Ersurf dir das Urheberrecht/ Österreich/ Gliederung
Das Österreichische Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Hauptstücken
BearbeitenI. Hauptstück: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst (§§ 1-65)
Bearbeiten- Das Urheberrecht
- Verwertungsrechte
- Begriff (§ 14. Abs. 1)
- Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht (§ 14 Abs. 2)
- Öffentliche Mitteilung des Inhalts (§ 14 Abs. 3)
- Vervielfältigungsrecht (§ 15)
- Verbreitungsrecht (§ 16)
- Vermieten und Verleihen (§ 16a)
- Folgerecht (§ 16b)
- Senderecht (§17)
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht(§ 18)
- Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a)
- Schutz geistiger Interessen
- Pflichten des Besitzers eines Werkstückes (§ 22)
- Übertragung des Urheberrechtes(§ 23)
- Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht (§ 24)
- Exekutionsbeschränkungen (§ 25)
- Verwertungsrechte
II. Hauptstück: Verwandte Schutzrechte (§§ 67-80)
BearbeitenIII. Hauptstück: Rechtsdurchsetzung (§§ 81-93)
Bearbeiten- Zivilrechtliche Vorschriften
- Unterlassungsanspruch (§ 81)
- Beseitigungsanspruch (§§ 82-84
- Urteilsveröffentlichung (§ 857)
- Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 86)
- Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinnes (§ 87)
- Anspruch auf Rechnungslegung (§ 87a)
- Anspruch auf Auskunft (§ 87b)
- Einstweilige Verfügungen (§ 87c)
- Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 88)
- Haftung mehrerer Verpflichteter (§ 89)
- Verjährung (§ 90)
- Mitwirkung der Zollbehörden (§ 90a)
- Schutz von Computerprogrammen (§ 90b)
- Schutz technischer Maßnahmen (§ 90c)
- Schutz von Kennzeichnungen (§ 90d)
IV. Hauptstück: Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 94-100)
BearbeitenV. Hauptstück: Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 101-114)
BearbeitenAnmerkungen
Bearbeiten- Darstellungen in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext.
- Darstellungen in Normalschrift verweisen auf Untertabellen oder sonstige Bearbeitungen