Autor:innen: Charlotte Korenke, Manuel Richter

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A. Übersicht über die Delikte

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Der 16. Abschnitt enthält in den §§ 211-222 StGB die Straftaten gegen das Leben.

Vorsätzliche Tötungen werden von den §§ 211, 212 und 216 StGB erfasst. Der Totschlag (§ 212 StGB) bildet insoweit den Normalfall der vorsätzlichen Tötung (→ § 1 unter B.). § 213 StGB stellt eine Strafzumessungsvorschrift zu § 212 StGB dar, die in Betracht kommt, wenn aufgrund besonderer Umstände die Tat weniger schwer wiegt. Der Mord (§ 211 StGB) enthält abschließend aufgezählte Merkmale, die die Art und Weise der Begehung oder die Intention der Tötung betreffen und den Unrechtsgehalt der Tat damit erhöhen. Aus diesem Grund droht § 211 StGB eine gegenüber § 212 StGB erhöhte Strafe an, nämlich zwingend lebenslange Freiheitsstrafe, obgleich diese in der Praxis in aller Regel nicht ein Leben lang andauert (→ § 1 unter C.). Tötet jemand das Opfer hingegen auf dessen ausdrückliches und ernstliches Verlangen hin, so wird er durch die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) privilegiert. Auf das Verhältnis zwischen §§ 212 und 211 bzw. 216 StGB ist später noch zurückzukommen (→ § 1 unter D.).

Die Aussetzung (§ 221 StGB) erfasst darüber hinaus auch konkrete Gefährdungen des Lebens (→ § 4).

Da das Leben ein sehr gewichtigtes Rechtsgut ist (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), ist nicht nur die vorsätzliche (§ 15 StGB), sondern mit § 222 StGB auch die fahrlässige Tötung strafbar (→ § 3).

Weiterführendes Wissen

Aufgrund der besonderen Bedeutung des Rechtsguts "Leben" haben nahe Angehörige des Tötungsopfers i. Ü. einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung gegen den Staat (Art. 6 Abs. 1, 2 S. 1 iVm 2 Abs. 2 S. 1, 1 Abs. 1 GG).[1]

Im Jahr 2015 wurde die von vornherein sehr umstrittene[2] geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) in das StGB aufgenommen, die das BVerfG jedoch im Jahr 2020 für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat.[3]

Weiterführendes Wissen

Geschützt werden sollte durch § 217 StGB zum einen der potentielle Suizident vor einer übereilten oder fremdbestimmten Suizidentscheidung. Zum anderen befürchtete der Gesetzgeber einen Dammbruch für das Rechtsgut Leben als solches, das auf lange Sicht Schaden nehmen würde, wenn die geschäftsmäßige Unterstützung anderer bei deren Suizid normalisiert und gesellschaftlich akzeptiert würde.[4] Diese Ziele erkannte das BVerfG in seiner Entscheidung auch als legitime Zwecke an, verneinte jedoch unter Offenlassung der Erforderlichkeit die Angemessenheit der Regelung.[5] Aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht folge auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben, was das Recht zur Selbsttötung beinhalte. Die Beendigung des eigenen Lebens sei elementarer Ausdruck der eigenen Persönlichkeitsentfaltung. Der Mensch dürfe nicht zu einer Lebensform gedrängt werden, die seinem Selbstbild und -verständnis widerspricht, wozu letztlich auch die ungewollte Existenz des eigenen Lebens an sich gehöre.[6] Vielfach werde sich der Suizident aber erst durch die Zuhilfenahme kompetenter Dritter in der Lage fühlen, den Entschluss zum Suizid zu fassen und umzusetzen, sodass auch dieser Bereich geschützt sein müsse, um dem Grundrecht praktische Wirksamkeit zu verleihen.[7] In diesen geschützten Bereich werde durch § 217 StGB jedoch unangemessen eingegriffen, da dem Suizidwilligen die tatsächliche Wahrnehmung des Grundrechts faktisch unmöglich gemacht wird. Ihm bleibe nur noch das Ausweichen auf unzumutbare Wege der Selbsttötung, die unsicher und ggf. schmerzhaft sind.[8]

Strafrechtlicher Schutz besteht nicht nur für das geborene Leben, sondern mit den Delikten um den Schwangerschaftsabbruch (§§ 218-219b StGB) auch schon für das ungeborene Leben.[9]

B. Praktische Relevanz

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Die Tötungsdelikte sind zwar in der juristischen Ausbildung und auch in öffentlichen kriminalpolitischen Debatten sehr präsent, kommen aber praktisch nur selten vor: Die polizeiliche Kriminalitätsstatistik (PKS) verzeichnet für das Jahr 2019 2.315 eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Tötungsdelikte – das entspricht einem Anteil von weniger als 0,1 % an der Gesamtkriminalität.[10] Dabei handelt es sich nur bei einem relativ kleinen Teil der Taten um vollendete Tötungen.[11] Etwa ein Viertel der Taten wird der PKS zufolge durch (Ehe-)Partner:innen oder Familienmitglieder begangen – ist das Opfer weiblich, sind es mehr als die Hälfte.[12]

Weiterführendes Wissen

Allerdings hat die PKS nur eine begrenzte Aussagekraft: Sie erfasst nicht alle tatsächlich begangenen Straftaten, sondern von der Polizei als Straftat bearbeitete Vorgänge.[13] Bei Straftaten gegen das Leben kommt hinzu, dass Taten, die von der Polizei etwa als versuchter Mord oder Totschlag beurteilt und als solche in die PKS eingegangen sind, im weiteren Verlauf des Verfahrens oft von Staatsanwaltschaften und Gerichten anders, etwa nur noch als einfache Körperverletzung, bewertet werden.[14]

C. Beginn und Ende des Lebens aus strafrechtlicher Sicht

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I. Beginn

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Tatobjekt der §§ 211-216 sowie 221 f. StGB kann nur ein Mensch sein. Dieses scheinbar triviale Merkmal kann im Einzelfall aber durchaus Probleme aufwerfen, insb. in Bundesländern, in denen die Delikte um den Schwangerschaftsabbruch Prüfungsstoff sind. Es muss insoweit der Schutz des geborenen von dem des ungeborenen Lebens abgegrenzt werden.[15]

Die Leibesfrucht im Mutterleib ist kein „Mensch“ i. S. d. §§ 211 ff. StGB, sondern ausschließlich von §§ 218 ff. StGB geschützt; erst mit der Geburt wird die Leibesfrucht zum Menschen. Naheliegend wäre es, beim Zeitpunkt der Geburt mit einer Mindermeinung an § 1 BGB anzuknüpfen, nach dem die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt eintritt.[16] Im Strafrecht ist nach hM jedoch nicht die Vollendung, sondern schon der Beginn der Geburt der ausschlaggebende Zeitpunkt.[17] Dies fußt auf zwei Erwägungen: Das Kind benötigt während der Geburt einen erweiterten strafrechtlichen Schutz, da die Geburt eine Phase erhöhter Gefährlichkeit für das Kind ist, in der es insb. vor fahrlässigen ärztlichen Kunstfehlern geschützt werden muss. Der Schutz über die §§ 218 ff. StGB bleibt jedoch hinter dem über die §§ 211 ff., 221 f. StGB deutlich zurück. Denn die §§ 218 ff. StGB erfassen nur vorsätzliches Handeln (§15 StGB), § 222 StGB schützt hingegen auch vor fahrlässigen Verhaltensweisen.[18] Zum anderen lässt sich diese Auslegung auch rechtshistorisch begründen: § 217 StGB aF, der zum 01.04.1998 abgeschafft wurde[19], enthielt eine Privilegierung zu § 212 StGB bei der Tötung eines unehelichen Kindes durch die Mutter „in oder gleich nach der Geburt“. „In“ der Geburt musste das Kind also schon ein Mensch sein. Daraus folgte, dass die Vollendung der Geburt für die Menschwerdung im Strafrecht gerade nicht notwendig ist. Der Anknüpfungspunkt dieser Auslegung entfiel zwar mit der Abschaffung des § 217 StGB aF, jedoch wollte der Gesetzgeber damit nicht den Zeitpunkt der Menschwerdung verändern. Folglich hat die systematisch-historische Herleitung nach wie vor Bestand.[20]

Wann die Geburt genau beginnt, hängt von der Art der Geburt ab: Bei der vaginalen Geburt beginnt die Geburt mit Einsetzen der Eröffnungswehen.[21] Beim Kaiserschnitt ist grds. auch auf den Beginn der Eröffnungswehen abzustellen, jedoch werden Kaiserschnitte zum Teil auch schon vor den Eröffnungswehen vorgenommen; in diesen Fällen ist nach hM auf die Öffnung des Uterus abzustellen, denn ab diesem Zeitpunkt kann die Entbindung nicht mehr abgebrochen werden.[22]

Weiterführendes Wissen

In der Praxis können durch die Grenzziehung bei den Eröffnungswehen nicht unerhebliche Beweisschwierigkeiten auftreten, da es neben den Eröffnungswehen noch weitere Wehenarten gibt (insb. sog. Vorwehen) und diese selbst für medizinisches Fachpersonal nicht immer klar von Eröffnungswehen unterschieden werden können; dies bedingt nicht nur Beweisschwierigkeiten auf objektiver Ebene, sondern insb. auch beim Vorsatz.[23]

Bei der Frage, ob eine Tat in den Anwendungsbereich der §§ 211 ff. StGB oder §§ 218 ff. StGB fällt, ist nach hM auf den Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung auf das Lebewesen abzustellen, nicht etwa auf den der Tathandlung oder des Erfolgseintritts.[24] Dies muss insb. in den Fallgestaltungen der sog. pränatalen Einwirkungen mit postnatalen Folgen beachtet werden, in denen die Leibesfrucht vor der Geburt geschädigt wird, diese Schädigungen aber erst nach der Geburt zum Tod des Kindes führen. In diesen Fällen wurde zwar faktisch ein Mensch iSd §§ 211 ff. StGB getötet, dennoch bestimmt sich die Strafbarkeit allein nach den §§ 218 ff. StGB, dh die §§ 211 ff. StGB sind nicht anwendbar. Andernfalls würde man die gesetzgeberische Wertung, Schädigungshandlungen am ungeborenen Leben weniger stark zu bestrafen bzw. bei Fahrlässigkeit gänzlich straffrei zu gestalten, unterlaufen.[25]

Beispiel (BGH NStZ 2008, 393): S ist im sechsten Monat von T schwanger und hat sich von ihm getrennt. Da T sie ganz für sich alleine will, sticht er S mit einem Küchenmesser in die Brust, wodurch diese einen Kreislaufstillstand erleidet. S kann durch eine Notoperation gerettet werden, jedoch musste ein Notfallkaiserschnitt vorgenommen werden. Das Kind kam lebendig zur Welt, verstarb aber 16 Tage später auf der Kinderintensivstation an den Folgen des Kreislaufstillstandes seiner Mutter. In Bezug auf die versuchte Tötung der S verwirklicht T §§ 212, 211, 22, 23 I StGB, da er aus niederen Beweggründen handelte (Eifersucht, Anmaßung eines absoluten Besitzanspruchs über S) und darüber hinaus §§ 223, 224 I Nr. 2, 5 StGB. Auch hat T kausal den Tod des Kindes herbeigeführt. Da zur Zeit der Einwirkung (das Herbeiführen des Kreislaufstillstandes der Mutter) das Tatobjekt jedoch noch kein Mensch war, sondern eine Leibesfrucht, ist der Anwendungsbereich der §§ 211 ff. StGB nicht eröffnet. Das gleiche gilt für die §§ 223 ff. StGB am Kind, da diese ebenfalls voraussetzen, dass das Tatobjekt zum Zeitpunkt der Handlung ein Mensch ist. Die Tötung des Kindes stellt vielmehr nur eine Tat nach § 218 I 1, II 1, 2 Nr. 1 StGB dar.

II. Ende

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Das Ende des Lebens wirft in Klausuren kaum ein Problem auf. Wobei der Tod nach früherem Verständnis im endgültigen Stillstand des Kreislaufes zu sehen war (sog. Herz- oder Kreislauftod), tritt nach heute hM der Tod erst mit dem irreversiblen Erliegen der Hirnströme ein (sog. Hirntod).[26] Für das Abstellen auf den Hirntod spricht insb., dass die moderne Medizin weitreichende Reanimationsmöglichkeiten bietet, sodass nunmehr nur der Hirntod ein verlässliches Kriterium darstellen kann.[27] Teilweise wird als Begründung auch angeführt, dass durch diese Grenzziehung Organentnahmen bei Hirntoten ermöglicht und die Interessen der Transplantationsmedizin an möglichst "frischen" Organen gewahrt werden. Dieser Umstand kann aber schwerlich als Argument für das Abstellen auf den Hirntod fungieren, sondern lediglich als positiver Nebeneffekt dessen gesehen werden.[28]

D. Absolutheit des Lebensschutzes

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Beim strafrechtlichen Lebensschutz gilt der Grundsatz der Absolutheit des Lebensschutzes[29], über die gesamte Zeitspanne zwischen Beginn und Ende des Lebens ist jedes Leben gleich stark geschützt, unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder gesellschaftlicher Stellung des Menschen. Eine Einteilung in lebenswertes und lebensunwertes Leben verbietet sich in einem Rechtsstaat, der der Menschenwürde und dem Gleichheitssatz verpflichtet ist.[30] Absolutheit darf jedoch nicht falsch verstanden werden: Gemeint ist, dass jedes Leben in jeder Lebenslage (abstrakt) geschützt ist. Ein Schutz besteht aber nicht vor jedem denkbaren (konkreten) Angriff. So ist die (versuchte) Selbsttötung selbstverständlich straflos (→ E.). Auch kann zB die Tötung eines anderen Menschen in Notwehr gerechtfertigt sein. Absolutheit bedeutet aber auch, dass es unerheblich ist, ob das Leben des Opfers um mehrere Jahre oder – weil es schwerkrank ist oder sich in einer akuten Gefahrensituation befindet – nur um wenige Momente verkürzt wird. Auch das ohnehin alsbald endende Leben ist von den §§ 211 ff. StGB geschützt.[31]

Beispiel: Erschießt jemand ein krebskrankes Opfer, das in den nächsten Minuten seiner Krebserkrankung erliegen wird, so liegt eine Tat nach § 212 StGB, ggf. auch mit § 216 StGB, vor. Gleiches gilt im Falle einer Frühgeburt, bei der das Kind zwar lebendig zur Welt kommt, aber derart unterentwickelt ist, dass es nur wenige Stunden leben wird. Tötet das medizinische Personal das Kind durch eine tödliche Injektion, ist § 212 StGB einschlägig.[32]

E. Anderer Mensch

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Die §§ 211 ff. StGB erfassen tatbestandlich lediglich die Tötung eines anderen Menschen, weshalb der (versuchte) Suizid straflos ist.[33] Das kommt zwar nicht eindeutig im Wortlaut der Normen zum Ausdruck, ergibt sich aber letztlich aus dem Grundrecht zur Selbsttötung. Folglich kann den Menschen keine (strafbewehrte) Pflicht treffen, sein Leben nicht zu beenden.[34] Damit ist auch die Teilnahme am eigenverantwortlichen Suizid eines anderen Menschen mangels tauglicher Haupttat straflos. Handelt das Opfer hingegen nicht eigenverantwortlich und wirken Dritte an dessen Selbsttötung mit, kann die Tat für diese als Fremdtötung in mittelbarer Täterschaft oder als fahrlässige Tötung strafbar sein (näher dazu →).[35]

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Einführung zum Besonderen Teil

Erster Teil: Nichtvermögensdelikte

1. Kapitel: Straftaten gegen das Leben

§ 1: Mord und Totschlag, §§ 211, 212

§ 2: Tötung auf Verlangen, § 216

§ 3: Fahrlässige Tötung, § 222

§ 4: Aussetzung, § 221


2. Kapitel: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 5: Einfache Körperverletzung, § 223

§ 6: Gefährliche und schwere Körperverletzung, §§ 224, 226

§ 7: Fahrlässige Körperverletzung, § 229

§ 8: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227

§ 9: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231

§ 10: Körperverletzung im Amt, § 340


3. Kapitel: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 11: Nötigung, § 240

§ 12: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113 ff.

§ 13: Freiheitsberaubung, § 239

§ 14: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme, §§ 239a, 239b


4. Kapitel: Urkundendelikte

§ 15: Urkundenfälschung, § 267

§ 16: Fälschung technischer Aufzeichnungen und beweiserheblicher Daten, §§ 268, 269

§ 17: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271

§ 18: Urkundenunterdrückung, § 274


5. Kapitel: Straßenverkehrsdelikte

§ 19: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b

§ 20: Gefährdung des Straßenverkehrs, §§ 315c, 315d

§ 21: Trunkenheit im Verkehr, § 316

§ 22: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142


6. Kapitel: Brandstiftungsdelikte

§ 23: Einfache Brandstiftung, § 306

§ 24: Schwere und besonders schwere Brandstiftung, §§ 306a, 306b

§ 25: Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c

§ 26: Fahrlässige Brandstiftung, § 306d

§ 27: Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f


7. Kapitel: Beleidigungsdelikte

§ 28: Beleidigung, § 185

§ 29: Üble Nachrede, § 186

§ 30: Verleumdung, § 187


8. Kapitel: Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 31: Aussagedelikte, §§ 153ff

§ 32: Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat, §§ 164, 145d

§ 33: Strafvereitelung und Strafvereitelung im Amt, §§ 258, 258a


Zweiter Teil: Eigentums- und Vermögensdelikte

9. Kapitel: Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Unterschlagung

§ 34: Sachbeschädigung, §§ 303 ff.

§ 35: Hausfriedensbruch, § 123

§ 36: Einfacher Diebstahl, § 242

§ 37: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243

§ 38: Qualifikationen des Diebstahls, §§ 244, 244a

§ 39: Unterschlagung, § 246


10. Kapitel: Betrug und Untreue

§ 40: Betrug, § 263

§ 41: Computerbetrug, § 263a

§ 42: Untreue, § 266

§ 43: Weitere examensrelevante Delikte des 22. Abschnitts, §§ 266b, 265a, 265


11. Kapitel: Raub und Räuberischer Diebstahl

§ 44: Einfacher Raub, § 249

§ 45: Schwerer Raub, § 250

§ 46: Raub mit Todesfolge, § 251

§ 47: Räuberischer Diebstahl, § 252

§ 48: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a


12. Kapitel: Erpressung und Räuberische Erpressung

§ 49: Erpressung, § 253

§ 50: Räuberische Erpressung, § 255


13. Kapitel: Anschlussstraftaten

§ 51: Begünstigung, § 257

§ 52: Hehlerei, § 259

§ 53: Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261


Fußnoten

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  1. BVerfG BeckRS 2020, 833 (Rn. 20 ff.).
  2. S. insb. die Stellungnahme zur geplanten Ausweitung der Strafbarkeit der Sterbehilfe von Hilgendorf und Rosenau, der sich 150 Strafrechtslehrer:Innen angeschlossen haben; Gaede, Jus 2016, 385 (386 f.); Eser/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 217 Rn. 2 ff.
  3. BVerfGE 153, 182.
  4. BT-Drs. 18/5373, S. 9 ff.
  5. BVerfGE 153, 182 (Rn. 263 ff.).
  6. BVerfGE 153, 182 (Rn. 204 ff.); Roxin, NStZ 2016, 185 (186); Hufen, NJW 2018, 1524 (1525); die genaue Verortung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben im GG ist umstritten, vgl. zum vertretenen Meinungsspektrum Höfling, in: Kment (Hrsg.), FS Jarass, 2015, S. 198 ff.; den grundrechtlichen Schutz des Suizids ablehnend Lorenz, JZ 2009, 57 (60).
  7. BVerfGE 153, 182 (Rn. 212 f.).
  8. BVerfGE 153, 182 (Rn. 218).
  9. Umfassend hierzu Satzger, Jura 2008, 424; vgl. zur rechtspolitischen Disskusion Kubiciel, ZRP 2018, 13.
  10. Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik, Jahrbuch 2019, Band 4, S. 11.
  11. Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalitätsstatistik, Jahrbuch 2019, Band 4, S. 12.
  12. Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalitätsstatistik, Jahrbuch 2019, Band 2, S. 26.
  13. Kunz/Singelnstein, Kriminologie, 7. Auflage (2016), § 16 Rn. 2.
  14. Kunz/Singelnstein, Kriminologie, 7. Auflage (2016), § 16 Rn. 5.
  15. Zum Ganzen Kaltenhäuser, JuS 2015, 785.
  16. So etwa Herzberg/Herzberg, JZ 2001, 1106; Merkel, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 218 Rn. 33 ff.
  17. St. Rspr. seit RGSt 1, 446 (448); vgl. auch BGHSt 31, 148 (351); JuS 2021, 272, 273 m. Anm. Eisele; ausführlich Küper, GA 2001, 515.
  18. Grünewald, in: LK-StGB/Bd. VII/I, 12. Aufl. (2019), § 223 Rn. 17; Eser/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), Vor §§ 211 ff. Rn. 13.
  19. Die Norm hat inhaltlich nichts mit der (nichtigen) Nachfolgernorm § 217 StGB nF, die die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung erfasst, gemein und darf nicht damit verwechselt werden.
  20. BT-Drs. 13/8587 S. 34; BGH NJW 2021, 645 (Rn. 15); Eisele, BT I, 4. Aufl. (2017), Rn. 40; Jäger, BT, 8. Aufl. (2019), Rn. 3; kritisch Küper, GA 2001, 515 (529 ff.).
  21. BGHSt 32, 194 (195 ff.); OLG Karlsruhe NStZ 1985, 314 (315); Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 3 Rn. 3.
  22. BGH JuS 2021, 272 (273) m. Anm. Eisele.
  23. OLG Karlsruhe NStZ 1985, 314 (315); krit. iHa das Bestimmtheitsgebot auch Saerbeck, Beginn und Ende des Lebens als Rechtsbegriffe, 1974, S. 95; s. auch BGHSt 32, 194 (Rn. 9).
  24. BGH NStZ 2008, 393 (Rn. 12 ff.); Eisele, BT I, 4. Aufl. (2017), Rn. 42.
  25. BGHSt 31, 348 (352); Lüttger, JR 1971, 133 (136 ff.).
  26. Heyers, Jura 2016, 709 (715); ausführlich hierzu Neumann, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), Vor § 211 Rn. 17 ff.
  27. Eser/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), Vor §§ 211 ff. Rn. 16.
  28. Neumann, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), Vor § 211 Rn. 28; Kühl, JA 2009, 321 (323); Roxin, in: Beckmann u.a., GS Tröndle, 2019, S. 914; aA Schneider, in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. (2021), Vor § 211 Rn. 17 und insb. Fn. 78.
  29. Zum Ganzen Ladiges, JuS 2011, 879.
  30. Schneider, in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. (2021), Vor § 211 Rn. 27.
  31. BGHSt 21, 59, 61; BGH NStZ 1981, 218 m. Anm. Wolfslast; Eser/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 212 Rn. 3; Momsen, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier-StGB, 5. Aufl. (2021), § 212 Rn. 4; Ausfluss dessen ist iÜ auch, dass das Alter des Tötungsopfers kein Strafzumessungsfaktor ist, BayObLG NJW 1974 250 m. Anm. Schroeder.
  32. BGHSt 10, 291 (292); Schneider, in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. (2021), Vor § 211 Rn. 28; Rosenau, in: LK-StGB/Bd. 7, Tb. 1, 12. Aufl. (2019), Vor §§ 211 Rn. 10, 13.
  33. Ganz hM, stellvertretend BGHSt 64, 121 (Rn. 17); Kühl, JA 2009, 321 (324); Schneider, in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. (2021), Vor § 211 Rn. 30 mwN.
  34. Rosenau/Sorge, NK 2013, 108 (109 f.); Eser/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder Vor § 211 Rn. 33; eingehend zum grundrechtlichen Schutz BVerfGE 153, 182 (Rn. 208 ff.).
  35. Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 8 Rn. 1 ff.