Geldwäsche
Geldwäsche, § 261 StGB
BearbeitenBearbeiter: Dean Blohm
Zitiervorschlag: Busch/Wegner/Zech, Strafrecht BT in der Klausur/Blohm Rn. Randnummer
Im Rahmen der Vermögensdelikte spielt der Straftatbestand der Geldwäsche eine zentrale Rolle, insbesondere aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Bekämpfung organisierter Kriminalität. Geldwäsche umfasst die heimliche Überführung von aus Straftaten stammenden Vermögenswerten in den Wirtschaftskreislauf, um deren ursprüngliche Herkunft zu verschleiern. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber umfassende Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Finanztransaktionen erlassen. Die Relevanz von Geldwäsche im Prüfungs- und Anwendungsbereich des Strafrechts wird durch die Vielschichtigkeit der anwendbaren Vorschriften und die Komplexität der zugrundeliegenden Tathandlungen unterstrichen.
Schrifttum: Ackermann, Geldwäscherei – Money Laundering (1992); Altenhain, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Kindhäuser et. al (Hrsg.) (2023); Ambos, Internationalisierung des Strafrechts: das Beispiel „Geldwäsche“, ZStW 114 (2002), 236; Arzt, Geldwäscherei – Eine neue Masche zwischen Hehlerei, Strafvereitelung und Begünstigung, NStZ 1990, 1; ders., Geldwäsche und rechtsstaatlicher Verfall, JZ 1993, 913; ders., Das missglückte Strafgesetz – am Beispiel der Geldwäschegesetzgebung, Driederichsen/Dreier (1997), 19; Barreto da Rosa, Strafbare Selbstgeldwäsche?, JR 2017, 101; Barton, Sozial übliche Geschäftstätigkeit und Geldwäsche (§ 261 StGB), StV 1993, 156; ders., Das Tatobjekt der Geldwäsche: Wann rührt ein Gegenstand aus einer der im Katalog des § 261 I Nr. 1–3 StGB bezeichneten Straftaten her?, NStZ 1993, 159; ders., Verteidigerhonorar und Geldwäsche, JuS 2004, 1033; Bauer, Der Geldwäschetatbestand gem. § 261 StGB einschließlich der Probleme seiner Anwendung, Festschrift Maiwald (2003), 127; Bernsmann, Geldwäsche und Vortatkonkretisierung, StV 1998, 46; Beulke, Gedanken zur Diskussion über die Strafbarkeit des Verteidigers wegen Geldwäsche, Festschrift Rudolphi (2004), 391; Blohm, Online-Kommentar zum Wirtschaftsstrafrecht, § 261 StGB; Bottermann, Untersuchung zu den grundlegenden Problematiken des Geldwäschetatbestands, (1995), 130 ff.; Bottke Leichtfertige, Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 StGB, insbesondere von Bankangehörigen, in: Hörmann/Jüptner et. al. (Hrsg.) Brennpunkte des Steuerrechts, Festschrift Jakob (2001), 45; ders., Teleologie und Effektivität der Normen gegen Geldwäsche, wistra 1995, 87, 121; Brüning, Die Strafbarkeit des Insolvenzverwalters wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB, wistra 2006, 241; Buchheit, Geldwäschebekämpfung in der Sackgasse, Der Kriminalist 1997, 227; Bülte, Geldwäschetauglichkeit als Vermögensnachteil: Instrumentalisierung der Untreue für die Strafverfolgung, NStZ 2014, 680; ders., Zu den Gefahren der Geldwäschebekämpfung für Unternehmen, die Rechtsstaatlichkeit und die Effektivität der Strafverfolgung, NZWiSt 2017, 276; ders., Reform des § 261 StGB: Vermeintlich effektive Abschöpfung statt Rechtsstaatlichkeit, GWuR 2021, 8; Burger, Die Einführung der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung sowie aktuelle Änderungen im Bereich Geldwäsche, wistra 2002, 1; Burger/Peglau, Geldwäsche durch Entgegennahme „kontaminierten“ Geldes als Verteidigerhonorar, wistra 2000, 161; Burr, Geldwäsche, Diss. Bonn (1995); Busch/Teichmann, Das neue Geldwäscherecht (2003); Carl, Kampf gegen die Geldwäsche, wistra 1991, 288; Cebulla, Gegenstand der Geldwäsche, wistra 1999, 281; Cirencer/Krause, Leipziger Großkommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 13 § 261 (2021); Dahm/Hamacher, Geldwäschebekämpfung und strafrechtliche Verfahrensgarantien, wistra 1995, 206; Dyoniyssopoulou, Der Tatbestand der Geldwäsche (1999); Fabel, Geldwäsche und Tätige Reue, Diss. Marburg (1997); Fahl, Grundprobleme der Geldwäsche, Jura 2004, 160; Feigen, Die Beweislastumkehr im Strafrecht. Geldwäsche, Vermögenseinziehung, Hehlerei de lege lata et ferenda (1998); Fertig, Grenzen einer Inkriminierung des Wahlverteidigers wegen Geldwäsche (2006) (Diss. Jena 2004); Findeisen, Der Präventionsgedanke im Geldwäschegesetz, wistra 1997, 121; Fischer, Ersatzhehlerei als Beruf und rechtsstaatliche Strafverteidigung, NStZ 2004, 473; ders., Kommentar zum Strafgesetzuch mit Nebengesetzen, § 261; Flatten, Zur Strafbarkeit von Bankangestellten bei der Geldwäsche (1996); Forthauser, Geldwäscherei de lege lata et ferenda (1992); Fülbier, Bankangestellte im Dienste der Ermittlungsbehörden, WM 1990, 2025; van Galen, Der Verteidiger – Garant eines rechtsstaatlichen Verfahrens oder Mittel zur Inquisition?, StV 2000, 575; Gazeas, Das neue Geldwäsche-Strafrecht: Weitreichende Folgen für die Praxis, NJW 2021, 1041; Gentzik, Die Europäisierung des deutschen und englischen Geldwäschestrafrechts (2002); Geurts, Die Strafbarkeit der Geldwäsche – Metastasen politischen Willens, ZRP 1997, 250; Gotzens/Schneider, Geldwäsche durch Annahme von Strafverteidigerhonoraren?, wistra 2002, 121; Graber, Geldwäscherei (1990); Gradowski/Ziegler, Geldwäsche, Gewinnabschöpfung, (1997); Graber, Geldwäscherei, Diss. Bern (1990); Gropp/Huber (Hrsg.), Rechtliche Initiativen gegen Organisierte Kriminalität (2000); Großwieser, Der Geldwäschestraftatbestand § 261 StGB (1998); Haas, Die fahrlässige Geldwäscherei – der Entwurf Bernasconi, MDR 1991, 212; Hamm, Geldwäsche durch Annahme von Strafverteidigerhonorar?, NJW 2000, 636; Hartmann, Internationale Finanzströme und Geldwäsche, KJ 2007, 2; Hartung, Strafverteidiger als Geldwäscher?, AnwBl. 1994, 440; Hassemer, Professionelle Adäquanz, wistra 1995, 41; Heerspink, Geldwäsche durch Honorarannahme nur bei direktem Vorsatz des Beraters, PStR 2003, 149; Hefendehl, Organisierte Kriminalität als Begründung für ein Feind- oder Täterstrafrecht, StV 2005, 156; Herzog/Christmann, Geldwäsche und Bekämpfungsgesetzgebung, WM 2003, 6; Herzog/Mülhausen (Hrsg.), Geldwäschebekämpfung und Gewinnabschöpfung (2006); Herzog/Hoch, Bitcoins und Geldwäsche: Bestandsaufnahme strafrechtlicher Fallgestaltungen und regulatorischer Ansätze, StV 2019 412; Hetzer, Bekämpfung der Organisierten Kriminalität durch Unterbindung der Geldwäsche, wistra 1993, 286; ders., Geldwäsche im Schnittpunkt von Wirtschaft und Kriminalität, ZfZ 1993, 258; ders., Der Geruch des Geldes – Ziel, Inhalt und Wirkung der Gesetze gegen Geldwäsche, NJW 1993, 3298; ders., Systemgrenzen der Geldwäschebekämpfung?, ZRP 1999, 245; ders., Geldwäsche und Steuerhinterziehung, WM 1999, 1306; ders., Geldwäsche und Strafverteidigung, wistra 2000, 281; ders., Finanzbehörden im Kampf gegen Geldwäsche und organisierte Kriminalität, JR 2000, 141; Höreth, Die Bekämpfung der Geldwäsche unter Berücksichtigung einschlägiger ausländischer Vorschriften und Erfahrungen (1996); Hofmann/Reich, Kompetenzüberschreitung der Gemeinschaft durch die geplante Einführung einer Verdachtsanzeigepflicht für Steuerberater, EuGRZ 2001, 371; Hoyer/Klos, Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und ihre Anwendung in der Praxis, 2. Aufl. (1998); Hund, Der Geldwäschetatbestand, ZRP 1996, 163; Jacsó-Potyka, Bekämpfung der Geldwäsche in Europa (2007); Jahn, Freie Advokatur schützt keine Komplizenschaft, AnwBl. 2000, 412; Kaiser, Möglichkeiten zur Verbesserung des Instrumentariums zur Bekämpfung von Geldwäsche und zur Gewinnabschöpfung, wistra 2000, 121; Kargl, Probleme des Tatbestandes § 261 StGB, NJ 2001, 57; Katholnigg, Kann die Honorarannahme des Strafverteidigers als Geldwäsche strafbar sein?, NJW 2001, 2041; Keidel, Strafbarkeit von Bankangestellten, KR 1996, 406; Kempf, Das Honorar des Strafverteidigers und Geldwäsche, Referat für den Strafrechtsausschuss der BRAK (Juni 1999); Kern, Geldwäsche und organisierte Kriminalität (1993); Kilching, Die vermögensbezogene Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, wistra 2000, 241; Knorz, Der Unrechtsgehalt des § 261 StGB (1996) (Bespr. Otto GA 1998 251); Körner, Rechtsprechungsübersicht zu Geldwäschedelikten in Deutschland und in der Schweiz, NStZ 1996, 64; Körner/Dach, Geldwäsche. Ein Leitfaden zum geltenden Recht (1994); Kraushaar, Die „kontrollierte Weiterleitung“ inkriminierter Gelder, wistra 1996, 168; Kreß, Das neue Recht der Geldwäschebekämpfung, wistra 1998, 121; Krey/Dierlamm, Gewinnabschöpfung und Geldwäsche, JR 1992, 353; Kulisch, Strafverteidigerhonorar und Geldwäsche, StraFo 1999, 337; Lampe, Der neue Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB), JZ 1994, 123; Leip, Der Straftatbestand der Geldwäsche, 2. Aufl. (1999); Leip/Hardtke, Der Zusammenhang von Vortat und Gegenstand der Geldwäsche unter besonderer Berücksichtigung der Vermengung von Giralgeld, wistra 1997, 281; Leitner, Eine Dekade der Geldwäschegesetzgebung, AnwBl. 2003, 675; Leitner/Rosenau, Kommentar zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261 StGB (2022); Löwe-Krahl, Die Strafbarkeit von Bankangestellten wegen Geldwäsche nach § 261 StGB, wistra 1993, 123; ders., Das Geldwäschegesetz – ein taugliches Instrumentarium zur Verhinderung der Geldwäsche?, wistra 1994, 121; Lütke, Geldwäsche bei Auslandsvortat und nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, wistra 2001, 85; Maiwald, Auslegungsprobleme im Tatbestand der Geldwäsche, Festschrift H. J. Hirsch (1999), 631; Matt, Strafverteidigerhonorar und Geldwäsche, Festschrift Rieß (2002), 739; Meyer/Hetzer, Neue Gesetze gegen die organisierte Kriminalität, NJW 1998, 1017; dies., Die Abschöpfung von Verbrechensgewinnen, KR 1997, 31; dies., Gewinnabschöpfung durch Besteuerung, ZRP 1997, 13; Moseschuss, Die Auswirkungen des Geldwäschegesetzes auf Leasing-Gesellschaften, Finanzierung Leasing Factoring 2004, 212–214, 265–269; Müssig, Strafverteidiger als „Organ der Rechtspflege“ und die Strafbarkeit wegen Geldwäsche, wistra 2005, 201; Müther, Verteidigerhonorar und Geldwäsche, Jura 2001, 436; Nestler, Der Bundesgerichtshof und die Strafbarkeit des Verteidigers wegen Geldwäsche, StV 2001, 641; Neuheuser, Die Strafbarkeit des Bereithaltens und Weiterleitens des durch „Phishing“ erlangten Geldes, NStZ 2008, 492; ders., Die Strafbarkeit des Geldwäschebeauftragten wegen Geldwäsche durch Unterlassen bei Nichtmelden eines Verdachtsfalles gemäß § 11 Abs. 1 GWG, NZWiSt 2015, 241; ders., Die begrenzte Straflosigkeit der Selbstgeldwäsche (§ 261 Abs. 9 S. 2 und 3), NZWiSt 2016, 265; ders., Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 261; Obermüller, Gewinnaufspürung, Kriminalistik 1992, 361; Oswald, Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche, wistra 1997, 328; Otto, Examinatorium: Geldwäsche, § 261 StGB, Jura 1993, 329; Petropoulos, Der Zusammenhang von Vortat und Gegenstand in § 261 StGB, wistra 2007, 241; Prittwitz, Die Geldwäsche und ihre strafrechtliche Bekämpfung – oder: Zum Einzug des Lobbyismus in die Kriminalpolitik, StV 1993 498; Pütter, Geldwäsche und die Achillesferse der „organisierten Verbrechens“, KJ 1995, 257; Remmers, Die Entwicklung der Gesetzgebung zur Geldwäsche (1998); Rieß, Neue Gesetze zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, NJ 1992, 491; Salditt, Der Tatbestand der Geldwäsche, StraFo 1992, 121; Samson, Geldwäsche durch Steuerhinterziehung? Gedanken zur Halbwertzeit von Strafgesetzen, Festschrift Kohlmann (2003), 263; Satzger/Schluckebier/Werner, Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 261; Schindler, Ist § 261 StGB noch zu retten? Anmerkungen zur Geldwäschebekämpfung im Lichte des Referentenentwurfs vom 11.8.2020, NZWiSt 2020, 457; Schittenhelm, Alte und neue Probleme der Anschlussdelikte im Lichte der Geldwäsche, Festschrift Lenckner (1999), 519; Schmidt, Vermögensabschöpfung, 2. Aufl. (2019); ders., Die Rechtslage nach der Geldwäscheentscheidung des BGH, StraFo 2003, 2; Schoreit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und anderer neuer Formen von Straftaten aus der Sicht der Polizei und der Staatsanwaltschaft (Strafverfolgung), StV 1991, 535; Schramm, Zum Verhältnis von (gewerbsmäßiger) Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB), wistra 2008, 245; Schubarth, Geldwäscherei – Neuland für das traditionelle kontinentale Strafrechtsdenken, Festschrift Bemmann (1997), 430; Sieber/Bögel, Logistik der Organisierten Kriminalität (1993); Siska, Die Geldwäsche und ihre Bekämpfung in Österreich, Deutschland und der Schweiz, 2. Aufl. (2007); Spatschek/Wulf, „Schwere Steuerhinterziehung“ gemäß § 370a AO, NJW 2002, 2983; dies., „Schwere Steuerhinterziehung“ und Geldwäsche, DB 2002, 392; Spitzer, Bekämpfung von Geldwäsche – auf dem bestmöglichen Weg?, ZRP 2020, 216; Steuer, Die Geldwäsche und die Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung aus Sicht der Banken, BKA (Hrsg.), Organisierte Kriminalität (1990), 163; Travers/Michaelis, Der neue § 261 StGB – die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, NZWiSt 2021, 125; Trechsel (Hrsg.), Geldwäscherei (1997); Vogel, Geldwäsche – ein europaweit harmonisierter Straftatbestand?, ZStW 109 (1997), 335; ders., Strafbarkeit der Geldwäsche als Firewall der legalen Wirtschaft, ZRP 2020, 111; Vogelberg, Die Neuregelung des § 261 StGB, PStR 2002, 243; Voß, Die Tatobjekte der Geldwäsche (2007); Wegner, Die Reform der Geldwäsche-Richtlinie und die Auswirkungen auf rechtsberatende Berufe, NJW 2002, 794; Werner, Wachstumsbranche Geldwäsche (1996); ders., Bekämpfung der Geldwäsche in der Kreditwirtschaft (1996); Winkler, Die Strafbarkeit des Strafverteidigers jenseits der Strafvereitelung. Zugleich ein Beitrag zur Auslegung von § 261 StGB, Diss. Passau (2005); Wirtz, Das „Al Capone-Prinzip“ – Risiken und Chancen einer „Gewinnabschöpfung durch Besteuerung“ nach dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz, Diss. Augsburg (2006); Woywadt, Geldwäschebekämpfung (1995); Wulf, Telefonüberwachung und Geldwäsche im Steuerstrafrecht, wistra 2008 321; Zentes/Glaab, Kommentar zum Geldwäschegesetz (2022).
A. Allgemeines und Rechtsgut
Bearbeiten(1) ¹Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
1. verbirgt,
2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3. sich oder einem Dritten verschafft oder
4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ²In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. ³Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) ¹In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. ²Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) ¹Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ²Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
1. am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2. nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a) Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b) Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e) Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f) Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g) den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h) den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(10) ¹Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. ²§ 74a ist anzuwenden. ³Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.
Der Straftatbestand der Geldwäsche wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität im Jahre 1992 in das StGB eingefügt.[1] Nach Willen des Gesetzgebers soll dieser im Wesentlichen dazu beitragen, mehr Möglichkeiten zur Abschöpfung illegal erlangter Gewinne zu schaffen und somit auch Lücken schließen, die die §§ 257–259 StGB bei organisierter Kriminalität offen lassen.[2]
Der genaue Schutzzweck der Norm wird teils unterschiedlich interpretiert, jedenfalls ist das Rechtsgut vage.[3] Zum einen kann die staatliche Rechtspflege und das allgemeine Ermittlungsinteresse als Rechtsgut aufgefasst werden,[4] zum anderen nimmt die h. M. an, dass auch das durch die Vortat verletzte Rechtsgut zu berücksichtigen ist.[5]
B. Tatbestand
BearbeitenI. Objektiver Tatbestand
Bearbeiten1. Tatobjekt
Bearbeitena) Tatgegenstand
Bearbeitenb) Vortaten
Bearbeitenaa) Enumerationsprinzip
Bearbeitenbb) Strafbarkeit
Bearbeitenc) Herrühren
Bearbeiten2. Tathandlung
Bearbeitena) Verbergung
Bearbeitenb) Umtausch, Übertragung, Verbringung
Bearbeitenc) Verschaffung
Bearbeitenc) Verwahrung, Verwendung
Bearbeiten3. Einschränkungen des Tatbestands
Bearbeitena) Vorerwerb
Bearbeitenb) Alltagsgeschäfte
Bearbeitenc) Verteidigerhonorar
BearbeitenII. Subjektiver Tatbestand
Bearbeiten1. Vorsatz
Bearbeiten2. Leichtfertigkeit
Bearbeiten3. Irrtümer
BearbeitenIII. Versuch
BearbeitenIV. Strafaufhebungsgründe
Bearbeiten1. Selbstanzeige
Bearbeiten2. Selbstbegünstigung
BearbeitenC. Täterschaft und Teilnahme
BearbeitenD. Unechtes Unterlassungsdelikt
BearbeitenE. Konkurrenzen
BearbeitenF. Rechtsfolgen
BearbeitenI. Strafzumessung im Regelfall
BearbeitenII. Besonders schwerer Fall
BearbeitenIII. Einziehung
BearbeitenG. Prüfungsschema
BearbeitenI. Tatbestand
Bearbeiten1. Objektiver Tatbestand
BearbeitenTatobjekt ist stets ein Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Als Tathandlung sind Verbergen, Umtauschen, Übertragen oder Verbringen in der Absicht, dessen Auffinden, Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln, sich oder einem Dritten Verschaffen, Verwahren, für sich oder einen Dritten Verwenden sowie das Verheimlichen oder Verschleiern von Tatsachen, die zur Auffindung, Einziehung oder Ermittlung der Herkunft des Tatgegenstands von Bedeutung sein könnten (Abs. 2) zu prüfen.
2. subjektiver Tatbestand
BearbeitenDer Täter muss wissen, dass das Tatobjekt aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und in Bezug auf eine der Tathandlungen vorsätzlich handeln; der dolus eventualis ist im Zweifel ausreichend.[6] Für berufsmäßige Verteidiger genügt bedingter Vorsatz nicht.[7]
Zum Prüfen der Leichtfertigkeit ist es ausreichend, wenn der Täter die Eigenschaft des Tatobjekts als aus einer rechtswidrigen Tat herrührend leichtfertig verkennt.[8]
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
BearbeitenEs gelten keine deliktsspezifischen Besonderheiten zur Prüfung der Rechtswidrigkeit und Schuld; die allgemeinen Vorschriften sind anzuwenden.
IV. Besonders schwerer Fall (Abs. 5)
BearbeitenEs handelt sich bei den unter Abs. 5 S. 2 angeführten Sachverhalten um Regelbeispiele und demnach nicht, anders als bei den §§ 260, 260a StGB, um keinen Qualifikationstatbestand.
Die Bandenmäßigkeit ist recht einfach zu prüfen und durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend konkret definiert. Eine bandenmäßige Tatbegehung liegt vor, wenn ein Zusammenschluss von mindestens 3 Personen besteht, die den Willen zur Bindung für die Zukunft und zumindest für eine gewisse Dauer haben.[9]
Bezüglich dem Vorliegen einer Gewerbsmäßigkeit ist die Definitionen des §§ 243 StGB analog anzuwenden. Entscheidend ist die Absicht des Täters, für sich selbst durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen.[10]
V. Konkurrenzen
BearbeitenDie Geldwäsche tritt hinter der gewerbsmäßigen Hehlerei zurück; bei einfacher Hehlerei ist indes Tateinheit anzunehmen.[11]
Zusammenfassung
Bearbeiten- Zusammenfassung mit Bezugnahme auf das Lernziel ("Das hast Du gelernt")
Fußnoten
Bearbeiten- ↑ BGBl. I 1992, 1302
- ↑ BT-Drs. 12/3533, 10
- ↑ BVerfG, Urt. v. 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01
- ↑ Bt-Drs. 12/989, 27
- ↑ BGH StraFo 13, 346; Fischer StGB § 261 Rn. 2 m. w. N.
- ↑ Körner/Dach § 261 Rn. 34
- ↑ BVerfG, Urt. v. 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01
- ↑ BGH NJW 08, 2516
- ↑ BGHSt 46, 321; BGH StV 01, 407
- ↑ BGHSt 14, 481; OLG Hamm NStZ-RR 04, 335
- ↑ BGH NJW 06, 1297