Klassengröße – gestern und heute/ 19. Jh.: Verordnungen und Gesetze
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Verordnungen und Gesetze
BearbeitenDer Anfang des Schulrechts ist in den reformatorischen und nachreformatorischen Ordnungen des Schulwesens durch Stadt, Magistrate und Territorialherren, denen im 17. Jahrhundert die ersten Ansätze von Schulpflichtregelung folgten, zu suchen. Die volle Schulrechtsentwicklung setzte aber erst mit den größeren Kodifikationen um die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert ein, die wie z.B. im preußischen Allgemeinen Landrecht (ALR) die Schule zu einer Veranstaltung des Staates erklärten und die Schulaufsicht des Staates begründeten (HECKEL, 1976, S. 11f). Eine Übersicht über die Schulgesetzgebung von 1580 bis 1844 würde die sprunghafte Zunahme der Gesetze um die Jahrhundertwende zeigen (HERGANG, 1852, Band 2, S. 640). Doch nur langsam konnte sich die Schulverwaltung vom Geist und der Praxis des absoluten Polizei- und Wohlfahrtsstaates trennen sowie aus der Obhut der Kirchen lösen (HECKEL, 1976, S. 12).
Im allgemeinen regelten vor 1848 meist Einzelgesetze bestimmte schulische Bereiche. Als Beispiel kann das Gesetz zur Prüfung der Schulamtskandidaten von 1810 in Preußen genannt werden. Gesetzliche Regelungen für das gesamte Unterrichtswesen wurden erst nach der Revolution von 1848, und zwar zunächst in den kleineren deutschen Staaten erlassen (so in Braunschweig 1851, Oldenburg 1855, Hannover 1857, Württemberg 1858, Coburg 1858 und Schwarzburg 1861). Die größeren folgten in den 60er Jahren: In Bayern trat 1861 das Schulbedarfsgesetz in Kraft. (Der Volksschulgesetzentwurf von 1867 scheiterte allerdings zwei Jahre später). In Baden wurde 1868 und in Hessen 1864 das Volksschulwesen gesetzlich geregelt (JEISMAN, 1987, S. 115). Als eine Ausnahme kann Sachsen angesehen werden. Dort konnte bereits 1835 ein Gesetz für die Volksschulen wirksam werden, das 1873 nur novelliert zu werden brauchte.
Im folgenden werden für Preußen und im Anschluss daran für einige andere deutsche Staaten die Schulgesetze bzw. -gesetzentwürfe daraufhin untersucht, inwieweit in ihnen zu Richtlinien bezüglich Klassengrößen enthalten sind.
Die preuische Geschichte zur Schulrechtsentwicklung wurde weitgehend durch die Versuche bestimmt, ein allgemeines Unterrichtsgesetz zu erlassen. Der erste bedeutsame Versuch wurde von Süvern unternommen. Ihm ging es darum, "dem gesamten Unterrichtswesen eine zusammenhängende, gesetzlich gesicherte Organisation zu geben. Den pädagogischen und politischen Vorstellungen der Reform entsprechend sollte ein Unterrichtsgesetz die Forderungen der "Nationalerziehung" in einem zusammenhängenden, gestuften Unterrichtswesen verwirklichen" (JEISMAN, 1987, S. 115).
Andere folgten unter den Minsterien v. Altenstein (1817-1840), Eichhorn (1840-1848), v. Ladenberg (1848-1850) und v. Bethmann-Hollweg (1858-1862). Die erfolglose Geschichte der preußischen Unterrichtsgesetzentwürfe zeigt die Schwierigkeiten, die sich einer Gesetzgebung für das gesamte Unterrichtswesen entgegengestellt hatten (siehe dazu bereits BORNHAK, 1889).
CLAUSNITZER hat die Geschichte des Preußischen Unterrichtsgesetzes beschrieben. Er schrieb unter seinem Vorwort der Erstauflage im Jahre 1876: "Berlin, im Herbste des fünfundsiebzigsten Jahres der Hoffnung auf ein preußisches Unterrichtsgesetz". Das Vorwort der zweiten Auflage (1890) besteht nur aus zwei Sätzen: "Vierzehn Jahre sind seitdem vergangen; die damaligen Hoffnungen haben wir wieder begraben müssen. Sollte es jetzt endlich Frühling werden in Preußens Schulhäusern?" (CLAUSNITZER, 1891, S. 1891). Tatsächlich gelang des den preußischen Ministerium nicht, ein Gesetz durchzubringen, wie es auch später in der Weimarer Republik nicht gelingen sollte, ein Reichsschulgesetz auf den Weg zu bringen (s. HUBER, VI, S. 957ff).[1]
a) Das Höhere Schulwesen
Im höheren Schulwesen entwickelten sich erst allmählich genaue Vorstellungen darüber, wie groß die Klassen sein sollten. Die Diskussion darüber findet man allerdings schon in der Reformzeit voll im Gange.
Bei SÜVERN heißt es zum höheren Schulwesen in Bezug auf Klassen: "Jede Anstalt hat die Freiheit, nach ihrem individuellen Bedürfnis die drei Abteilungen in noch mehrere Klassen zu zerlegen". SCHLEIERMACHER antwortet darauf 1813 in §24 seines Votums zu SÜVERNs Gesamtinstruction: "Einer weiteren Zerlegung in Klassen, die nur durch die Frequenz veranlasst werden kann, wünschte ich Grenzen gesetzt". Parallele Kurse seien vorzuziehen, weil nur dies garantieren könne, dass der Lernfortschritt zwischen den Gruppen gleichmäßig bleibt (KADE, 1925, S. 82 und 193).
Um die Mitte des Jahrhunderts wurden genauere Angaben gemacht. In den Beschlüssen der Verhandlungen über die Reorganisation der höheren Schulen (1849) findet man, dass die Zahl der zu unterrichtenden Schüler in der Regel 50, für die beiden oberen Klassen des Ober- und Realgymnasiums 40 nicht übersteigen soll. Werden diese Zahlen überschritten, sind die Klassen in Parallelcoetus zu teilen (Ministerium, 1869, S. 146).
Ähnliche Grenzwerte findet man in §113 des Ladenbergschen Unterrichtsgesetzentwurfs von 1856. Dort steht für die Gymnasien und Realschulen: "Die Zahl der öffentlichen Lehrstunden darf, mit Ausschluss des Turn-Unterrichts, 32, die Zahl der in einer Klasse zu unterrichtenden Schüler 50, für die Oberklassen 40 nicht übersteigen" (abgedruckt in FROESE, o.J., S. 65).
Für die Real- und höheren Bürgerschulen wurden in der Unterrichts- und Prüfungsordnung von 1859 nur allgemeine Überlegungen angestellt. So heißt es dort: "Die Schülerzahl darf sich in den einzelnen Klassen nicht über das zulässige Maß zu einer Frequenz ausdehnen, bei welcher die Zwecke des Unterrichts und der Erziehung nicht mehr erreicht werden können" (abgedruckt in MAASSEN, 1959, S. 87f, Band 1).
Auffallend ist, dass das Ministerium darauf verzichtete, irgendwelche Zahlen zu nennen. Anders im Unterrichtsgesetzenwurf von 1862. In §138 steht dort über höheren Schulen: "Die höchstens zulässige Schülerzahl beträgt in den unteren Klassen 60, in den mittleren 50, in den oberen 40. Ist eine größere Schülerzahl dauernd vorhanden, so sind nach Anordnung der Provincial-Aufsichtsbehörde in den betreffenden Klassen Parallelcötus einzurichten, jedoch ist keine Klasse in mehr als zwei Cötus zu theilen".
Zu § 138 heißt es im Kommentar: "Die an vielen Orten eingetretene Ueberfüllung einzelner Klassen und der ganzen Anstalt; weil der Zweck der Schule nur unvollkommen erfüllt und ihre organische Einheit nicht gewahrt werden kann, macht die Bestimmung einer Grenze für die Klassenfrequenz und die Anzahl der Klassen nothwendig. Die Befugnisse, unter Berücksichtigung der obwaltenden äußeren und inneren Verhältnisse einer Schule, Ausnahmen zu gestatten, muss der Verwaltungsbehörde vorbehalten bleiben; ebenso die Beurtheilung, nach welcher Durchschnittsberechnung die zu großer Frequenz einzelner Klassen als dauernd anzusehen ist" (Ministerium, 1869, S. 261).
Es blieb bei diesem Entwurf. L. WIESE vermerkte 1864 unter dem Stichwort "Classenfrequenz" für das Höhere Schulwesen: "Eine allgemeine gesetzliche Bestimmung über die in den einzelnen Classen und den ganzen Anstalten zulässigen Schülerzahl ist noch nicht vorhanden. Im Allgemeinen wird als Norm angenommen, dass in I und II nicht über je 40, in den übrigen Classen nicht über je 50 Schüler sitzen sollen. Bei dauernd vorhandener erheblich größerer Frequenz sollen in der betreffenden Classe Parallelcötus eingerichtet werden. Die weiterhin mitzutheilenden Frequenzübersichten ergeben, wie wenig es an vielen Orten möglich gewesen ist, dieses Maß einzuhalten" (1984, S. 34; die Zahlen von WIESE folgen noch). Zu einer ähnlichen Einschätzung kommt Wiese auch in dem zweiten Band seiner Darstellung, der sich auf die Zeit von 1864-1868 bezieht, die Rechtslage war aber nunmehr für das höhere Schulwesen eindeutig: "Hinsichtlich der einzelnen Classen sind für je 2. Cl. von VI bis I 50, 40, 30 als Maxima der Classenfrequenz bestimmt, mit Gestattung der Vermehrung um je 10 auf so lange die das Normale überschreitende Zahl noch nicht als dauernd angenommen werden kann. Ueber diese Grenze wird noch oft hinausgegangen" (WIESE, 1969, S. 10; s.a. BEIER, 1902, S. 133)
Die Schulkonferenz von 1890 war bezüglich der Klassengrößen noch einmal wegweisend. Schmid (1901, 5. Band, 1. Abt., S. 403) beschreibt die Aussagen und Beschlüsse der Schulkonferenz von 1890 bezüglich der Klassen- und Schulgrößen im höheren Schulwesen: "Zur Förderung der Erziehungs- und Unterrichtsziele wurde außerdem zuerst die Herabsetzung der Maximalschülerzahl in den unteren Klassen auf 40 beschlossen, und die Bestimmung getroffen, dass für die mittleren 40, für die oberen 30 als maximal zu gelten haben, die bisher vielfach überschritten wurden. ... Gegen die Hoffnung, man werde bei geringerer Schülerzahl ein Hauptgesetz der Erziehung, die individuelle Behandlung der Schüler besser verfolgen können, wurde indessen geltend gemacht, wenn das Individualisieren darin bestehe, daß der einzelne sich an den Lehrer wie an den Vater anschließen könne, so werde dies nicht erreicht werden, wie denn auch die neue Maximalzahl eine gerechte Beurteilung der Leistungen ... unmöglich mache." Diese Maßnahmen schienen dringend nötig zu sein, ein Gymnasialdirektor äußerte nach Schmidt, dass sie keine Schulen, sondern Fabriken hätten.
Auf der Schulkonferenz war das Problem der Überfüllung der Gymnasien also vordringlich. GAUER (1906, S. 41) fasst wie folgt zusammen: "In dieser Beziehung hat die Berliner Konferenz einen dankenswerten Beschluß gefaßt, in dem sie eine Maximalfrequenz festsetzte: 40 Schüler für die unteren und mittleren Klassen, 30 für die oberen. Wenn nur zugleich der dringlichere Beschluss gefaßt worden wäre, daß es möglich sein solle, den ersten auszuführen! Denn Maximalzahlen (50, 40, 30) gab es auch bisher schon; das üble war nur, dass sie oft nicht innegehalten werden konnten, weil keine ausreichenden Mittel da waren, um neue Klassen oder neue Lehranstalten zu gründen."
In wilhelminischer Zeit änderte sich an diesen Werten offensichtlich nichts mehr: Für die höheren Lehranstalten galten nach wie vor die Zahlen 50 für die unteren, 40 für die mittleren und 30 für die oberen Klassen (ROLOFF, 1913, S. 1288).
b) Das Mittlere Schulwesen
Ähnliche Werte wie für die höheren Schulen sah man auch für die Mittelschulen vor: In dem Mittelschulerlass aus dem Jahre 1910 ist die Höchstzahl der Schüler für die Klassen der Unter- und Mittelstufe auf 50 festgelegt, für die Oberstufe auf 45. Bei einer Vereinigung von zwei Jahrgängen dürfen sich höchsten 40 Schüler in einer Schulklasse befinden (abgedruckt in MASKUS, 1966, S. 87f).
Im Ministerialerlass vom 25.11.1912 wurden die Bedingungen für die Anerkennung einer Mittelschule noch einmal zusammengefasst:
- "Die vollausgebildetete Mittelschule hat neun aufsteigende Jahreskurse. Diese können in neun gesonderte Klassen zerlegt werden, deren Schülerzahl in der Unter- und Mittelstufe 50 und in der Oberstufe 45 nicht übersteigen soll" (v. BRAUCHITZSCH, 1933, S. 669).
Für die mittleren und höheren Mädchenschulen wurde der Grenzwert in den Vorschriften 40 in den Vorschriften aufgenommen. In den "Allgemeinen Vorschriften für die über das Ziel der Volksschule hinausgehenden Mädchenschulen vom 31. Mai 1894" (Preußen) finden wir folgende Vorschrift: "Die Zahl der Schülerinnen darf in einer Klasse nicht mehr als 40 betragen" (abgedruckt in MAASSEN, 1959, S. 128, Band 1). In den Protokollen über die im August 1873 im kgl. preußischen Unterrichtsministerium gepflogenen, das mittlere und höhere Mädchenschulwesen betreffenden Verhandlungen heißt es: "In den normal eingerichteten höheren Mädchenschulen ist die Zahl der Schülerinnen für jede der Unter- und Mittelklassen nicht über vierzig zu bemessen. In den beiden obersten Klassen ist diese Zahl aus pädagogischen Gründen noch wesentlich zu vermindern" (SCHNEIDER & v. BREMEN, 1887, S. 567; SCHMID, 1901, Band 5, 2. Abt., S. 275). In den Protokollen über die Beratung heißt es weiter: "Bei Festlegung einer Maximalzahl von Schülerinnen gab es nur darüber eine Differenz, ob den Klassen der Oberstufe ein Vorzug vor den anderen Klassen zu geben, für sie also eine geringere Zahl von Schülerinnen anzunehmen und demgemäß die event. Einrichtung von Parallelklassen zu fordern sei. Die von einer Seite erhobenen Forderung der Individualisierung, beziehungsweise der Erziehung der Schülerinnen auf der Oberstufe weiteren Raum zu geben, wurde widersprochen; dagegen mußte anerkannt werden, daß sich der Unterricht auf derselben mit einer einzelnen Schülerin eingehender zu beschäftigen, ihr Gelegenheit zu längerem, zusammenhängenden Vortrage zu bieten habe, daß daher Selbstthätigkeit ihr Recht nicht werde, wenn die erste Klasse dieselbe Zahl von Schülerinnen beschäftigen müsse, wie die unteren" (SCHNEIDER & v. BREMEN, 1887, S. 573).
Diese Diskussion ist deshalb interessant, weil sich deutlich aufzeigen lässt, dass die Frage, ob in der Oberstufe kleinere Klassen als in der Unterstufe vorzusehen seien, Aspekte der Persönlichkeitsentfaltung als Argument für eine kleinere Klassengröße eingebracht wurden.
c) Das Volksschulwesen
Der SÜVERNschen Entwurf eines Allgemeinen Gesetzes über die Verfassung des Schulwesens im preußischen Staate wurde 1819 vorgelegt. Dieser besagte, dass ein Lehrer 100 Kinder unterrichten könne, diese Zahl könne auch steigen, wenn zwei Lehrer am Ort sind. Dieser Grenzwert 100 findet sich in verschiedenen Gesetzen des 19. Jahrhunderts immer wieder (siehe die Sammlung von v. BREMEN, 1905).
Doch war er offensichtlich schon zu Anfang des 19. Jahrhunderts umstritten, wie aus der Stellungnahme der Oberpräsidente und Bischöfe hervorgeht: "Ein Lehrer soll nicht mehr als 80, nach andern nicht über 60 Schüler unterrichten" (Ministerium, 1869, S. 91). Hier wurden also die Grenzwerte der Klassen bedeutend niedriger angesetzt.
Die Zahl 100 für die maximale Klassengröße (genauer Schüler-Lehrer-Relation) blieb aber aktuell, besonders für Landschulen. So heißt es im Allerhöchst vollzogenen Regulativ vom 29. August 1831, betreffend die Errichtung und Unterhaltung der Landschulen in Neuvorpommern in Art. 2, daß "weder einem Lehrer mehr als hundert Kinder zugewiesen werden, noch die Schule von den Wohnorten der Kinder mehr als eine halbe Meile entfernt sei" (abgedruckt in v. BREMEN, 1905, S. 51, s.a. Ministerium, 1869, S. 97).
In der Circularverfügung der Königlichen Regierung zu Potsdam aus dem Jahre 1834 ging man ebenfalls von 100 Kindern in der Schule aus. Das Interessante an dieser Verfügung ist aber weniger die Zahl, sondern eine Regelung des Schulbesuchs im Sommer, da zu dieser Jahreszeit viele Kinder die Schule nicht besuchten. Für diese Kinder sollte im Sommer eine gesonderte Abteilung eingerichtet werden. Die Kinder, die im Sommer auf den Feldern helfen mussten, hatten demnach die sog. "beschränkte" Schule zu besuchen, wodurch gewährleistet werden sollte, dass diese Gruppe überhaupt Unterricht erhält (Abdruckt in NIEDERGESÄS, 1847, S. 245).
Während des Ministeriums Eichhorn wurden zwei Entwürfe vorgelegt: Die Schulordnung für die Elementarschulen der Provinz Preußen vom 11.12.1845 und der Entwurf einer Schulordnung für die Elementarschulen der Provinz Brandenburg. Beide Entwürfe enthalten keine Angaben zur Klassengröße.
In den "Grundzügen, betreffend Einrichtung und Unterricht der evangelischen einklassigen Elementarschulen vom 3. Oktober 1854 kam "schon" der Grenzwert 80 zum Zuge. So heißt es dort: "Wo die Anzahl der Schüler über 80 steigt, oder wo das vorhandene Lokal auch für eine geringere Anzahl von Schülern nicht ausreicht, kann von der Regierung bis zur Anstellung eines zweiten Lehrers oder einer Lehrerin und bis zu angemessenen Erweiterung des Schullokals die Trennung der Schule in zwei Abteilungen eines zweiten Lehrer oder einer Lehrerin und bis zur angemessenen Erweiterung des Schullokals die Trennung der Schule in zwei Abteilungen ausnahmsweise angeordnet werden" (STIEHL, 1872, 10. Aufl; FROESE, o.J., S. 79; SCHEIBE, 1965, S. 19f).
Allerdings scheint man noch zwischen 100 und 80 zu schwanken: Gemäß dem Ladenbergschen Unterrichtsgesetzentwurf aus dem Jahre 1856 sollte nämlich in der Volksschule ein Lehrer nicht mehr als 100 Kinder unterrichten (FROESE, o.J., S. 56).
Doch im Unterrichtsgesetzentwurf von Bethmann-Hollweg aus dem Jahre 1862 heißt es wieder, dass die Normalzahl der Schüler 80 sein solle; bei 80-140 Schülern könne die Regierung eine Halbtagsschule mit einem Lehrer gestatten (CLAUSNITZER, 1891, S. 216f; Ministerium, 1869, S. 204).
In dem Kommentar zu diesem Unterrichtsgesetzentwurf (Ministerium, 1869, S. 236f) heißt es zur Schülerzahl: "Die Leistungen des Lehrers und die Fortschritte der Schüler sind wesentlich dadurch bedingt, daß die Einem Lehrer überwiesene Schülerzahl nicht zu groß ist, und dass die nothwendige Berücksichtigung des Einzelnen seine Zeit und Kraft nicht übersteigt. Dabei muß in Betracht gezogen werden, daß die bei Weitem überwiegende Mehrzahl der öffentlichen Volksschulen einklassige Schulen sind, in welchen Ein Lehrer Kinder sämmtlicher Alters- und Bildungsstufen von 6- 14 Jahren zugleicher Zeit zu unterrichten hat. Mit Rücksicht auf diese Verhältnisse ist im § 19 das höchste zulässige Maß der Schülerzahl für Eine Klasse auf 80 festgesetzt worden (Ministerium, 1869, S. 236f).
1869 heißt es in der neuen Version (Unterrichtsgesetzentwurf von 1869), dass die Halbtagsschule ab 150 Schülern gestattet sein solle (S. 249). Die Zahl 80 für die Volksschule wird ebenfalls wieder genannt (SCHNEIDER & v. BREMEN, 1887, S. 375; S. 774). Diese Zahl wird auch übernommen in die Allgemeine Verfügung vom 15.10.1872 (S. 404) und in die dieser Verfügung folgenden Spezial-Verfügungen.[2]
Die Zahl 80 kam auch in den folgenden Reglements zur Geltung. In den Allgemeinen Bestimmungen des königlich preußischen Ministers der geistlichen Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten betreffend das Volksschul-Präparanden- und Seminarwesen aus dem Jahre 1872 wurden Messzahlen für die Volksschule angegeben. So galt für die einklassige Volksschule, dass die Zahl der Schüler nicht über 80 liegen sollte, bei einer Schule mit zwei Lehrern nicht über 120. Würde diese Zahl überschritten, muss eine dreiklassige Schule eingerichtet werden (vgl. auch REUKAUFF, 1909, S. 325).
Im Jahre 1872 wurden Verhandlungen im preußischen Unterrichtsministerium über das Volksschulwesen durchgeführt. In den Protokollen findet man, dass die Normalzahl der Schüler in einer Klasse höchstens 80 sein soll (SCHNEIDER & v. BREMEN, 1887, S. 308f). Zu diesem Punkte heißt es weiter im Protokoll: Es "herrschte Einverständnis darüber, daß 80 die höchste Zahl von Kindern sei, deren Unterricht einem Lehrer zuzumuthen sei. Da die Erziehung auch durch Herantreten des Lehrers an die Individualität der Kinder bewirkt werde, und zudem der Gesundheitspflege Rechnung getragen werden müsse, dürfe die Zahl 80 nicht überschritten werden. Es wurde freilich anerkannt, daß es noch ein ideales Ziel sei, die Schülerzahl für jede Klasse bis auf 80 herabzumindern, da es Klassen mit 300 Schülern gebe und dem Staate durch diese Herabminderung so viel Kosten zu Last fallen würden, daß dieselben erst in einer Reihe von Jahren aufgebracht werden könnten. Von Kleist-Retzow interpretirt den zur Berathung stehenden Satz dahin, daß danach die Zahl der Schüler in einer Klasse in der Regel 80 nicht übersteigen dürfe und Kellner erklärte, daß man bei Bestimmung der größten zulässigen Anzahl der Schüler in einer Klasse nicht zu rigurös sein dürfe, auch den thatsächlichen Verhältnissen, z.B. dem Raum in den Schulzimmern, Rechnung tragen müsse. Nach der Ansicht Richters handelt es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine Bestimmung, welche in ein Unterrichtsgesetz aufzunehmen sei, nicht aber bloß um einen pädagogischen Grundsatz, nämlich darum, ob das Gesetz aussprechen solle, daß die Regierung von den Gemeinden die Aufbringung der Kosten verlangen könne, welche Berufsherabminderung der Schülerzahl der Klassen bis auf 80 erforderlich seien. Selbstverständlich werde vorausgesetzt, daß die Regierung von der Vollmacht einen vernünftigen Gebrauch mache. - Hiergegen wurde (von STIEHL) erklärt, daß es sich darum handele, ob jemand aus pädagogischen Gründen eine andere als die Zahl 80 wünsche" (SCHNEIDER & v. BREMEN, 1887, S. 312).
Die Diskrepanz zwischen Norm und Realität wurde sogar in einer Ministerialverfügung thematisiert. So heißt es im Centralblatt aus dem Jahre 1872: "Die normale Zahl ist 80 und schließt nicht aus, daß ein Lehrer auch mehr Schüler unterrichten kann und muß, weil es nicht wohl angeht, unter allen Umständen bei mehr als 80 Schülern einen zweiten Lehrer anzustellen. In einzelnen Landestheilen ist sogar die Zahl der Schulkinder, welche ein Lehrer zu unterrichten hat, gesetzlich auf 100 und selbst 120 festgesetzt, und tathsächlich werden in allen Landestheilen häufig 100 und mehr Schüler von einem Lehrer mit Erfolg unterrichtet" (1872, S. 368).
In wilhelminischer Zeit glaubte man mit der Zahl 70 den "richtigen" Grenzwert gefunden zu haben. Dies zeigt der Erlass vom 15.11.1895, betreffend den Bau und die Einrichtung ländlicher Volksschulgebäude (abgedruckt in v. BREMEN, 1905, S. 480ff).
Der Abschnitt d) dieses Kapitels zu Gesetzen und Verordnung im Fortbildungsschulwesen folgt auf der nächsten Seite.
Ergänzungen
Bearbeiten- ↑ Im Jahre 1808 wurde eine eigene Sektion für Unterricht und Kultus innerhalb des preußischen Innenministeriums eingerichtet und das Ober-Schulcollegium aufgelöst. Die Sektion leitete 1809 bis 1810 Wilhelm von HUMBOLDT. Er schaffte mit seinen Mitarbeitern NIKOLOVIUS und SÜVERN zielstrebig die Instrumente zur Gestaltung des Bildungswesens (s. zfd. MENZE, 1975). 1815 setzte SÜVERN die Arbeit fort und entwarf ein Gesetz für das gesamte preußische Bildungswesen. In diesen Jahren wurde die Bildung als Teil des preußischen Reformprogramms zu einem vom Staat stark beachteten Thema. Dies zeigte sich 1816, mit J.W. SÜVERNs Unterrichtsverfassung der Gymnasien und Stadtschulen in Preußen sowie ein Jahr später, aus der bereits genannten Sektion des Innenministeriums das Ministerium der Geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten (erster preußischer Kultusminister Freiherr von Altenstein) wurde. SÜVERN konnte auf wichtige Vorarbeiten zurückgreifen, die teils für höhere Schulen von SCHLEIERMACHER bzw. für das Volksschulwesen von NATORP geleistet worden waren. Außerdem lagen zu dem Zeitpunkt das Prüfungsedikt von 1810, das Abiturreglement von 1812, der Entwurf einer neuen Seminarausbildung für die Volksschullehrer von 1812, eine Gesamtinstruktion für das Schulwesen von 1813, ein Lehrplan für die Gymnasien und Stadtschulen von 1816 und die Instruktion für die Provinzkonsistorien von 1817 vor.
- ↑ Nur für den Turnunterricht gilt die Richtzahl 40 (S. 505). Für Schleswig wurde im gleichen Jahre die Richtzahl 30-40 für Handarbeiten festgelegt (S. 515), für Frankfurt die Zahl 40 im gleichen Fach (S. 517).