Verordnungen und Gesetze

Bearbeiten

In diesem Abschnitt soll die administrative Seite in zweierlei Hinsicht be­trachtet werden: Zum einen geht es um die Frage, wie sich die politischen Entscheidungsinstanzen mit der Frage der Klassengröße auseinandergesetzt haben. Wegen der Heterogenität wird das Koordinationsgremium der Kul­tusminister aller Länder als Beispiel herangezogen. Zum anderen sollen auf Länderebene die rechtlichen Regelungen für die Bildung von Klassen analy­siert werden.



Die Kultusministerkonferenz

Bearbeiten

Da sich der Deutsche Ausschuss nicht mit der Klassengröße beschäftigt hat (sicher auch weil andere viel gravierendere Fragen offenstanden), ist es nicht verwunderlich, dass auch die Kultusministerkonferenz die Frage der Klassengröße bisher nicht angeschnitten hat. Die Beschlüsse der Kultusmi­nisterien bzw. Ministerpräsidentenkonferenzen lassen sich nach 1953 wie folgt auflisten:


1954 Entschließung der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK in München)

1954 Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse

1954 Beschlüsse der KMK in Feldafing

1955 Abkommen zwischen den Ländern der BRD zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens (Düsseldorfer Abkommen)

In dem Düsseldorfer Länderabkommen vom 17.2.1955 wurden zahlreiche Bestimmungen festgelegt, die das deutsche Schulwesen bis heute maßgeblich bestimmen.
In diesem Abkommen wurden die Schultypen noch einmal definiert, Aussagen zur Klassengröße fin­den sich nicht (Abdruck in KANZ, 1987, S. 166ff).

1956 Grundsätze über die Volksschule

1959 Grundsätze für eine Versetzungsordnung an Volksschulen

1959 Pressemitteilung zum Anlass der 73. Plenarsitzung der ständigen Kon­ferenz des Kultusminister der Länder

1960 Rahmenvereinbarung zur Ordnung des Unterrichts auf der Oberstufe des Gymnasiums (Saarbrücker Rahmenvereinbarung)

1960 Übergänge von einer Schulart in die andere

1960 Empfehlungen an die Unterrichtsverwaltungen der Länder zur didakti­schen und methodischen Gestaltung der Oberstufe der Gymnasien im Sinne der Saarbrücker Rahmenvereinbarung (Stuttgarter Empfehlungen)

1964 Erklärung der KMK anläßlich der 100. Plenarsitzung (Berliner Erklä­rung)

1964 Erklärung der KMK zu Fragen der Bildungsplanung, insbesondere zur Erneuerung des Düsseldorfer Abkommens

1964 Neufassung des Abkommens zwischen den Ländern der BRD zur Ver­einheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens (Hamburger Abkommen)

Am 28.10.1964 wurde das Hamburger Länderabkommen unter­schrieben. Dies ist eine Festsetzung von einheitlichen Bezeichnun­gen und Organisationsformen für das deutsche Schulwesen, und schreibt im Grunde das Düsseldorfer Abkommen von 1955 weiter. (abgedruckt in KANZ, 1987, S. 171ff; Kritik bei HECKEL, 1967). Obwohl dieses Abkommen sehr viel ausführlicher ist als das Düs­seldorfer Abkommen, finden sich keinerlei Hinweise zur Klassen­größe.

1964 Erklärung der KMK über vordringlich erforderliche Maßnahmen auf dem Gebiete des Bildungswesens

1966 Übergänge von einer Schulart in die andere

1966 Richtlinien und Empfehlungen zur Ordnung des Unterrichts in den Klassen 5 bis 11 der Gymnasien

1969 Empfehlungen zur Hauptschule

1969 Erklärung der KMK zur kulturpolitischen Situation anläßlich ihrer 131. Plenarsitzung

1970 Empfehlung zur Arbeit in der Grundschule

1972 Vereinbarung zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Se­kundarstufe II.

1972 Empfehlungen zur Ordnung des Sonderschulwesens

Regelung 1.5: "Damit die Sonderschule ihren Aufgaben gerecht werden kann, ist bei der Festsetzung der Schülerzahlen für Klassen und Gruppen auf die Eigenart und den Grad der Behinderung der Kinder und Jugendlichen und auf die dadurch erforderlichen Un­terrichts- und Erziehungsverfahren Rücksicht zu nehmen. Die Schülerzahlen der Klassen und Gruppen müssten somit erheblich unter denen der allgemeinen Schule liegen ..." (zitiert nach KANZ, 1987, S. 483).


Ähnlich wie die Institutionen der Bildungsberatung hat somit auch die KMK keinen besonderen Wert auf Regelungen bzgl. der Klassengröße ge­legt. Auch in den zentralen Düsseldorfer und Hamburger Abkommen wird Klassengröße nicht erwähnt. Nun mag man einwenden, dass Klassengröße ja nicht gerade ein typischer von der KMK zu behandelnder Bereich sei. Dem­gegenüber muss man einwenden, dass die KMK zu vielen Themen Stellung bezogen hat, also wieso auch nicht über die Klassengröße. Es wird im fol­genden geprüft werden müsssen, inwieweit die Länder Regelungen zur Klas­sengröße vorgelegt haben. Dies wird im nächsten Abschnitt geschehen.