- (Artikel II
- Beziehung zum Gemeinschaftsrecht
- (Anm.: Zu BGBl. Nr. 111/1936)
- Mit diesem Bundesgesetz wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S 20, angepaßt.
- Artikel II
- Beziehung zum Gemeinschaftsrecht
- (Anm.: Zu den §§ 12, 15, 16, 18, 18a, 24, 40h, 41,
- 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 42d, 43, 44, 45, 46, 47, 51,
- 52, 54, 56a, 56c, 57, 59c, 68, 69, 71a, 72, 74, 76, 76a,
- 76d, 81, 82, 86, 87, 87a, 87b, 90a, 90b, 90c, 90d,
- 91, 92 und 93, BGBl. Nr. 111/1936)
- Mit diesem Bundesgesetz wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S 10, angepasst.
- Artikel II
- Beziehung zum Gemeinschaftsrecht
- (Anm.: Zu den §§ 16b, 60 und 87b, BGBl. Nr. 111/1936)
- Mit Art. I Z 1, 7 und 9 wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, ABl. Nr. L 272 vom 13. 10. 2001, Seite 32, angepasst.
- Artikel II
- Beziehung zum Gemeinschaftsrecht
- (Anm.: Zu den §§ 81, 87b und 87c, BGBl. Nr. 111/1936)
- Mit diesem Bundesgesetz wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom 30. 4. 2004, Seite 45, angepasst.
- Artikel II.
- (Anm.: Zu den §§ 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2, 33, 60, 61, 74 Abs. 6,95 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)
- (1) Werke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, weil sie nach den bisher geltenden Vorschriften nicht als im Inland erschienen anzusehen sind, erlangen durch die Änderung des § 9 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz.
- (2) Ist die Ausübung des Urheberrechtes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einem anderen beschränkt oder unbeschränkt überlassen worden, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die dem Urheber durch dieses Bundesgesetz neu eingeräumt werden.
- (3) Lichtbilder, deren Schutzfrist nach den bisher geltenden Vorschriften am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgelaufen ist, erlangen dadurch, daß sie als Lichtbildwerke im Sinne des Art. I Z. 1 anzusehen sind, nicht von neuem Schutz; im übrigen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für Lichtbildwerke, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen worden sind, entsprechend.
- (4) Die Bestimmungen des Art. 1 Z. 11 und 12 gelten auch für Werke, bei denen am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Schutzfrist nach den bisher geltenden Vorschriften schon abgelaufen war, doch dürfen am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke vollendet und diese Vervielfältigungen sowie am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits vorhandene Vervielfältigungen verbreitet werden.
- (5) Werke der im § 2 Z. 3 Urheberrechtsgesetz genannte Art, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits erschienen sind und nach der bisherigen Fassung des § 7 Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, erlangen durch die Änderung des § 7 Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz.
- Artikel II.
- (Anm.: Zu den §§ 24, 26, 60, 61, 62, 66 Abs. 2, 67 Abs. 1, 74 Abs. 6, 76 Abs. 3 und 5, 76a Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)
- (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es sich auf die Verlängerungen der Schutzfristen bezieht, mit dem 31. Dezember 1972, im übrigen mit dem 1. Juni 1973 in Kraft.
- (2) Der Art. I Z. 2 bis 3a, 7, 17a und 20a gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandenen Werke, vorgenommenen Vorführungen und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und hergestellten Schallträger, bei denen an diesem Tag die Schutzfrist nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.
- (3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und Schallträgern.
- (4) Hat der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden, so stehen die Verwertungsrechte den im § 66 Abs. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz in der bisherigen Fassung genannten Personen zu.
- (5) Der Art. I Z. 18 gilt nicht für eine Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden hat.
- (6) Der Art. I Z. 22 gilt nicht für Rundfunksendungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestrahlt worden sind.
- (7) Die Abs. 1 und 2 des Art. III der Urheberrechtsgesetznovelle 1953, BGBl. Nr. 106, werden aufgehoben.
- Artikel II
- Übergangsbestimmungen
- (Anm.: Zu den §§ 61a, 61b und 61c Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)
- (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat das nach der Verordnung BGBl. Nr. 171/1936 geführte Urheberregister mit den nach den Verordnungen RGBl. Nr. 198/1895 und BGBl. Nr. 92/1921 geführten Urheberregistern samt allen Aktenstücken, die diese Register betreffen, unverzüglich dem Bundesminister für Justiz zu übergeben.
- (2) Für Einsicht in diese Register sowie für die Ausfertigung von Auszügen und die Ausstellung von Zeugnissen gilt der § 61c Abs. 2 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
- Artikel II
- (Anm.: zu den §§ 16a, 40b, 40c, 45, 51, 54,
- 67, 74, 76 und 76a,
- BGBl. Nr. 111/1936)
- (1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. März 1993 in Kraft.
- (2) § 16a UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
- (3) § 16a UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs. 3 UrhG vor dem 1. Jänner 1994 erloschen ist. Solche Werkstücke dürfen jedoch bis 31. Dezember 1994 vermietet werden; der Urheber hat hiefür einen Anspruch auf angemessene Vergütung. § 16a Abs. 2, 4 und 5 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für diesen Vergütungsanspruch sinngemäß.
- (4) Abs. 3 gilt auch für die entsprechende Geltung des § 16a nach Art. 1 Z 8 bis 11.
- (5) Die §§ 40b und 40c UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Computerprogramme, die vor dem 1. März 1993 geschaffen worden sind.
- (6) Art. 1 Z 5 bis 7 gilt nicht für Werkstücke, die vor dem 1. März 1993 erstmals verbreitet (§ 16 UrhG) worden sind. Dies gilt auch für Art. 1 Z 9, soweit er sich auf die entsprechende Geltung des § 54 Abs. 2 bezieht.
- (7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
- Artikel III.
- (Anm.: Zu den §§ 24 und 26 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)
- (1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Abs. 7, BGBl. Nr. 492/1972.)
- (2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Abs. 7, BGBl. Nr. 492/1972.)
- (3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch Abs. 1 bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an den im Abs. 1 lit. b bis d genannten Vorträgen und Aufführungen, Lichtbildern und Schallträgern.
- Artikel IV
- Anwendung auf bestehende Datenbankwerke und Datenbanken (Anm.: Zu den §§ 40f bis 40h und §§ 76c bis 76e, BGBl. Nr. 111/1936)
- (1) Die §§ 40f bis 40h UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Datenbankwerke, die vor dem 1. Jänner 1998 geschaffen worden sind.
- (2) Die §§ 76c bis 76e UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Datenbanken, deren Herstellung zwischen dem 1. Jänner 1983 und dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen worden ist. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Jänner 1998.
- (3) § 40h Abs. 2 und § 76e UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 geschlossen worden sind.
- Artikel IV
- Übergangsbestimmungen
- (Anm.: Zu den §§ 12, 15, 16, 18, 18a, 24, 40h, 41,
- 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 42d, 43, 44, 45, 46, 47, 51,
- 52, 54, 56a, 56c, 57, 59c, 68, 69, 71a, 72, 74, 76, 76a,
- 76d, 81, 82, 86, 87, 87a, 87b, 90a, 90b, 90c, 90d,
- 91, 92 und 93, BGBl. Nr. 111/1936)
- Die Gesetzmäßigkeit von Vervielfältigungsstücken eines Werks, der Aufzeichnung eines Vortrags oder einer Aufführung, eines Lichtbildes, eines Schallträgers oder der Aufzeichnung einer Rundfunksendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hergestellt worden sind, ist nach der bisher geltenden Rechtslage zu beurteilen. Soweit die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken nach der bisher geltenden Rechtslage zulässig ist, dürfen sie auch weiterhin frei verbreitet werden.
- Artikel IV
- Übergangsbestimmungen
- (Anm.: Zu den §§ 16b, 38 und 69, BGBl. Nr. 111/1936)
- (1) § 16b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werke, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geschaffen worden sind.
- (2) § 38 Abs. 1a in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke und § 69 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke und andere kinematographische Erzeugnisse, mit deren Aufnahme jeweils nach dem 31. 12. 2005 begonnen worden ist.
- (3) § 38 Abs. 1a zweiter bis vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt sinngemäß auch für den Anspruch des Urhebers nach Art. VI Abs. 3 Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr. 151/1996.
- (4) § 38 Abs. 1 erster Satz UrhG und § 69 Abs. 1 erster Satz UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für den Zeitraum der durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1972, BGBl. Nr. 492/1972, und die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr. 151/1996, bewirkte Verlängerung der Schutzfrist; dem Urheber und den in § 69 Abs. 1 UrhG genannten Personen steht hiefür kein Vergütungsanspruch im Sinn des Art. II Abs. 3 UrhGNov 1972 beziehungsweise Art. VIII Abs. 3 UrhG-Nov 1996 zu.
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