I. Hauptstück, Tabellenhierarchie 3
Einführung: Das Werk
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- § 1/1 Urheberrechtsgesetz definiert als Werk "eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst."
- Ich habe zwei liebe Enkelsöhne. Als der jüngere von ihnen etwa drei Jahre alt war, produzierte er auf einem Stück Papier ein Gekritzel und sagte: "Das heißt Opapa!" Ob das schon ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes war? Jedenfalls hatte es bereits sehr markante Merkmale eines solchen:
- Es entsprang dem kreativen Denkprozess eines Menschen und war somit die eigentümliche (personenverbundene) geistige Schöpfung meines Enkels, die
- als Zeichnung einer der vier vom Urheberrechtsgesetz genannte Werkkategorien zugeordnet werden konnte, und zwar der der bildenden Künste.
- Ob man diese Schöpfung bereits als Werk ansehen kann, ist eine Frage der Wertung. Ihre Antwort hängt davon ab, ob sich diese konkrete Darstellung vom Alltäglichen [1] unterscheidet, also von all den vielen anderen, die für Kleinkinder typisch sind. Denn wenn einer Schöpfung Werkscharakter zukommen soll, braucht sie auch eine gewisse Werkhöhe...
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- Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext
- ↑ vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [89f]