Autor:innen: Jana Berberich

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Während die fahrlässige Körperverletzung in der Praxis insbesondere im Zusammenhang mit Autounfällen häufig auftaucht, spielt sie in der juristischen Ausbildung meist eine Nebenrolle. Die fahrlässige Strafbarkeit ist nach den in Frage kommenden vorsätzlichen Delikten zu prüfen, auf denen regelmäßig der Schwerpunkt in einer Klausur liegen wird. Gleichwohl kann in einer AT-Klausur die Fahrlässigkeitsprüfung durchaus mal eines der Hauptthemen sein, in einer BT-Klausur ist dies hingegen nur schwer vorstellbar. Eine ordentliche Darstellung des fahrlässigen Delikts in der Klausur ist aber dennoch unerlässlich, um der Korrektor:in ein grundsätzliches und umfassendes Verständnis des Stoffes verdeutlichen zu können.

A. Rechtsgut und Deliktsstruktur Bearbeiten

§ 229 StGB regelt – wie bereits anhand der Deliktsbezeichnung erkennbar – die fahrlässige Herbeiführung einer Körperverletzung. Es handelt sich somit um ein klassisches Fahrlässigkeitsdelikt, das dementsprechend in der Prüfung auch so aufgebaut werden muss. Im Prüfungsaufbau ist die fahrlässige Körperverletzung stets nach den in Betracht kommenden vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten des Tatkomplexes zu prüfen. § 229 StGB schützt, ebenso wie die restlichen Körperverletzungsdelikte, die körperliche Unversehrtheit und die physische Gesundheit von Menschen. Ebenso wie im Rahmen von § 223 Abs. 1 StGB muss ein anderer Mensch körperlich misshandelt oder an seiner Gesundheit geschädigt werden.[1]

B. Tatbestand Bearbeiten

1. Tathandlung Bearbeiten

Taugliche Tathandlung ist jegliches aktives Tun oder aber ein pflichtwidriges Unterlassen eines Garanten.[2] An dieser Stelle sollte deutlich gemacht werden, an welche (vorwerfbare) Handlung angeknüpft wird (z.B. zu schnelles Fahren mit einem Auto oder das freie Herumlaufen lassen eines bissigen Hundes).

Beispiel: Eine fahrlässige Körperverletzung duch Unterlassen liegt bei einer Ärztin vor, die einen Hausbesuch trotz zuvor telefonisch mitgeteilter markanter Symptome durch den Patienten unterlässt.[3]

2. Taterfolg (körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung) Bearbeiten

Es muss ein Taterfolg, d.h. eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung, eingetreten sein. Es gelten insofern die Ausführungen zu § 223 StGB (OpenRewi/ Lehrbuch Strafrecht Besonderer Teil/ Nichtvermögensdelikte/ Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit/ Einfache Körperverletzung).

3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Vorhersehbarkeit Bearbeiten

Der Taterfolg muss durch Fahrlässigkeit herbeigeführt werden. Dies setzt, wie bei allen Fahrlässigkeitsdelikten, eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit voraus.[4] Die Abgrenzung, ob bewusste Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, sollte – sofern es sich um einen Grenzfall handelt – bereits bei der Prüfung des vorsätzlichen Delikts im Rahmen des subjektiven Tatbestands thematisiert werden. Wird darauffolend ein vorsätzliches Handeln abgelehnt, sollte sodann mit der Prüfung des fahrlässigen Delikts fortgefahren werden, die dann in der Regel kurz gehalten werden kann.

Bei der Prüfung des Punkts durch Fahrlässigkeit, unterteilt in objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektiver Vorhersehbarkeit, ist die Beurteilung anhand eines besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Situation des Täters zugrunde zu legen.[5] Die Prüfung, ob es dem Täter nach seinen individuellen Fähigkeit möglich war, die Sorgfaltspflichtverletzung zu erkennen und die Erfolgsverursachung vorherzusehen, erfolgt erst beim Prüfungspunkt der subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung und der subjektiven Vorhersehbarkeit im Rahmen der Schuld.

a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung Bearbeiten

Eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung liegt dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Dies beinhaltet, eventuelle Gefahren für die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen zu erkennen und wird anhand der Betrachtung der Gefahrenlage ex ante beurteilt.[6] Es ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber anderen fahrlässigen Delikten.[7]

b) Objektive Vorhersehbarkeit Bearbeiten

Die Erfolgsverursachung, also das Herbeiführen der körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung, muss objektiv vorhersehbar gewesen sein. Dies wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilt.[8] Dabei wird an den Enderfolg angeknüpft, nicht aber an die Einzelheiten des Kausalverlaufs.[9] So kommt es bei der Entgleisung eines Zugs lediglich darauf an, ob die Entgleisung an sich und die damit zusammenhängenden Verletzungen von Passagieren erkennbar war, nicht aber die technischen Details oder der genaue Ort der Entgleisung müssen vorhersehbar gewesen sein.

4. Kausalität & objektive Zurechnung des Erfolgs Bearbeiten

Auch bei der fahrlässigen Körperverletzung gilt die Äquivalenztheorie, d.h. es muss eine Handlung vorliegen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Weiter muss dieser Erfolg gerade Folge der Sorgfaltspflichtverletzung sein, eine Risikoerhöhung alleine reicht nach überwiegender Ansicht nicht aus.[10]

C. Rechtswidrigkeit Bearbeiten

Bei fahrlässigen Delikten und somit auch bei der fahrlässigen Körperverletzung kann die Rechtswidrigkeit aufgrund von Rechtfertigungsgründen entfallen.[11]

D. Schuld Bearbeiten

Im Rahmen der Schuld ist spiegelbildlich zur objektiven Fahrlässigkeit die sog. subjektive Fahrlässigkeit zu prüfen: Es muss eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit vorliegen.

1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung Bearbeiten

Es muss dem Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten möglich sein, die objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und zu erfüllen.[12]

2. Subjektive Vorhersehbarkeit Bearbeiten

Der Täter muss außerdem in der Lage sein, nach seinen persönlichen Möglichkeiten die Erfolgsverursachung vorhersehen zu können.

E. Täterschaft und Teilnahme Bearbeiten

Eine "fahrlässige Teilnahme" nach §§ 26, 27 StGB ist bereits deshalb nicht möglich, da sowohl die Anstiftung als auch die Beihilfe das Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat voraussetzen. Es ist aber bei den möglichen Konstellationen eine Täterschaft der "Helfer:innen" denkbar, da zumeist eine fahrlässige Verhaltensweise sowie ein Erfolg vorliegt.[13] Eine Mittäterschaft scheidet aus, da ein gemeinsamer Tatplan vorsätzliches Handeln voraussetzt, welches bei einer fahrlässigen Begehungsform fehlt.

F. Versuch Bearbeiten

Da es sich bei der fahrlässigen Körperverletzung um ein Fahrlässigkeitsdelikt handelt, ist ein Versuch des Delikts nicht möglich. Ein Versuch setzt immer einen Tatentschluss des Täters voraus, an welchem es bei einer fahrlässigen Begehung fehlt.

G. Konkurrenzen Bearbeiten

§ 229 StGB tritt im Wege der Spezialität hinter allen Delikten zurück, die tatbestandlich mehr als fahrlässige Körperverletzung regeln (z.B.: §§ 223, 224, 227, 212). Eine Tateinheit zwischen einem vorsätzlichen Körperverletzungsdelikt und der fahrlässigen Körperverletzung ist nur denkbar, wenn der:die Täter:in durch eine Handlung zwei (oder mehr) Personen verletzt und einmal vorsätzlich und einmal fahrlässig handelt.[14] Bei Straftatbeständen, die nicht zwingend eine Körperverletzung enthalten (z.B. §§ 315 ff. StGB), wird § 229 StGB nicht verdrängt.[15]

Da die fahrlässige Körperverletzung somit in vielen Fällen von vorsätzlichen Delikten verdrängt wird, ist sie in der Klausur innerhalb des Tatkomplexes immer zuletzt zu prüfen. Aufgrund des üblicherweise herrschenden Zeitdrucks während Strafrechtsklausuren dürfte die Prüfung des § 229 StGB deshalb regelmäßig sehr knapp ausfallen.

H. Aufbauschema Bearbeiten

I. Tatbestand

  1. Tathandlung
  2. Taterfolg
  3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Vorhersehbarkeit
    1. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
    2. Obkektive Vorhersehbarkeit

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

  1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  2. Subjektive Vorhersehbarkeit

I. Prozessuales / Wissen für die Zweite Juristische Prüfung Bearbeiten

Bei der fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich gemäß § 230 Abs. 1 S. 1 StGB um ein relatives Antragsdelikt und nach § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO um ein Privatklagedelikt; ein Strafbefehlsverfahren ist nach § 407 Abs. 1 S. 1 StPO zulässig.

Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches Bearbeiten

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Einführung zum Besonderen Teil

Erster Teil: Nichtvermögensdelikte

1. Kapitel: Straftaten gegen das Leben

§ 1: Mord und Totschlag, §§ 211, 212

§ 2: Tötung auf Verlangen, § 216

§ 3: Fahrlässige Tötung, § 222

§ 4: Aussetzung, § 221


2. Kapitel: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 5: Einfache Körperverletzung, § 223

§ 6: Gefährliche und schwere Körperverletzung, §§ 224, 226

§ 7: Fahrlässige Körperverletzung, § 229

§ 8: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227

§ 9: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231

§ 10: Körperverletzung im Amt, § 340


3. Kapitel: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 11: Nötigung, § 240

§ 12: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113 ff.

§ 13: Freiheitsberaubung, § 239

§ 14: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme, §§ 239a, 239b


4. Kapitel: Urkundendelikte

§ 15: Urkundenfälschung, § 267

§ 16: Fälschung technischer Aufzeichnungen und beweiserheblicher Daten, §§ 268, 269

§ 17: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271

§ 18: Urkundenunterdrückung, § 274


5. Kapitel: Straßenverkehrsdelikte

§ 19: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b

§ 20: Gefährdung des Straßenverkehrs, §§ 315c, 315d

§ 21: Trunkenheit im Verkehr, § 316

§ 22: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142


6. Kapitel: Brandstiftungsdelikte

§ 23: Einfache Brandstiftung, § 306

§ 24: Schwere und besonders schwere Brandstiftung, §§ 306a, 306b

§ 25: Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c

§ 26: Fahrlässige Brandstiftung, § 306d

§ 27: Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f


7. Kapitel: Beleidigungsdelikte

§ 28: Beleidigung, § 185

§ 29: Üble Nachrede, § 186

§ 30: Verleumdung, § 187


8. Kapitel: Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 31: Aussagedelikte, §§ 153ff

§ 32: Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat, §§ 164, 145d

§ 33: Strafvereitelung und Strafvereitelung im Amt, §§ 258, 258a


Zweiter Teil: Eigentums- und Vermögensdelikte

9. Kapitel: Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Unterschlagung

§ 34: Sachbeschädigung, §§ 303 ff.

§ 35: Hausfriedensbruch, § 123

§ 36: Einfacher Diebstahl, § 242

§ 37: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243

§ 38: Qualifikationen des Diebstahls, §§ 244, 244a

§ 39: Unterschlagung, § 246


10. Kapitel: Betrug und Untreue

§ 40: Betrug, § 263

§ 41: Computerbetrug, § 263a

§ 42: Untreue, § 266

§ 43: Weitere examensrelevante Delikte des 22. Abschnitts, §§ 266b, 265a, 265


11. Kapitel: Raub und Räuberischer Diebstahl

§ 44: Einfacher Raub, § 249

§ 45: Schwerer Raub, § 250

§ 46: Raub mit Todesfolge, § 251

§ 47: Räuberischer Diebstahl, § 252

§ 48: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a


12. Kapitel: Erpressung und Räuberische Erpressung

§ 49: Erpressung, § 253

§ 50: Räuberische Erpressung, § 255


13. Kapitel: Anschlussstraftaten

§ 51: Begünstigung, § 257

§ 52: Hehlerei, § 259

§ 53: Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261


Fußnoten Bearbeiten

  1. Kühl, in: Lackner/Kühl 29. Aufl. (2018), § 229 Rn. 2.
  2. Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 1.11.2021), § 229 Rn. 5.
  3. OLG Köln NJW 1991, 764.
  4. Eine ausführliche Kasuistik zu dieser Frage ist zu finden bei Hardtung, in: MüKo-StGB, Bd. IV, 4. Aufl. (2021), § 229 Rn. 7 ff.
  5. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 51. Aufl. (2021), Rn. 1114.
  6. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 51. Aufl. (2021), Rn. 1117 f.
  7. Etliche Beispiele finden sich bei Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 229 Rn. 4.
  8. OLG Köln NJW 1952, 214.
  9. OLG Köln NJW 1952, 635; Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 1.11.2021), § 229 Rn. 8.
  10. BGH NJW 1958, 149; Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 1.11.2021), § 229 Rn. 6. In der Literatur wird allerdings auch die sog. Risikoerhöhungslehre vertreten, die das bloße Erhöhen des Risikos für die Bejahung der objektiven Zurechnung ausreichen lässt, vgl. ausführlich zu diesem Streit: Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 51. Aufl. (2021), Rn. 302 ff.
  11. BGH NStZ 2011, 82 (83).
  12. Hardtung, in: MüKo-StGB, Bd. IV, 4. Aufl. (2021), § 222 Rn. 90.
  13. Hardtung, in: MüKo-StGB, Bd. IV, 4. Aufl. (2021), § 222 Rn. 95.
  14. Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 1.11.2021), § 229 Rn. 19.
  15. Hardtung, in: MüKo-StGB, Bd. IV, 4. Aufl. (2021), § 229 Rn. 22.