere und besonders schwere Brandstiftung, §§ 306a, 306b

§ 25: Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c

§ 26: Fahrlässige Brandstiftung, § 306d

§ 27: Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f


7. Kapitel: Beleidigungsdelikte

§ 28: Beleidigung, § 185

§ 29: Üble Nachrede, § 186

§ 30: Verleumdung, § 187


8. Kapitel: Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 31: Aussagedelikte, §§ 153ff

§ 32: Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat, §§ 164, 145d

§ 33: Strafvereitelung und Strafvereitelung im Amt, §§ 258, 258a


Zweiter Teil: Eigentums- und Vermögensdelikte

9. Kapitel: Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Unterschlagung

§ 34: Sachbeschädigung, §§ 303 ff.

§ 35: Hausfriedensbruch, § 123

§ 36: Einfacher Diebstahl, § 242

§ 37: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243

§ 38: Qualifikationen des Diebstahls, §§ 244, 244a

§ 39: Unterschlagung, § 246


10. Kapitel: Betrug und Untreue

§ 40: Betrug, § 263

§ 41: Computerbetrug, § 263a

§ 42: Untreue, § 266

§ 43: Weitere examensrelevante Delikte des 22. Abschnitts, §§ 266b, 265a, 265


11. Kapitel: Raub und Räuberischer Diebstahl

§ 44: Einfacher Raub, § 249

§ 45: Schwerer Raub, § 250

§ 46: Raub mit Todesfolge, § 251

§ 47: Räuberischer Diebstahl, § 252

§ 48: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a


12. Kapitel: Erpressung und Räuberische Erpressung

§ 49: Erpressung, § 253

§ 50: Räuberische Erpressung, § 255


13. Kapitel: Anschlussstraftaten

§ 51: Begünstigung, § 257

§ 52: Hehlerei, § 259

§ 53: Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261


Fußnoten

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  1. PKS 2019 Jahrbuch, Band 4, S. 124. Zu beachten ist, dass die Fallzahl in Bezug auf den Verdacht speziell einer Urkundenfälschung iSd § 267 StGB noch geringer ist, da die PKS unter der Urkundenfälschung (Schlüssel 540000) die Tatbestände der §§ 267-271, 273-279, 281 StGB zusammenfasst, vgl. aaO.
  2. PKS Jahrbuch 2019, Band 1, S. 11.
  3. Vgl. vertiefend zur Strafbarkeit des Fälschens und des Gebrauchs von Impfausweisen und Test- und Genesungsbescheinigungen nach § 267 StGB, aber auch auch nach §§ 277–279 StGB a.F./n.F. Jahn, JuS 2022, 178; Gaede/Krüger, NJW 2021, 2159; Zieschang, ZIS 2021, 481; Jahn/Schmitt-Leonardy/Wenglarczyk, JZ 2022, 63, 68 f.
  4. Weidemann, in: BeckOK-StPO, 49. Ed. (Stand: 01.02.2021), § 267 Rn. 1; Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 267 Rn. 1.
  5. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 33 Rn. 1.
  6. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 33 Rn. 1; Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2022) § 55 Rn. 1, 2.
  7. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 267 Rn. 1; Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2022) § 55 Rn. 4.
  8. Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 267 Rn. 2 m.w.N.; Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2022), § 55 Rn. 8.
  9. So zB bei Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 1
  10. Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2022), § 55 Rn. 15
  11. Puschke, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius (Hrsg.), Handbuch des Strafrechts, Bd. 5, § 42 Rn. 42
  12. Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 267 Rn. 4 m.w.N.
  13. So definieren zutreffenderweise auch Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2022) § 55 Rn. 8 die Urkunde
  14. Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2022) § 55 Rn. 18.
  15. Vgl. (m.w.N. zur hM) Hilgendorf/Valerius, Strafrecht BT I, 1. Aufl. (2021), § 10 Rn. 15.
  16. Vgl. BGH NJW 2000, 229 (zusammengesetzte Urkunde) und Hilgendorf/Valerius, Strafrecht BT I, 1. Aufl. (2021), § 10 Rn. 17.
  17. Fischer, StGB, 69. Aufl. (2022), § 267 Rn. 3.
  18. Vgl. auch Erb, in: MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 267 Rn. 6; Heger, in: Lackner/Kühl, 29 Aufl. (2018), § 267 Rn. 4.
  19. Vgl. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 2 ff.
  20. Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2022) § 55 Rn. 21
  21. Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl. (2019), § 267 Rn. 11; Fischer, StGB, 69. Aufl. (2022), § 267 Rn. 14.
  22. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 10.
  23. Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2022), § 55 Rn. 22.
  24. Beispiel in Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 11.
  25. Vgl. Rengier, Strafrecht BT, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 12; Heger, in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. (2018), § 267 Rn. 16.
  26. Erb, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. (2022), § 267 Rn. 123 ff.; Hilgendorf/Valerius, Strafrecht BT I, 1. Aufl. (2021), § 10 Rn. 13.
  27. Vgl. Hilgendorf/Valerius, Strafrecht BT I, 1. Aufl. (2021), § 10 Rn. 13.
  28. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 14. Nach Fischer-StGB, 69. Aufl. (2022) § 267 Rn. 11 müssen sich die Umstände aber aus der Urkunde selbst ergeben.
  29. Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2022), § 55 Rn. 8; Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 267 Rn. 4.
  30. Vgl. Puppe/Schumann, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, 5. Aufl. (2017), § 267 Rn. 138
  31. Puschke, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius (Hrsg.), Handbuch des Strafrechts, Bd. 5, § 42 Rn. 42
  32. Vgl. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 16 und zur Vertiefung Seier, JA 1979, 134 ff.
  33. Vgl. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 21.
  34. Vgl. BGH NJW 1956, 1605; Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 21; Erb, in: MüKo-StGB, Bd. 5, 4. Aufl. (2022), § 267 Rn. 41 ff. m.w.N.
  35. Erb, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. (2022), Bd. 5, § 267 Rn. 41.
  36. M.w.N. siehe Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 267 Rn. 5; Kindhäuser/Schramm, Strafrecht Besonderer Teil 1, 9. Aufl. 2020, § 55 Rn. 31.
  37. Weitere Beispiele und entsprechende Nachweise zu einschlägiger Rspr. bei Erb, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. (2022), Bd. 5, § 267 Rn. 41.
  38. Vgl. BGH NJW 2000, 229; Fischer, StGB, 68. Aufl. (2021), § 267 Rn. 7; Hilgendorf/Valerius, Strafrecht Besonderer Teil I, 1. Aufl. (2021), § 10 Rn. 16 f.
  39. Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. 2022, § 55 Rn. 31.
  40. BGHSt 34, 375 (376 f.), BGH HRRS 2014, 395.
  41. BayObLG NJW 1980, 196.
  42. BGH HRRS 2019 Nr. 408; Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 26; Otto, JuS 1987, 761 (763); Puppe, JZ 1986, 938 (939).
  43. BayObLGNJW 1980, 196.
  44. Vgl. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 26; Puppe, JZ 1986, 939; Otto, JuS 1987, 763; Erb, in: MüKo-StGB, Bd. 5, 4. Aufl. (2022), § 267 Rn. 44.
  45. BGHSt 5, 75, 79; Hilgendorf/Valerius, Strafrecht Besonderer Teil I, 1. Aufl. (2021), § 10 Rn. 20.
  46. Vgl. hierzu Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 27; Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. 2022, § 55 Rn. 29.
  47. BGH NStZ 2020, 273 (275).
  48. BGH NJW 2018, 87 (88).
  49. Vgl. hierzu BGH NStZ 2018, 468.
  50. OLG Köln NJW 1979, 729 und vgl. hierzu auch die Aufbereitung bei Jäger, Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Aufl. (2019), § 14 Rn. 445.
  51. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 29.
  52. OLG Köln NJW 1999, 1042, 1043.
  53. Anderer Auffassung ist etwa Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 29.
  54. Fischer, StGB, 69. Aufl. (2022), § 267 Rn. 23; Kindhäuser/Schramm, 10. Aufl. (2022), Strafrecht BT I, § 55 Rn. 35.
  55. RGSt 50, 420 (421); 69, 396 (398).
  56. Rengier, Strafrecht BTl II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 34.
  57. Heger, in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. (2018), § 267 Rn. 25; Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 35; LG Paderborn NJW 1989, 178 (179).
  58. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 35.
  59. LG Paderborn NJW 1989, 178
  60. Vgl. Hilgendorf/Valerius, Strafrecht BT I, 1. Aufl. (2021), § 10 Rn. 24.
  61. Vgl. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 33 Rn. 36.
  62. Heger, in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. (2018), § 267 Rn. 16; Hilgendorf/Valerius, Strafrecht BT I, 1. Aufl. (2021), § 10 Rn. 23.
  63. Missverständlich formuliert ist es deshalb bei Fischer, StGB, 69. Aufl. (2022), § 267 Rn. 17, wenn eine Abschrift deswegen keine Urkunde sein soll, weil sie die Erklärung selbst nicht enthalte.
  64. Vgl. Fischer-StGB, 68. Aufl. (2021), § 267 Rn. 17; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil 2, § 33 Rn. 37.
  65. RGSt 34, 360 (361 ff.); Rengier, Strafrecht BT, 22. Aufl. (2021), § 33 Rn. 37; Geppert, Jura 1990, 272; Fischer, StGB, 69. Aufl. (2022), § 267 Rn. 18; Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2022), § 55 Rn. 38
  66. Vgl. etwa Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 267 Rn. 42b; Hilgendorf/Valerius, Strafrecht BT I, 1. Aufl. (2021), § 10 Rn. 25; Heger, in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. (2018), § 267 Rn. 16; Stuttgart NJW 2006, 2869 mit zust. Bespr Jahn, JuS 2006, 855.
  67. Vgl. etwa BGH NStZ 2003, 543, 544; BGH NStZ 2010, 703, 704; Fischer, StGB, 69. Aufl. (2022), § 267 Rn. 19 und Rengier, Strafrecht BT I, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 38 m.w.N. zur hM.
  68. Hilgendorf/Valerius, Strafrecht Besonderer Teil I, 1. Aufl. (2021), § 10 Rn. 23.
  69. Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 267 Rn. 42: Nicht jedes "x-beliebige" Vertrauen verdiene Schutz; vgl. auch Kienapfel, NJW 1971, 1781, 1784 und zusammenfassend Puschke, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius (Hrsg.), Handbuch des Strafrechts, Bd. 5, § 42 Rn. 52
  70. Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 267 Rn. 42a; Hilgendorf/Valerius, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2021) § 10 Rn. 23.
  71. Vgl. Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BTI, 10. Aufl. (2022), § 55 Rn. 42
  72. Vgl. ''Puschke'', in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius (Hrsg.), Handbuch des Strafrechts, Bd. 5, § 42 Rn. 52 ff. m.w.N.<nowiki>
  73. ''Puschke'', in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius (Hrsg.), Handbuch des Strafrechts, Bd. 5, § 42 Rn. 52
  74. Hilgendorf/Valerius, Strafrecht BT I, 1. Aufl. (2021), § 10 Rn. 25; Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 41; Nestler, ZJS 2010, 609; Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2021), § 55 Rn. 43.
  75. Vgl. insoweit den instruktiven Fall OLG Stuttgart, NJW 2006, 2869.
  76. Vgl. etwa Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 267 Rn. 43; Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 44; Hilgendorf/Valerius, Strafrecht BT, 1. Aufl. (2021), § 10 Rn. 27.
  77. Vgl. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 44; Hilgendorf/Valerius, Strafrecht BT, 1. Aufl. (2021), § 10 Rn. 27.
  78. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 44.
  79. Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 267 Rn. 43; Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 32 Rn. 45; Hilgendorf/Valerius, Strafrecht BT, 1. Aufl. (2021), § 10 Rn. 27.
  80. Vgl. Hilgendorf/Valerius, Strafrecht BT I, 1. Aufl. (2021), § 10 Rn. 28.
  81. Vgl. hierzu Erb, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. (2022), § 267 Rn. 177 ff.
  82. Heger, in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. (2018), § 267 Rn. 17.
  83. Vgl. Rengier, Strafrecht BT, 22. Aufl. (2021), § 33 Rn. 6.
  84. Vgl. Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT, 10. Aufl. (2021), § 55 Rn. 49.
  85. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 33 Rn. 6.
  86. Vgl. hierzu Gaede/Krüger, NJW 2021, 2159; Jahn/Schmitt-Leonardy/Wenglarczyk, JZ 2022, 63, 68.
  87. Jäger, Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, 7. Aufl. (2017), § 14 Rn. 436.
  88. Vgl. auch Heger, in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. (2018), § 267 Rn. 18; Fischer, StGB, 69. Aufl. (2022), § 267 Rn. 31 m.w.N. zur Rspr.
  89. Hilgendorf/Valerius, Strafrecht BT I, 1. Aufl. (2021), § 10 Rn. 37 f.; vgl. m.w.N. auch Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 267 Rn. 49 f.
  90. Vgl. Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2021), § 55 Rn. 55.
  91. Vgl. hierzu auch Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 33 Rn. 17 ff.
  92. Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2021), § 55 Rn. 56; OLG Düsseldorf, wistra 1993, 115, 116.
  93. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 33 Rn. 37.
  94. Vgl. Heger, in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. (2018), § 267 Rn. 20; Hilgendorf/Valerius, Strafrecht BT I, 1. Aufl. (2021), § 10 Rn. 39; Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2022), § 33 Rn. 37.
  95. Vgl. Hilgendorf/Valerius, Strafrecht BT I, 1. Aufl. (2021), § 10 Rn. 43, Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 33 Rn. 39.
  96. Otto, JuS 1976, 768 f. [prüfen]
  97. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 33 Rn. 42.
  98. Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2021), § 55 Rn. 66.
  99. Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 33 Rn. 46.
  100. Siehe zu diesem Beispiel und einem Lösungsaspekt auch Rengier, Strafrecht BT, 22. Aufl. (2021), § 33 Rn. 47.
  101. BGH NStZ 2020, 273 (275); Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2021), § 55 Rn. 68; Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 33 Rn. 57.
  102. Vgl. etwa BGHSt 18, 66, 70 f.
  103. BGH NStZ 273, 275.
  104. BGH StV 1989, 304.
  105. BGHSt, 36, 64, 65 f.
  106. Vgl. Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2021), § 55 Rn. 44.
  107. Puppe/Schumann, in: NK-StGB, 3. Aufl. (2017), § 267 Rn. 103.
  108. BayObLG NJW 1998, 2917; OLG Saarbrücken NJW 1975, 658, 659; Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2021), § 55 Rn. 71; Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. (2021), § 33 Rn. 67; a.A. hingegen Vormbaum, GA 2011, 167.
  109. Fischer, StGB, 69. Aufl (2022), § 267 Rn. 46.
  110. Fischer, StGB, 69. Aufl (2022), § 267 Rn. 46.
  111. Vgl. Meier, Strafrechtliche Sanktionen, 5. Aufl. (2019), S. 178.
  112. BGH NStZ 85, 218; BGH NJW 1986, 200; vgl. auch BayObLG NStZ 1997, 442; zum Problem m.w.N. Bosch, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 243 Rn. 44.
  113. Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 267 Rn. 104.
  114. Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 267 Rn. 104.
  115. BGHSt 46, 321 = NJW 2001, 2266; BeckOK/Beukelmann, 50. Ed. (1.5.2021), StGB § 263 Rn. 101.
  116. Vgl. m.w.N. zur alten und neuen Rspr. Wittig, in: BeckOK-StGB, 50. Ed. (1.5.2021), StGB § 244 Rn. 16.
  117. Vgl. BGH NStZ 2015, 647, 648; BGH StV 2000, 259; wistra 2010, 347 und Wittig, in: BeckOK-StGB, 50. Ed. (1.5.2021), StGB § 244 Rn. 17.
  118. Vgl. insoweit die Gesetzesbegründung BT-Drs. 13/8587, S. 43 und hierzu Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 267 Rn. 104.
  119. Schönke/Schröder/Heine/Schuster, Strafgesetzbuch Kommentar, 30. Aufl. (2019), § 267 Rn. 108.
  120. Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 267 Rn. 108.
  121. Fischer, StGB, 69. Aufl. (2022), § 267 Rn. 54.
  122. Fischer, StGB, 69. Aufl. (2022), § 267 Rn. 55.
  123. Siehe zu diesem Problem die Darstellung von Erb, in: MüKo-StGB, Bd. 5, 4. Aufl. (2022), § 267 Rn. ff. m.w.N. und Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, 10. Aufl. (2021), § 55 Rn. 83, 84.
  124. Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 8-11.