Autor:innen: Mani J.

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Notwendiges Vorwissen: Grundlagen des Strafrechts (Strafrecht Allgemeiner Teil)

Als Massen- und Alltagsdelikte sind Ehrdelikte von großer Bedeutung für die Praxis.[1] Aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen und öffentlichkeitswirksamer Ereignisse, etwa im Hinblick auf Hatespeech und Shitstorm in sozialen Medien (z.B. im Fall Künast[2]), dem Catcalling[3] oder dem Deadnaming[4] sind sie von fortwährender Aktualität. Durch das „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität", in Kraft seit dem 3. April 2021,[5] wurden die Ehrdelikte (u.a.) jüngst reformiert. Ausbildungsrelevant sind dabei insb. die neu eingefügten Qualifikationen des § 185 StGB, namentlich „öffentlich, in einer Versammlung“ oder „durch Verbreiten eines Inhalts“ (§ 185 Var. 2–4 StGB nF) kundgegebene Beleidigungen, die insb. Beleidigungen in sozialen Netzwerken adressieren.

Auch aus diesen Gründen sind Ehrdelikte regelmäßig Gegenstand strafrechtlicher Klausuren sowie mündlicher Prüfungen. Zwar spielen sie häufig eine untergeordnete Rolle, mitunter stellen sie jedoch einen eigenen Prüfungsschwerpunkt dar. Im Übrigen sind sie bisweilen Gegenstand von Prüfungen im Öffentlichen Recht (insbesondere im Zusammenhang mit Verfassungsbeschwerden), aber auch dem Zivilrecht (insbesondere i.V.m. § 823 II BGB).

A. Rechtsgut und Systematik der Ehrdelikte

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I. Rechtsgut

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Die Straftatbestände der §§ 185, 186 Alt. 1, 187 StGB schützen nach der Rechtsprechung und ganz h.M. das Rechtsgut der Ehre.[6] Die Ehre stellt einen Teilbereich der Personenwürde dar, die ihrerseits ein Ausschnitt aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) ist.[7]

Weiterführendes Wissen

Die Ehrdelikte sind von den weiteren Straftatbeständen des 14. Abschnitts des StGB zu unterscheiden: § 187 Alt. 2 StGB (Kreditgefährdung) stellt nach Rspr und h.M ein spezielles Vermögensdelikt dar.[8] § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) schützt das Pietätsgefühl bzw. nach anderer Ansicht die Ehre Verstorbener.[9]

Weiterführendes Wissen

Die Rechtsprechung vertritt traditionell einen dualen Ehrbegriff, der die innere und äußere Ehre unterscheidet. Danach wird die dem „Menschen als Träger geistiger und sittlicher Werte zukommende innere Ehre und eine darauf beruhende Geltung, sein guter Ruf innerhalb der mitmenschlichen Gesellschaft“ (BGHSt 11, 67, 70 f.) geschützt.

Die zahllosen Ehrbegriffe in der Literatur[10] lassen sich danach unterscheiden, ob sie (schwerpunktmäßig) faktischer oder normativer Natur sind, wobei ein rein faktisches Verständnis heutzutage nicht mehr vertreten wird.[11] Bei faktischen Ehrbegriffen stehen die tatsächlichen Auswirkungen von Äußerungen im Vordergrund: der soziologisch beeinflusste tatsächliche „guten Ruf“ (bei Äußerungen gegenüber Dritten) bzw. das subjektive „Ehrgefühl“ (bei Äußerungen gegenüber dem Ehrträger).[12] Bei den (in der Literatur herrschend vertretenen und zunehmend auch in der Rspr rezipierten) normativen Ehrbegriffen steht der einem Menschen zukommende sozial zu achtende Geltungswert im Mittelpunkt.[13]

Das hochumstrittene Verständnis der Ehre steht in einem auffälligen Missverhältnis zu den nur marginalen praktischen Auswirkungen.[14] Insofern ist von der Erörterung der unterschiedlichen Ehrbegriffe im Rahmen eines Streitstands abzuraten; vielmehr ist eine problembezogene Argumentation an gegebener Stelle vorzunehmen (dazu im Folgenden jeweils).

Verfassungsrechtlich besteht in aller Regel[15] ein Spannungsverhältnis zwischen der Meinungsfreiheit (Art. 5 I Satz 1, Hs. 1 GG) der sich äußernden Person und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) des Ehrträgers. Bisweilen laufen der Meinungsfreiheit auch weitere Grundrechte zuwider: Etwa im Rahmen von Presseberichterstattung die Pressefreiheit (Art. 5 I Satz 2 GG) und bei künstlerischen Darbietungen, insb. im Rahmen von Satire (z.B. beim "Schmähgedicht"[16]) und (Rap-)Musik[17], die Kunstfreiheit (Art. 5 III Var. 1 GG).

Verstärkt wird die Meinungsfreiheit durch das (eigene) Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hingegen bei der Kommunikation im engsten Lebenskreis („beleidigungsfreie Sphäre").

II. Systematik

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Zwei Weichen sind für die Bestimmung des einschlägigen Ehrdelikts (§§ 185, 186 Alt. 1 oder § 187 StGB) maßgeblich: Zum einen, ob sich der Täter gegenüber dem Ehrträger selbst oder einer dritten Person äußert. Zum anderen, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt (dazu näher →B.I.2.).

Bei Äußerungen gegenüber dem Ehrträger kommt ausschließlich eine Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht; dies gilt dementsprechend für Tatsachenbehauptungen und Werturteile gleichermaßen.

Bei Äußerungen gegenüber Dritten ist hingegen zu differenzieren: Für Werturteile ist ebenfalls § 185 StGB einschlägig, für Tatsachenbehauptungen § 186 StGB (Üble Nachrede) bzw. der enger gefasste § 187 StGB (Verleumdung).

Insofern hat die Beleidigung (§ 185 StGB) Auffangcharakter, da sie für alle außerhalb von §§ 186, 187 StGB liegenden Fälle anwendbar ist.

Werturteil Tatsachenbehauptung
gegenüber dem Ehrträger § 185 StGB § 185 StGB[18]
gegenüber Dritten (über den Ehrträger) § 185 StGB § 186 StGB – nicht erweislich wahr

§ 187 StGB – unwahr

§ 192 StGB[19]wahr (ausnw.); sog. Formalbeleidigung (i.S.d. StGB[20])

Folglich unterfallen einerseits Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Ehrträger selbst (1) und andererseits Werturteile sowohl gegenüber Betroffenen (2) als auch Dritten (3) dem Straftatbestand des § 185 StGB.

Klausurtaktik

Die Bestimmung des Äußerungsempfängers und die Abgrenzung von Werturteil und Tatsachenbehauptung (die im Einzelfall schwierig sein kann, dazu →B.I.2.) ist dementsprechend gedanklich bereits vor der Prüfung des Tatbestands vorzunehmen. Denn diese Fragen können entscheidend für die Bestimmung des einschlägigen Straftatbestands sein. Auf Grundlage der gedanklichen Vorprüfung sollte m.E. ergebnisorientiert allein der einschlägige Straftatbestand geprüft werden; dort sind die Fragen schriftlich zu verorten. Von einer „Vorabprüfung“ dieser Fragen – vor der Prüfung eines konkreten Straftatbestands – ist dringend abzuraten.

B. Objektiver Tatbestand

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Der (Grund-)Tatbestand nennt lediglich das Tatbestandsmerkmal „Beleidigung“[21], das wortgleich mit dem Titel des Straftatbestands (§ 185 StGB) und des Abschnitts (14. Abschnitt des StGB) ist.

Die Beleidigung ist die Kundgabe (dazu II.) eigener Missachtung, Geringschätzung und Nichtachtung (dazu I.). Diese kann entweder im Wege eines Werturteils oder einer Tatsachenbehauptung erfolgen (zur Abgrenzung I. 2., im Übrigen dazu I. 3. und 4.). Nicht strafbar sind hingegen Äußerungen im engsten Lebenskreis, sog. beleidigungsfreie Sphären (dazu III.).

I. Äußerung von Missachtung, Nichtachtung und Geringschätzung

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Missachtung, Geringschätzung und Nichtachtung wird geäußert, indem der betreffenden Person der (ethische, personale oder soziale) Geltungswert abgesprochen wird,[22] d.h. der Person diesbezüglich Unzulänglichkeiten attestiert werden.[23]

Beispiel: Ethischer Geltungswert: "asozialer Typ", "Halsabschneider" –– Personaler Geltungswert: "Vollhorst", "hässlich wie die Nacht" –– Sozialer Geltungswert: Arzt als "Pfuscher", "Du Opfer"[24]

Äußerungen müssen die Ehre jedoch in nicht unerheblicher Weise verletzen. Nicht ausreichend sind grundsätzlich Unhöflichkeit, Takt- und Distanzlosigkeit[25] oder auch unpassende Scherze, Foppereien, Auslachen.[26]

Zur Abgrenzung strafbarer von nicht strafbaren Fällen bedarf es stets der Betrachtung der gesamten Umstände der Äußerung (nach h.M. eine Frage des TB, näher →). In aller Regel bedarf es auch der Abwägung der gegenläufigen Grundrechte von Ehrträger und Äußerndem (nach Rspr und wohl h.M. eine Frage der Rechtfertigung gem. § 193 StGB, dazu →).

Strafbar ist ferner allein der „eigene“ Angriff auf die Ehre, nicht hingegen die Wiedergabe fremder Äußerungen.[27]

Beispiel: (nicht strafbar) "Der A hat mir gesagt, dass Du ein Arschloch seist."

Als strafbare eigene Äußerung von Missachtung, Nichtachtung und Geringschätzung ist es hingegen zu werten, wenn sich der Äußernde die fremde Aussage "zu eigen macht". Besonders relevant und umstritten ist dies beim Liken und Teilen in sozialen Netzwerken.[28]

Weiterführendes Wissen

Ein "Zu-Eigen-Machen" und damit die Strafbarkeit wird beim Liken teilweise mit der Begründung abgelehnt, dass es sich nicht um eigenständige Gedankengänge handele,[29] teilweise damit, dass es sich lediglich um einen Hinweis auf einen Beitrag handele.[30] Überzeugender Weise dürfte ein Liken (und Ähnliches) hingegen regelmäßig als Affirmation des Inhalts zu verstehen sein, verbunden mit der Weiterverbreitung bzw. der Erhöhung der Sichtbarkeit (gegenüber den eigenen Abonnenten, Followern etc.). Hierin ist zumeist ein "Zu-Eigen-Machen" zu erblicken;[31] die digitale Weiterverbreitung dürfte der wörtlichen affirmativen Wiederholung des Inhalts gleichstehen und insofern konkludentes Verhalten darstellen. Folgt man dem, stellt sich die Folgefrage, ob es sich um einen Fall der Täterschaft oder Beihilfe handelt.[32]

1. Ermittlung des Ehrträgers und Beleidigungsfähigkeit

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a) Ermittlung des Ehrträgers
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Zunächst muss feststehen, gegen welche Person(en) sich die Ehrverletzung richtet.

In Klausuren ist die adressierte Person in der Regel ausdrücklich im Sachverhalt benannt.[33] In diesen Fällen genügt allein die Erwähnung gegen welchen Ehrträger sich die Äußerung richtet.

Klausurtaktik

Die Frage des Ehrträgers ist nicht mit der Frage zu verwechseln, wer der Adressat der Kundgabe ist (Kundgabeempfänger; näher dazu →). Betroffener bzw. verletzter Ehrträger ist diejenige Person, gegen die sich der Ehrangriff richtet. Dabei kann es sich um dieselbe Person handeln, wie bei der Äußerung „Du Arschloch“ (Ehrträger = Kundgabeempfänger). Bezieht sich die Äußerung hingegen gegen eine nicht anwesende Person, dann fallen diese auseinander: „Der A ist ein Arschloch“ (Ehrträger ≠ Kundgabeempfänger).

Ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, auf wen sich die Ehrverletzung bezieht, ist dies im Wege der Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich sind neben dem Inhalt der Äußerung auch die gesamten Begleitumstände.

Besonders bedeutsam ist die Ermittlung der Ehrträger, bei Äußerungen, die sich auf mehrere Personen oder Kollektive beziehen.

Beispiele:

- Äußerung "Hurensohn"[34] ggü männlicher Person: Ehrträger sind die männliche Person und die Mutter.

- Tragen von Bekleidung mit der Aufschrift "A.C.A.B."[35] (Abk.: all cops are bastards[36]) bei einem Fußballspiel: Ehrträger könnten "die Cops" (da Bezugspunkt "all"), also die Polizei weltweit oder deutschlandweit sein. Möglicherweise bezieht sich der Inhalt auf die Polizei beim konkreten Fußballspiel / im Stadion (aufgrund der Kenntnis, dass sie im Stadion anwesend sind/sein werden; i.E. ist dies jedoch nicht ausreichend). Einzelne konkrete Polizeibeamte können jedoch gemeint sein, wenn die Aufschrift auf der Bekleidung ihnen "präsentiert" wird (Stichwort "Individualisierung" i.R.e. Beleidigung Einzelner unter einer Kollektivbezeichnung; näher sogleich → )

- Tragen T-Shirt m. Aufschrift "FCK BFE"[37] (Abk.: Beschwerde- und Festnahmeeinheit) bei einer Demo: Für die Folgefrage der passiven Beleidigungsfähigkeit des Kollektivs kommt es (nach dem BVerfG) entscheidend darauf an, ob alle BFE deutschlandweit oder das lokale BFE gemeint ist.

Weiterführendes Wissen

Die Ermittlung des Ehrträgers dient nicht nur der Strukturierung der weiteren Prüfung, sondern ist auch für die Rechtspraxis (und mglw. Referendarklausuren) relevant: Denn § 185 StGB (und auch die übrigen Delikte des Abschnitts, außer in Fällen des § 194 I 2, 3 [n.F.]) sind im Grundsatz sog. absolute Antragsdelikte (§ 194 I 1 StGB). Das bedeutet, dass die Strafverfolgung/Bestrafung nur im Falle der Strafantragsstellung durch den verletzten Ehrträger möglich ist (es handelt sich somit um Beschränkungen des Legalitätsprinzips[38] [Ermittlungspflicht der Strafverfolgungsbehörden bei Straftaten] oder des Offizialprinzips [Strafverfolgung als staatliche Aufgabe].

b) Beleidigungsfähigkeit
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aa) Natürliche Personen
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Beleidigungsfähig ist jeder lebende Mensch.[39]

Verstorbene sind nach h.M. nicht beleidigungsfähig.[40] Teleologisch lässt sich dies damit begründen, dass der Schutz der Persönlichkeitsentfaltung[41] bzw. das Wirken im sozialen Raum[42] gegenstandslos ist und nur Lebenden ein personaler, sozialer und ethischer Geltungswert zukommt.[43] In systematischer Hinsicht spricht für ein enges Verständnis, dass mit § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) ein spezieller Straftatbestand für Verstorbene vorgesehen ist.

bb) Kollektive[44]
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Die Ehrschutzdelikte richten sich primär an Menschen. Bezieht sich eine Äußerung hingegen auf ein Kollektiv, stellt sich die Frage, ob das Kollektiv selbst beleidigt werden kann und auch tatsächlich in der (Kollektiv-)Ehre verletzt wurde (Beleidigung von Kollektiven) oder ob hinter der Adressierung des Kollektivs nicht tatsächlich ein Angriff auf die Ehre einzelner kollektivangehöriger Menschen steht (Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung).

Klausurtaktik

Es sollte in einem solchen Fall zunächst die Kollektivbeleidigung (an-)geprüft werden. In einem zweiten Schritt sollte stets geprüft werden, ob stattdessen bzw. zugleich eine Beleidigung Einzelner unter einer Kollektivbezeichnung vorliegt. Beide Prüfungen sind zu trennen.

(1) Beleidigung von Kollektiven

Gewichtige Stimmen in der Literatur[45] nehmen (mittlerweile) an, dass nur Menschen Träger von Ehre und damit beleidigungsfähig seien.[46] Gegen die Anerkennung der Beleidigungsfähigkeit von Kollektiven im Allgemeinen spräche, dass die Ehre aus der Personenwürde als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I iVm 1 I GG) hergeleitet wird, mithin auf der Menschenwürde fußt, und dem Schutz der Persönlichkeitsentfaltung und -entwicklung diene.[47] Zudem werde das Rechtsgut andernfalls abgewertet und bagatellisiert.[48] Ferner seien als strafwürdigen Fälle bereits durch die Grundsätze der Beleidigung Einzelner unter einer Kollektivbezeichnung erfasst.[49]

Dem entgegen halten Rspr und wohl hM Kollektive für beleidigungsfähig (dem ist in der Klausur in aller Regel zu folgen[50]). Der Schutz sei in diesen Fällen, anders als bei Menschen, kein Ausfluss der Menschenwürde; das Rechtsgut weiche insoweit ab und schütze die öffentliche Anerkennung des betreffenden Kollektivs und seiner gesellschaftlichen Funktion.[51] Begründet wird dies insbesondere damit, dass auch Kollektive – wie Menschen – einen sozialen Geltungswert haben können.[52]

Im Hinblick auf die Begründung ihrer Beleidigungsfähigkeit und die Anforderungen gilt es zwischen den in § 194 III und IV StGB ausdrücklich genannten Kollektiven und anderen Kollektiven zu unterscheiden:

(a) Kollektive gem. § 194 III und IV StGB (Behörden, sonstige Stellen mit Verwaltungsaufgaben, Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts u.a.)

Im Hinblick auf Kollektive i.S.d. § 194 III und IV StGB (Regelungen zum Strafantrag) ergibt sich die Beleidigungsfähigkeit nach der Rtspr und wohl h.M. darüber hinaus implizit aus der Formulierung „Richtet sich die Tat gegen eine Behörde […] (§ 194 III 2, 3 und IV StGB – lesen!); hieraus lasse sich schließen, dass jene Kollektive selbst Tat-, mithin Schutzobjekt und damit auch Ehrträger sein können.[53]

(b) Übrige Kollektive

Sieht man §§ 194 III, IV StGB als abschließende Sonderregelung an – so die m.M. –, könnte man übrige Kollektive im Umkehrschluss als nicht beleidigungsfähig ansehen.[54] Materiell ließe sich der weitergehende Schutz für die in §§ 194 III, IV StGB genannten Kollektive damit begründen, dass öffentliche Institutionen und Stellen aufgrund der öffentlichen Funktion ein erhöhtes Ansehen zukommt, das besonderen Respekts bedarf.[55]

Rspr und h.M. ziehen hingegen den gegenteiligen Schluss: Die Strafantragsregelungen seien Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass Kollektive schlechthin beleidigungsfähig seien. Grund für die gesonderte gesetzliche Regelung in §§ 194 III, IV StGB sei lediglich, dass es nur in Bezug auf derartige öffentliche (und ähnliche) Verbände der näheren Ausgestaltung des Strafantragsrechts bedarf.[56] Einen Grund für die Privilegierung der dortigen Verbände im Hinblick auf den Ehrenschutz gäbe es nicht.[57]

Vielmehr sei im Grundsatz ein jedes Kollektiv aufgrund ihres sozialen Geltungswerts in gleicher Weise schutzwürdig; das Wirken von Kollektiven in der Gesellschaft sei nur möglich, wenn ihre Tätigkeit nicht diskreditiert werde.[58]

(c) Voraussetzungen der Anerkennung

Der soziale Geltungswert eines Kollektivs ist nach Rspr und h.M. jedoch nur dann anerkennens- und schützenswert, wenn[59] das Kollektiv

  1. eine rechtlich anerkannte Funktion in der Gesellschaft erfüllt, die auch wirtschaftlich sein kann[60] und
  2. einen einheitlichen Willen bilden kann.[61]

In der Rspr bejaht:

  • Bundeswehr im Ganzen (umstr.)[62]
  • das Rote Kreuz[63]
  • Banken und (ggf.) andere Kapitalgesellschaften[64]
  • lokale Polizeiinspektionen und -einheiten
    • z.B. die „Polizei Giesing“[65] (Polizeiinspektion 23, München-Giesing), die Staatsschutzabteilung einer Polizeidirektion[66] oder die
    • Beschwerde und- Festnahmeeinheit (BFE) einer lokalen Polizei[67] – durch Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift „FCK BFE“ (wobei das Gericht den Begleitumständen nach davon ausging, dass sich die Aufschrift auf die lokale Einheit – und nicht alle BFE-Einheiten deutschlandweit – bezog).

Die rechtlich anerkannte Funktion in der Gesellschaft (vorstehend 1.) ergibt sich bei Gesellschaften regelmäßig aus der Gesellschaftszweck (Gesellschaftsvertrag, Satzung), bei staatlichen Institutionen aus ihrer Aufgabe bzw. zugrundeliegenden Gesetzen (z.B. Polizei: Gefahrenabwehr und Strafverfolgung). Die einheitliche Willensbildung (vorstehend 2.) dürfte im privat(wirtschaftlich)en Bereich einer gewissen Homogenität des Gesellschaftszwecks und klaren Strukturen bedürfen; bei staatlichen Institutionen gilt dies entsprechend in Bezug auf die staatliche Aufgabe und einen einheitlichen – insbesondere hierarchischen – Behördenaufbau.[68]

Weiterführendes Wissen

Bedenklich ist, dass die Kriterien wenig trennscharf sind und die Ergebnisse der Rspr oft beliebig anmuten oder aufgrund der mangelnden Trennschärfe unangemessen weit gehen.[69] Das Kriterium der rechtlich anerkannten gesellschaftlichen Funktion wird teilweise so extensiv verstanden, dass nur Personenverbände mit rechtlich missbilligter Zielsetzung ausgenommen werden[70], sodass die begrenzende Wirkung danach äußerst gering wäre. Auch die Anforderungen an die (potentiell) einheitliche Willensbildung wurden durch die Rspr – trotz der jahrzehntelangen Anwendung – nicht klar konturiert.[71] Und auch die grundsätzliche Annahme, dass just diese Kriterien einen hinreichenden sozialen Geltungswert eines Kollektivs zu begründen vermögen, der die Schwelle zur (strafrechtlichen) Schutzwürdigkeit überschreitet, erscheint keineswegs zwingend.

In der Rspr abgelehnt (oder sonst abzulehnen):

  • deutsche Polizei oder Polizei weltweit (daher auch: "ACAB" / „FCK CPS“[72]) (Grund: keine einheitliche Willensbildung, da eine "Vielzahl von polizeilichen Einrichtungen in Bund und Ländern [...], die sich in Aufgabenstellung, Bedeutung und Organisation erheblich voneinander unterscheiden."[73])
  • Kegelklub, Stammtischrunde[74] (Grund: keine gesellschaftliche Funktion, sondern rein gesellig[75] bzw. allenfalls sehr eingeschränkte einheitliche Willensbildung[76])
  • Christen[77](Grund: keine einheitliche Willensbildung, u.a. da keine einheitliche Institution)
  • Studierende[78] (Grund: keine einheitliche Willensbildung, da heterogene Gruppe)
  • (deutsche) Richter:innen[79] (Grund: keine einheitliche Willensbildung, da untersch. Anstellungskörperschaften)
  • Familie (umstr.) (Grund: keine einheitliche Willensbildung;[80] es dürfte jedoch stets eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung vorliegen)
Klausurtaktik

Für die Klausur ist es besonders bedeutsam, die Ansicht der h.M./Rspr, insbesondere auch die Definition der zwei Kriterien, fehlerfrei zu beherrschen (und nicht mit denen der Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung zu verwechseln). Freilich ist auch eine knappe Subsumtion unter diese Kriterien vorzunehmen (die Klausurlösungen oft vermissen lassen). Entscheidend ist es also, das Basiswissen der Grundsätze zu beherrschen sowie methodengerecht und strukturiert zu prüfen.

Im Falle der Ablehnung der Beleidigungsfähigkeit (des Kollektivs an sich), ist jedoch stets zu bedenken, dass weiterhin eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung (des Einzelnen) in Betracht kommt und daher zu prüfen ist (was im Rahmen derselben Prüfung des § 185 StGB vorzunehmen ist).

(2) Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung

Auch bei der Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung bezieht sich die Äußerung auf das Kollektiv. Der rechtliche Anknüpfungspunkt ist jedoch ein anderer: es geht nicht um die (Ehr-)Verletzung des Kollektivs selbst, sondern darum, ob die dahinterstehenden einzelnen kollektivangehörigen Menschen tatsächlich getroffen werden. Da die Beleidigungstatbestände Menschen unzweifelhaft schützen, handelt sich damit um keinen Problemfall der Beleidigungsfähigkeit.[81]

Klausurtaktik

Um den divergierenden Ansatz der beiden Rechtsfiguren deutlich zu machen, sind sie in der Prüfung deutlich zu trennen. Die Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung sollte m.E. als zweites geprüft werden. Zudem sollte der Begriff der (passiven) Beleidigungsfähigkeit nicht mit der Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung in Zusammenhang gebracht werden.

Anders als die bereits im Ansatz umstrittene Beleidigung von Kollektiven, ist die Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung allgemein anerkannt.[82] Es kann nämlich keinen Unterschied machen, ob ein einzelner Mensch („Du Arschloch“), mehrere gemeinsam („Ihr Arschlöcher“ – Sammelbezeichnung) oder der Personenkreis im Verbund adressiert wird („Arschlochhaufen“ – Kollektivbezeichnung); im letztgenannten Fall ist der Einzelne lediglich aus seiner Zugehörigkeit zum Kollektiv abzuleiten. Eine Ableitung auf den Einzelnen ist indes dann nicht möglich, wenn sich eine Äußerung erkennbar allein auf das Kollektiv bezieht, wobei der Äußerungskontext dabei bedeutsam ist. Dies dürfte insbesondere bei der Verunglimpfungen staatlicher Institutionen oder Wirtschaftsunternehmen der Fall sein.[83]

Die Strafbarkeit der Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung setzt im Allgemeinen das Folgende voraus:

(a) Klare Umgrenzung

Die Formulierung der Rechtsprechung, dass „die Personengruppe so deutlich aus der Allgemeinheit heraustritt, dass der Kreis der Einzelpersonen klar umgrenzt ist“ hat weitgehend Anerkennung gefunden.[84] Diese Voraussetzung soll gewährleisten, dass die Zuordnung des Einzelnen zum Kollektiv feststeht.[85] Fehlt es daran, dann führt dieser Zuordnungszweifel dazu, die ehrverletzende Wirkung zumindest erheblich zu senken.

Nach der Rspr soll eine klare Umgrenzung etwa bei den folgenden Personenkreisen abzulehnen sein:

  • „an der Entnazifizierung Beteiligten",[86]
  • „die Kaufleute",[87]
  • die Protestanten",[88]
  • „die Katholiken",[89]
  • „die Akademiker".[90]
Weiterführendes Wissen

In dem Fall, dass – trotz Begriffsunsicherheit in den Randbereichen – im Einzelfall feststeht, dass eine Person dem ehrverletzten Personenkreis angehört, erscheint es nicht überzeugend, dieser Person den Strafrechtsschutz zu versagen.[91] So dürfte etwa ein katholischer Priester unzweifelhaft „den Katholiken“ unterfallen. Insofern besteht in Bezug auf diese Person gerade keine Unsicherheit, die eine Straflosigkeit rechtfertigt (mag die Strafbarkeit auch aus anderen Gründen untunlich sein). Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs kann – entgegen der Definition der Rspr – mit dieser Begründung für Personen „im unzweifelhaften Kern“[92] daher eine hinreichende Umgrenzung gleichwohl angenommen werden.

bb) Zahlenmäßige Überschaubarkeit

Teile der Literatur und der Rspr verlangen ferner die „zahlenmäßige Überschaubarkeit“ eines Kollektivs,[93] auch wenn dieses Kriterium nicht trennscharf ist.[94]

Dies überzeugt vor dem Hintergrund, dass die individuelle Betroffenheit des einzelnen Kollektivangehörigen umso schwächer ist, je größer der Personenkreis ist; die Ehrverletzung des Einzelnen verliert sich mithin in der Masse und schlägt nicht mehr – jedenfalls mit strafrechtswürdigem Gewicht – auf die persönliche Ehre eines Individuums durch.[95]

Dies beruht auch darauf, dass es bei „Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder [geht], sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion […]“.[96] Neben die geringere Betroffenheit der Ehre des Einzelnen tritt demnach regelmäßig auch ein größeres Gewicht der Meinungsfreiheit des Äußerenden; bei Kritik an der öffentlichen Gewalt gilt dies in besonderem Maße, da diese zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört.[97]

Ergibt sich aus der Äußerung bzw. den Umständen zudem, dass nicht alle Kollektivangehörigen gemeint sein können – so etwa bei der Äußerung, dass "alle deutschen Ärzte sind Kurpfuscher" sind – dann scheidet eine individuelle Betroffenheit auch aus diesem Grunde aus.[98]

Eine Ausnahme von der Straflosigkeit, auch zahlenmäßig besonders großer Gruppen, wird teilweise dann gemacht, wenn die Diffamierung ein jedes Mitglied der Gruppe kennzeichnet und an ethische, rassische, körperliche, geistige Merkmale anknüpft[99] (z.B. „Behinderte sollen verrecken“).

cc) Sonderfall: Individualisierung

Um zu bewerten, ob ein Personenkreis klar umgrenzt und zahlenmäßig überschaubar, ist zunächst festzustellen, auf welchen Personenkreis abzustellen ist. Der/die betroffenen Ehrträger sind insofern zu ermitteln (s. dazu bereits → B.I.1.a, insb. dort die Bsp.); die „Individualisierung“ ist ein Sonderfall dieser Ermittlung, bei dem sich der Inhalt einer Äußerung explizit auf ein (großes) Kollektiv bezieht, die Umstände jedoch ergeben, dass ein (typischerweise anwesender) Teil dieser Gruppe oder ein Einzelner (in besonderer Weise) gemeint ist. Besonders relevant ist die Individualisierung von Polizeibeamt:innen gerade im Kontext größerer Menschenansammlungen.

Beim Skandieren von Parolen, Heben von Bannern, Tragen von Bekleidung, Taschen oder Ansteckern ehrverletzenden Inhalts ist der Äußerungsinhalt unter Auswertung des gesamten Kontextes dahingehend zu untersuchen, ob die äußernde Person über die Gesamtgruppe hinaus einen Teil der Gruppe in besonderer Weise adressiert.[100] Ist das der Fall, liegen die Voraussetzungen der klaren Umgrenzung und zahlenmäßigen Überschaubarkeit regelmäßig auf der Hand.

Beispiele der Individualisierung anwesender Polizeibeamt:innen:

  • Allein das Tragen von Kleidungsstücken (z.B. Hose,[101] T-Shirt oder Sweatshirt[102]) oder Accessoires (z.B. Tasche,[103] Anstecker[104]) führt zu keiner Individualisierung, auch wenn es gewiss ist, dass Beamte anwesend sein werden und den Schriftzug lesen könnten,
    • → es sei denn: es wird einzelnen Beamten vorgehalten oder in besonderer Weise sichtbar gemacht, etwa bei einem „ostentativen Paradieren“[105] oder dem Hochalten eines T-Shirts in Richtung von Beamten[106].
  • Die Verweigerung ein Kleidungsstück zu verdecken oder Accessoire abzunehmen, genügt nicht.[107]
  • Das Hochhalten eines Banners (ACAB) in einem Stadion individualisiert die im Stadion anwesenden Beamten jedenfalls dann nicht, wenn das Spiel im Fernsehen übertragen wird, da ein jeder – deutschlandweit/weltweit – dies im Fernsehen ansehen kann[108] (sofern keine weiteren individualisierenden Umstände hinzutreten, z.B. aufgrund des Schriftzuges des Banners)
  • Ein T-Shirt des Inhalts „Fuck BFE“ (dazu bereits oben) kann sich insofern den Umständen nach auch auf die lokale BFE-Einheit (und nicht BFE-Einheiten deutschlandweit) beziehen, wenn sich dies etwa aus dem Kontext – z.B. einer vorherigen Auseinandersetzung – ergibt.[109]
Klausurtaktik

Prüfungsaufbau eines Falles der Beleidigungen von Kollektiven:


dd) Sonderfall:

2. Abgrenzung Werturteil und Tatsachenbehauptung

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3. Ehrverletzendes Werturteil

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a) Handlungsformen
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aa) ausdrücklich
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bb) konkludent
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- sonstige Persönlichkeitsverletzungen

- sexuelle Beleidigungen

- Qualifikation der tätlichen Beleidigung (§ 185 Alt. 2 StGB)

b) Ehrverletzender Äußerungsinhalt
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aa) Auslegung des Kommunikationsinhalts
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bb) Berücksichtigung der Gesamtumstände
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cc) Abwägung der Grundrechtspositionen
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4. Ehrenrührige Tatsachenbehauptung

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a) Allgemeines
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b) Unwahrheit der Tatsache
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II. Kundgabe

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III. Beleidigungsfreie Räume

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C. Subjektiver Tatbestand

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D. Rechtswidrigkeit

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I. Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB)

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1. Allgemeines

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2. Abwägung von Meinungsfreiheit und Allgemeinem Persönlichkeitsrecht

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3. Keine Abwägung: Schmähkritik, Formalbeleidigung (iSd Verfassungsrechts), Menschenwürdeverletzung

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4. Sonderkonstellationen:

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a) Öffentlicher Meinungskampf
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b) Presse
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c) Kunst
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II. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

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1. Notwehr

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2. Exkurs: Notwehr gegenüber Beleidigern

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E. Schuld

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F. Qualifikation (Tätliche Beleidigung)

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G. Täterschaft, Strafantrag, Privatklage

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I. Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme

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--> insb. im digitalen Raum (Liken etc.)

II. Absolutes Strafantrags- und Privatklagedelikt

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H. Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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I. Weiterführende Studienliteratur

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J. Aufbauschema

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Hier wird der Text fortgesetzt. Wir befinden uns auf der ersten Ebene zum Grundwissen.

Examenswissen: Sollte so dargestellt werden.

Für weiterführendes Wissen oder Kritik an der herrschenden Meinung gibt es diese schöne Box:

Weiterführendes Wissen

Hier steht euer kritischer Text, der ebenfalls formatiert oder mit Fußnoten versehen werden kann.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Einführung zum Besonderen Teil

Erster Teil: Nichtvermögensdelikte

1. Kapitel: Straftaten gegen das Leben

§ 1: Mord und Totschlag, §§ 211, 212

§ 2: Tötung auf Verlangen, § 216

§ 3: Fahrlässige Tötung, § 222

§ 4: Aussetzung, § 221


2. Kapitel: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 5: Einfache Körperverletzung, § 223

§ 6: Gefährliche und schwere Körperverletzung, §§ 224, 226

§ 7: Fahrlässige Körperverletzung, § 229

§ 8: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227

§ 9: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231

§ 10: Körperverletzung im Amt, § 340


3. Kapitel: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 11: Nötigung, § 240

§ 12: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113 ff.

§ 13: Freiheitsberaubung, § 239

§ 14: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme, §§ 239a, 239b


4. Kapitel: Urkundendelikte

§ 15: Urkundenfälschung, § 267

§ 16: Fälschung technischer Aufzeichnungen und beweiserheblicher Daten, §§ 268, 269

§ 17: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271

§ 18: Urkundenunterdrückung, § 274


5. Kapitel: Straßenverkehrsdelikte

§ 19: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b

§ 20: Gefährdung des Straßenverkehrs, §§ 315c, 315d

§ 21: Trunkenheit im Verkehr, § 316

§ 22: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142


6. Kapitel: Brandstiftungsdelikte

§ 23: Einfache Brandstiftung, § 306

§ 24: Schwere und besonders schwere Brandstiftung, §§ 306a, 306b

§ 25: Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c

§ 26: Fahrlässige Brandstiftung, § 306d

§ 27: Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f


7. Kapitel: Beleidigungsdelikte

§ 28: Beleidigung, § 185

§ 29: Üble Nachrede, § 186

§ 30: Verleumdung, § 187


8. Kapitel: Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 31: Aussagedelikte, §§ 153ff

§ 32: Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat, §§ 164, 145d

§ 33: Strafvereitelung und Strafvereitelung im Amt, §§ 258, 258a


Zweiter Teil: Eigentums- und Vermögensdelikte

9. Kapitel: Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Unterschlagung

§ 34: Sachbeschädigung, §§ 303 ff.

§ 35: Hausfriedensbruch, § 123

§ 36: Einfacher Diebstahl, § 242

§ 37: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243

§ 38: Qualifikationen des Diebstahls, §§ 244, 244a

§ 39: Unterschlagung, § 246


10. Kapitel: Betrug und Untreue

§ 40: Betrug, § 263

§ 41: Computerbetrug, § 263a

§ 42: Untreue, § 266

§ 43: Weitere examensrelevante Delikte des 22. Abschnitts, §§ 266b, 265a, 265


11. Kapitel: Raub und Räuberischer Diebstahl

§ 44: Einfacher Raub, § 249

§ 45: Schwerer Raub, § 250

§ 46: Raub mit Todesfolge, § 251

§ 47: Räuberischer Diebstahl, § 252

§ 48: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a


12. Kapitel: Erpressung und Räuberische Erpressung

§ 49: Erpressung, § 253

§ 50: Räuberische Erpressung, § 255


13. Kapitel: Anschlussstraftaten

§ 51: Begünstigung, § 257

§ 52: Hehlerei, § 259

§ 53: Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261


Fußnoten

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  1. Die PKS 2019 zählt 218.905 Fälle (Polizeiliche Kriminalstatistik 2019, Ausgewählte Zahlen im Überblick, S. 18),https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=10 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein großer Teil der Fälle von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird. Nach der Strafverfolgungsstatistik 2019 (S. 24) kam es 33.363 Fällen zu einer Verurteilung, https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverfolgung-Strafvollzug/strafverfolgung-2100300197004.pdf?__blob=publicationFile
  2. Es ging dabei um schwerste (sexuelle) Beleidigungen gegenüber der Politikerin. Nachdem das LG Berlin alle 22 Kommentare zunächst als von der Meinungsfreiheit gedeckt und straffrei ansah, wurde letztlich ein Großteil der Äußerungen als strafbar angesehen. Final entschied das KG, Beschluss vom 11.03.2020 - 10 W 13/20: https://openjur.de/u/2253932.html
  3. Zum Phänomen: https://de.wikipedia.org/wiki/Catcalling. Öffentliche Aufmerksamkeit in Deutschland hat insbesondere eine (mittlerweile abgeschlossene) Online-Petition erlangt,https://www.openpetition.de/petition/online/es-ist-2020-catcalling-sollte-strafbar-sein. Der deutsche Juristinnenbund hat ferner am 14.04.2021 ein Policypaper veröffentlicht, wonach ein Teilbereich des Phänomens der Kriminalisierung bedarf, https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st21-09_policy_paper_catcalling.pdf
  4. Bezeichnung von Menschen mit Transgeschichte bei ihrem früheren Namen und Geschlecht; dazu https://taz.de/Deadnaming-von-Transpersonen/!5705723/
  5. Vom 30.03.2021, BGBl. I S. 441, in Kraft seit 03.04.2021. Zudem wurde mit Gesetz vom 14.09.2021, in Kraft seit 22.09.2021, der Straftatbestand der "Verhetzenden Beleidigung" (§ 192a StGB) eingeführt (durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen)
  6. Ausführlich Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, Bd. IV, 3. Aufl. (2017), Vor § 185 Rn. 7 ff. m.w.N.
  7. Nach h.M. allein oder jedenfalls primär, vgl. Maurach/SchroederMaiwald/Hoyer/Momsen, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 1, 11. Aufl. 2019, § 24, Rn. 5 mwN.
  8. Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 189 Rn. 1 m.w.N.
  9. Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 189 Rn. 1 m.w.N.
  10. Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, Bd. IV, 3. Aufl. (2017), Vor § 185 Rn. 7.
  11. Rogall, in: SK-StGB, 9. Aufl. (2017), Vor § 185, Rn. 1. Gegen den rein faktischen Ehrbegriff spricht, dass die Strafbarkeit damit vom Zufall des (womöglich unberechtigt guten) Ruf und dem subjektiven Selbstgefühl abhinge, vgl. nur Zaczyk, NK-StGB, 5. Aufl. (2017), Vor § 185 StGB, Rn. 4.
  12. Zaczyk, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), Vor § 185 StGB, Rn. 4.
  13. Grundlegend Hirsch, Ehre und Beleidigung, 1967, 29 ff., 45 ff., 72 ff.; vgl ferner BGHSt 35, 76 ff.; 36, 145 ff.; OLG Düsseldorf NJW 1989, 3030; 1992, 1335; OLG Frankfurt NJW 1989, 1367.
  14. Fischer, StGB, 63. Aufl. (2016), Vor § 185 Rn. 2.
  15. Ausnahme: Tatsachenbehauptungen, die keinerlei Wertungselement aufweisen.
  16. https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%B6hmermann-Aff%C3%A4re
  17. Zu Beleidigungen im Rahmen von Rapmusik ausführlich Oğlakcıoğlu/Rückert, ZUM 2015, 876; s. auch https://www.lto.de/recht/feuilleton/f/justiz-in-hip-hop-texten-rap-songs-kunstfreiheit-gericht/
  18. Tatsachenbehauptungen müssen in dieser Konstellation nach h.M. grundsätzlich (nachweislich) unwahr sein. Nach § 192 StGB – entsprechend der ausnahmsweisen Strafbarkeit von wahren Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten – kann eine wahre Tatsache jedoch (theoretisch) aufgrund der "Form der Behauptung" strafbar sein (sog. Formalbeleidigung i.S.d. StGB). Es gibt jedoch bei Äußerungen gegenüber dem Ehrträger selbst (anders als bei Äußerungen gegenüber Dritten) praktisch keine Anwendungsfälle. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 192 StGB, Rn. 2 nennt als Beispiel eine Äußerung (wahre Tatsachenbehauptung) begleitet von Schimpfwörtern – allerdings dürften die Schimpfwörter unabhängig von § 192 StGB strafbar sein, sodass es auf § 192 StGB nicht ankäme.
  19. I.V.m. § 185 StGB. Die Strafbarkeit der Kundgabe einer wahren Tatsachenbehauptung kann sich insbesondere "aus den Umständen" ergeben: z.B. im Falle der Veröffentlichung einer die Intimsphäre berührenden Tatsache in der Presse, Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 192 StGB, Rn. 2.
  20. Zu unterscheiden ist die Formalbeleidigung i.S.d. § 192 StGB von der Formalbeleidigung i.S.d. Rspr der BVerfG. Dazu näher unter →
  21. Bedenken an der hinreichenden Bestimmtheit (Art. 103 II GG) hat das BVerfG mit der Begründung verworfen, dass der "Begriff der Beleidigung jedenfalls durch die über hundertjährige und im wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und, den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben" (BVerfGE 93, 266, 290).
  22. BayOblG NJW 2005, 129.
  23. Eisele/Schittenhelm in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 185 StGB, Rn. 2.
  24. Zur Frage der Ehrverletzung durch die Bezeichnung als Opfer Pohlreich, JA 2020, 744 f.
  25. OLG Düsseldorf NJW 2001, 3562 f.; BayObLG NJW 1980, 1969; Fischer, StGB, 68. Auf. (2021), § 185, Rn . 10; Valerius, in: BeckOK-StGB, 46. Ed. 2020, § 185 StGB, Rn. 26/26.1 (m. Bsp.); Zaczyk, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), Vor § 185, Rn. 23. Kritisch im Hinblick auf die (in der Tat) geringe Aussagekraft dieses Topos Rahmlow, in: AnwaltKommentar-StGB, § 185 StGB, Rn. 23; der Wert des Topos dürfte sich tatsächlich in dem Hinweis erschöpfen, dass Ehrverletzungen eine gewisse Erheblichkeit erreichen müssen, um (kriminal-)strafwürdig zu sein.
  26. Dies gilt jedenfalls, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, vgl. Eisele/Schittenhelm in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 185 StGB, Rn. 2.
  27. Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), StGB § 185 Rn. 1; Hilgendorf, in: LK-StGB, 12. Aufl. (2010), StGB § 185 Rn. 40; Rogall, in: SK-StGB, 9. Aufl. (2017), StGB § 185 Rn. 4.
  28. Umfassend mit umfangreichen Nachweisen Eckel/Rottmeier, NStZ 2021, 1, 3 ff.
  29. Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), StGB § 185 Rn. 1; König/Stang, in: MAH UrhR, 2. Aufl. (2017), § 31 Rn. 66; Krischker JA 2013, 488, 490; Schulte/Kanz ZJS 2013, 24, 26 f.
  30. Burr, NZA-Beilage 2015, 114, 116.
  31. Es kommt jedoch, wie stets, auf den Einzelfall an. So dürfte etwa der Disclaimer in Twitter-Profilen "retweet ≠ endorsment" dem entgegenstehen.
  32. Näher Eckel/Rottmeier, NStZ 2021, 1, 3 ff. m.w.N.
  33. Dies gilt jedenfalls für Klausuren im Studium – nicht hingegen im Referendariat.
  34. Dazu Eisele/Schittenhelm in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 185 StGB, Rn. 10.
  35. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2016/05/rk20160517_1bvr025714.pdf?__blob=publicationFile&v=3
  36. Näher zum ehrverletzenden Gehalt des Wortes "Bastard" (bei abstrakter Betrachtung) Zöller, ZJS 2013, 102 - Anm. zu OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.7.2012 – 1 (8) Ss 64/12 – AK 40/12.
  37. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2020/12/rk20201208_1bvr084219.pdf?__blob=publicationFile&v=1
  38. Ermittlungen sind zwar dem Grunde nach (zunächst) möglich, da der Strafantrag erst im Zeitpunkt der Verurteilung vorliegt, sie werden jedoch unverhältnismäßig, wenn der/die Verletzte deutlich macht, dass ein Strafantrag nicht gestellt wird oder zurückgenommen wurde (§ 77d I StGB – Verbot der erneuten Stellung)
  39. Bei Kindern und Behinderten fehlt es jedoch an der Kundgabe (Kundgabeerfolg), wenn die Äußerung nicht wahrgenommen oder – nach h.M. – der ehrverletzende Gehalt nicht verstanden wird, vgl. Eisele/Schittenhelm in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 185 StGB, Rn. 16; Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, Bd. IV, 3. Aufl. (2017), Vor § 185 Rn. 43; Valerius, in: BeckOK-StGB, 46. Ed. 2020, § 185 StGB, Rn. 6, 19; Zaczyk, NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 185 StGB, Rn. 13 mit Nachweisen der a.A. Dazu unter Kundgabe →
  40. Etwa Rengier, Strafrecht BT 2, 22. Aufl. (2021), § 28, Rn. 7; a.A. Hilgendorf, in LK-StGB, 12. Aufl. (2009), § 189 Rn. 2 m.w.N.
  41. Rogall, in: SK-StGB, 9. Aufl. (2017), Vor § 185, Rn. 34.
  42. Maurach/SchroederMaiwald/Hoyer/Momsen, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 1, 11. Aufl. 2019, § 24, Rn. 13.
  43. Rengier, Strafrecht BT 2, 22. Aufl. (2021), § 28, Rn. 7.
  44. Instruktiv zu diesem Komplex: Geppert, JURA 2005, 244.
  45. Kaufmann, ZStW 72 (1960), 418 ff.; Wagner, Jus 1978, 675 f.; Brackert, JA 1991, 192 f.; Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 44. Aufl. (2020), Rn. 425; Zaczyk, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), Vor § 185 StGB, Rn. 12; Gaede, in: Matt/Renzikowski, 2. Aufl. (2020), Vor § 185 StGB, Rn. 20; Fischer, StGB, 68. Aufl. (2021), Vor § 185 StGB, Rn. 13 f. So im Übrigen auch noch RGSt 3, 246, 247.
  46. Das führt derweil nicht zwingend zur Straflosigkeit einer solchen Kundgabe, da sie gleichwohl als Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung strafbar sein kann.
  47. Für Vertreter des (rein) normativen Ehrbegriff ist die Ablehnung der Beleidigungsfähigkeit von Kollektiven daher zwingend.
  48. Arthur Kaufmann, ZStW 72 (1960), 423 ff.
  49. Gaede, in: Matt/Renzikowski, 2. Aufl. (2020), Vor § 185 StGB, Rn. 20; Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 44. Aufl. (2020).
  50. Im Referendariat ist dies ohnehin zwingend, da praxisgerechte Entscheidungen zu treffen sind. Aber auch im Studium und – im Besonderen – im ersten Examen ist dies geboten. Nicht nur weil dies seit geraumer Zeit der stRspr entspricht (und es sich bei dem überwiegenden Teil der Prüfer um Praktiker handelt), insbesondere würde man sich andernfalls die Prüfung der Beleidigung von Kollektiven abschneiden, die sich in den Prüfervermerken findet.
  51. So dürfte sich der Gedanke des BVerfG, der sich auf eine kommunale Gebietskörperschaft bezog, auf übrige (privatwirtschaftliche) Personenverbände übertragen lassen. Dort heißt es: "Strafrechtlicher Ehrenschutz kann hier allerdings das Ziel verfolgen, dasjenige Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit die betroffenen staatlichen Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können." (NJW 2006, 3769, 3771).
  52. Vgl. nur Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), StGB § 185 Rn. 3; zu den Voraussetzungen, unter denen der Schutz anzunehmen ist sogleich und Eisele/Schittenhelm aaO.
  53. A.A. insb. Fischer, JZ 1990, 68 ff., ders. StGB, 68 Aufl. (2021), Vor § 185, Rn. 14 f. mit der Begründung, dass es sich um eine sprachlich missglückte verfahrensrechtliche Regelung des Strafantragsrechts handele.
  54. So auch noch die frühere Rspr (RGSt. 3, 247; RGSt. 68, 123) bis 1936 (RGSt 70, 140 ff.).
  55. ----
  56. So ist eine entsprechende Regelung etwa bei Kapitalgesellschaften nicht nötig, da sich dies bereits aus den gesetzlichen Regeln des Gesellschaftsrechts ergibt (z.N. GmbhG, AktG) und der Gesetzgeber insoweit keinen Grund für eine Abweichung sieht.
  57. Eisele/Schittenhelm in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 185 StGB, Rn. 2; Eisele, StrafR BT 1, 6. Aufl. (2021), Rn. 582.
  58. Etwa Eisele/Schittenhelm in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), Vor § 185 StGB, Rn. 3; Valerius, in: BeckOK-StGB, 46. Ed. 2020, § 185 StGB, Rn. 11.
  59. Als weitere Voraussetzung verlangt ein TdL, dass das Kollektiv nicht vom Wechsel ihrer Mitglieder abhängig ist, vgl. Tenckhoff, Jus 1988, 458 f.; Lackner/Kühl, StGB, § 185 StGB, Rn. 5. Dem in der Lehrbuchliteratur folgend Hohmann/Sander, Strafrecht BT, 4. Aufl. (2021), § 14, Rn. 4.
  60. D.h. dass es sich nicht um eine soziale oder gemeinnützige Einrichtung handeln muss, sondern etwa auch Unternehmen oder Arbeitgeberverbände erfasst sind.
  61. BGHSt 6, 186; 36, 83, 88; OLG Frankfurt NJW 1989, 1367 u.a.
  62. So die Rspr in BGHSt 6, 186, 189 ff.; OLG Frankfurt a. M. NJW 1989, 1367 und dem folgend die wohl h.M., z.B. Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), Vor § 185 ff. Rn. 3; Hilgendorf, in: LK-StGB, 12. Aufl. (2010), StGB, Vor § 185 Rn. 27; Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, Bd. IV, 3. Aufl. (2017), Vor § 185 Rn. 25; a.A. Fischer, StGB, 63. Aufl. (2016), Vor § 185 Rn. 12a; Zaczyk, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), Vor § 185 Rn. 12; Hirsch, Ehre und Beleidigung, 1967, 112 ff.; Kett-Straub, ZStW 120 (2008), 759, 776 ff.
  63. Geppert, JURA 2005, 244, 245; Rengier, Strafrecht BT 2, 22. Aufl. (2021), § 28, Rn. 11.
  64. OLG Köln NJW 1979, 1723.
  65. BayObLG BeckRS 2020, 35544 Rn. 26.
  66. LG Mannheim NStZ-RR 1996, 360, 361; AG Weinheim NJW 1994, 1543, 1544.
  67. BVerfG BeckRS 2020, 38103.
  68. Teilweise so auch Zöller, Ad Legendum 2019, 268, 271.
  69. Kritisch etwa Hilgendorf, in: LK-StGB, 12. Aufl. (2010), StGB, Vor § 185 Rn. 27; Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, Bd. IV, 3. Aufl. (2017), Vor § 185 Rn. 54; Valerius, in: BeckOK-StGB, 46. Ed. 2020, § 185 StGB, Rn. 12.
  70. Rogall, in: SK-StGB, 9. Aufl. (2017), Vor § 185, Rn. 35
  71. Deutlich wird die Unklarheit des Maßstabs etwa am (sehr umstrittenen) Beispiel der Familie (dazu u. Nachweise nachfolgend): Selbstverständlich "kann" eine Familie "einen einheitlichen Willen bilden" – da regelmäßig ein besonderer Zusammenhalt und ein gemeinschaftliches Interesse an gegenseitiger Unterstützung u.Ä. besteht (im Übrigen haben auch große Kollektive rglm. in mancherlei Hinsicht eine gleichgerichtete Interessenlage, etwa auch die verschiedenen Polizeiinstitutionen und deren Einheiten). Freilich existieren in Kollektiven selbstverständlich auch gegenläufige Interessen, bei Familien etwa, dass Kinder mehr Freiheit beanspruchen und Eltern dem Grenzen setzen müssen.
  72. BVerfG NJW 2015, 2022.
  73. BayObLG NJW 1990, 1742. Weiter heiß es dort: "Daher gibt es für die Polizei als Gesamtheit keine übergreifende, alle Einrichtungen umfassende Organisationsstruktur mit einem einheitlichen Träger politischer oder verwaltungsmäßiger Verantwortung.".
  74. Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 44. Aufl. (2020), Rn. 426.
  75. Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 44. Aufl. (2020), Rn. 426.
  76. In diese Richtung auch Maurach/SchroederMaiwald/Hoyer/Momsen, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 1, 11. Aufl. 2019, § 24, Rn. 20.
  77. LG Köln MDR 1982, 771.
  78. Rengier, Strafrecht BT 2, 22. Aufl. (2021), § 28, Rn. 11.
  79. Geppert, JURA 2005, 244, 245; Rengier, Strafrecht BT 2, 22. Aufl. (2021), § 28, Rn. 11.
  80. Mit dieser Begründung Eisele, StrafR BT 1, 6. Aufl. (2021), Rn. 582 u. Zöller, Ad Legendum 2019, 268, 271; ebenfalls ablehnend BGHSt 6, 186, 192; Lackner/Kühl, StGB, § 185 StGB, Rn. 5; a.A. Otto, Grundkurs StrafR, 7. Aufl. (2005), § 31 Rn. 18; Arthur Kaufmann, ZStW 72 (1960), 441; Welzel, MDR 1951, 501.
  81. So ausdrücklich Eppner/Hahn, JA 2006, 702, 704; a.A. Zöller, Ad Legendum 2019, 268, 271.
  82. Dazu vorstehend unter → b) bb) (1)
  83. Wenn ein Kollektiv – trotz Ableitung der Ehrverletzung auf Individuen – im Zentrum der Kritik steht, dann bezieht sich die Kritik typischerweise im Kern auf öffentliche Angelegenheiten und/oder den Staat. Da hieraus ein besonderes Gewicht der Meinungskundgabe folgt, kann dies im Ausnahmefall einen Rechtfertigungsgrund darstellen (§ 193 StGB; s. insb.→ bb), jedenfalls aber die Strafzumessung zu Gunsten des Täters beeinflussen.
  84. XXX
  85. XXX
  86. BGHSt 2, 38, 39.
  87. BGHSt 11, 207, 209 ??? xxx
  88. BGHSt 11, 207, 209 ??? xxx
  89. BGHSt 11, 207, 209 ??? xxx
  90. BGHSt 11, 207, 209.
  91. Otto, Grundkurs StrafR, 7. Aufl. (2005), § 31 Rn. 11; Eisele/Schittenhelm in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 185 StGB, Rn. 7a.
  92. Androulakis, Die Sammelbeleidigung, 1970, S. 46.
  93. BayObLG JZ 1990, 348; Eisele, StrafR BT 1, 6. Aufl. (2021), Rn. 587; Eisele/Schittenhelm in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 185 StGB, Rn. 7b; Valerius, in: BeckOK-StGB, 46. Ed. 2020, § 185 StGB, Rn. 10.
  94. Daher dem entgegen BGHSt 36, 83 (85 ff.).
  95. BVerfG NJW 2015, 2022, 2023.
  96. BVerfG NJW 2015, 2022, 2023.
  97. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG, Beschl. v. 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17 –, Rn. 17, juris.
  98. xx
  99. xx
  100. Es spielt dabei nach den allgemeinen Grundsätzen keine Rolle, ob die Individualisierung gegenüber dem Personenkreis selbst erkennbar stattfindet oder ob der Bezug für die ehrverletzten Personen nicht sichtbar gegenüber Dritten hergestellt wird (s. dazu die Tabelle unter II. – ggü Ehrverletzten oder Dritten). Demnach ist es etwa gleichermaßen tatbestandsmäßig, Polizisten ein Banner mit ehrverletzendem Inhalt zu zeigen – so der Regelfall – oder ein solches Banner (für die Polizisten nicht sichtbar) anderen Demonstranten zu zeigen und, etwa durch einen Fingerzeig, deutlich zu machen, dass die anwesende Gruppe von Polizisten gemeint ist.
  101. xx
  102. xx
  103. xx
  104. xx
  105. xx
  106. xx
  107. xx
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