Klassengröße – gestern und heute/ 19. Jh.: Verordnungen und Gesetze d)


d) Fortbildungsschulen Bearbeiten

In den Bestimmungen über Einrichtung und Lehrpläne gewerblicher Fortbildungsschulen vom 1.7.1911 heißt es in A.II.2:

"Die Zahl der Schüler einer Klasse soll in der Regel nicht mehr als 30, nicht weniger als 20 betragen; eine Klasse ist zu teilen, wenn die Zahl dauernd 40 überschreitet. Für Zeichen­klassen und einklassige Schulen beträgt die höchste zulässige Zahl 30." (v. BRAUCHITSCH, 1933, S. 486).

Hier sind also, verglichen mit der Volksschule, relativ niedrige Grenzwer­te für die Klassengröße angegeben. Vermutlich lag der Grund darin, dass in diesen Sschulen viel werkspraktischer Unterricht erteilt wurde (z.B. Zeichnen), bei dem zu große Klassen - in damaliger Auffassung - als besonders nachteilig aufgefasst wurden.

Zwischen 30 und 40 Schüler pro Klasse liegt auch der Richtwerte für die Handelsschulen. In den Bestimmungen über Einrichtung und Lehrpläne der öffentlichen Handelsschulen und höheren Handelsschulen v. 8.4.1916 heißt es in B.3. für die Handelsschulen:

"Die durchschnittliche Schülerzahl soll etwa 35 betragen. Eine Klasse ist zu teilen, wenn die Schülerzahl über 40 hinausgeht"
(v. BRAUCHITSCH, 1933, S. 938). Für die höheren Handels­schulen sind die entsprechenden Eckwerte 30 und 35.

Im Erlass des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe v. 1.5.1917 heißt es für die Privatschulen in V.24.:

"Die Zahl der gleichzeitig von einer Lehrkraft unterrichteten Schüler in den einzelnen Klassen oder Kursen soll bei Vor­tragsunterricht 45, bei Schreib-, Buchführungs-, Zeichen-, Handarbeits-, Kochunterricht und dergl. 30, bei Laboratori­umsunterricht 15 nicht übersteigen."


Der Vergleich der schulrechtlichen Entwicklung Preußens mit der in an­deren Ländern konzentriert sich im folgenden auf die Volksschule, über die es bei weitem die meisten Regelungen gab.[1]

Im Jahre 1811 wurde im Großherzogtum Berg (Herzogtum Nassau) ein Dekret erlassen, in dem bestimmt wurde, dass für je 80 Kinder eine Primär­schule eingerichtet werden sollte (HEPPE, 1971, Band 3, S. 281). 1817 wurde für die bayerische Pfalz eine Verordnung zur radikalen Reformierung des Volksschulwesens erlassen. In dieser Verordnung heißt es u.a.: "Da der Un­terricht bei einer zu großen Schülerzahl nicht gehörig besorgt werden kann, so sollen nicht mehr als 80 Kinder in der Schule vereinigt werden. Beträgt die Zahl mehr, so sollen die Kinder nach den Geschlechtern und dann nach den Klassen abgeteilt werden." (HEPPE, 1971, Band 4, S. 81).

HEPPE (1971, Band 4, S. 331) berichtet von einer am 7. März 1823 publi­zierten Patentverordnung, die insbesondere folgende Bestimmung enthielt: "Die Zahl der von einem Lehrer zu unterrichtenden Kinder soll nicht höher als 50 sein. Sollte es aber zur Zeit noch unumgänglich erforderlich sein, daß an einem Orte ein Schulmeister eine größere Zahl von Kindern unterrichten müßte, so sollen die größeren von den kleineren gesondert und jede Classe für sich, die eine vormittags, die andere nachmittags unterrichtet werden." Zehn Jahre später im Jahre 1833 heißt es allerdings in der Circularverord­nung an die Beamten: "Keiner Schule sollten mehr als 100 Kinder zugewie­sen werden" (HEPPE, 1971, Band 4, S. 338).

Die Verordnung der königlichen Regierung zu Düsseldorf vom 30.10.1825 ging ebenfalls von 100 Kindern in der Schule aus (Abdruck in Niedergesäs, 1847, S. 490ff).

Das Badische Unterrichtswesen wurde durch die landesherrliche Verord­nung vom 15. Mai 1834 neu geordnet. Darin heißt es u.a., dass bei einem Überschreiten der Zahl von 130 Kindern zwei Lehrer eingestellt werden müssten. "Wenn sie 260 übersteigt, wenigstens drei und bei einer Schüler­zahl von mehr als 390 wenigstens vier Lehrer, bzw. Hilfslehrer anzustellen. Bei keiner Volksschulanstalt sollen in einer und derselben Klasse mehr als 70 Schüler zusammenkommen" (HEPPE, 1971, Band 4, S. 262).

Im Volksschulgesetz von Württemberg aus dem Jahre 1836 ist im Artikel 28 und 29 festgelegt, dass ein Lehrer höchstens 90 Schüler unterrichten darf (FRIEDRICH, 1978, S. 163).

Am 20. April 1850 wurden für die Herzogtümer Anhalt-Dessau und An­halt-Köten folgende Schulordnung publiziert, in der es u.a. heißt: "In der Regel soll keine Klasse, am wenigsten die erste und letzte, über 70 Schul­kinder haben" (HEPPE, 1971, Band 5, S. 120).

Das Schulwesen wurde durch einen Rat- und Bürgerbeschluss am 17. Juni 1854 in Lübeck geregelt. In diesem Beschluss heißt es u.a., dass ein Lehrer mit einer Schülerzahl bis zu 60 Kindern wenigstens 400 Mark jährlich er­halten, für eine regelmäßig anzunehmende Schülerzahl über 60 wenigstens 450 Mark jährlich erhalten. Bei einer regelmäßigen Besuchszahl von 100 Schülern muss eine zweite Klasse eingerichtet werden (HEPPE, 1971, Band 5, S. 351f).

Nach dem Dotationsgesetz vom 1861 galt für Braunschweig folgendes: "Wenn die Zahl der Schüler unter einem Lehrer nach fünfjährigem Durch­schnitt 100 übersteigt, so kann die Gemeinde zur Errichtung einer neuen Lehrerstelle angehalten werden" (Petersilie, 1897, Band II, S. 140). Im Königreich Sachsen galt nach dem Normallehrplan vom 5.11.1878 die Messzahl 60 (PETERSILIE, 1897, Band II, S. 147).

Im Volksschulgesetz für das Herzogtum Gotha vom 1.7.1863 heißt es: "Die Maximalzahl der von einem Lehrer zu unterrichtenden Kinder ist in der Regel 80 (§ 7). (SCHMID 1902, 5. Band, 3. Abt., S. 204f).

Springen wir in die wilhelminische Zeit. Die Rechtslage über die Zahl der Schüler vor Ausbruch des Ersten Weltkrieges wurde von TEWS (1913) zu­sammengestellt. TEWS zitierte aus den verschiedenen Ländergesetzen. Zu­sammengefasst ergibt sich folgendes Bild für die Einstellung einer neuen Lehrkraft:

- Bayern (1902) 80 Schüler im 5jährigen Durchschnitt
- Württemberg (1909) bei mehr als 60 Schülern 2, bei mehr als 140 Schü­lern 3 Lehrstellen; ab dann je 70 Schüler ein neuer Lehrer
- Baden (1892) nicht mehr als 100 Kinder pro Lehrer; in der Ausnahme nie mehr als 130 Kinder
- Großherzogtum Sachsen-Weimar (1874) 80 Kinder
- Oldenburg (1910) 70 Kinder
- Sachsen-Meiningen (1908) 60 Kinder
- Sachsen-Altenburg (1889) 100 bei Schulen mit nur einem Lehrer, anson­sten 60 Kinder
- Sachsen-Coburg (1905) 80 Kinder
- Sachsen-Gotha (1912) 80 Kinder; bei mehr als 2 Klassen 140; bei 3 oder mehr Klassen 60
- Schwarzburg-Sondershausen (1912) in mehrklassigen Schulen 60, in ge­teilten einklassigen Schulen 100
- Schaumburg-Lippe (1875) 60, in der Regel nicht mehr als 120. Bei mehr als 120 Kindern Beiordnung eines Schulgehilfen,
  bei mehr als 200 Kindern eine zweite Lehrerstelle. Bei Fremdsprachen in der Regel nicht mehr als 50 Kinder[2]
- Lippe (1913) 100 Schüler
- Hamburg (Gesetz vom 11.11.1870) 50 als durchschnittliche Normalzahl (PETERSILIE (1897, Band II, S. 152) spricht von   Maximalfrequenz).


TEWS (1892) hat sich intensiv mit dem preußischen Gesetzentwurf aus­einandergesetzt. Er zitiert aus diesem:

§4. "Einklassige Volksschulen sollen im allgemeinen nicht über achtzig Kinder zählen. Bei mehrklassigen Volksschulen ist in der Regel auf je sieb­zig Kinder eine vollbeschäftigte Lehrkraft anzustellen."
§12. "Wo die Anzahl der einem Lehrer überwiesenen Kinder über achtzig steigt, oder wo das Schulzimmer für die vorhandene geringere Zahl von Kindern nicht ausreicht, und die Verhältnisse die Anstellung eines zweiten Lehrers oder eine räumliche Änderung nicht gestatten, sowie da, wo andere Umstände dies notwendig erscheinen lassen, kann mit Genehmigung des Regierungspräsidenten eine zweiklassige Schule mit einem Lehrer und ver­kürzter Unterrichtszeit (Halbtagsschule) eingerichtet werden. Sind zwei Lehrer an einer Volksschule vorhanden, so ist der Unterricht in drei aufstei­genden Klassen mit verkürzter Unterrichtszeit zu erteilen."

TEWS (1892, S. 9) dazu: "Nach der "Begründung" des Entwurfs "kann nicht daran gedacht werden, sämtliche öffentliche Volksschulen des preußi­schen Staates sofort nach den hier angegebenen Normen umzugestalten und also unverzüglich so viel neue Lehrerstellen zu gründen, daß keine Klasse mehr als 80 Kinder zählt". Die Bestimmungen sollen der Unterrichtsverwal­tung nur eine Norm für ihre neuen Einrichtungen geben und das Ziel stec­ken, welchem sie allmählich zustreben soll."

Die Gesetze einiger Kleinstaaten stellten nach TEWS (1892) seiner Sicht zufolge so günstige Zahlen auf, dass dagegen vom pädagogischen Stand­punkt nichts einzuwenden sei. Z.B.:

Die Normalzahl der durch einen Lehrer gleichzeitig zu unterrichtenden Schüler ist 50. Bei einer größeren Anzahl ist jedenfalls eine Sonderung in Abteilungen mit ganz oder teilweise getrennter Schulzeit vorzunehmen. Steigt die Zahl über 70, so ist für Anstellung eines Hilfslehrer zu sorgen, und bei größerem Anwachs nach Verhältnis. (Normativbestimmung für die Abfassung der Schulordnungen im Hamburger Landgebiet. Ges. v. 12. Dez. 1879.)
Die Zahl von 50 Schülern gilt als die durchschnittliche Normalzahl. Diese Zahl darf in der untersten Klasse ohne Genehmigung der betreffenden Schulkommission nicht überschritten werden. (Hamburgisches Unterrichts­gesetz v. 11. Nov. 1870, § 36.)
Wo die Zahl der schulpflichtigen Kinder mehr als 80 beträgt, sind mehrk­lassige Schulen zu errichten. In der Mittel- und der Oberstufe dürfen nicht über 80, in der Unterstufe nicht über 60 Kinder in einer Klasse vereinigt sein. (Elsaß-Lothringen, Regulative v. 4. Januar 1874.)
Erreicht die Schülerzahl bei ganztägigem Unterricht in drei aufeinander­folgenden Jahren im Durchschnitt 80, so muss unbedingt für eine zweite Lehrkraft, und steigt diese Zahl auf 160, für eine dritte gesorgt und nach diesem Verhältnisse die Zahl der Lehrer noch weiter vermehrt werden. Bei halbtägigem Unterricht sind auf eine Lehrkraft 100 Schüler zu rechnen. (Österreich. Ges. v. 2. Mai 1883.)
Die Schülerzahl einer Klasse darf sechzig nicht übersteigen und einem Lehrer sollen nicht mehr als 120 Kinder zugewiesen werden.[3]
Die Zahl der Schüler in einer Klasse ist in der Regel auf 50 bis 60 beschränkt, darf aber keinesfalls 70 überschreiben. (Bremen.)
Die Schülerzahl einer Klasse in den Schulen der Stadt darf in der Regel nicht über 50 steigen. Für die Schulen im Städtchen Travemünde und auf dem Lande beträgt die Normalzahl der Kinder für ein Klassenzimmer 60; steigt zwei Schuljahre nacheinander die Zahl der schulpflichtigen Kinder auf 70, so ist für Einrichtung eines ferneren Klassenraumes Sorge zu tragen. In besonderen Fällen kann die Oberschulbehörde Ausnahmen von den vor­stehenden Bestimmungen zulassen. (Lübeck. Ges. v. 20. Okt. 1885.)
Wenn in einer Volksschule die Zahl der von einem Lehrer zu unterrich­tenden Kinder nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre 80 überstiegen hat, so muss in der Regel ein Lehrer mehr angestellt werden. Nur aus­nahmsweise darf gestattet werden, dass ein Lehrer mehr als 80 Schüler un­terrichte. (Reuß i.L. Ges. v. 4. Nov. 1870.)
Nur da, wo in zweckmäßig gebildeten Abteilungen der Unterricht erteilt wird, dürfen mehr als 50, keinesfalls jedoch über 80 Kinder gleichzeitig un­terrichtet werden. Wenn die Zahl von 120 Schülern überschritten wird und die bestehenden Verhältnisse die Dauer dieser Zahl mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, so sind zwei Lehrer anzustellen. Nur unter ganz besonderen Umständen kann die Oberschulbehörde hiervon eine Ausnahme gestatten. (Waldeck. Schulordnung vom. 9. Juli 1855.)
Die Zahl der von einem Lehrer zu unterrichtenden Kinder darf in der Re­gel 80 nicht übersteigen. Wird diese Zahl nach dem Durchschnitte der letz­ten fünf Jahre überstiegen, so ist für die Einrichtung einer zweiten Klasse unter einem zweiten Lehrer und für die Herstellung der nötigen Lokalitäten und Schuleinrichtungen zu sorgen. Ein zeitweiliger Nachlass hierin kann von der obersten Schulbehörde nur unter besonderen Umständen zugestan­den werden. Den Lehrern ist in diesem Falle eine Extra-Vergütung zu ge­währen. (Weimar. Ges. v. 24. Juni 1874.)
Bei einer Zahl von mehr als 90 Schülern sind zwei Lehrer, bei mehr als 180 Schülern sind drei Lehrer und bei mehr als 270 Schülern einer Volks­schule sind vier Lehrer anzustellen, und in gleichem Verhältnis ist bei einer noch höheren Zahl von Schülern die Zahl der Lehrer zu vermehren. Wenn der Unterricht dagegen in getrennten Abteilungen und Schulstunden erteilt wird, kann die auf einen Lehrer fallende Schülerzahl, wo nur eine Lehrstelle ist, auf 120, wo zwei und mehr Lehrstellen sind, auf 130 steigen. (Württemberg. Ges. v. 6. Nov. 1858.)
Die Zahl der in einer Klasse gleichzeitig und zusammen zu unterrichten­den Kinder darf in der Regel 60 nicht übersteigen, und einem Lehrer sollen nicht über 120 Kinder zum Unterrichte in getrennten Abteilungen zugewie­sen werden. Ist eine größere Anzahl schulpflichtiger Kinder vorhanden, so ist ein Lehrer mehr anzustellen und eine neue Schulklasse einzurichten. Denjenigen Lehrern, welche durch erhöhte Lehrtätigkeit die außerdem gebo­tene Anstellung eines zweiten Lehrer entbehrlich machen, ist eine von der betreffenden Gemeinde, nötigenfalls von der Oberschulbehörde, zu bestim­mende besondere jährliche Vergütung zu gewähren. (Meiningen. Ges. v. 22. März 1875.)


Zusammenfassend zeigt sich, dass insbesondere gegen Ende des Jahrhun­derts die Normzahlen für das Volksschulwesen fast stärker als zu Beginn des Jahrhunderts schwanken, nämlich von 50 (Hamburg) bis 100 (Baden etc.). Preußen lag in einer solchen Skala mit Richtwert 70 ungefähr in der Mitte. Im internationalen Vergleich schnitt Deutschland nicht sehr gut ab: TEWS stellt fest, dass in den nordischen Staaten, aber auch in Frankreich, England, Belgien und Holland sowie in der Schweiz die Klassenbesetzung weitaus geringer sei als in Deutschland (dem widersprechen allerdings die noch fol­genden Zahlen in Tabelle 2.17). Dies gelte im deutschen Reiche allerdings auch schon für die preußischen höheren Lehranstalten, wo bereits 50 Jahre vorher hauptamtliche Lehrer im Durchschnitt 19 Schüler gehabt hätten. Ähnliche Zahlen hätten für die preußischen höheren Mädchenschulen gegol­ten. Für die Mittelschulen hätten sie 30 kaum überstiegen (SCHNEIDER & v. BREMEN, 1887, S. 562) . Er fordert deshalb: "Bei gerechter Ordnung der Dinge aber müßte die Besetzung der Volksschulklassen eher schwächer als stärker sein" (TEWS, 1913, S. 70).

Ergänzungen Bearbeiten

  1. Für die höheren Schulen gab es auch keine größeren Differenzen zu Preußen, wie folgendes Beispiel zeigt: In der "Ordnung des Gesamtgymnasiums" aus dem Jahre 1828 für Braunschweig findet sich folgende Festlegung der "Normalzahlen": "für die höheren Klassen des Obergymnsasiums und des Realgymnasiums höchstens 30, für die unteren Klassen des Obergymnasiusm und des Realgymnasiums und die oberen des Progymnasiums höchstens 40, für die unteren Klassen des Progymnasiums höchstens 50" (KOLDEWEY, 1886, S. 493).
  2. Nach der Lauenburgischen Landschulordnung erhielt eine Klasse mit mehr als 100 Schülern einen "Schulgehülfen", der in einem getrennten Klassenzimmer zu unterrichten hat (SCHNEIDER & v. BREMEN, 1887, S. 731). Im Volksschulgesetz von Hannover aus dem Jahre 1845 wird das gleiche verfügt, allerdings liegt der kritische Wert bei 120 Kindern (S. 737).
  3. TEWS (1892) in seiner Fussnote auf S. 10: "Daß hier wie auch in anderen Gesetzen die Zahl der in einer Klasse zu vereinigenden und die Zahl der von einem Lehrer unterrichtliche zu versorgenden Kinder so weit auseinander geht, erklärt sich daraus, daß in den betreffenden Ländern zuweilen zwei Klassen mit verkürztem Unterricht auf eine ist Lehrkraft kommen. (Vgl. §12 des Entwurfs.) In Preußen wurden 1886: 75.097 Schulklassen von 64.750 Lehrern unterrichtet, und es bestanden: 5.409 Halbtagsschulen mit 19.818 Klassen und 571.474 Kindern, und 2.682 dreiklassige Schulen mit je zwei Lehrern, welche 8.046 Klassen und 486.772 Kinder zählten. Auch in mehrklassigen Schulen ist die Zahl der Klassen vielfach größer als die der Lehrer."