Staatsbürgerkunde Deutschland/ Die einzelnen Menschen/ Arbeit

Fragen

1 Gewerkschaften sind Interessenverbände der … 101

Jugendlichen.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Rentner und Renterinnen.
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.

2 Eine Frau in Deutschland verliert ihre Arbeit. Was darf nicht der Grund für diese Entlassung sein? 104

Die Frau ist lange krank und arbeitsunfähig.
Die Frau kam oft zu spät zur Arbeit.
Die Frau erledigt private Sachen während der Arbeitszeit.
Die Frau bekommt ein Kind und ihr Chef weiß das.

3 Wen vertreten die Gewerkschaften in Deutschland? 135

große Unternehmen
kleine Unternehmen
Selbstständige
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

4 Eine Frau, die ein zweijähriges Kind hat, bewirbt sich in Deutschland um eine Stelle. Was ist ein Beispiel für Diskriminierung? Sie bekommt die Stelle nur deshalb nicht, weil sie … 277

kein Englisch spricht.
zu hohe Gehaltsvorstellungen hat.
keine Erfahrungen in diesem Beruf hat.
Mutter ist.

5 Ein Mann im Rollstuhl hat sich auf eine Stelle als Buchhalter beworben. Was ist ein Beispiel für Diskriminierung? Er bekommt die Stelle nur deshalb nicht, weil er … 278

im Rollstuhl sitzt.
keine Erfahrung hat.
zu hohe Gehaltsvorstellungen hat.
kein Englisch spricht.

6 Welche Organisation in einer Firma hilft den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei Problemen mit dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin? 286

der Betriebsrat
der Betriebsprüfer / die Betriebsprüferin
die Betriebsgruppe
das Betriebsmanagement

7 Sie möchten bei einer Firma in Deutschland Ihr Arbeitsverhältnis beenden. Was müssen Sie beachten? 287

die Gehaltszahlungen
die Arbeitszeit
die Kündigungsfrist
die Versicherungspflicht

8 Ein Mann mit dunkler Hautfarbe bewirbt sich um eine Stelle als Kellner in einem Restaurant in Deutschland. Was ist ein Beispiel für Diskriminierung? Er bekommt die Stelle nur deshalb nicht, weil … 289

seine Deutschkenntnisse zu gering sind.
er zu hohe Gehaltsvorstellungen hat.
er eine dunkle Haut hat.
er keine Erfahrungen im Beruf hat.


Arbeit und Grundrechte

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Auch den Bereich „Arbeit“ beeinflussen die Grundrechte und die Menschenrechte.

Gerechte Arbeitsbedingungen (Art. 23 AEMR[1])
(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Freizeit und Erholung (Art. 24 AEMR)
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG)
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit...
Freie Wahl von Beruf und Arbeitsplatz, keine Zwangsarbeit (Art. 12 GG)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen...
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden...
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(3) (Dieses Recht) ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet...

Dieses Recht bezieht sich sowohl auf Gewerkschaften als auch auf Vereinigungen von Unternehmen. Zusammen mit anderen Bestimmungen ergibt sich daraus auch das Recht auf Streiks.

Was ist Arbeit

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Der Begriff „Arbeit“ hat viele verschiedene Bedeutungen. Dieses Kapitel befasst sich mit Tätigkeiten, für die man Einkommen für das tägliche Leben erzielt: Lebensmittel, Wohnung, Gegenstände des Alltags oder Luxusgüter aller Art. Die wichtigsten Arten von Arbeit sind:

  • als Arbeiter oder Angestellter in einem privaten Unternehmen
  • als Beamter oder Angestellter in einer Behörde oder einem „öffentlichen“ Unternehmen
  • als selbständiger[2] Gewerbetreibender oder Freiberufler in einer eigenen Firma
  • als Geschäftsführer oder leitender Angestellter
  • als freier Mitarbeiter

Am wichtigsten ist die Unterscheidung nach Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie nach selbständiger Tätigkeit, Führungstätigkeit und abhängiger Beschäftigung:

  • Als Gewerbetreibender arbeitet man im eigenen Unternehmen; die Firma kann einer einzelnen Person, aber auch einer Gruppe gehören. Freiberufler arbeiten selbständig in einem bestimmten Beruf mit besonderer Qualifikation, beispielsweise als Ingenieur, Arzt, Jurist oder Künstler.
  • Leitende Angestellte arbeiten mit Arbeitsvertrag in einem Unternehmen. Sie sind nicht selbständig, können aber Vieles entscheiden wie ein selbständiger Unternehmer (oft Personal einstellen und entlassen). Geschäftsführer ist in Deutschland die Bezeichnung für eine oder mehrere Personen, die ein Unternehmen leiten.
  • Ein freier Mitarbeiter teilt sich Arbeitsweise und Arbeitszeit möglichst frei ein (wie ein Selbständiger), bekommt aber seine Aufträge immer wieder von denselben Unternehmen.
  • Alle anderen Personen, die für ihre Arbeit bezahlt werden, werden als Nicht-Selbständige oder abhängig Beschäftigte angesehen: Sie entscheiden nicht selbst darüber, was und wie sie arbeiten, sondern es wird ihnen vorgegeben.
  • Arbeitgeber sind diejenigen, die festlegen, wer was wie erledigen soll. Arbeitnehmer sind diejenigen, die nach diesen Festlegungen arbeiten müssen.

Es ist nicht immer leicht, zwischen diesen Gruppen zu unterscheiden (mehr dazu in den folgenden Abschnitten).

Wichtig ist eine praktische Folge für die Zahlung von Steuern und Sozialversicherung:

  • Bei Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber verpflichtet, vom vereinbarten Lohn die Lohnsteuer und die Versicherungsbeiträge (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenverischeurng) abzuziehen und an das Finanzamt sowie die Krankenkasse zu überweisen („abzuführen“). Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist eine schwere Straftat (Sozialversicherungsbetrug).
  • Selbständige müssen sich selbst um die Anmeldung von Steuern und Versicherungen sowie die Zahlungen kümmern.

Arbeitsvertrag

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Der Arbeitsvertrag ist eine verbindliche Absprache (Vertrag) zwischen einer Person – dem Arbeitnehmer – und einer Einrichtung (Einzelperson, Unternehmen, Behörde u. a.) – dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitsleistung und Arbeitszeit zur Verfügung, der Arbeitgeber zahlt dafür den Lohn (Entgelt, Gehalt) – erst die Arbeit, dann das Geld.

Zur Arbeit gehört nur das Versprechen, die Arbeit bestmöglich (danach, was der Arbeitnehmer leisten kann) zu erledigen. Ein bestimmtes Ziel (z. B. soundso viele Bestellungen in einem Call-Center) kann angestrebt werden, aber nicht verlangt werden. Es ist das Risiko des Arbeitgebers, wenn er mehr verlangt als nötig oder möglich.

Auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag; ein schriftlicher Vertrag ist sicherer. Bei einem mündlichen Vertrag muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem Arbeitsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich mit Unterschrift dem Arbeitnehmer aushändigen.

Die wichtigsten Bestandteile eines Arbeitsvertrags sind:

  • Angaben zu den Vertragsparteien
  • Beginn, Dauer und Ende des Arbeitsvertrags: Befristung, Probezeit, Kündigungsfrist
  • Arbeitsleistung: Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeit und Mehrarbeit, Arbeitsort und Versetzung, Urlaub, Feiertage, Freistellung
  • Arbeitsentgelt: Zeitlohn, Akkordlohn oder Festgehalt; Zulagen, Ersatz von Aufwendungen, Zusatzleistungen
  • Nebenpflichten: Sorgfaltspflichten, zum Beispiel Pünktlichkeit oder Unfallverhütung; Verschwiegenheit; Krankmeldung
  • Schlussbestimmungen: Verweis auf einen Tarifvertrag, Vertragsstrafen (insbesondere für ein Nichteinhalten der Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer), Verbot von Nebentätigkeiten

Übrigens muss in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 9,19 € pro Stunde (2019) gezahlt werden; in verschiedenen Branchen gilt nach Tarifvertrag ein höherer Mindestlohn.

Bei Meinungsverschiedenheiten während des Arbeitsverhältnisses gibt es mehrere Wege (je nach Situation): persönliches Gespräch mit dem Vorgesetzten oder der Chefin, Beratung durch den Betriebsrat, Unterstützung durch die Gewerkschaft, Klage beim Arbeitsgericht.

Selbständigkeit

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Als Faustregel kann gelten: Wer selbst darüber entscheidet, was er wann wo und wie erledigen kann, arbeitet selbständig.

Grundsätzlich darf sich jeder frei für die berufliche Selbständigkeit entscheiden (Art. 2 und 12 GG). Eine Erlaubnis braucht man nur dann, wenn es zum Schutz Anderer notwendig ist (beispielsweise wegen der Lebensmittelhygiene oder als Ärztin). Auf jeden Fall muss man sich beim Finanzamt anmelden (wegen der Steuerpflicht), abhängig von der Art der Tätigkeit auch beim Gewerbeamt oder bei einer Kammer (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten u. a.).

Während ein Arbeitnehmer ein regelmäßiges Einkommen hat, muss sich ein Selbständiger ständig um Aufträge und damit um Einnahmen bemühen. Gerade in den ersten Jahren hat man oft Probleme damit, ausreichend Geld für den eigenen Betrieb (Ladenmiete, Waren, Strom/Gas/Heizung, Personal, Steuern usw.) und für den persönlichen Lebensunterhalt einzunehmen. In vielen Fällen (z. B. Handwerk, Arztpraxen) ist es üblich, dass das Geld für die erbrachte Leistung erst viele Monate später gezahlt wird. Dann muss man nicht nur den Aufwand für einen Auftrag vorfinanzieren, sondern auch die Monate danach „überbrücken“. Zum Ausgleich hat man das Bewusstsein, dass man selbst etwas schafft und nach eigenen Regeln arbeiten kann.

Ein besonderer Fall sind „Scheinselbständige“: In manchen Fällen will sich ein Unternehmen nicht an der Sozialversicherung sowie Krankheit und Urlaub der Beschäftigten beteiligen, die Kosten für Arbeitsmittel nicht übernehmen und Risiken wie fehlende Arbeit nicht selbst tragen. Dann werden die Beschäftigten wie Selbständige behandelt, ohne es wirklich zu sein – z. B. bei Kurierfahrern. Der Kurierdienst als Auftraggeber vergibt Aufträge an seine Fahrer und bezahlt für jede Fahrt einzeln; eine Fahrerin als Auftragnehmerin soll sich um das Fahrzeug (Anschaffung, laufende Kosten, Reparaturen) und um Steuern sowie Sozialversicherung selbst kümmern. Ist die Fahrerin an einen bestimmten Kurierdienst gebunden, oder darf sie auch andere Aufträge übernehmen? Muss sie zu bestimmten Zeiten in der Zentrale zur Verfügung stehen?

Solche Probleme haben zu vielen Gerichtsverfahren geführt. Ob jemand mit solchen Arbeitsbedingungen als selbständig oder als angestellt zu gelten hat (mit den entsprechenden Folgen für Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsmaterial, Arbeitszeiten), muss bei Bedarf im Einzelfall geklärt werden. Das charakteristische Hauptmerkmal der Nichtselbständigkeit ist die persönliche Abhängigkeit des Auftragnehmers vom Auftraggeber; der Auftragnehmer verfügt nicht selbst über die eigene Arbeitskraft und über die Tätigkeit und hat auch keine eigene Arbeitsstätte.

Diskriminierung

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Art. 3 Abs. 3 GG schreibt vor: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Aber das ist eine Verpflichtung für den Staat und seine Institutionen und nicht für den Bürger und private Einrichtungen.

Deshalb wurde 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingeführt, das unter anderem für Beschäftigungsverhältnisse und die Berufsausbildung viele Einzelheiten regelt, um solche Benachteiligungen (Diskriminierungen) zu verhindern. Wegen der Vielzahl möglicher Situationen beschränken wir uns hier auf einige Beispiele:

  • In Stellenanzeigen darf in aller Regel nicht gezielt eine Frau oder Mann gesucht werden. Unzulässig ist: „Wir suchen eine attraktive Kellnerin.“ Richtig ist: „Wir suchen eine Fachkraft für Bedienung (w/m/d).“ – Das „d“ steht für „divers“ und bezeichnet Menschen, die sich nicht eindeutig als männlich oder weiblich einschätzen.
  • Zulässig ist aber die Suche nach einer Schauspielerin, weil sie ganz andere Rollen spielen soll als ein Schauspieler.
  • Früher wurde eine Frau bei einer Bewerbung oft gefragt, ob sie schwanger ist oder werden will, und dann nicht eingestellt. Heute ist schon die Frage unzulässig; mehr noch: Die Frau darf eine solche Frage mit einer Lüge beantworten; wenn sie trotzdem schwanger wird, darf ihr nicht gekündigt werden.
  • In aller Regel darf eine muslimische Frau während der Arbeit ihr Kopftuch tragen; der Arbeitgeber darf das nicht verbieten. Für bestimmte Berufe – Lehrerin im öffentlichen Dienst, Richterin – gibt es spezielle Gesetze und immer wieder Gerichtsurteile.
  • Männer und Frauen müssen bei gleicher Arbeit den gleichen Lohn erhalten.
  • Schwierig ist die Einstellung einer Rollstuhlfahrerin für eine Bürotätigkeit. Grundsätzlich kann dem Arbeitgeber zugemutet werden, dass Arbeitsplatz, Zugangswege und Nebenräume wie Toilette rollstuhlgerecht eingerichtet werden. Eine Ablehnung der Bewerbung aus diesem Grund ist deshalb normalerweise unzulässig, aber in einem kleinen Betrieb hinzunehmen.
  • Für eine Beratungstätigkeit im Publikumsverkehr dürfen gute Deutschkenntnisse verlangt werden. Der Arbeitgeber darf aber bei einer Bewerberin mit Kopftuch, „ausländisch“ klingendem Namen oder schwarzer Hautfarbe nicht annehmen, sie könne sowieso nicht richtig Deutsch sprechen, und deshalb die Bewerbung ablehnen.

Ein praktisches Problem ist natürlich in vielen Fällen, die Diskriminierung nachzuweisen. Bei einer Klage muss man zunächst beweisen, dass man im Vergleich zu einer anderen Person in einer ähnlichen Situation benachteiligt wurde. Für die Einzelheiten genügen ausreichende Anhaltspunkte (Indizien); der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass keine nach dem AGG verbotene Benachteiligung vorliegt.

Interessenvertretung

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In einer Demokratie können sich Menschen zusammenschließen, um gleichen Interessen größeres Gewicht zu geben und dadurch mehr Erfolg zu haben. Im Bereich „Arbeit“ haben sich dafür mehrere Organisationen entwickelt.

Arbeitnehmer

Innerhalb eines Betriebs wollen sie Einfluss darauf haben, wie die Arbeit organisiert wird (Arbeitszeit, Gestaltung des Arbeitsplatzes und vieles mehr). Dazu gibt es oft einen Betriebsrat, im öffentlichen Dienst einen Personalrat und in Unternehmen, die von einer Kirche betrieben werden, eine Mitarbeitervertretung. Geregelt wird das im Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen.

Überbetrieblich sind Gewerkschaften die wichtigsten Organisationen. Sie verhandeln mit Verbänden der Arbeitgeber über Tarifverträge und erreichen dadurch für einen Großteil der Arbeitnehmer vergleichbare Löhne und Arbeitsbedingungen. Wenn ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist, gilt er nicht nur für Mitglieder einer Gewerkschaft und für einzelne Betriebe, sondern für alle Arbeitnehmer und alle Betriebe einer Branche.

Arbeitgeber und Unternehmer

Innerhalb eines Betriebs ist der Arbeitgeber verantwortlich für das Unternehmen. Er ist deshalb „Gegenspieler“ des Betriebsrats. Heutzutage weiß man, dass zufriedene Arbeitnehmer auch gut für das Unternehmen sind, weil sie insgesamt erfolgreicher arbeiten.

Überbetrieblich gibt es viele Unternehmensverbände und andere Organisationen. Sie vertreten gegenüber der Politik die Interessen ihrer Branche und gegenüber den Gewerkschaften die Interessen als Arbeitgeber (stark vereinfacht: möglichst wenig Geld für möglichst viel Arbeit).

Strukturen in einem Betrieb

Die folgenden Institutionen dienen nicht der Interessenvertretung, sondern mit ihnen sollen Zuständigkeiten vor allem in großen Unternehmen besser geregelt werden:

  • Vorstand und Geschäftsführung sorgen für die laufende Arbeit innerhalb eines Unternehmens, für neue Aufträge und für die Verteilung der Arbeit an die Arbeitnehmer.
  • Der Aufsichtsrat bestimmt die grundsätzliche Ausrichtung des Unternehmens, kontrolliert den Vorstand und bestellt und entlässt die Mitglieder von Vorstand und Geschäftsführung. Zum Aufsichtsrat gehören in manchen Unternehmen auch Vertreter der Arbeitnehmer.

Antworten

Hier stehen die Lösungen
1. 101 Richtig ist 2: Arbeitnehmer
2. 104 Richtig ist 4: Schwangerschaft
3. 135 Richtig ist 4: Arbeitnehmer
4. 277 Richtig ist 4: weil sie Mutter ist
5. 278 Richtig ist 1: weil er im Rollstuhl sitzt
6. 286 Richtig ist 1: Betriebsrat
7. 287 Richtig ist 3: Kündigungsfrist
8. 289 Richtig ist 3: weil er dunkle Haut hat

Siehe auch

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Mehr zu diesem Thema steht auch im Kapitel Der Sozialstaat.


  1. Art. = Artikel; GG = Grundgesetz; AEMR = Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen.
  2. Nach den Rechtschreibregeln sind zwei Schreibweisen richtig: „selbständig“ und „selbstständig“.