I. Hauptstück, Tabellenhierarchie 3
Einführung: Sondervorschriften für Datenbankwerke
|
- §§ 40f bis 40h Urheberrechtsgesetz behandeln den Schutz von Datenbanken mit Werkscharakter
- Datenbanken "sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind." [1]
- Datenbankwerke sind Datenbanken, die Sammelwerke im Sinne von § 6 Urheberrechtsgesetz sind.
- Sind sie das nicht, gelten für sie die Bestimmungen für Geschützte Datenbanken.
- Für Datenbankwerke, die auch den Anforderungen von geschützten Datenbanken entsprechen, besteht ein doppelter Schutz. Sie unterliegen sowohl den Bestimmungen für Datenbakwerke als auch denen für Geschützte Datenbanken. [2]
- Wenn Sie mehr über diesen Abschnitt wissen wollen, folgen Sie bitte den im Inhaltsverzeichnis vorhandenen Links !
|
|
- Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext
- ↑ § 40f/1 öUrhG
- ↑ vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechgtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 156 Rdnr. 16