OpenRewi/ Lehrbuch Strafrecht Besonderer Teil/ Nichtvermögensdelikte/ Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit/ Einfache Körperverletzung

Autor: Daniel Zühlke

Die Körperverletzungsdelikte der §§ 223 ff. StGB begleiten die Studierenden vom ersten Semester bis in die Examensprüfungen. Während die Körperverletzung in den ersten Semestern vorwiegend als Anknüpfungspunkt für Probleme des allgemeinen Teils dient, stehen im fortgeschrittenen Studium und dem Staatsexamen meist andere Delikte des besonderen Teils im Mittelpunkt der Klausur. Dies darf jedoch nicht über die Relevanz der Körperverletzungsdelikte hinwegtäuschen, die in einer Vielzahl von Klausuren entweder „am Rande“ geprüft werden oder in Verbindung mit Delikten des besonderen Teils (insb. §§ 211 ff., 249 ff. StGB) auch in Klausuren für Fortgeschrittene zu prüfen sind.

Ein ausgeprägtes Verständnis für die Grundlagen der Körperverletzungsdelikte und der üblichen Qualifikationstatbestände ist damit für eine gelungene strafrechtliche Klausur essentiell. Offenbaren sich Lücken bei der Bearbeitung der §§ 223 ff. StGB, wiegen diese – auch abseits des eigentlichen Klausurschwerpunkts – schwer, da es sich um Grundlagen handelt. Umgekehrt kann mit einer präzisen Bearbeitung der §§ 223 ff. StGB ein ausgeprägtes Problembewusstsein und gute juristische Arbeitstechnik demonstriert werden.

A. Rechtsgut und Deliktsstruktur Bearbeiten

I. Rechtsgut Bearbeiten

Der 17. Abschnitt des StGB schützt die körperliche Unversehrtheit. Schutzgut des Abschnittes ist die körperliche Integrität und die Gesundheit eines Menschen.

Trotz der im Wesentlichen körperlichen Ausrichtung des Tatbestandes kann das körperliche Wohl[1] sowohl durch physische als auch psychische Einwirkung beeinträchtigt werden. Ausschließlich psychische Empfindungen reichen (mit Ausnahme von § 225 StGB) nicht aus, um den Anwendungsbereich der §§ 223 ff. StGB zu begründen;[2] psychische Leiden müssen die betroffene Person in einen "somatisch objektivierbaren Zustand"[3] versetzen. Spätfolgen, insbesondere das Auftreten depressiver Zustände mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen[4] oder Magenschmerzen,[5] sind jedoch von § 223 StGB umfasst.

II. Deliktsstruktur Bearbeiten

Grunddelikt des 17. Abschnitts ist § 223 StGB (Körperverletzung), der die vorsätzliche Körperverletzung normiert. Gem. § 223 Abs. 2 StGB ist auch der Versuch der Körperverletzung als Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) „ausdrücklich“ (vgl. § 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB) mit Strafe bedroht.

Hieran schließt sich das Qualifikationsdelikt des § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung) an, das an die Voraussetzungen des § 223 StGB anknüpft und für bestimmte Weisen der Tatbegehung, bei denen die Verletzungsgefahr erheblich erhöht ist und die Verteidigungsaussichten der verletzten Person regelmäßig  verringert sind, eine Strafschärfung normiert. Hierdurch wird die „einfache“ Körperverletzung zu einer „gefährlichen“ Körperverletzung qualifiziert, die den Strafrahmen auf bis zu zehn Jahre erhöht.

§ 226 StGB (schwere Körperverletzung) und § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) stellen sogenannte erfolgsqualifizierte Delikte dar. Die Tatbestände beschreiben vorsätzliche Körperverletzungen, bei denen zumindest fahrlässig ein qualifizierender Erfolg („Schwere Folge“) eingetreten ist.

§ 229 StGB normiert die fahrlässige Körperverletzung.

In Körperverletzungsdelikte kann die verletzte Person grundsätzlich einwilligen, sodass in diesem Fall die Rechtswidrigkeit der Tat entfällt. § 228 StGB (Einwilligung) normiert eine Grenze für die Einwilligung: Diese ist rechtfertigend nur möglich, wenn die Tat nicht gegen die „guten Sitten“ verstößt.

Schließlich regelt § 230 StGB (Strafantrag) das Strafantragserfordernis bei Delikten nach §§ 223 und 229 StGB.

Für die Ausbildung von geringer Bedeutung ist neben § 226a StGB (Verstümmelung weiblicher Genitalien) auch § 225 StGB (Mißhandlung von Schutzbefohlenen).

§ 231 StGB normiert die Beteiligung an einer Schlägerei.

Bekannt sein sollte zudem der weitere Qualifikationstatbestand des § 340 StGB, der die „Körperverletzung im Amt“ unter Strafe stellt. Wenngleich diese Norm in der Klausur selten vorkommt, ist sie doch in den meisten Bundesländern formal Teil des Examensstoffs und aufgrund aktueller Diskussionen um Polizeigewalt insbesondere für die mündliche Examensprüfung ein möglicher Anknüpfungspunkt.

B. Objektiver Tatbestand Bearbeiten

I. Tatobjekt Bearbeiten

1. Tatbestandsmerkmal „andere Person" Bearbeiten

Tatobjekt des § 223 Abs. 1 StGB ist eine „andere Person". Die Verletzung des eigenen Körpers ist ex negativo ausdrücklich nicht mit Strafe bedroht.

Weiterführendes Wissen: Pränatale Einwirkungen, die auch im Rahmen der §§ 212, 222 StGB nicht ausreichend sind (→ § 1, Rn. X#X), eröffnen erst recht nicht den Tatbestand der § 223 ff. StGB;[6] insbesondere kann das Inverkehrbringen von Medikamenten, die bei der ungeborenen Leibesfrucht zu Missbildungen führen, nicht als Schädigung einer "anderen Person" subsumiert werden (Contergan-Fall[7]).

2. Implantate Bearbeiten

Implantate verlieren nach hM ihre Sacheigenschaft, sobald sie dauerhaft mit einem lebenden menschlichen Körper verbunden werden. Entscheidend ist hierbei die feste Verbundenheit mit dem Körper, die etwa bei einer künstlichen Hüfte besteht; nicht jedoch bei einem künstlichen Gebiss.[8] Eine aA unterscheidet zwischen Substitutiv- (Ersatz-) und Supportiv-Implantaten (Zusatzimplantate). Supportiv-Implantate (z.B. ein Herzschrittmacher) werden nach dieser Ansicht dem Körper lediglich hinzugefügt und sollen ihre Sacheigenschaft behalten.[9]

3. Abgetrennte Körperteile und Körpersubstanzen Bearbeiten

Bei bereits abgetrennten Körperteilen, die nach der Abtrennung verletzt oder zerstört werden, sind in der Fallbearbeitung zwei wesentliche Faktoren zu berücksichtigen. Zum einen kommt es darauf an, ob die Abtrennung kurzfristig oder langfristig erfolgen sollte. Nicht nur kurzfristig abgetrennte Körperteile werden nicht mehr dem Körper zugerechnet, sondern erlangen Sachqualität. Anders liegt die Bewertung nach wohl überwiegender Ansicht, wenn Körperteile oder -substanzen zu medizinisch-therapeutischen Zwecken (Eigentransplantation, Eigenblutspende, zur künstlichen Befruchtung entnommene Eizelle) nur vorübergehend entnommen werden sollen.[10]

4. Fallbearbeitung Bearbeiten

Für die Fallbearbeitung im Studium spielt das Merkmal „andere Person" eine sehr untergeordnete Rolle. Zumindest in Klausuren für Fortgeschrittene ist dieses Merkmal – vorbehaltlich einer entsprechenden Kontraindikation im Sachverhalt – nicht gesondert zu prüfen. Auch die Probleme im Zusammenhang mit abgetrennten Körperteilen und Implantaten sind im Rahmen der Körperverletzungsdelikte ausgesprochen selten. Von Relevanz können die hier aufgeworfenen Fragen jedoch auch im Rahmen des Diebstahls gem. § 242 StGB sein (→ § 35 Rn. X#X).

II. Tathandlung/Taterfolg Bearbeiten

1. Körperliche Misshandlung, § 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB Bearbeiten

a) Definition Bearbeiten

Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

b) Beurteilungskriterien Bearbeiten

Der Begriff des körperlichen Misshandelns ist dabei aufgrund seiner Entstehungsgeschichte weit auszulegen und umfasst alle substanzverletzenden Einwirkungen auf den Körper des Opfers.[11] Ausschließlich seelische Beeinträchtigungen reichen nicht aus, um eine körperliche Misshandlung zu begründen. Es ist daher zunächst ein Körperlichkeitsbezug zu fordern. Hierzu bedarf es in der Fallbearbeitung jedoch meist keiner detaillierten Auseinandersetzung. Mangels eines objektivierbaren Maßstabs,[12] der eine eindeutig bestimmbare Erheblichkeitsgrenze normiert, muss sich jedoch stets ausführlich mit den konkreten Besonderheiten des Einzelfalls auseinandergesetzt werden. Es ist daher stets genau zu bestimmen, wann eine üble, unangemessene Behandlung das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt. Um hierfür früh ein Gefühl zu entwickeln, hilft es, sich mit der etablierten Kasuistik auseinanderzusetzen.

In der Fallbearbeitung bereiten im Vergleich zur Subsumtion typischer körperlicher Misshandlungen (Verursachen von Beulen, Wunden, Zahnverlust etc), die unproblematisch unter die Definition fallen, besonders die folgenden Fallgruppen (klausur-)relevantere Probleme:

  • Ohrfeigen
  • Festhalten/Fesseln
  • Haare abschneiden

Hierbei ist die Erheblichkeit der üblen, unangemessenen Behandlung im konkreten Einzelfall zu prüfen. An diesem Punkt wird von den Bearbeitenden verlangt, die dargestellte Definition kritisch auf den Sachverhalt zu beziehen und mittels der allgemeinen Auslegungsmethoden unter das Merkmal der körperlichen Misshandlung zu subsumieren. Hierzu kann sich an bisheriger Rechtsprechung orientiert werden; geprüft wird jedoch regelmäßig nicht die Kenntnis eines besonderen Urteils, sondern das juristische Gespür in der Anwendung gelernter Definitionen auf unbekannte Sachverhalte.

Eine Ohrfeige hat laut BGH „in der Regel eine mehr als bloß unerhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens zur Folge",[13] sodass eine körperliche Misshandlung anzunehmen ist, sofern der geprüfte Einzelfall keine gegenteiligen Indizien aufweist (z.B. „O empfand die leichte Backpfeife zwar nicht als schmerzhaft, fühlte sich aber gedemütigt" – hier ist die Verneinung einer körperlichen Misshandlung gut vertretbar).

Das Festhalten im „Schwitzkasten" stellt jedenfalls dann ein unangemessenes, übles Behandeln dar „[...], wenn die Geschädigte Nackenschmerzen davonträgt".[14] Liegt hingegen bloß eine schmerzlose Bewegungsverhinderung vor, ist das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt.[15]

Werden die Haare der betroffenen Person abgeschnitten, ist darin zumindest dann eine körperliche Misshandlung zu erblicken, wenn die Haare "unregelmäßig [kurzgeschnitten]" werden und dadurch "entstellende Wirkung" haben;[16] ebenso kann es sich beim Abschneiden von "Dreadlocks" mit einem Messer um eine körperliche Misshandlung handeln.[17]

Wird die Erheblichkeit der körperlichen Misshandlung nicht offensichtlich, muss dieses Kriterium im Gutachten mit einer nachvollziehbaren Begründung bedacht werden. Für das Festhalten z.B.: „… das Festhalten des O im ‚Schwitzkasten‘ war für diesen auch mit starken Nacken- und Kieferschmerzen verbunden, die sein körperliches Wohlbefinden mithin erheblich beeinträchtigt haben.“

2. Gesundheitsschädigung, § 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB Bearbeiten

a) Definition Bearbeiten

Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht unerheblichen pathologischen Zustands.

b) Beurteilungskriterien Bearbeiten

Typisch hierfür sind Substanzverletzung am Körper einer anderen Person (Wunden, Hämatome, Organ- und Gliederverluste). Maßgeblich ist stets die Verschlechterung des Gesundheitszustands der verletzten Person im Vergleich zum Zeitpunkt vor der Tätereinwirkung.[18] Das Empfinden von Schmerzen ist nicht erforderlich.

Die Gesundheitsschädigung kann zudem – anders als die körperliche Misshandlung – auch psychische Beeinträchtigungen umfassen. Entscheidend ist hierbei jedoch, dass diese sich somatisch objektivierbar niederschlagen,[19] sich also (nicht unerheblich) körperlich auswirken.

Beispiele: So stellen ein bloßer Schreck oder auch das Verursachen von Albträumen[20] trotz unangenehmer Empfindungen keine Gesundheitsschädigung dar.[21] Psychosen sowie durch Mobbing oder Stalking hervorgerufene erhebliche psycho-vegetative Störungen (massive Depressionen, Angststörungen etc), die sich auch körperlich niederschlagen, stellen hingegen Gesundheitsschädigungen dar, auch wenn sie auf rein psychischer Einwirkung beruhen.

Maßgeblich für die notwendige Körperlichkeit ist also nicht die Form der Einwirkung (physisch oder psychisch), sondern die Entfaltung der Wirkung. Wirkt sich das Täterverhalten körperlich aus, kann es eine Gesundheitsschädigung darstellen.

Einige Stimmen in der Literatur lehnen die Ausdehnung der Gesundheitsschädigung auf durch rein psychische Einwirkungen hervorgerufene Krankheitszustände ab. Es drohe hier ein Zustand besonderer Vagheit, der auf der definitorischen Vermengung psychischer und körperlicher Aspekte beruhe.[22] Auch wenn der Gesetzestext bei der Gesundheitsschädigung keine ausdrückliche Beschränkung auf den Körper nennt, sei die Beibehaltung des Körperlichkeitserfordernisses als eine Konturierung des Gesundheitsschädigungsbegriffs grundsätzlich zustimmungswürdig.[23]

Für die Fallbearbeitung empfiehlt sich zunächst eine gewissenhafte Prüfung, ob die Folgen der psychischen Einwirkung somatisch objektivierbar[24] sind; sich also überhaupt erheblich körperlich niederschlagen. Wenn dem so sein sollte, wird in einer guten Lösung die Beschränkung der Gesundheitsschädigung auf rein körperliche Symptome anhand der dargestellten Argumente diskutiert. Wird sich für den Einbezug somatisierter psychischer Schäden entschieden, spricht dafür auch das systematische Argument des § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 Var. 3 StGB, wonach das Auslösen einer „geistigen Krankheit“ eine schwere Körperverletzung darstellt.

Weiterführendes Wissen

Teilweise findet sich in Definitionen statt „pathologisch“ das Wort „krankhaft“, das als Gegenbegriff zu „gesund“ Verwendung findet. Wenngleich beide Varianten gut vertretbar sind, wird „pathologisch“ hier als jede negative Abweichung von der Norm verstanden, auch wenn diese keine krankhaften Zustände[25] im engeren Sinne sind. Der Begriff ist damit etwas weiter und umfasst jede Störung des Gesundheitszustandes. Zudem wird selten auch vom „Aufrechterhalten“ eines pathologischen Zustands gesprochen. Diese Formulierung ist missverständlich, da sie leicht mit dem bloßen Unterlassen (§ 13 StGB) von Heilung verwechselt werden kann. Gemeint ist in diesen Fällen das Unterbrechen bzw. Hindern des natürlichen Heilungsprozesses; nicht jedoch das bloße Nicht-Heilen (das jedoch unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 13 StGB insbesondere bei medizinischem Personal strafbar sein kann).

c) Übertragung von Krankheiten

Die Übertragung von Krankheiten stellt definitionsgemäß unproblematisch eine Gesundheitsschädigung dar.

Bei der – mittlerweile über eine reiche Kasuistik verfügenden – Infizierung mit dem HI-Virus liegt die Gesundheitsschädigung bereits bei Übertragung des Virus vor, auch wenn es noch nicht zum Ausbruch der AIDS-Erkrankung gekommen ist.[26] Diese Grundsätze gelten auch für das Corona-Virus.[27] Ausreichend ist jeweils die Infizierung des Körpers ungeachtet der spezifischen Ausbildung von Symptomen[28] und auch davon, ob die infizierte Person die Infizierung bemerkt hat oder gar beträchtlich gefährdet ist.

C. Subjektiver Tatbestand Bearbeiten

Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Handeln i.S.d. § 15 StGB. Dolus Eventualis genügt.

Weiterführendes Wissen

Besonders in fortgeschrittenen Klausuren ist hierbei zu beachten, dass der Vorsatz zu einem Tötungsdelikt nach der sogenannten Einheitstheorie auch einen Körperverletzungsvorsatz enthält.

D. Sonderproblem: medizinischer Heileingriff Bearbeiten

Ein spezifisches Sonderproblem der Körperverletzung stellt der medizinische Heileingriff[29] dar. Die Kenntnis dieses Streits ist fundamental, da es sich hierbei um das Klassikerproblem im Bereich der Körperverletzung handelt. Zudem unterstützt das Verstehen der hier vertretenen Argumentationslinien die Subsumtion anderer Probleme unter den Begriff der Gesundheitsschädigung.

Umstritten ist, ob ein medizinischer Heileingriff, der für sich genommen selbst den Körper kurzfristig schädigt, um letztlich einen krankhaften Zustand zu heilen, eine tatbestandliche Körperverletzung darstellt (z.B. eine mittels Skalpells durchgeführte Öffnung des Bauchraums zur dauerhaften Entfernung des Blinddarms).

Bei einer nach den Regeln der Kunst durchgeführten ärztlichen Behandlung handelt es sich nicht um eine „üble, unangemessene Behandlung“, sodass die körperliche Misshandlung § 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB stets ausscheidet.

Subsumiert man jedoch die beispielhafte Blinddarmentfernung unter die Definition der Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB), handelt es sich dabei um die Zufügung von Wunden, die über längere Zeit ausheilen müssen; mithin wird durch den medizinischen Heileingriff ein nicht unerheblicher pathologischer Zustand hervorgerufen.

Fraglich ist daher, ob dies mit der Ratio des § 223 StGB vereinbar ist oder ob medizinische Heileingriffe möglicherweise nicht dem Tatbestand der Körperverletzung unterfallen sollen.

Nach Ansicht der Rechtsprechung[30] ist grundsätzlich jeder medizinische Heileingriff, der die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt tatbestandlich eine Gesundheitsschädigung. Dabei ist irrelevant, ob die Behandlung sachgerecht ausgeführt wurde und ob sie erfolgreich verläuft.[31] Die Argumentation stützt sich also auf den rein isoliert betrachteten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und lässt die dahinterstehenden Beweggründe für die tatbestandsmäßige Betrachtung vollständig außer Acht. Relevant seien diese nämlich erst im Rahmen der Rechtfertigung durch die Einwilligung der behandelten Person.

Weiterführendes Wissen: Dieser auch als Rechtfertigungslösung bezeichnete Standpunkt wird in jüngerer Vergangenheit auch von dem 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz[32] gestützt, wodurch im Rahmen des Behandlungsvertrags gem. §§ 630a ff. BGB die Pflicht zur vollständigen Aufklärung über „sämtliche wesentliche[] Umstände“ der Behandlung besteht, § 630c Abs. 2 BGB.

Nach einer – vor allem in älterer – Literatur vertretene Gegenansicht unterfällt der medizinische Heileingriff nicht dem Anwendungsbereich des § 223 Abs. 1 StGB, da Ziel die Wiederherstellung der Gesundheit der behandelten Person und nicht die Verletzung derselben sei.[33] Nach der in der Literatur vorgeschlagenen Tatbestandslösung ist der medizinische Heileingriff nicht tatbestandsmäßig iSd § 233 Abs. 1 StGB. Bis auf wenige Ausnahmen[34] hat die Tatbestandslösung ihre Relevanz im aktuellen Diskurs verloren.

Weiterführendes Wissen

Innerhalb der Tatbestandslösung wird weiter nach (vor allem) zwei Kriterien unterschieden. Eine Ansicht differenziert danach, ob der Heilversuch gelungen ist (sog. Erfolgstheorie); eine andere Ansicht stellt darauf ab, ob der Heileingriff lege artis (also nach den Regeln der Kunst) erfolgt ist.

Letztlich ist der mittlerweile zur hM avancierten Rechtfertigungslösung zuzustimmen,[35] da diese den medizinischen Heileingriff zutreffend als das ansieht, was er ist: eine auf Tatbestandsebene nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit. Für eine Sonderkonstruktion für Heilbehandlungen besteht kein Bedarf.[36] Die Straffreiheit medizinischer Heileingriffe wird dogmatisch korrekt in den Bereich der rechtfertigenden (nicht: tatbestandsausschließenden) Einwilligung verlagert und trägt dem – mittlerweile auch in § 630c Abs. 2 BGB als Leitgedanke eingegangen – Selbstbestimmungsrecht der Patient:innen angemessen Rechnung.

Aus klausurtaktischer Sicht ist ebenfalls anzuraten, der Rechtfertigungslösung zu folgen, um Kenntnisse im Bereich der Einwilligung demonstrieren zu können, anstatt die Prüfung bereits in der Tatbestandsmäßigkeit „abzuwürgen“.

E. Einwilligung Bearbeiten

Die Einwilligung in die Körperverletzung funktioniert zunächst nach den allgemeinen Regeln der Einwilligung: Das Rechtsgut muss verfügbar (Disponibilität) und die einwilligende Person einsichts- und urteilsfähig sein. Zudem muss die Einwilligung freiwillig erfolgen, was insbesondere die unter Zwang zustande gekommene Einwilligung ausschließt. Zudem muss die Einwilligung vor der Tat erfolgt sein und der Täter auch auf Basis dieser Einwilligung handeln (subjektives Rechtfertigungselement).[37] Liegen all diese Voraussetzungen vor, entfällt die Rechtswidrigkeit der Tat.

Diesem allgemeinen Grundsatz setzt § 228 StGB eine absolute Grenze: Verstößt die Körperverletzung (nicht: die Einwilligung in die Körperverletzung) gegen die guten Sitten, handelt der Täter auch trotz Einwilligung rechtswidrig.

I. Allgemeines Bearbeiten

Definition: Eine Körperverletzung ist dann sittenwidrig, „wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt“.[38]

Kritik: § 228 StGB liefert keine weiteren Anhaltspunkte als den Verstoß gegen die „guten Sitten“ und auch die Definition lässt viel Raum für unterschiedliche Interpretationen. Dass hier ein problematisches Spannungsverhältnis zum Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG besteht, hat auch der BGH erkannt. Der Begriff sei daher auf seinen Kern zu beschränken; ein Verstoß gegen die Wertvorstellungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen reicht damit explizit nicht aus.[39]

Zusätzlich ist zu bemängeln, dass die Definition der guten Sitten auf „das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ und damit auf eine – wie auch immer zu bestimmende – gesellschaftliche Haltung hinausläuft, die gesellschaftlichen Wandlungsprozessen unterliegt und sich somit stetig verändert.[40]

Für die (Klausur-)Praxis wird daher empfohlen, folgender – aus Elementen der sog. Zwecktheorie und der sog. Schweretheorie gebildeten[41] – Abwägungsregel, die in der Literatur anerkannt und auch in Teile der Rechtsprechung des BGH eingeflossen ist,[42] zu folgen:

Die Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person verstößt regelmäßig dann gegen die guten Sitten, wenn durch die Tat eine konkrete Gefahr für eine schwere Gesundheitsschädigung geschaffen wird, die zur Erreichung der durch die Tat bezweckten rechtlich anerkannten Vorteile nicht erforderlich ist oder hierzu außer Verhältnis steht.

Hiervon wird insbesondere bei der Beibringung dauerhafter Schäden wie z.B. dem Verlust von Gliedmaßen oder dem Versetzen der verletzten Person in konkrete Lebensgefahr[43] auszugehen sein.

II. Besonderheiten bei der Einwilligung in medizinische Heileingriffe Bearbeiten

1. Einwilligung in medizinische Heileingriffe Bearbeiten

Für die Einwilligung in medizinische Heileingriffe gelten die allgemeinen Grundsätze. Da die Einwilligung jedoch die Kenntnis des Umfangs der beeinträchtigten Rechtsgüter voraussetzt, bedarf es vor der Durchführung des Heileingriffs zwingend einer umfassenden Aufklärung der behandelten Person über Folgen und mögliche Risiken der Behandlung. Dieser Rechtsgedanke findet sich auch in § 630c Abs. 2 BGB wieder, der die zivilrechtliche Aufklärungspflicht der behandelnden Person normiert.

Während bei spontan notwendigen Eingriffen die Aufklärungspflichten weniger streng zu beurteilen sind,[44] ist an geplante Operationen ein strengerer Maßstab anzulegen.[45] Hierbei muss die behandelte Person über alle geplanten Eingriffe und Behandlungen aufgeklärt werden.

Weiterführendes Wissen

Dass dies auch geplante Folgebehandlungen miteinschließt, zeigt der „Zitronensaft-Fall“[46]: Dort hatte ein Arzt eine aufgetretene Wundheilungsstörung mit (unsteril in einer Haushaltspresse gewonnenem) Zitronensaft behandelt, was offensichtlich nicht den Regeln der Kunst entspricht. Nach Auffassung des BGH ist die Behandlung mittels einer „Außenseitermethode“ zwar zulässig; hierzu ist jedoch im Rahmen der Aufklärung darauf hinzuweisen, dass die beabsichtigte Behandlungsmethode nicht dem medizinischen Standard entspricht und unbekannte Risiken nicht auszuschließen sind.[47] Andernfalls ist die Einwilligung mangelhaft, da die einwilligende Person über die Tragweite der Rechtsgutsbeeinträchtigung irrt.

Ähnliches gilt für die exzessive Extraktion sämtlicher plombierter Zähne aufgrund der laienhaften Vermutung, dies könne die von der Patientin erlittenen Kopfschmerzen ungeklärter Ursache heilen. Hier fehlt es nach zutreffender Ansicht des BGH an der für die wirksame Einwilligung erforderlichen Urteilskraft.[48]

2. Mutmaßliche Einwilligung Bearbeiten

Für die mutmaßliche Einwilligung,[49] gelten auch im Rahmen des medizinischen Heileingriffs die allgemeinen Grundsätze.[50]

3. Hypothetische Einwilligung Bearbeiten

Ist die Einwilligung aufgrund eines Aufklärungsmangels fehlerhaft, kommt es für den medizinischen Heileingriff nach überwiegender Ansicht auf die sog. hypothetische Einwilligung an.[51] Die medizinische Behandlung ist danach nur rechtswidrig, wenn die behandelte Person bei einer hypothetisch korrekt erfolgten Einwilligung nicht eingewilligt hätte.

Weiterführendes Wissen

Kritisiert wird hieran die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der behandelten Person.[52] Während der praxisfreundliche Gedanke, medizinisches Personal vor unbilligen Strafbarkeitsrisiken schützen zu wollen, verständlich ist, wird dieser Lösung nachvollziehbar entgegengebracht, der Gedanke einer hypothetischen Einwilligung sei dem Strafrecht gänzlich fremd.[53]

F. Strafantrag, § 230 StGB Bearbeiten

„Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt", § 230 Abs. 1 S. 1 StGB. Hiervon kann ausnahmsweise bei Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung abgewichen werden. Wird die Körperverletzung gegen Amtsträger:innen begangen, können die Dienstvorgesetzten den Strafantrag stellen, § 230 Abs. 2 S. 1 StGB.

G. Konkurrenzen Bearbeiten

I. Körperverletzungsdelikte Bearbeiten

§§ 224, 226, 227 StGB stellen Spezialgesetze zu § 223 StGB dar. Die (erfolgs-)qualifizierte Begehungsform verdrängt die einfache Körperverletzung im Wege der Konsumtion oder im Wege der Spezialität.

Bleibt ein Delikt im Versuchsstadium stehen, steht es zu den vollendeten Körperverletzungsdelikten in Tateinheit (Klarstellungsfunktion).

Beispiel: Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung.

Zwischen den §§ 223 ff. StGB (Erfolgsdelikte) und § 231 StGB (abstraktes Gefährdungsdelikt) besteht aufgrund der abweichenden Tatbestandsausrichtung Tateinheit.

II. Tötungsdelikte Bearbeiten

Zwischen Körperverletzungs- und Tötungsdelikten besteht nach der herrschenden Einheitstheorie ein Subsidiaritätsverhältnis, sodass die Körperverletzungsdelikte[54] von den Tötungsdelikten verdrängt werden.

Davon zu unterschieden ist das klausur- und praxisrelevante Zusammentreffen von einem versuchten Tötungsdelikt und vollendeten Körperverletzungsdelikten. Nach hM[55] besteht hier Idealkonkurrenz, um den vollwertigen Unrechtsgehalt der vollendeten Körperverletzung und des Tötungsversuchs abzubilden. Der Tötungsversuch steht damit in Tateinheit zu vollendeten Körperverletzungsdelikten.

H. Aufbauschema § 223 StGB Bearbeiten

I. Tatbestand

           1. Objektiver Tatbestand

                       a) Tatobjekt: andere Person[56]

                       b) Tathandlung/Taterfolg

                                   aa) körperliche Misshandlung

                                   bb) Gesundheitsschädigung

                                          (P) medizinischer Heileingriff

                                   [cc) Qualifikationstatbestandsmerkmale (§ 224 StGB[57])]

                       c) Kausalität

                       d) Objektive Zurechnung

           2. Subjektiver Tatbestand

           Vorsatz bzgl. des Grunddelikts [und etwaiger Qualifikationsmerkmale]

II. Rechtswidrigkeit

Ggf. Einwilligung, § 228 StGB

III. Schuld

IV. Strafantrag, § 230 StGB


[1] Vgl. zu dieser Bezeichnung des Rechtsguts Sternberg-Lieben, in: Sch/Sch-StGB, 30. Aufl. (2019), § 223 Rn. 1.

[2] Vgl. BGHSt 48, 34 (36). Eine Ausnahme hierzu bildet lediglich § 225 Abs. 1 StGB, der in der Tatvariante des "Quälens" auch die Zufügung rein seelischer Leiden erfasst.

[3] BGHSt 48, 34 (37).

[4] Vgl. zu langanhaltendem Stalking BGH, Beschl. v. 15.9.1999 – 1 StR 452/99, juris Rn. 3.

[5] BGH, Urt. v. 15.10.1974 – 1 StR 303/74, juris Rn. 21.

[6] Ebenso Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 13 Rn. 2. Instruktiv zur "strafrechtlichen Fiktion der Menschwerdung für die Fallbearbeitung" bei Kaltenhäuser, JuS 2015, 785.

[7] LG Aachen JZ 1971, 507 (509 f.).

[8] Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 45. Aufl. (2021), § 5 Rn. 212.

[9] Vertiefende Darstellung des Streitstandes bei Hardtung, JuS 2008, 864 f.

[10] Krit. hierzu Fischer, StGB, 68. Aufl. (2021), § 223 Rn. 2.

[11] Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 45. Aufl. (2021), § 5 Rn. 210.

[12] Vgl. Momsen/Momsen-Planz, in: SSW-StGB, 5. Aufl. (2021), § 223 Rn. 5.

[13] BGH NJW 1990, 3156 (3157).

[14] BGH NStZ-RR 2011, 33 (Ls).

[15] Dies ist insbesondere in der leicht fortgeschrittenen Klausurpraxis im Rahmen der Mittäterschaft wichtig. Typischer Prüfungsfall ist hierbei das gemeinsame "Verprügeln" eines Opfers, wobei einer der Täter die verletzte Person nur festhält, während der andere Täter auf den Verletzten einschlägt. In diesem Fall ist unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB fremdes Verhalten zuzurechnen, da das Festhalten mangels (Schmerz-)Erheblichkeit gerade keinen tatbestandsmäßigen Erfolg iSd § 223 Abs. 1 StGB begründet.

[16] Paeffgen/Böse, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 223 Rn. 14.

[17] BGH NStZ-RR 2009, 50. Zur hier durch das Gericht verneinten Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs iSv § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB → § 6 Rn. X#X).

[18] BGH, Beschl. v. 5.2.2019 – 2 StR 562/18, Rn. 6.

[19] Vgl. BGH NStZ 1996, 131 (132).

[20] BGH, Beschl. v. 5.2.2019 – 2 StR 562/18, Rn. 6.

[21] Vgl. auch BGH StV 2015, 697 zu rein psychischen Empfindungen.

[22] Hardtung, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. (2021), § 223 Rn. 59.

[23] Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 13 Rn. 18.

[24] BGHSt 48, 34 (37).

[25] Vgl. dazu auch Hardtung, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. (2021), § 223 Rn. 54.

[26] Grundlegend BGHSt 36, 1 (6).

[27] Ebenso Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 13 Rn. 17 m.w.N. auch zur Gegenansicht; Didaktische Fallbeispiele hierzu bei Cerny/Makepeace, JURA 2021, 1128; Benz, ZJS 2020, 522; Esser/Wasmeier, JA 2020, 668; Berger, JA 2020, 748; Didaktische Aufsätze bei Pörner, JuS 2020, 496; Hoven/Hahn, JA 2020, 481.

[28] Weiterführend Makepeace, ZJS 2020, 189.

[29] In der Literatur überwiegt bislang die Bezeichnung „ärztlicher Heileingriff“, wenngleich dieser Begriff ungenau ist, da auch nicht-ärztliche Heilbehandlungen in den Problembereich fallen; z. B. das intravenöse Verabreichen von Medikamenten durch das Pflegepersonal.

[30] Diese Auffassung besteht bereits seit einer Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 25, 375) im Jahre 1894.

[31] Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 45. Aufl. (2021), Rn. 297.

[32] BGBl. I 2013, S. 277.

[33] Vgl. Sternberg-Lieben, in: Sch/Sch-StGB, 30. Aufl. (2019), § 223 Rn. 30 m.zahlr.w.N. in Rn. 27.

[34] So z. B. in jüngerer Vergangenheit Krell medstra 2017, 6, der sich mit „lebensgefährliche[n] Operationen zwischen Heilversuch und Humanexperiment“ auseinandersetzt und hierzu auf der Tatbestandslosigkeit medizinischer Heileingriffe aufbaut.

[35] So auch Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 13 Rn. 27; ebenso (wenn auch nur als geringeres Übel eines nur durch Gesetzgebung lösbaren Problems) Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 45. Aufl. (2021), Rn. 302.

[36] Vgl. Hardtung, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. (2021), § 223 Rn. 75.

[37] Grundlegend zu Einwilligung und Einverständnis: Kindhäuser, AT, 10. Aufl. (2022), § 12.

[38] BGHSt 49, 34 (41 [Herv. i. Orig.]). Die Definition geht zurück auf BGHSt 4, 24 (32).

[39] BGHSt 49, 34 (41).

[40] Vgl. zu einverständlichen sadomasochistischen Handlungen, die das befasste Landgericht bereits wegen der sexuellen Motivation als Verstoß gegen die guten Sitten und damit der Einwilligung in die Körperverletzung entzogen ansah: BGHSt 49, 166 (172).

[41] Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 45. Aufl. (2021), Rn. 291.

[42] Insbesondere zur „Zwecksetzung“ der Tat: BGHSt 49, 34 (42); die reine Strafbarkeit des Handelns (hier: Spritzen von Heroin in den Arm des Einwilligenden, § 29 Abs. 1 Nr. 6 b) StGB) ist zur Annahme der Sittenwidrigkeit der Tat nicht ausreichend.

[43] Die konkrete Lebensgefahr als absolute Einwilligungsgrenze leitet sich aus dem Rechtsgedanken von § 216 StGB ab, der auch eine Tötung auf Verlangen unter Strafe stellt. Das Verursachen einer konkreten Lebensgefahr durch einen Dritten muss daher folgerichtig der Einwilligung entzogen sein.

[44] „Hat der Arzt einen Patienten vor sich, dessen Leben nach seiner ärztlichen Ansicht bedroht ist, wenn er ihn nicht sofort operiert, so braucht er mit der Einwilligung nicht viel Umstände zu machen“, BGHSt 12, 379 (382).

[45] Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. (2018), § 228 Rn. 14.

[46] BGH NJW 2011, 1088 = JuS 2011, 468 m. Anm. Jahn.

[47] BGH NJW 2011, 1088 (1089 Rn. 12)

[48] BGH NJW 1978, 1206.

[49] Unter der mutmaßlichen Einwilligung versteht man die Annahme einer Einwilligung in die Körperverletzung, die die einwilligende Person z.B. aufgrund von Ohnmacht nicht geben kann, aber wohl geben würde. Das Rechtsinstitut ist umstritten.

[50] Grundlegend zu (mutmaßlicher) Einwilligung und Einverständnis: Kindhäuser, AT, 10. Aufl. (2022), § 12.

[51] Vgl. BGH NStZ 1996, 34 (35) sowie m.zahlr.w.N., auch zur Kritik, Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. (2018), § 228 Rn. 17a.

[52] Statt vieler: Roxin/Greco, AT I, 5. Aufl. (2020), § 13 Rn. 119 ff. m.w.N.

[53] Hardtung, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. (2021), § 223 Rn. 118–124 m.w.N. und aufbauend auf den grundlegenden Überlegungen von Schlehofer, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. (2020), Vor § 32 Rn. 227–231.

[54] Eine Ausnahme bildet § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB, da dieser „spezifisches Unrecht“ enthält; geschützt ist neben der körperlichen Unversehrtheit auch die psychische Integrität, vgl. BGH, Urt. v. 16.4.2014 – 2 StR 608/13, Rn. 18.

[55] Vgl. – auch zum früheren Meinungsstand – Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 21 Rn. 5 ff.

[56] In Fortgeschrittenenklausuren ist die gesonderte Prüfung dieses Merkmals im Gutachten i.d.R. entbehrlich; das Tatbestandsmerkmal der „anderen Person“ kann dann in die Prüfung der Tathandlung mit einfließen: „… müsste eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben“.

[57] Sehr selten: § 340 StGB.