Staatsbürgerkunde Deutschland/ Die einzelnen Menschen/ Grundrechte

Als Grundrechte werden die grundlegenden Rechte des einzelnen Menschen bezeichnet. Sie stehen wegen ihrer Bedeutung in Deutschland ganz am Anfang der Verfassung, also des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Die wichtigsten Regeln werden hier genannt. Einzelheiten dazu gibt es in den folgenden Kapiteln.

Bitte beachten Sie: Diese Rechte gelten nicht immer und in allen Fällen. Manche Grundrechte gelten in Deutschland für alle Menschen, andere nur für Deutsche. Rechte werden vor allem dann beschränkt, wenn die Rechte anderer Menschen beeinflusst werden. Aber für Einschränkungen muss es immer ein Gesetz mit genauen Regeln dafür geben. Meistens stehen bereits im Grundgesetz Festlegungen für die Einschränkungen. (Diese Festlegungen werden hier nicht zitiert.)

Artikel 1 Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
  Absatz 1  Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
  Absatz 3 Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
    Erläuterung: Die Grundrechte sind Rechte des einzelnen Menschen gegenüber dem Staat. Sie beeinflussen eigentlich nicht die Beziehungen zwischen den Menschen oder gegenüber Organisationen. Der Staat ist aber verpflichtet, die Menschen auch dabei zu schützen und zu unterstützen.
Artikel 2 Handlungsfreiheit, Freiheit der Person
  Absatz 1 Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt…
  Absatz 2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich…
Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz
  Absatz 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  Absatz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung…
  Absatz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
  Absatz 1 Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Artikel 5 Meinungsfreiheit
  Absatz 1 Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Artikel 6 Ehe und Familie, nichteheliche Kinder
  Absatz 1 Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
  Absatz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  Absatz 5 Den unehelichen Kindern sind … die gleichen Bedingungen … zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 7 Schulwesen
  Absatz 1 Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
  Absatz 4 Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet…
Artikel 8 Versammlungsfreiheit
  Absatz 1 Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Artikel 9 Vereinigungsfreiheit
  Absatz 1 Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
  Absatz 3 Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet…
    Erläuterung: Auch wenn es nicht so deutlich gesagt wird, bedeutet dieser Absatz: Arbeitnehmer dürfen Gewerkschaften bilden und streiken. Die Polizei darf Streiks nicht verhindern. Auch die Bildung von Betriebsräten muss möglich sein.
Artikel 10 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
  Absatz 1 Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
    Erläuterung: Diese Regeln gelten auch für Internet (E-Mails), Handy-Telefonate oder Kontakte per Smartphone. Wegen der technischen Entwicklung haben die Menschen im 21. Jahrhundert viel mehr Möglichkeiten als 1949 bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland. Die Juristen haben deshalb die Grundrechte ausgeweitet: Was für die Briefpost gilt, muss auch für elektronische Post gelten.
Artikel 11 Freizügigkeit
  Absatz 1 Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
Artikel 12 Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit
  Absatz 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen…
  Absatz 2 Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer (allgemeinen) Dienstleistungspflicht.
  Absatz 3 Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 12 a  Wehr- und Dienstpflicht
  Absatz 1 Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
  Absatz 2 Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden…
    Ergänzende Hinweise: Artikel 12 a enthält viele weitere Regelungen zum Wehrdienst und Ersatzdienst sowie für Bürger und Organisationen im Verteidigungsfall. Seit dem 1. Juli 2011 wird niemand zum Wehrdienst herangezogen; deshalb ist auch der Ersatzdienst durch einen „Bundesfreiwilligendienst“ ersetzt worden.
Artikel 13 Unverletzlichkeit der Wohnung
  Absatz 1 Die Wohnung ist unverletzlich.
  Absatz 2 Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
    Ergänzende Hinweise: Artikel 13 enthält ausführliche Regeln dazu, unter welchen Bedingungen „technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen“ zulässig sind. In aller Regel müssen vorher ein oder mehrere Richter zustimmen; bei „Gefahr im Verzuge“ kann die richterliche Genehmigung nachgeholt werden.
Artikel 14 Eigentum, Erbrecht, Enteignung
  Absatz 1 Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
  Absatz 2 Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
  Absatz 3 Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig (und zwar mit Entschädigung) …
Artikel 15 Sozialisierung
  (ohne Absätze) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung … (gegen Entschädigung) in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.
    Hinweis: Dieser Artikel hat in der Bundesrepublik Deutschland bisher keine praktische Bedeutung gehabt. Er wird im Kapitel zur Wirtschaftspolitik behandelt.
Artikel 16 Staatsangehörigkeit, Auslieferung
  Absatz 1 Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden…
  Absatz 2 Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden…
Artikel 16 a Asylrecht
  Absatz 1 Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
    Hinweis: Die weiteren Absätze enthalten viele Einschränkungen für dieses Recht. Dies wird im Kapitel Ausländer in Deutschland erläutert.
Artikel 17 Petitionsrecht
  (ohne Absätze) Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17 a Einschränkung einzelner Grundrechte
    Hinweis: Für Wehrdienst und Ersatzdienst sowie im Verteidigungsfall können einzelne Grundrechte – beispielsweise Meinungsfreiheit oder das Recht auf Freizügigkeit – eingeschränkt werden.
Artikel 18 Verwirkung von Grundrechten
  (ohne Absätze) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung (oder andere Rechte) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte…
Artikel 19 Einschränkung von Grundrechten
  Absatz 1 Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten…
  Absatz 2 In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Quelle: Grundgesetz im Internet (Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 8. März 2012)