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Schutz des Sendeunternehmens, Teil 2/Abschnitt 5


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Einführung

Schutz des Sendeunternehmens

Querverweise: Schutz bestimmter Ausgaben ↔ Schutz der Lichtbilder ↔ Schutz des ausübenden Künstlers ↔ Schutz des Herstellers von Tonträgern Schutz des Sendeunternehmens ↔ Schutz des Datenbankherstellers → Verwandte Schutzrechte ↑ Einführung Urheberrecht ↑ Überblick ↑ Inhaltsverzeichnis ↑ Register ↑

Die Kenntnis der Bestimmungen des I. Hauptstückes ist das Tor zum das Verständnis des Österreichischen Urheberrechts.
1. Das I. Hauptstück enthält alle Bestimmungen des Urheberrechts im engeren Sinn. Seine textliche und inhaltliche Gestaltung ist für die des II. Hauptstücks Vorbild.
2. Das I. Hauptstück regelt die Materie geschlossen und lückenlos. Das II. Hauptstück "verlinkt" seine Bestimmungen mit denen des I. Hauptstückes. [1] Für jemanden, der sich im I. Hauptstück nicht auskenne, ist es fast unmöglich, daraus Nutzen zu ziehen.
3. Auch bei der Klärung konkreter Fragestellungen ist es ratsam, immer vom I. Hauptstück auszugehen. Unabhängig davon, ob in diesem ersten Schritt ein Treffer erzielt oder nicht erzielt worden ist, folgt als zweiter Schritt immer das Durchforsten des II. Hauptstücks.
Wird bei der Suche nach der bestehenden Regelung bereits im I. Hauptstück ein Treffer erzielt, kann dennoch im II. Hauptstück ein weiterer gefunden werden.
Beispiel: Fotografien können Kunstwerke im Sinne von § 3 UrhG sein. Als solche ist für sie das I. Hauptstück maßgeblich. Sie müssen aber nicht Kunstwerke sein. Darum enthält das II. Hauptstück generelle Schutzbestimmungen für Fotografien, die sowohl für Kunstwerke als auch für Nicht-Kunstwerke gelten. Somit ist eine künstlerisch hochstehende Fotografie sowohl durch das I. Hauptstück als auch durch das II. Hauptstück [2] geschützt.


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Erläuterungen

Abschnitt 5: Schutz des Sendeunternehmens

Sendeunternehmen (87)
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Fußnoten

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  1. Vgl. § 74 Abs. 7 UrhG: "Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a, 17, 17a, 17b, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a und 4 und Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 57 Abs. 3a Z 1 und 2, 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a zweiter Satz Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist."
  2. Vgl. § 73 UrhG: "§ 73, (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen. (2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften."