I. Hauptstück, Tabellenhierarchie 3
Einführung: Werknutzungsrechte
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- §§ 26 bis 32 Urheberrechtsgesetz behandeln die für Werknutzungsverträge geltenden besonderen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
- Werknutzungsverträge sind Verträgen, mit denen Werknutzungsrechte eingeräumt werden. [1] Soweit sich aus dem Urheberrechtsgesetz nichts anderes ergibt, gelten für sie die Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechts. [2]
- Die Einräumung eines Werknutzungsrechtes wirkt auch gegen den Urheber. Soweit das eingeräumte Werknutzungsrecht reicht, erhält er für die Benützung seines Werkes die Rechtsstellung eines Dritten.
- Urheber und Inhaber des Verwertungsrechts haben jeweils das eigenständige Recht, Urheberrechtsverletzungen gerichtlich zu verfolgen.
- Mit dem Erlöschen des Werknutzungsrechtes "erlangt das Verwertungsrecht seine frühere Kraft". [3]
- Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, sind vor dem Abschluss des Werknutzungsvertrages erteilte Werknutzungsbewilligungen auch für den Inhaber der Werknutzungsrechte verbindlich. [4]
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- Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext
- ↑ § 24/1 in Verbindung mit § 26/1 öUrhG
- ↑ Vgl. z.B. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1778
- ↑ Zu Ziffer 1 - 3 vgl. § 26 öUrhG
- ↑ § 24/2 öUrhG