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Erläuterungen Werk

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Erläuterungen: Werk


Querverweise: österreichisches Recht ↔ deutsches Recht ↔ schweizer Recht ↔ Das Werk ↑


1. Begriff Werk (§ 1 UrhG)
Durch das I. Hauptstück des Urheberrechtsgesetzes werden nur Werke geschützt.
Was ein solches ist, wird im § 1 Urheberrechtsgesetz definiert. Dabei sind folgende Kriterien maßgeblich:
a. Es muss eine Schöpfung sein.
Gedanken, Ideen und Schöpfung:
Eine bloße Idee wird durch das Urheberrecht nicht geschützt. Auch dann nicht, wenn sie originell und bedeutungsvoll ist. Wer sie aufgreift, verwirklicht oder nachahmt, verstößt nicht gegen das Urheberrechtsgesetz. [1]
In seiner Phantasie und Tagträumen kann jemand eine bloße Idee äußerst konkret ausformen. Er kann z. B. alles ausformulieren, was er in einem Artikel über Umweltschutz schreiben könnte. Solange er dies aber weder schriftlich niedergelegt noch einem anderen mitteilt, sind sie Teil seiner Gedankenwelt und stehen als solcher noch nicht unter Urheberrechtsschutz. [2] Wenn er aber Selbstgespräche führt und seine Gedanken in einer Weise vor sich hersagt, in der ein anderer – wenigstens theoretisch – davon Kenntnis erlangen kann, gelten sie nach österreichischem Urheberrecht bereits als Werk. Andere Rechtsordnungen sehen darüber hinaus vor, dass solche Gedanken und Formulierungen erst dann Werkcharakter erhalten, wenn sie auf einem materiellen Träger festgelegt, also zumindest zu Papier gebracht wurden. [3]
Schöpfung als Realakt:
Ein Werk entsteht dadurch, dass es geschaffen wird. Es kann darum auch von Unmündigen hervorgebracht werden und benötigt keinerlei staatliche Anerkennung. [4]
b. Es muss eine geistige Schöpfung sein:
Wesentlich ist, dass es die Kreativität, also die geistige Schöpfungskraft des Menschen, zur Grundlage hat. Ausschließlich maschinell erfolgte Übersetzungen und Malereien von Schimpansen sind keine geistigen Schöpfungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.[5] Geschützt wird nicht "die körperliche Festlegung (das einzelne Urstück, das Vervielfältigungsstück), sondern die dahinter stehende geistige Gestaltung". [6]
c. Es muss eine eigentümliche Schöpfung sein:
Nur "eine individuell eigenartige Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt", erfüllt diese Voraussetzung [7]
d. Es muss zu einer der vier im Gesetzestext angeführten Werkkategorien gehören,
also eine Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst sein.[8]


2. Werkhöhe:
Die Bezeichnung "Werkhöhe" hat nichts mit der Qualität des Werkes zu tun. Auch ein schauderhaftes Werk, aus dem niemand klug wird, was sein Schöpfer eigentlich ausdrücken will, oder ein miserabler Schund, können "eigentümliche geistige Schöpfungen" und damit Werke im Sinne des Urheberrechts sein. Entscheidend ist, dass sie der Definition von § 1 Abs. 1 entsprechen. Dabei kommt ihrer Individualität eine besondere Bedeutung zu. [9] Sieht man von einer allfäligen künstlerischen Gestaltung und einem allfällig beigefügten Text ab, wird z. B. ein im Hausflur angebrachtes bloßes, aber doch umfangreiches Mieterverzeichnis nicht dieser Anforderung entsprechen.
Unter "Kleine Münze" versteht man Werke, die sich an der Untergrenze der Werkhöhe befinden.[10]


3. Werk und Werkstück.
Werk ist z. B. der Roman, Werkstücke sind das Original bzw. die Originale (z. B. bei signierten Drucken) und die einzelnen Vervielvältigungsstücke des Originals, also die einzelnen Bücher und die sonstigen angefertigten Kopien.


4. Bearbeitungen (§ 5 UrhG)
a. In einer Bearbeitung (Übersetzung) eines Werkes sind eigentümliche geistige Schöpfungen des Urhebers und des Bearbeiters (Übersetzers) vereint. [11] Obgleich die Bearbeitung (Übersetzung) an sich erlaubt ist, darf der Bearbeiter sein Werk nur mit Zustimmung des Urhebers des ursprünglichen Werkes verwerten.[12] Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht
b. Unterscheide: Selbständige Neuschöpfung und abhängige Bearbeitung.[13]


5. Sammelwerke (§ 6)
a. Eine Sammlung wird zum Sammelwerk:
  • wenn die Auswahl ihrer Beiträge eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellt, oder
  • wenn die Anordnung ihrer Beiträge eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellt, oder
  • wenn Auswahl und Anordnung ihrer Beiträge eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen. [14]
b. Unterscheide: Urheberrecht an der Sammlung und Urheberrecht an den Beiträgen der Sammlung.
c. Nachdrucke von einzelnen Beiträgen eines Sammelwerkes verletzen das Urheberrecht, wenn
  • im Fall 1./a. die Auswahl ihrer Beiträge,
  • im Fall 1./b. die Anordnung ihrer Beiträge, oder
c*im Fall 1./c. die Auswahl oder die Anordnung ihrer Beiträge oder beides übernommen werden.[15]


6. Veröffentlichte Werke (§ 8 UrhG)
a. Ein Werk ist - ganz oder teilweise - veröffentlicht, wenn es
  • vom Berechtigten selbst oder
  • mit Einwilligung vom Berechtigten von einem anderen
  • - ganz oder teilweise - der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (z.B. durch die öffentliche Verbreitung von Werkstücken oder durch die Zurverfügungstellung in einer Datenbank).
Ob z.B. die Mitteilung des Werkes an Bekannte bereits eine Veröffentlichung darstellt, hängt von den im Einzelfall vorliegenden näheren Umständen ab. Beurteilungskriterien sind die "Art der Mitteilung und" der Kreis "der Personen, für die" sie "bestimmt ist."
b. Berechtigter: "Träger eines Verwertungs- oder Werknutzungsrechts"
c. Öffentlichkeit: Gleichbedeutend mit Allgemeinheit oder ein breites Publikum.
  • "Beim Versenden an eine Person oder eine kleinere Anzahl von Empfängern wird nicht die "Öffentlichkeit" iSd § 8 UrhG erreicht."
d. Unterscheide: Veröffentlichte Werke und Erschienene Werke


7. Erschienene Werke (§ 9 UrhG)
a. Genügende Anzahl: Die Mindestmenge von Werkstücken, "die nach der Art des Werkes geeignet ist, einen engsten Interessentenkreis den Erwerb oder wenigstens die Benützung von Werkstücken zu ermöglichen." [16]
b. Sowohl das an den Endverbraucher (unmittelbare) als auch das an einen Werkvermittler (mittelbare, z.B. an einen Filmverleih) erfolgte Feilhalten und Inverkehrbringen erfüllen die Erfordernisse. Unter mittelbares Anbieten und Inverkehrbringen versteht man, wenn die Werkstücke einem Werksvermittler, z. B. Sowohl


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Fußnoten

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  1. Vgl. hiezu: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [85f]
  2. Vgl. hiezu: Anderl in Kucsko, Urheber.recht (2008) [85]
  3. Vgl. hiezu: Anderl in Kucsko, Urheber.recht (2008) [86]
  4. Vgl. hiezu: Anderl in Kucsko, Urheber.recht (2008) [87]
  5. Vgl. hiezu die Ausführungen in: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [87–89]
  6. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [88]
  7. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [89f] unter Bezugnahme auf die stRspr. Des OGH
  8. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [99]
  9. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [91f]
  10. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [92]
  11. Vgl.Schumacher in Kucsko, Urheberrecht (2008) [156]
  12. Anderl in Kucsko, Urheberrecht (2008) [160]
  13. Anderl in Kucsko, Urheberrecht (2008) [162-164]
  14. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber. recht (2008) [167ff]
  15. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber. recht (2008) [171]
  16. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [183] unter Bezugnahme auf Dittrich ecolex 1995, 268 (270) mwN.