Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 6 Die Feststellungsklage/ B. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage

§ 6 Die Feststellungsklage

B. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage

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77 Nach der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und der Prüfung der statthaften Klageart sind im Falle der Feststellungsklage regelmäßig die folgenden weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen anzusprechen, wobei es auch hierbei auf problembewusstes Arbeiten ankommt (dazu § 1 Rn. 52, 123).

I. Klagebefugnis Bearbeiten

Autor der Ursprungsfassung dieses Abschnitts I. ist Hendrik Burbach

78 Ob der Kläger bei Feststellungsklagen die Klagebefugnis im Sinne des § 42 II VwGO darlegen muss, ist umstritten. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist eine Feststellungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger analog § 42 II VwGO klagebefugt ist.[1] Dies soll vor allem der Vorbeugung von Popularklagen dienen. Dem Kläger muss es auch bei der Feststellungsklage um die Verwirklichung eigener Rechte gehen. Er muss daher an dem Rechtsverhältnis beteiligt sein oder eigene Rechte müssen von diesem abhängen.[2]

79 Gegen die analoge Anwendung des § 42 II VwGO auf die Feststellungsklage spricht dagegen der strenge Wortlaut des § 43 I VwGO. Dieser spricht ausdrücklich nur von einem besonderen Interesse (zum Feststellungsinteresse sogleich näher Rn. 93 ff.). Somit enthält § 43 I VwGO eine eigene, wenn auch weniger strenge, jedoch funktional ähnliche Zugangsbegrenzung.[3] Somit fehlt es bereits an einer die analoge Anwendung des § 42 II VwGO rechtfertigenden Regelungslücke.[4] Aufgrund des konkretisierten Rechtsverhältnisses und des qualifizierten Rechtschutzbedürfnisses besteht nach dieser Auffassung kein weiterer Anlass, zusätzlich die Klagebefugnis nach § 42 II VwGO zu prüfen.[5]

80 In der Klausur ist dieser Streit zumeist nicht zu entscheiden, da der Kläger sowohl ein berechtigtes Interesse haben als auch die Anforderungen des § 42 II VwGO erfüllen dürfte. Trotzdem sollten die Auffassungen kurz dargelegt und die Kernargumente genannt werden. Sodann kann darauf hingewiesen werden, dass der Streit dahinstehen kann, da der Kläger jedenfalls klagebefugt ist. Es muss dafür natürlich dargelegt werden, warum dies der Fall ist.

81 Sollte der Kläger hingegen ausnahmsweise einmal nicht klagebefugt sein, aber ein Feststellungsinteresse haben, muss der Streit entschieden werden.

II. (Kein) Vorverfahren Bearbeiten

Autorin der Ursprungsfassung dieses Abschnitts II. ist Renana Braun

82 Grundsätzlich ist die Durchführung eines Vorverfahrens im Rahmen der Feststellungsklage nicht erforderlich. Für einige Ausnahmefälle ist es allerdings ausdrücklich angeordnet (Bsp.: § 54 II 1 BeamtStG, § 126 II 1 BBG).[6] Der Prüfungspunkt ist daher in der Regel nicht anzusprechen.

III. (Keine) Klagefrist Bearbeiten

Autor der Ursprungsfassung dieses Abschnitts III. ist Patrick Stockebrandt


83 Für die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO gilt grundsätzlich keine Klagefrist.[7] Der Prüfungspunkt ist daher in der Regel nicht anzusprechen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine Frist spezialgesetzlich angeordnet wird.[8]

84 Eine unredliche, gegen Treu und Glauben verstoßende Verzögerung der Klageerhebung führt zur Verwirkung des Klagerechts (s. § 2 Rn. 399 ff.).[9]

85 Im Hinblick auf die Fristberechnung und die Rechtsbehelfsbelehrung (s. § 2 Rn. 361 ff.) und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. § 2 Rn. 394 ff.) wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Anfechtungsklage verwiesen.

Weiterführende Literaturhinweise finden sich in § 2 Rn. 402.

IV. Beteiligte Bearbeiten

Autorin der Ursprungsfassung dieses Abschnitts IV. ist Carola Creemers

86 Die Ausführungen zu den Beteiligten im Rahmen der Anfechtungsklage gelten mit Ausnahme von § 78 VwGO entsprechend für die Feststellungsklage. Die Beteiligungs- und Prozessfähigkeit richtet sich also nach den §§ 61 und 62 VwGO (s. ausführlich § 2 Rn. 403 ff.).

87 Für die Bestimmung des richtigen Klagegegners gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für die allgemeine Leistungsklage (s. § 5 Rn. 37). Auch bei der Feststellungsklage ist der richtige Beklagte nach dem Rechtsträgerprinzip zu bestimmen.[10] Richtiger Klagegegner ist folglich der Rechtsträger, dem gegenüber das streitige Rechtsverhältnis positiv oder negativ festgestellt werden soll.

88 Ausnahmsweise ist § 78 I Nr. 1 VwGO analog auf die Nichtigkeitsfeststellungsklage anwendbar, da bei dieser, wie bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, um einen Verwaltungsakt gestritten wird.[11]

V. Zuständiges Gericht Bearbeiten

Autorin der Ursprungsfassung dieses Abschnitts V. ist Katharina Goldberg

89 Die allgemeine Leistungsklage ist nur zulässig, wenn das zuständige Gericht angerufen wurde (zur Verweisung bei fehlerhafter Zuständigkeit s. näher§ 1 Rn. 49, 163 und § 2 Rn. 468). Bei der Frage des zuständigen Gerichts liegt häufig kein Schwerpunkt der Klausurlösung. Dennoch müssen die sachliche und örtliche Zuständigkeit in jeder Klausur zumindest angesprochen und die relevanten Normen benannt werden.

90 Formulierungsvorschlag: „Das angerufene Gericht müsste sachlich gem. § 45 VwGO und örtlich gem. § 52 VwGO zuständig sein.“

91 Das Verwaltungsgericht ist sachlich in der ersten Instanz für alle Streitigkeiten zuständig, für die der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet ist, § 45 VwGO[12] (zur ausnahmsweise abweichenden Zuständigkeit von OVG und BVerwG s. § 2 Rn. 466 f.).

92 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei allen Klagearten nach § 52 VwGO. Sie muss bestimmt werden, wenn verschiedene Gerichte sachlich zuständig sind. In den meisten Klausuren wird die örtliche Zuständigkeit durch den Klausursteller vorgegeben. Wenn dies nicht gegeben ist müssen die einzelnen Nummern des § 52 VwGO gründlich gelesen werden. Sie geben eine Reihenfolge vor, nach der die örtliche Zuständigkeit bestimmt werden muss. Bei der Feststellungsklage sind folgende Nummern des § 52 VwGO in folgender Reihenfolge relevant: Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5 (ein Überblick über die Nummern des § 52 VwGO findet sich in § 2 Rn. 473).

VI. Feststellungsinteresse Bearbeiten

Autorin der Ursprungsfassung dieses Abschnitts VI. ist Dana-Sophia Valentiner

93 Für die Feststellungsklage muss ein berechtigtes Interesse der klagenden Person vorliegen (s. einleitend zum Erfordernis des allgemeinen und besonderen Rechtsschutzbedürfnisses bereits § 2 Rn. 483 f.).

1. Berechtigtes Interesse Bearbeiten

Dana-Sophia Valentiner 94 § 43 I VwGO verlangt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses bzw. an der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Während bei der Feststellungsklage im Zivilprozess (§ 256 ZPO) ein rechtliches Interesse gefordert ist, genügt im Verwaltungsprozess als berechtigtes Interesse jedes nach vernünftigen Erwägungen gerechtfertigte schutzwürdige öffentliche oder private Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur.[13]

95 Das Interesse an einer „baldigen“ Feststellung des Rechtsverhältnisses liegt vor, wenn die begründete Besorgnis einer Gefährdung der klägerischen Rechtspositionen besteht.[14] Mit dem Interesse an der „baldigen“ Feststellung gehen die Anforderungen an das besondere Rechtsschutzbedürfnis aus § 43 I VwGO über jene des § 113 I 4 VwGO hinaus.

Das berechtigte Feststellungsinteresse ist aufgrund der besonderen Missbrauchsgefahr der gerichtlichen Rechtsverfolgung mit der Feststellungsklage positiv festzustellen.[15] Lässt sich das qualifizierte Rechtsschutzinteresse nicht positiv nachweisen, geht dies zu Lasten der rechtsschutzsuchenden Person.[16]

96 Das Feststellungsinteresse muss gegenüber dem Klage- bzw. Antragsgegner bestehen,[17] ein Feststellungsinteresse gegenüber einer beigeladenen Person reicht nicht aus.[18]

97 Das gemäß §§ 43 I VwGO bei der Feststellungsklage nachzuweisende Rechtsschutzinteresse ist als besondere Sachentscheidungsvoraussetzung unter einem eigenständigen Gliederungspunkt „(berechtigtes) Feststellungsinteresse“ zu prüfen. So zeigt der Bearbeiter der Korrektorin, dass er das gegenüber dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis besondere Erfordernis der positiven Feststellung des Rechtsschutzinteresses verstanden hat. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist daneben bei Feststellungsklagen nicht noch gesondert anzusprechen.[19]

2. Relevante Fallgruppen Bearbeiten

Dana-Sophia Valentiner

98 Die Anforderungen an das berechtigte Feststellungsinteresse richten sich danach, ob die Feststellung vergangener oder künftiger Rechtsverhältnisse begehrt wird.[20] Bezieht sich die Feststellungsklage auf ein vergangenes Rechtsverhältnis, z.B. auf einen erledigten Realakt, liegt das Feststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, typischerweise kurzfristiger Erledigung einer Grundrechtsbeeinträchtigung oder Präjudizität vor (s. dazu § 4 Rn. 53 ff.).[21]

99 Examenswissen: Bei einer vorbeugenden allgemeinen Feststellungsklage (s. dazu § 6 Rn. 52 ff.) ist – vergleichbar der vorbeugenden Unterlassungsklage – ein besonderes Feststellungsinteresse nachzuweisen.[22] Dieses fehlt, wenn die klagende Person in zumutbarer Weise auf andere Rechtsschutzmöglichkeiten der Verwaltungsgerichtsordnung verwiesen werden darf.

100 Umstritten ist die Frage, ob einer auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gerichteten Feststellungsklage ein erfolgloser Antrag auf behördliche Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 44 V Hs. 2 VwVfG vorausgehen muss. Dafür spricht, dass der Antrag auf behördliche Feststellung grundsätzlich einen einfacheren und kostengünstigeren Weg darstellt, um die begehrte Feststellung zu erreichen.[23] Dagegen spricht jedoch, dass die Annahme einer solchen Erfordernis über den Rückgriff auf das allgemeine Institut des Rechtsschutzbedürfnisses ein Vorverfahren etablieren würde, welches der Gesetzgeber in den §§ 68 ff. VwGO nicht vorgesehen hat.[24] Dementsprechend sind beide Rechtsbehelfe nebeneinander anwendbar.[25] Eine Feststellungsinteresse fehlt jedoch, wenn einem Antrag nach § 44 V Hs. 2 VwVfG bereits entsprochen wurde.[26] Wegen der Identität des Streitgegenstandes ist es ebenfalls unzulässig, eine Nichtigkeitsfeststellungsklage zu erheben, wenn bereits eine Anfechtungsklage erhoben bzw. gar rechtskräftig zum Abschluss gebracht worden ist.[27]

101 Bei der Feststellungsklage einer Behörde gegenüber einer Privatperson ist umstritten, ob ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Behörde vorliegt, wenn sie die Möglichkeit hätte, einen Verwaltungsakt zu erlassen. In der Literatur wird vereinzelter Rechtsprechung dahingehend zugestimmt, dass eine solche Feststellung im Grundsatz möglich sei.[28]


Fußnoten

  1. BVerwG, Urt. v. 28.11.2007, Az.: 9 C 10.07 = BVerwGE 130, 52 Rn. 14.
  2. Glaser, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 43 Rn. 84.
  3. Glaser, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 43 Rn. 84.
  4. Württemberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018, § 25 Rn. 489.
  5. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 18 Rn. 17.
  6. S. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, Teil 2 § 6 Rn. 16.
  7. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 704.
  8. Z.B. § 54 II 1 BeamtStG und § 126 II 1 BBG, s. hierzu Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 704.
  9. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 704.
  10. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 78 Rn. 53.
  11. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 78 Rn. 53; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 78 Rn. 12; a.A. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 78 Rn. 2.
  12. Berstermann, in: Posser/Wolf, VwGO, 49. Ed., Stand: 1.10.2018, § 45 Rn. 2.
  13. BVerwG, Urt. v. 28.10.1970, Az.: VI C 55.68 = BVerwGE 36, 218 (226).
  14. Mann/Wahrendorf, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015, § 19 Rn. 311.
  15. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, Vorbem. § 40 Rn. 79.
  16. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, Vorbem. § 40 Rn. 79.
  17. Engels, NVwZ 2018, 1001 (1005).
  18. Brüning, JuS 2004, 882 (885).
  19. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, Vorbem. § 40 Rn. 79.
  20. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 125.
  21. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 125.
  22. Möstl, in: Posser/Wolff, VwGO, 49. Ed., Stand: 1.4.2019, § 43 Rn. 26 f.
  23. Schmitt Glaeser/Horn, Verwaltungsprozessrecht, 15. Aufl. 2000, Rn. 342.
  24. Schenke, JuS 2016, 97 (99); Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 576. 
  25. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 44 Rn. 69.
  26. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 577; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 18 Rn. 32; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 109; Möstl, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.4.2019, § 43 Rn. 39; noch vor der Entscheidung der Behörde ansetzend W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 43 Rn. 20.
  27. So ausdrücklich das BVerwG, Beschl. v. 7.1.2013, Az.: 8 B 57.12 = BeckRS 2013, 46061, Rn. 5, m.w.N.; so auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 43 Rn. 32.
  28. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 43 Rn. 37 m.w.N.