Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 6 Die Feststellungsklage

§ 6 Die Feststellungsklage

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1 Der gutachterlichen Prüfung der Feststellungsklage liegt die folgende Struktur zugrunde:

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (dazu bereits § 1 Rn. 162 ff.)
II. Statthafte Klageart (dazu einführend § 1 Rn.222 ff. und ausführlich in diesem § Rn. 2 ff.)
III. Klagebefugnis (dazu Rn. 78 ff.)
IV. Beteiligte (dazu Rn. 86 ff.)
V. Zuständiges Gericht (dazu Rn. 89 ff.)
VI. Feststellungsinteresse (dazu Rn. 93 ff.)

B. Begründetheit

Var. 1: „Klassische“ Feststellungsklage: Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses (dazu Rn. 103 ff.)

Var. 2: Nichtigkeitsfeststellungsklage: Nichtigkeit des Verwaltungsakts (dazu Rn. 115 ff.)

Zur Feststellungsklage im Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 181 ff., im Kommunalrecht Rn. 186 ff. und im Verwaltungsvollstreckungsrecht Rn. 193 ff.

A. Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage(Rn. 2 - 76) Bearbeiten

B. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage (Rn. 77 - 101) Bearbeiten

C. Begründetheit (Rn. 102 - 204) Bearbeiten