Staatsbürgerkunde Deutschland/ Die einzelnen Menschen/ Schule und Bildung
Fragen
Schule und Grundrechte
BearbeitenDas Grundgesetz sagt wenig zur Schulbildung, weil Bildung Ländersache ist. Ausführlicher sind deshalb die Verfassungen der Bundesländer; wir zitieren als Beispiel aus der bayerischen Verfassung, die sich in Art. 128–137 mit der Schule befasst.
- Recht auf Bildung (Art. 26 AEMR[1])
- (1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
(2) Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
- Schulwesen (Art. 7 GG)
- (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen...
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
- Schulpflicht (Art. 129 BayVerf)
- (1) Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.
(2) Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.
- Aufsicht des Staates (Art. 130 BayVerf)
- (1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen.
- Bildungsziele (Art. 131 BayVerf)
- (1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.
(2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt.
(3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.
(4) Die Mädchen und Buben sind außerdem in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft besonders zu unterweisen.
- Wahl der Schule (Art. 132 BayVerf)
- Für den Aufbau des Schulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlagen, seine Neigung, seine Leistung und seine innere Berufung maßgebend, nicht aber die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Eltern.
In den deutschen Verfassungen und Schulgesetzen wird auch der Religionsunterricht angesprochen. Das besprechen wir im Kapitel Religion.
Weil jedes Bundesland eigene Regeln für Schule und Bildung festlegen darf, gibt es viele Unterschiede – beispielsweise in der Dauer der Grundschule oder bei den Inhalten der Abschlussprüfungen. Auf der anderen Seite dürfen sich die Schulen nicht zu sehr unterscheiden, damit Kinder nach einem Umzug der Eltern nicht zu große Probleme beim weiteren Schulbesuch haben. Deshalb verabreden die für die Bildung zuständigen Minister – die Kultusministerkonferenz – Rahmenbedingungen, beispielsweise zur gymnasialen Oberstufe oder zur Rechtsstellung des Schülers in der Schule; aus diesen Bedingungen müssen dann in jedem Bundesland Gesetze und Verordnungen werden.
Kindergarten
BearbeitenDer Besuch eines Kindergartens (üblicherweise im Alter von drei bis sechs Jahren) ist freiwillig und ausschließlich Entscheidung der Eltern. Er dient heutzutage nicht nur zur Betreuung der Kinder, sondern auch zu ihrer Bildung und Erziehung. Die Kinder sollen allgemein in ihrer Entwicklung gefördert werden, beispielsweise bei der körperlichen Geschicklichkeit, Sprache und Denken oder der Entwicklung von Gefühl und Mitgefühl.
Schulpflicht
BearbeitenIn Deutschland muss jedes Kind zum Schulbesuch angemeldet werden; Privatunterricht z. B. durch die Eltern ist ausgeschlossen. Die Schulpflicht beginnt etwa mit dem 6. Geburtstag und endet meistens nach 12 Jahren bzw. mit dem 18. Geburtstag. Genauere Regeln stellt jedes Bundesland für sich auf; eine Liste enthält der Wikipedia-Artikel zur Schulpflicht.
Für 9 oder 10 Jahre gilt die Vollzeitschulpflicht an einer „allgemeinbildenden Schule“. Anschließend folgen etwa 3 Jahre Berufsschulpflicht, die im Rahmen einer Berufsausbildung oder an einer weiterführenden Schule erfüllt wird.
Schularten und Schulabschluss
BearbeitenTraditionell gehen in Deutschland alle Schüler am Anfang in die gleiche Schule, genannt „Grundschule“. Nach vier oder sechs Jahren gibt es die Trennung in die weiterführenden Schulen, wie es für Bayern (Art. 132 BayVerf) nach den Anlagen, Neigungen, Leistungen und innerer Berufung vorgesehen ist. Als weiterführende Schulen gibt es das Gymnasium, die Realschule und die Hauptschule. Stattdessen werden auch Gesamtschulen oder Sekundarschulen angeboten, bei denen die Schüler nur in manchen Fächern getrennt unterrichtet werden.
Die Klassenstufen werden durchgehend gezählt von 1 bis 12. Zum Ende einzelner Klassen wird nach den Leistungen (Schulnoten) oder durch Prüfungen festgestellt, ob eine Schülerin die bisherigen Ziele erreicht hat:
- Hauptschulabschluss nach Klasse 9 oder 10, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
- Mittlerer Schulabschluss nach Klasse 10 mit Prüfungen in den wichtigsten Fächern. Er dient oft als Voraussetzung für eine Berufsausbildung. Zusammen mit den aktuellen Leistungen wird er auch für den weiteren Schulbesuch ab Klasse 11 verlangt. Es sind auch andere Bezeichnungen wie „Mittlere Reife“ üblich.
- Das Abitur (auch „Reifeprüfung“ genannt) ist die Abschlussprüfung nach Klasse 12/13 und berechtigt allgemein zum Besuch einer Hochschule (Universität).
Das Schulsystem in Deutschland ist heute nicht mehr so streng gegliedert wie bis zum Ende der 1960er Jahre. Die wichtigsten Bestandteile sind diese:
- Grundschule: Sie umfasst die Klassen 1 bis 4 (in Berlin und Brandenburg 1 bis 6). Die Kinder erhalten die nötige Allgemeinbildung: Lesen, Schreiben, Erzählen; Rechnen und Geometrie; Sachkunde (Naturwissenschaften, Heimatkunde); Verkehrserziehung; Musik, Kunst, Sport.
- Gymnasium:
- Realschule:
- Hauptschule:
- Gesamtschule, Sekundarschule:
- Förderschule:
Daneben gibt es viele spezielle Schulformen mit eigenen Schwerpunkten:
Berufsausbildung
BearbeitenStudium
BearbeitenWeiterbildung
BearbeitenAntworten
1. | 95 | Richtig ist 2: | Schulpflicht |
2. | 243 | Richtig ist 2: | Rauchen |
3. | 244 | Richtig ist 1: | Abitur |
4. | 257 | Richtig ist 2: | Abendgymnasium |
5. | 259 | Richtig ist 2: | Lehrstellensuche |
6. | 260 | Richtig ist 4: | Anwesenheitspflicht |
7. | 261 | Richtig ist 2: | Abendgymnasium |
8. | 269 | Richtig ist 2: | Kindergarten |
9. | 270 | Richtig ist 3: | Weiterbildung |
Siehe auch
Bearbeiten- Artikel bei Wikipedia, beispielsweise:
- ↑ Art. = Artikel; GG = Grundgesetz; BayVerf = Verfassung des Freistaates Bayern; AEMR = Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen.