Ersurf dir das Urheberrecht/ Österreich

Aufbau des österreichischen Urheberrechtsgesetzes Bearbeiten

Das Österreichische Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Hauptstücken:

I. Hauptstück: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst (§§ 1-65)
II. Hauptstück: Verwandte Schutzrechte (§§ 67-80)
III. Hauptstück: Rechtsdurchsetzung (§§ 81-93)
IV. Hauptstück: Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 94-100)
V. Hauptstück: Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 101-114)

In seinem Mittelpunkt steht das erste Hauptstück.

Der im "Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)" [1] - abgekürzt UrhG - enthaltene Kurztitel "Urheberrechtsgesetz" bezieht sich auf das Urheberrecht im weiteren Sinn. Er umfasst sowohl die im ersten Hauptstück behandelten Bestimmungen über das Urheberrecht im engeren Sinn als auch die im zweiten Hauptstück für die verwandten Schutzrechte geltenden Regelungen. [2]

Wie schon ihr Namen sagt, sind die verwandten Schutzrechte keine Urheberrechte. Sie stehen jedoch mit diesen in einem engen "verwandtschaftlichen" Verhältnis, das auch den Aufbau des zweiten Hauptstückes beeinflusst. Er beschränkt sich auf die Sonderheiten und verlinkt im Übrigen seine Bestimmungen mit denen des ersten Hauptstücks. Seine Kenntnis ist dadurch die unabdingbare Voraussetzung zum Verständnis des Gesetzes und zur richtigen Auslegung seiner einzelnen Regelungen.

Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst Bearbeiten

I. Hauptstück, Tabellenhierarchie 2


Einführung: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

Querverweise: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst ↔ Verwandte Schutzrechte ↔ Rechtsdurchsetzung ↔ Anwendungsbereich des Gesetzes ↔ Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Die Kenntnis der Bestimmungen des I. Hauptstückes ist das Tor zum das Verständnis des Österreichischen Urheberrechts.
1. Das I. Hauptstück enthält alle Bestimmungen des Urheberrechts im engeren Sinn. Seine textliche und inhaltliche Gestaltung ist für die des II. Hauptstücks Vorbild.
2. Das I. Hauptstück regelt die Materie geschlossen und lückenlos. Das II. Hauptstück "verlinkt" seine Bestimmungen mit denen des I. Hauptstückes. [3] Für jemanden, der sich im I. Hauptstück nicht auskenne, ist es fast unmöglich, daraus Nutzen zu ziehen.
3. Auch bei der Klärung konkreter Fragestellungen ist es ratsam, immer vom I. Hauptstück auszugehen. Unabhängig davon, ob in diesem ersten Schritt ein Treffer erzielt oder nicht erzielt worden ist, folgt als zweiter Schritt immer das Durchforsten des II. Hauptstücks.
Wird bei der Suche nach der bestehenden Regelung bereits im I. Hauptstück ein Treffer erzielt, kann dennoch im II. Hauptstück ein weiterer gefunden werden.
Beispiel: Fotografien können Kunstwerke im Sinne von § 3 UrhG sein. Als solche ist für sie das I. Hauptstück maßgeblich. Sie müssen aber nicht Kunstwerke sein. Darum enthält das II. Hauptstück generelle Schutzbestimmungen für Fotografien, die sowohl für Kunstwerke als auch für Nicht-Kunstwerke gelten. Somit ist eine künstlerisch hochstehende Fotografie sowohl durch das I. Hauptstück als auch durch das II. Hauptstück [4] geschützt.


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Inhaltsverzeichnis: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

  1. Das Werk
  2. Der Urheber
  3. Das Urheberrecht
  1. Werknutzungsrechte
  2. Vorbehalte zugunsten des Urhebers
  3. Gewerbsmäßig hergestellete Filmwerke
  4. Computerprogramme
  1. Datenbankwerke
  2. Beschränkungen der Verwertungsrechte
  3. Dauer des Urheberrechtes




Verwandte Schutzrechte Bearbeiten

II. Hauptstück, Tabellenhierarchie 2


Einführung: Verwandte Schutzrechte

Querverweise: Urheberrecht an Werken der Literatur und der KunstVerwandte Schutzrechte ↔ Rechtsdurchsetzung ↔ Anwendungsbereich des Gesetzes ↔ Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Die Bestimmungen des II. Hauptstückes behandeln die verwandten Schutzrechte


Allgemeine Hinweise
Das geltende österreichische Urheberrechtsgesetz war weltweit das erste, das zwischen Urheberrecht und verwandten Schutzrechten unterschied. Dadurch löste es eine Problematik, die durch die technische Entwicklung der Schallplatten, Filme und Rundfunksendungen entstanden war. Wer bis dahin an Vorträgen und Aufführungen von Werken teilnehmen wollte, musste bei der Veranstaltung persönlich anwesend sein. Nunmehr war es möglich, diese auch unabhängig von Ort und Zeit der ursprünglichen Darbietung zugänglich zu machen. Dabei lief der Interpret Gefahr, dass dadurch andere an seiner Leistung profitierten, er selbst jedoch leer ausging.
Um die Rechte der Interpreten zu sichern, begann zuerst Deutschland und dann auch Österreich, dem Interpreten eines Werkes ein Bearbeitungsrecht zuzuerkennen. Seine individuelle Leistung beim Vortrag und bei der Aufführung wurde als Bearbeitung des Werkes und der Interpret als Urheber dieser Bearbeitung angesehen. So standen seine Leistungen unter Urheberrechtsschutz. Diese Argumentation wurde international nicht anerkannt, obwohl man sich sehr wohl bewusst war, dass nationale Schutzvorschriften zu Gunsten des Interpreten notwendig wären.
Das österreichische Urheberrechtsgesetz trug dieser Entwicklung Rechnung. Es gewährte einerseits den Interpreten und anderseits den Herstellern von Lichtbildern, Schallträgern und Rundfunksendungen zwar kein volles, aber ein jeweils auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Urheberrecht. [5]


Die im österreichischen Urheberrechtsgesetz behandelten Verwandten Schutzrechte
Wie bereits aus dem Wortlaut des Gesetzestitel hervorgeht, gibt es ein Urhbererecht und mehrere in sich geschlossene verwandte Schutzrechte. Jedes einzelne von diesen ist für sich betrachtet eine auf die besonderen Bedürfnisse abgestellte "Variation" des im ersten Hauptstück geregelten Urheberrechts. Der Inhalt des zweiten Hauptstücks besteht somit aus einer "Sammlung" von teilweise sehr unterschiedlichen Schutzbestimmungen. [6]
Um festzulegen, welche Bestimmungen des ersten Hauptstückes auf ein bestimmte verwandtes Schutzrecht anzuwenden sind, bedient sich das Gesetz einer Verweistechnik.


Rom Abkommen
Die Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, die Hersteller von Tonträgern und die Sendeunternehmen sind auf Grund des Rom Abkommens [7] in achtundachtzig :Signatarstaaten international durch die einzelnen nationalen Urheberrechtsgesetze geschützt. Alle im Rom Abkommen nicht erwähnten Verwandten Schutzrechte sind Gegenstand der nationalen Gesetzgebung. [8]


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Inhaltsverzeichnis: Verwandte Schutzrechte

  1. Schutz der Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst
  2. Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken
  1. Geschützte Datenbanken
  2. Brief- und Bildnisschutz
  3. Nachrichtenschutz. Schutz des Titels von
    Werken der Literatur und der Kunst



Rechtsdurchsetzung Bearbeiten

III. Hauptstück, Tabellenhierarchie 2


Einführung: Rechtsdurchsetzung

Querverweise: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst ↔ Verwandte Schutzrechte ↔ Rechtsdurchsetzung ↔ Anwendungsbereich des Gesetzes ↔ Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Die Bestimmungen des dritten Hauptsstücks enthalten die für die Rechtsdurchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen notwendigen Sanktionen


Das geistige Eigentum kann im Vergleich zum körperlichen Eigentum besonders leicht verletzt werden. Nach seiner Veröffentlichung hat jedermann auf dieses Zugriff, der insbesondere durch die Möglichkeiten der modernen Technik erleichtert wird. Die in diesem Hauptstück angeführten Rechtsbehelfe helfen dazu, Urheberrechtsverletzungen zu verhindern bzw. einzudämmen. [9]


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Inhaltsverzeichnis: Rechtsdurchsetzung

  1. Zivilrechtliche Vorschriften
  1. Strafrechtliche Vorschriften



Anwendungsbereich des Gesetzes Bearbeiten

IV. Hauptstück, Tabellenhierarchie 2


Einführung: Anwendungsbereich des Gesetzes

Querverweise: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst ↔ Verwandte Schutzrechte ↔ Rechtsdurchsetzung ↔ Anwendungsbereich des Gesetzes ↔ Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Die Bestimmungen des IV. Hauptstücks regeln die Voraussetzungen, unter denen das österreichische Urheberrecht zur Anwendung kommt. [10]"


Damit das österreichische Urheberrechtsgesetz zur Anwendung kommt, muss ein entsprechender Österreichbezug vorliegen. Dieser ist für Werke von Urhebern und Miturhebern mit österreichischer Staatsbürgerschaft immer gegeben, bei anderen jedoch nur, wenn auf sie eine der sonstigen Bestimmungen des vierten Hauptstückes zutrifft.[11]
Das für das österreichische Urheberrecht geltende Territorialprinzip bedeutet, dass seine Schutzwirkung auf das österreichische Bundesgebiet beschränkt ist. Somit sind in Österreich getätigte Verwertungshandlungen nach österreichischem Urheberrecht und im Ausland getätigte Verwertungshandlungen nach dem Urheberrecht des Landes zu beurteilen, in dem sie stattgefunden haben. [12]


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Inhaltsverzeichnis: Anwendungsbereich des Gesetzes

  1. Erläuterungen
  2. Werke der Literatur und der Kunst (§§ 94-96)
  3. Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst (§ 97)
  4. Lichtbilder (§ 98)
  1. Schallträger und Rundfunksendungen (§§ 99-99a)
  2. Nachgelassene Werke (§ 99b)
  3. Datenbanken Fremdes Recht (§ 99c)
  4. Nachrichtenschutz und Titelschutz (§ 100)


  • Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext



Übergangs- und Schlussbestimmungen Bearbeiten

V. Hauptstück, Tabellenhierarchie 2


Einführung: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Querverweise: ↔ Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst ↔ Verwandte Schutzrechte ↔ Rechtsdurchsetzung ↔ Anwendungsbereich des Gesetzes ↔ Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Platzhalter/Muster .


§ 1/1 Urheberrechtsgesetz definiert als Werk "eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst."

Muster .

Ich habe zwei liebe Enkelsöhne. Als der jüngere von ihnen etwa drei Jahre alt war, produzierte er auf einem Stück Papier ein Gekritzel und sagte: "Das heißt Opapa!" Ob das schon ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes war? Jedenfalls hatte es bereits sehr markante Merkmale eines solchen:
  • Es entsprang dem kreativen Denkprozess eines Menschen und war somit die eigentümliche (personenverbundene) geistige Schöpfung meines Enkels, die
  • als Zeichnung einer der vier vom Urheberrechtsgesetz genannte Werkkategorien zugeordnet werden konnte, und zwar der der bildenden Künste.
Ob man diese Schöpfung bereits als Werk ansehen kann, ist eine Frage der Wertung. Ihre Antwort hängt davon ab, ob sich diese konkrete Darstellung vom Alltäglichen [13] unterscheidet, also von all den vielen anderen, die für Kleinkinder typisch sind. Denn wenn einer Schöpfung Werkscharakter zukommen soll, braucht sie auch eine gewisse Werkhöhe...


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Inhaltsverzeichnis: Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Erläuterungen
  1. Bearbeiteter Gesetzestext


  • Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext


Fußnoten Bearbeiten

  1. BGBl 1936/111 in der Fassung BGBl I 2006/81 (UrhG-Nov. 2006)
  2. Zu den Begriffen Urheberrecht im engeren und im weiteren Sinn Vgl. auch: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [XLIX].
  3. Vgl. § 74 Abs. 7 UrhG: "Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a, 17, 17a, 17b, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a und 4 und Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 57 Abs. 3a Z 1 und 2, 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a zweiter Satz Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist."
  4. Vgl. § 73 UrhG: "§ 73, (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen. (2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften."
  5. Vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 265f Rdnr. 5 - 8
  6. Vgl. etwa die aus dem Persönlichkeitsschutz entspringende Schutzrechte der §§ 77f (Brief und Bildnisschutz), die den Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbes nahestehen Schutzrechte der §§ 79-80 (Nachrichtenschutz, Schutz des Titels von Werken der Literatur und der Kunst) mit den Schutzrechten der ausübenden Künstler. (Zu Persönlichkeitsschutz und unlauteren Wettbewerb vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 267 Rdnr. 12)
  7. Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römer Leistungsschutzabkommen) vom 26. Oktober 1961. Von Österreich ratifiziert am 12. Feber 1973 und kundgemacht mit BGBl. Nr. 413/1973, zuletzt aktualisiert am 21.05.2008.
  8. Vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 266 Rdnr. 9
  9. Vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 319 Rdnr. 2f
  10. Anders in Anderl in Kucsko, Urheber.recht(2008) [1405] :"§§ 94 - 100 regeln, unter welchen Voraussetzungen in Sachverhaltskonstellationen mit Auslandsbezug der Schutz des UrhG eingeräumt wird".
  11. Details vgl. §§ 94 - 100
  12. Vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 325 Rdnr. 34
  13. vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [89f]