I. Hauptstück, Tabellenhierarchie 3
Einführung: Vorbehalte zugunsten des Urhebers
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- §§ 33 bis 37 Urheberrechtsgesetz enthalten ergänzende Bestimmungen zum allgemeinen Vertragsrecht.
- Auslegung von Urheberrechtsverträgen
- Unklare und lückenhaft abgeschlossene Urheberrechtsverträge können nachträgliche Vertragsauslegungen und/oder Vertragsergänzungen [1] erforderlich machen. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind:
- Die im Urheberrechtsgesetz als zwingend vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsteile, wie z. B. die des § 34 Urheberrechtsgesetz.
- Die im Urheberrechtsgesetz als abänderbar vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsteile, über die im Urheberrechtsvertrag keine Verfügung getroffen wurde, wie z. B. die des § 33/1 Urheberrechtsgesetz.
- Bei Verlagsverträgen die in §§ 1172 und 1173 ABGB [2] enthaltenen Bestimmungen sowie die Regelungen des deutschen Verlagsgesetzes, soweit sie als Verkehrssitte gewertet werden können. [3] Zusätzlich wird auch von manchen die Meinung vertreten, dass auch das Konsumentenschutzgesetz zumindest analog zur Anwendung kommt. [4]
- Die allgemein für die Vertragsauslegung geltenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
- Vertragsergänzungen werden insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Vertragsparteien eine Verwendungsart nicht berücksichtigt hatten, die eine Voraussetzung für die Erfüllung des Vertragszweckes ist. [5]
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- Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext
- ↑ Vgl. z.B. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1805
- ↑ Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
- ↑ Gemäß Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1744 und 1786 gelten sie nach herrschender Meinung als Verkehrssitte, lt. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [476] ist diese Meinung jedoch strittig.
- ↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [476]
- ↑ Vgl. dazu Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1805