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Sondervorschriften für Computerprogramme

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I. Hauptstück, Tabellenhierarchie 3


Einführung: Sondervorschriften für Computerprogramme

Querverweise: Das Werk ↔ Der Urheber ↔ Das Urheberrecht ↔ Werknutzungsrechte ↔ Vorbehalte zugunsten des Urhebers ↔ Gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke ↔ Computerprogramme
↔ Datenbankwerke ↔ Beschränkungen der Verwertungsrechte ↔ Dauer des Urheberrechtes → Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst ↑ Inhaltsverzeichnis der Hauptseite ↑
§§ 40a bis 40e Urheberrechtsgesetz beinhalten die Sondervorschriften Computerprogramme


  1. Die Frage, wie Computerprogramme geschützt werden sollen, war lange Zeit umstritten. Als Varianten boten sich das Patentrecht, das Wettbewerbsrecht und die Schaffung eines eigenen Schutzsystems an. In das österreichische Urheberrechtsgesetz wurden sie mit der Urheberrechtsgesetznovelle 1994 als Sprachwerke in § 2 Z. 1 aufgenommen. [1]
  2. Die Einordnung des Schutzes von Computerprogrammen hat sich aus praktischen Gründen international durchgesetzt, von den Zielsetzungen und Anliegen des Urheberrechtsgesetzes aus gesehen ist sie jedoch nicht unproblematisch. Der Abschnitt "Sondervorschriften für Computerprogramme" stellt darum für die in ihm enthaltenen Bestimmungen eine sondergesetzliche Regelung [2] dar. In ihm nicht geregelte Angelegenheiten unterliegen den sonstigen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes. [3]
  1. Vorteile der Behandlung von Computerprogrammen als urheberrechtlich geschützte Sprachwerke: [4]
Auf Grund des Schöpfungsprinzips entsteht der Schutz mit der Schaffung des Werkes und bedarf keiner weiteren Formalitäten.
Für das Urheberrecht bestehen bereits weltweite völkerrechtliche Vereinbarungen, die somit auch auf den Schutz von Computerprogrammen anwendbar sind.
  1. Nachteile der Behandlung von Computerprogrammen als urheberrechtlich geschützte Sprachwerke: [5]
Die Einordnung von Computerprogrammen in das Urheberrecht ist nicht stimmig, weil ihnen der Bezug zur Kunst fehlt.
Der maschnienlesbare "Object Code" kann von den Sinnen des Menschen nicht wahrgenommen werden. [6]
Der durch das Urheberrecht gewährte Schutz geht über das Maß des Notwendigen hinaus, was insbesondere bei den für das Urheberrecht geltenden langen Schutzfristen auffällt.


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Inhaltsverzeichnis: Sondervorschriften für Computerprogramme

  1. Computerprogramme (§ 40a)
  2. Dienstnehmer (§ 40b)
  3. Werknutzungsrechte (§ 40c)
  1. Freie Werknutzungen (§ 40d)
  2. Dekompilierung (§ 40e)


  • Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext

Fußnoten

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  1. Maßgeblich für die Aufnahme des Schutzes von Computerprogrammen als Sprachwerk in § 2 Z. 1 Urheberrechtsgesetz war die Umsetzung der sogenannten Computerrichtlinie: Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.5,1991 AB| I. 122,42 vom 17.5.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen. vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechgtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 145
  2. Lex specialis Vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [557f]
  3. Vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [557f]
  4. Vgl. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 228
  5. Vgl. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 228. In die obige Aufstellung wurde der Hinweis auf eine langfristige nachteilige Auswirkung auf den bestehenden Schutz nicht aufgenommen, weil diesem durch die Sondergesetzliche Regelung vorgebeugt wurde.
  6. vgl. jedoch Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechgtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 145. In Rdnr. 3 weist er darauf hin, dass nicht die Ausdruckform eines Werkes geschützt ist, sondern das Werk in der jeweiligen Ausdrucksform.